BVwG W209 2116506-1

W209 2116506-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2016

Regest

Betriebsstandort, EU-Entsendebestätigung, Geschäftstätigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2116506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2116506.1.00

Spruch

W209 2116506-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX d.o.o., XXXX, Slowenien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 06.07.2015, Zl. 08114/GF:

3746986, betreffend Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung von Herrn XXXX, Staatsangehöriger der Republik Kroatien, wohnhaft in XXXX, Slowenien, zur Auftraggeberin XXXX GmbH, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und die Entsendung von Herrn XXXXgemäß der am 22.06.2015 erstatteten Meldung nach § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG, BGBl. Nr. 917/1993, idgF zur o.a. Auftraggeberin am Beschäftigungsort XXXX nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 12 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF bestätigt (EU-Entsendebestätigung).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin meldete am 22.06.2015 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von Herrn

XXXX Staatsangehöriger der Republik Kroatien, (im Folgenden der mitbeteiligte Arbeitnehmer) zur Auftraggeberin XXXX GmbH, XXXX, am Beschäftigungsort XXXX. Aus der Meldung geht unter anderem hervor, dass die Beschäftigung am 23.06.2015 beginnen und am 10.07.2015 enden solle, dem mitbeteiligte Arbeitnehmer als Zimmerer nach österreichischen Rechtsvorschriften ein Bruttostundenlohn von €

13,17 gebühre und sein Dienstverhältnis beim ausländischen Arbeitgeber am 01.03.2013 begonnen habe.

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) vom 01.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung des mitbeteiligten Arbeitnehmers für Slowenien, einen Nachweis über seinen rechtmäßigen ordentlichen Wohnsitz in Slowenien sowie über seine regelmäßige Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, eine Kopie seines Reisepasses und seines Dienstvertrages/Dienstzettels mit Angaben zur beruflichen Verwendung und der konkreten Entlohnung sowie einen Entsendevertrag für die Zeit der Entsendung nach Österreich einschließlich des Sozialversicherungsdokuments A 1 nachzureichen.

Um klären zu können, ob eine Betriebsentsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, wurde die Beschwerdeführerin weiters um Bekanntgabe ersucht, welche eigenen und von den Produkten des Werkbestellers unterscheidbaren Werke am Erfüllungsort errichtet würden, wer am Erfüllungsort vorwiegend das Material und das Werkzeug zur Verfügung stellte, wessen Dienst- und Fachaufsicht die Arbeitnehmer des Werkunternehmers unterstünden, wer den Arbeitnehmern des Werkunternehmers Arbeitsanweisungen erteile, ob der Werkunternehmer in Form einer Gewährleistung für den Erfolg der Werkleistung hafte, wer die Qualifikation der am Erfüllungsort eingesetzten Arbeitskräfte bestimme, ob bestimmte Arbeitskräfte vom Werkbesteller zurückgewiesen werden könnten, ob vom Werkbesteller eine bestimmte Anzahl von Personen für die Errichtung des Werkes gefordert würden und wie das Werk abgerechnet werde (Pauschalsumme für das gesamte Werk oder Abrechnung nach Arbeitsstunden der Arbeiter).

Darüber hinaus wurde um Vorlage der lückenlosen Vertragskette - sämtliche Werkverträge (vom inländischen Auftraggeber bis zum ausländischen Subauftragnehmer) samt Leistungsverzeichnissen - sowie der Mitteilung gemäß § 373a GewO 1994 (Bewilligung für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistung in Österreich) und der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin im Sitzstaat im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung ersucht.

Des Weiteren teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund der bisher gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei, welches eigene abgegrenzte Werk der Werkunternehmer errichten solle.

3. Mit E-Mail vom gleichen Tag reichte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen nach. Eine Beantwortung der Fragen erfolgte - soweit ersichtlich - nicht.

4. Mit belangtem Bescheid vom 06.07.2015 lehnte die belangte Behörde die Bestätigung der EU-Entsendung des mitbeteiligten Arbeitnehmers ab und untersagte die Entsendung. Begründend führte sie aus, dass es sich gegenständlich um keine Betriebsentsendung gemäß § 18 AuslBG, sondern um ein konzerninternes Projekt handle. Sowohl beim inländischen Auftraggeber als auch beim ausländischen Subauftragnehmer handle es sich um 100 %-ige Tochtergesellschaften der Firma XXXX d.o.o.

5. Dagegen richtet sich die am 11.08.2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass es sich bei den betroffenen Unternehmen um rechtlich selbstständige Konzerngesellschaften handle. Die in Österreich registrierte Gesellschaft XXXX GmbH habe ein Fertighaus auf dem Gebiet der Republik Österreich verkauft und für die Montage dieses Objektes einen Subunternehmervertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, die sich verpflichtet habe, das besagte Objekt zu errichten. Zum Nachweis wurden der Beschwerde die Handelsregisterauszüge der Beschwerdeführerin und der Firma XXXX d. o.o. sowie ein Firmenbuchauszug der Firma XXXX GmbH angeschlossen.

6. Am 30.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme bekräftigte sie ihre Rechtsansicht, dass die Ablehnung der EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung aufgrund eines anzunehmenden inländischen Betriebssitzes der Beschwerdeführerin erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin mit Firmensitz in Slowenien meldete am 22.06.2015 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung von Herrn XXXX, einem Staatsangehörigen der Republik Kroatien, zur Auftraggeberin XXXX GmbH, XXXX.

Aufgabe von Herrn XXXX war es, als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ein von der Auftraggeberin an einen Kunden in XXXX geliefertes Fertigteilhaus in veredeltem Rohbauzustand fertigzustellen (Montage).

