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W129 2009234-1•BVwG W129 2009234-1
W129 2009234-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2016
Aufenthaltsberechtigung, Familienangehöriger, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
W129 1313613-3/10E
W129 1428307-2/13E
W129 1434328-2/9E
W129 2009234-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des XXXX und 4.) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015 (BF1), vom 08.10.2010 (BF2 und BF3) und vom 16.06.2014 (BF4), Zlen. 1.) 800992500/1308488, 2.) 811246807/1417716, 3.) 821623704/1579937 und
4. ) 831857407/1770491/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Dem Erstbeschwerdeführer, XXXX, und der Zweitbeschwerdeführerin,XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Den übrigen Beschwerdeführern, somit mj. XXXX und mj. XXXX, wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
III.) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 werden die Beschwerden insoweit abgewiesen, als den Beschwerdeführern keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zuerkannt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDR. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin, somit der mj. XXXX, diese vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2014, Zl. 831857407/1770491/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 20.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet an und stellte am 21.03.2006 einen (ersten) Antrag auf Internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies den (ersten) Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.07.2007, FZ. 06 03.211-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des BF1 zum Ausreisegrund glaubhaft gewesen seien. Diese vorgebrachten Ereignisse würden jedoch zu lange zurückliegen, um daraus eine Bedrohungssituation auch noch zum heutigen Zeitpunkt erwarten zu lassen. Zudem seien die Ausführungen des BF1 zum Fluchtweg, wonach er faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von der Heimat nach Österreich gemacht habe, zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit auszulegen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des BF1 sei nach Interessensabwägung zulässig.
1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2010, Zl. D11 313613-172008/14E, wurde die Beschwerde des BF1 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen habe sich aufgrund mehrerer eminenter Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen. Der Beschwerdeführer sei weder asylrelevant verfolgt noch refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Das Erkenntnis erwuchs am 15.09.2010 in Rechtskraft.
1.3. Am 22.10.2010 stellte der Erstbeschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies auch den zweiten Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, das bereits im ersten Verfahrensgang als unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen zu untermauern. BF1 sei nicht asylrelevant verfolgt oder refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
1.4. Am 19.10.2011 reiste die Zweitbeschwerdeführerin und (nunmehrige) Ehefrau des BF1 alleine illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz, den sie im Rahmen der ebenfalls am 19.10.2011 durchgeführten Erstbefragung zusammengefasst dahingehend begründete, dass sie von ihren Onkeln bedroht worden sei, da sie ein uneheliches intimes Verhältnis mit einem Mann gehabt habe. Ihre Onkel hätten sie mit dem Umbringen bedroht und seien gegen eine Ehe mit diesem Mann gewesen. Um die Bestrafung durch ihren Onkel zu umgehen, habe sie die Heimat verlassen müssen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.07.2012, FZ. 11 12.468-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation und wies BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben der BF2 zum Ausreisegrund glaubhaft gewesen seien. Diese vorgebrachten Ereignisse würden jedoch eine private Verfolgung darstellen und somit nicht asylrelevant sein.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der BF2 sei nach Interessensabwägung zulässig.
1.5. Am 28.09.2012 wurde der Drittbeschwerdeführer als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 im österreichischen Bundesgebiet geboren; mit Schriftsatz vom 29.10.2012 wurde für BF3 im Wege seiner gesetzlichen Vertretung ein Antrag auf Internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen eigener Fluchtgründe gestellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.07.2012, FZ. 11 12.468-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
1.6. Mit jeweiligem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014, GZ W129 1313613-2/26E (BF1), W129 1428307-1/19E (BF2) sowie W129 1424328-1/5E (BF3) wurden die gegen die jeweiligen Bescheide eingebrachten Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der zu Tage getretenen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten sei sowohl das Vorbringen des BF1 als auch der BF2 als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten. Für BF3 seien keine eigenen Fluchtgründe zu Protokoll gegeben worden. Es liege kein Sachverhalt vor, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.7. Bereits am 24.11.2013 wurde die Viertbeschwerdeführerin als gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 im österreichischen Bundesgebiet geboren; mit Schriftsatz vom 17.12.2013 wurde für BF4 im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung ein Antrag auf Internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen eigener Fluchtgründe gestellt. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.06.2014, FZ. 831857407/1770491/BMI-BFA_STM_RD bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen BF4 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF4 in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde der BF4 eingebracht.
