BVwG W226 1439161-2

W226 1439161-2Bundesverwaltungsgericht14.01.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1439161-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.1439161.2.00

Spruch

W226 1439161-2/2E

W226 1439165-2/2E

W226 1439169-2/2E

W226 1439173-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX; 2.) der XXXX;

3. ) des XXXX und 4.) desXXXX, alle StA. Kirgisistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.12.2015, 1.) Zl. 820497103-1482119; 2.) Zl. 820497310-1482097;

3. ) Zl. 820497702-2062843; 4.) Zl. 820497604-1482062 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge BF1 genannt), ein kirgisischer Staatsbürger, Angehöriger der ossetischen Volksgruppe und christlich-orthodox, gelangte am 23.04.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie den beiden Söhnen XXXX (BF3 und BF4) per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellten sie alle vor der Grenzpolizei am Flughafen XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

Zu seinem Antrag wurde der BF1 am 25.04.2012 vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat befragt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, in seiner Heimatstadt XXXX Probleme mit den Behörden bekommen zu haben. Er sei am 09.01.2012 durch drei ihm unbekannte Männer aus seinem Büro entführt worden. Sein Geschäftspartner XXXX XXXX sei am selben Tag im gemeinsamen Büro schwer verletzt worden. Er sei dann im Krankenhaus verstorben. Es hänge alles mit seiner Geschäftstätigkeit zusammen. Er habe mit seinem Geschäftspartner Herrenkleidung produziert. Die unbekannten Männer hätten ihm das Geschäft wegnehmen wollen, weil er nicht kirgisischer Abstammung sei. Ihm sei gedroht worden, seiner Familie etwas anzutun, wenn er das Geschäft nicht freiwillig hergebe. Sie hätten gedroht, seine Kinder zu verkaufen, seine Gattin zu vergewaltigen und ihn in den Bergen lebendig zu begraben.

Im Zuge der erwähnten Entführung sei ihm die Flucht aus dem PKW der Banditen gelungen. Diese Banditen würden mit der örtlichen Polizei in Verbindung stehen. Auch sei sein Geschäft im November 2011 angezündet worden.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, getötet zu werden.

Sichergestellt wurden der kirgisische Reisepass samt ägyptischem Visum, die Bordkarte XXXX sowie ein Ticket für einen Anschlussflug

XXXX.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt. Er erklärte eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund.

Der Beschwerdeführer bestätigte, Geschäftsmann gewesen zu sein. Es habe dadurch immer wieder Probleme gegeben. Am Schluss seien diese sehr ernst geworden. Die Probleme habe er mit der Behörde, mit den Kirgisen, mit den Steuerbehörden - mit allen - gehabt. Es seien alle Kirgisen und er sei ein Russe bzw. Ossete, weshalb man ihm - auch wegen seines Aussehens - Beachtung geschenkt habe.

Befragt, an wen er zuletzt die Firma abtreten hätte sollen, meinte er, dass er keine konkreten Namen wisse. Zwei Kirgisen seien zu ihm ins Büro gekommen und hätten ihn aufgefordert, das Geschäft zu verkaufen. Sein Geschäft habe er zu diesem Zeitpunkt drei Jahre gehabt und sei es recht gut gelaufen. Die wichtigsten Geschäftszweige in Kirgisien seien die Textil- und die Autoindustrie. Es gebe aber sehr viel Konkurrenz. Es gebe dort eine große Firma bzw. einen bekannten Geschäftsmann und denke er, dass dieser dahinter stecke. Er wisse es aber nicht. Dieser Geschäftsmann habe überall seine Verwandten und sei einer Abgeordneter und einer bei der Polizei bei der Steuerbehörde. Überall würden dessen Leute sitzen. Er heiße XXXX oder XXXX, sei sich aber nicht sicher. Dieser würde auch der Eigentümer eines Marktes in XXXX sein.

Der von ihm erwähnte Vorfall habe sich im Herbst, Anfang November, zugetragen.

In seinem Büro habe es einen Brand gegeben, nach dem "die" dagewesen seien und er sich geweigert habe. Er glaube, sie hätten in der ersten Zeit noch einige Male angerufen und gedroht und sei es erst dann zum Brand gekommen. Sie hätten versucht, das Büro und auch die Wohnung seines Partners in Brand zu stecken. Dies sei so Mitte November gewesen.