Die Tätigkeit sollte am 23.06.2015 beginnen und am 10.07.2015 enden.

Als Entlohnung wurde Herrn XXXX ein überkollektivvertraglicher Brutto-Stundenlohn in Höhe von € 13,17 gewährt. Als Facharbeiter gebührt ihm entsprechend dem österreichischen Kollektivvertrag des Zimmermeistergewerbes ein Brutto-Stundenlohn in Höhe von € 12,76.

Herr XXXX verfügt im Sitzstaat seiner Arbeitgeberin (Slowenien) über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und ist dort aufgrund seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

Beide Unternehmen sind hundertprozentige Tochterunternehmen der Firma XXXX d.o.o. mit Sitz in Slowenien, die Fertighäuser herstellt. Letztere gründete zu Vermarktungszwecken der Fertighäuser in Österreich das Tochterunternehmen XXXX GmbH. Die Montage der Fertighäuser sowohl in Österreich als auch in Slowenien und in anderen EU-Ländern übernimmt die beschwerdeführende XXXX d.o.o.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin über Ersuchen der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, welche von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.

Der jeweilige Ort der Registrierung sowie die Eigentumsverhältnisse an den beteiligten Firmen ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszügen.

Der Herrn XXXX als Facharbeiter gemäß dem österreichischen Kollektivvertrag des Zimmermeistergewerbes gebührende Brutto-Stundenlohn in Höhe von € 12,76 wurde durch Einsichtnahme in die ab 1. Mai 2015 geltende Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat somit der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 18 Abs. 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

§ 18. (1) bis (11) [...]

(12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."

§ 32a in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) bis (5) [...]

(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 23 der Beitrittsakte in den Anhängen VI und VII) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

(8) bis (10) [...]

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. [...]

(12) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Kroatische Staatsangehörige unterliegen während des Übergangsregimes zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß § 32a Abs. 1 und 11 AuslBG weiterhin dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Im Falle der (Betriebs)Entsendung eines kroatischen Staatsangehörigen durch ein Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), ausgenommen in der Republik Kroatien, ist gemäß § 32a Abs. 7 iVm § 18 Abs. 12 eine EU-Entsendebestätigung erforderlich bzw. bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Entsendung zu untersagen.

Gegenständlich wurde die Entsendung eines kroatischen Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit der Begründung untersagt, dass die Beschwerdeführerin und ihre inländische Auftraggeberin hundertprozentige Tochtergesellschaften einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien seien, die Beschwerdeführerin damit über einen Betriebssitz im Inland verfüge und somit keine Betriebsentsendung im Sinne des § 18 AuslBG vorliege.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus den den Verwaltungsakten beiliegenden Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszügen geht hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Auftraggeberin mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete eigenständige Unternehmen sind, die ihren jeweiligen Betriebssitz in Slowenien bzw. in Österreich haben. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass beide Gesellschaften im (hundertprozentigen) Eigentum der Firma XXXX d.o.o. mit Sitz in Slowenien stehen. Soweit die belangte Behörde vermeint, die Gründung der Gesellschaften und die vorliegende Vertragskonstruktion würden der Umgehung der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften dienen und seien daher unbeachtlich, weswegen die entsandten Arbeitnehmer der Auftraggeberin zuzurechnen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge ihre Geschäftstätigkeit gewöhnlich sowohl in Slowenien als auch in anderen EU-Staaten ausübt, wodurch die Gründung der betroffenen Gesellschaften sowie die Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Umgehung der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften auszuschließen ist.

Darüber hinaus hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Beschwerdeführerin eine - im Übrigen von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogene - Mitteilung gemäß § 373a Abs. 5 Z 2 GewO 1994 ausgestellt, die voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügt.

Damit steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Bestimmungen des § 18 Abs. 12 AuslBG im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Montage der von der Firma XXXX d.o.o. mit Sitz in Slowenien erzeugten Fertigteilhäuser übernehmen soll und damit ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Auftraggeberin, deren Geschäftstätigkeit sich laut Feststellungen auf die Vermarktung der Fertigteilhäuser der Firma XXXX d.o.o. in Österreich beschränkt, abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt werden soll.

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet wird, die Arbeitnehmer des Werkunternehmers organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Vielmehr ist dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Auftraggeberin am 08.02.2015 geschlossenen Vertrag zu entnehmen, dass (abgesehen von den von der Auftraggeberin gelieferten Fertigteilelementen samt dazugehörigem Material einschließlich Baugerüst und Baukran) der Werkunternehmer das Material und die Ausrüstung zur Verfügung stellt (§ 13) und für den Erfolg der Werkleistung haftet (§§ 14 ff.) und sich die Kontrolle der Werkleistung durch die Auftraggeberin auf die Durchführung der Bauaufsicht beschränkt, die sie gegenüber dem Bauleiter oder einer sonstigen verantwortlichen Person des Werkunternehmers ausübt (§ 10). Eine organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in den Betrieb der Auftraggeberin ist daraus nicht abzuleiten, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Vertrag in der Praxis anders gelebt wurde, wodurch letzterer die Vermutung der Richtigkeit für sich hat.

Somit liegt gegenständlich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, idgF keine Arbeitskräfteüberlassung vor, welche die Bestätigung der Entsendung ausschließen würde (VwGH 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0026, mwH).

Da auch die übrigen Voraussetzungen in der Person des mitbeteiligten Arbeitnehmers unstrittig vorliegen, der in Slowenien über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügt und aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet ist sowie während seiner Tätigkeit in Österreich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entlohnt werden soll, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er nach der Entsendung nicht nach Slowenien zurückkehrt, ist der Beschwerde stattzugeben und die Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das ist bei nicht rechtsfreundlich vertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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