1.8. Mit jeweiligem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 811246807/1417716 (BF2) sowie 821623704/1579937 (BF3), wurde in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen BF2 und BF3 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen eingeräumt.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung aufhielten und keine Sachverhalte hervorgekommen seien, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Die Beschwerdeführer seien in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig.
Gegen beide Bescheide wurden fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden der BF2 und des BF3 eingebracht.
1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl. 800992500/1308488 wurde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen eingeräumt.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung aufhielt und keine Sachverhalte hervorgekommen seien, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig.
Gegen genannten Bescheid wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde des BF1 eingebracht.
1.10. Am 23.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die vier Beschwerdeführer und ihr Vertreter teilnahmen, die belangte Behörde blieb entschuldigt fern.
Im Laufe der Verhandlung zogen der Vertreter sowie BF1 und BF2 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des ihre Tochter (BF4) betreffenden Bescheides vom 16.06.2014, FZ.
831857407/1770491/BMI-BFA_STM_RD zurück, hielten aber die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrecht.
1.11. In der Beschwerdeverhandlung sowie in diversen Schriftsätzen vor und nach der Beschwerdeverhandlung bzw. im Verfahren vor der belangten Behörde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Arbeitsvorvertrag (für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels) zwischen BF1 und dem Unternehmen "XXXX" (Beschäftigung des BF1 als Restaurator von Orientteppichen, 40 Wochenstunden, Entgelt 1.450 Euro brutto).
Bestätigung des Ersten Poolbillard Club XXXX vom 10.12.2015, wonach der Verein positive Entscheidung in Bezug auf BF1 befürworte.
Bestätigung des Vereines PIVA vom 25.11.2015, wonach BF2 als Dolmetscherin für Elterngespräche in Kindergärten und Schulen im Raum XXXX herangezogen werde. BF2 wird als "verlässliche, flexible und vertrauenswürdige Unterstützung in vielen Bereichen" beschrieben.
(undatierte) Unterstützungserklärung von Frau XXXX.
Führerschein der Republik Österreich, ausgestellt auf BF1, vom 22.04.2008
Sprachzertifikat Deutsch des Österr. Integrationsfonds über die Niveaustufe A2 des Europarates vom 23.03.2012 (betreffend BF1)
Sprachzertifikat Deutsch des Österr. Integrationsfonds über die Niveaustufe A2 des Europarates vom 23.03.2012 (betreffend BF2)
Sprachkursbestätigung des Vereines "XXXX" vom 29.03.2012
Befürwortungsschreiben von Herrn XXXX vom 11.12.2013
Befürwortungsschreiben der Hilfsorganisation XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der gestellten Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennen sich zum muslimischen Glauben und gehören der inguschetischen Volksgruppe an. Ihre Identität kann teils zweifelsfrei (BF1, BF3 und BF4), teils nicht zweifelsfrei (BF2) festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer reisten am 20.03.2006 (BF1) bzw. 19.10.2011 (BF2) nach Österreich ein bzw. wurden in Österreich geboren (BF3 und BF4). BF1 stellte zwei Anträge, BF2, BF3 und BF4 je einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies den (ersten) Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.07.2007, FZ. 06 03.211-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2010, Zl. D11 313613-172008/14E, wurde die Beschwerde des BF1 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 15.09.2010 in Rechtskraft.
Am 22.10.2010 stellte der Erstbeschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies auch den zweiten Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2012, FZ. 10 09.925-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.07.2012, FZ. 11 12.468-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.07.2012, FZ. 11 12.468-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Mit jeweiligem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014, GZ W129 1313613-2/26E (BF1), W129 1428307-1/19E (BF2) sowie W129 1424328-1/5E (BF3) wurden die gegen die jeweiligen Bescheide eingebrachten Beschwerden des BF1, der BF2 und des BF3 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF4 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.06.2014, FZ. 831857407/1770491/BMI-BFA_STM_RD bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen BF4 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF4 in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Mit jeweiligem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 811246807/1417716 (BF2) sowie 821623704/1579937 (BF3), wurde in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen BF2 und BF3 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen eingeräumt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl. 800992500/1308488 wurde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen eingeräumt.
Vor ihrer Ausreise lebten BF1 und BF2 in der Russischen Föderation, wo die beiden Beschwerdeführer erwerbstätig waren.
In der Russischen Föderation leben noch Angehörige des BF1 und der BF2
In Österreich haben die Beschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie (BF1 bis 4) keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführer haben sich während Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind als sozial integriert anzusehen.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung(en) auf internationalen Schutz aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse.
Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch arbeitsfähig. Sie gehen derzeit keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer verfügt jedoch über eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers, wonach er im Fall einer Arbeitserlaubnis als Teppichrestaurator arbeiten könnte.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist ehrenamtlich für Vereine als Dolmetscherin (Deutsch-Russisch/Tschetschenisch) tätig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse und haben ein Deutschzeugnis des ÖIF über das Niveau A2. Beide sprechen zumindest auf dem genannten Niveau Deutsch.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und befinden sich im anpassungsfähigen Kleinkindalter. Sie haben keinen Kindergarten besucht und sind noch nicht schulpflichtig.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Bescheiden festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin konnte - im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer und den beiden in Österreich geborenen Kindern (BF3 und BF4) - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name der Zweitbeschwerdeführerin dient lediglich zur Identifizierung der BF2 als Verfahrenspartei.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Kurszeugnis und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die hauptsächlich auf Deutsch durchgeführt wurde.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Dass die Beschwerdeführer bereits über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und der Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Bestätigungen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner jeweiligen Entscheidung vom 06.06.2014, Zl. (ua.) W129 1313613-2/26E (BF1) das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführer wären als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, eine Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Beschwerdeführer halten sich seit März 2006 (BF1) bzw. Oktober 2011, somit seit knapp zehn (BF1) bzw. etwas mehr als vier Jahren (BF2), im Bundesgebiet aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig auf. BF3 und BF4 sind in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt im Falle der BF2, der BF3 und des BF4 nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Gegenteiliges gilt jedoch für die Dauer des Verfahrens in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer. Insbesondere war für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen in Bezug auf BF2, BF3 und BF4 bereits nach wenigen Wochen mit jeweiligem Bescheid vom 08.10.2014 vornehmen konnte, während die Entscheidung in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer erst ein knappes Jahr später mit Bescheid vom 22.09.2015 getroffen wurde.
Es liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit auch ein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen auch noch über Bindungen zum Herkunftsstaat: Im Falle des Erstbeschwerdeführers die Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder, im Falle der Zweitbeschwerdeführerin die Mutter, die beiden Brüder und die Schwester.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen (zumindest) die Russische Sprache, erfuhren dort ihre Schulbildung und gingen Erwerbstätigkeiten nach.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin haben sich aber in den knapp zehn (BF1) bzw. viereinhalb (BF2) Jahren, die sie nunmehr im österreichischen Bundesgebiet leben, bereits in Österreich integriert: Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse und ein Deutschzeugnis der Niveaustufe A2. Sie verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht, und engagieren sich ehrenamtlich.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte insbesondere der Erstbeschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt (und den der Familie) aufzukommen. Für den Fall, dass er in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, hat BF1 eine Einstellungszusage, was auch sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.
Darüber hinaus konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass sie sich umfassend mit österreichischer Geschichte, Kultur und Politik auseinandergesetzt haben; insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin legte hier einen - im Vergleich zu anderen Beschwerdeführern - deutlich überdurchschnittlichen Wissensstand an den Tag.
Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zwar nach der Rechtsprechung dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen; VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013), doch sind ihre in Österreich in knapp zehn bzw. viereinhalb Jahren gesetzten integrativen Schritte hervorhebenswert.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren, befinden sich aber im anpassungsfähigen Klein(st)kindalter. Beide haben noch keinen Kindergarten besucht, es liegt auch noch keine Schulpflicht vor. Es wäre somit eine Eingliederung in die russische Gesellschaft und ein Erlernen der russischen Sprache grundsätzlich zu erwarten.
Zusammengefasst erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung insbesondere aufgrund der genannten privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unverhältnismäßig. Da sich der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Familienverband mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin befinden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens.
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu 2.)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihnen somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Sie haben auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie erfüllen daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.
Es ist ihnen somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde darüber hinaus die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des auf die Viertbeschwerdeführerin bezogenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.06.2014, Zl. 831857407/1770491/BMI-BF_STM_RD (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen. Somit erwuchsen diese beiden Spruchpunkte in Rechtskraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 16.06.2014, Zl. 831857407/1770491/BMI-BF_STM_RD, in den Spruchpunkten I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren in diesen Beschwerdepunkten mit Beschluss einzustellen.
Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, den Beschwerdeführern verständliche Sprache abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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