Nach dem Brand habe er die Miliz gerufen und Anzeige erstattet. In derselben Nacht habe es einen Überfall auf die Wohnung seines Partners gegeben. Sie seien sich einig gewesen, dies nicht einfach so hinzunehmen, sondern mit Hilfe der Behörden zu ihrem Recht zu kommen. Sie hätten beide Anzeigen verfasst, die sie bei der Miliz abgegeben hätten. Dann seien Strafverfahren eingeleitet worden. Vor Ablauf eines Monats seien diese eingestellt worden, obwohl gleich nach der Brandmeldung der Inspektor der Feuerwehr gekommen sei und ein Gutachten gemacht habe. Es habe ein Gutachten gegeben, wonach der Brand gelegt sein müsse. Im Verfahren aufgrund seiner Anzeige sei das Gutachten nicht aufgeschienen und habe er schließlich eine Nachricht erhalten, wonach das Verfahren eingestellt werde.

Der Untersuchungsführer habe ihm das auch selber gesagt. Er habe mit dem Leiter des ROVD gesprochen. An diesem Tag habe er eine Kopie des Gutachtens mit sich geführt und der Mann habe es einfach zerrissen und ihm das an den Kopf geworfen. Er habe ihm gesagt, er solle nicht vergessen, in welchem Land er lebe. Er habe diverse Schimpfwörter verwendet und ihn aus dem Büro gejagt.

Auf Nachfrage gab er an, am Ende entführt worden zu sein.

Zuvor habe er aber versucht, mit einer Beschwerde an die Staatsanwaltschaft etwas zu erreichen. Ansonsten habe es nur in periodischen Abständen diese Drohanrufe gegeben. Seine Frau sei entlassen worden.

Der Tag der Entführung sei der XXXX gewesen. Er habe den ganzen Tag gearbeitet und sein Partner sei im Büro gewesen und habe die Buchhaltung gemacht. Er sei ins Büro gefahren, um diesen zu treffen. Er sei mit dem Auto dorthin gefahren, zur Haustür gegangen, habe geklingelt und als die Tür aufgegangen sei, habe er noch an der Türschwelle einen heftigen Schlag ins Gesicht erhalten. Im Büro seien unbekannte Personen kirgisischer Herkunft gewesen. Gleich im Gang hätten sie begonnen, ihn zu verprügeln. Gleich vom ersten Schlag sei er zu Boden gegangen. Er sei dann aufgestanden und habe sich gewehrt. Einer habe dann eine Pistole gezogen und ihm mit dem Griff mehrmals auf den Kopf geschlagen. Er habe geschrien und gefragt, was sie von ihm wollen würden. Sie hätten gemeint, dass er es ja nicht anders gewollt habe. Sie hätten ihn aus dem Gebäude ins Freie gedrängt. Ich schrie und wollte eine Erklärung, was sie wollen. Sie sagten, du wolltest es ja nicht im Guten. Dann kriegst du es jetzt halt anders rum. Deine Stunde hat geschlagen und sie drängten mich aus dem Gebäude ins Freie. Dort sei ein Auto gestanden. Er habe das Gefühl gehabt, dieses schon einmal in der Nähe des Büros oder der Werkstatt gesehen zu haben. Er habe um Hilfe geschrien und sei dann in ein Auto gedrückt worden, das am Eingang gestanden sei. Sie seien dann losgefahren. Ihm sei gedroht worden, dass er in der Zeitung stehen werde. Auch sei er auf der Fahrt immer wieder geschlagen worden, wodurch er wiederholt das Bewusstsein verloren habe.

Sie seien dann von der Verkehrspolizei angehalten worden. Er habe Hoffnung geschöpft, aber nichts machen können, da er kurz vor dem Anhalten mehrmals mit der Pistole auf den Kopf geschlagen worden sei. Die Kontrolle sei nur kurz gewesen, der Fahrer habe seine Papiere gezeigt und der Gendarm habe sie durchgewinkt. In diesem Moment habe er verstanden, dass die alle unter einer Decke stecken würden. Er habe auf einen günstigen Moment gewartet, um etwas zu unternehmen. Sie hätten schließlich angehalten und habe einer gesagt, dass sie einen weiten Weg vor sich hätten und Zigaretten und Bier holen müssten. Er habe verstanden, dass dies seine letzte Chance sein werde und er es versuchen müsse. Er sei hinter dem Fahrer gewesen und habe den neben ihm rechts am Rücksitz Sitzenden mit der Pistole mit einem Tritt weggestoßen. Er habe den Türgriff ergriffen und ihn weg von ihm mit ganzer Kraft gestoßen. Er habe die Autotür geöffnet und sei aus dem Fahrzeug auf den Asphalt gerollt und losgelaufen. Der zuvor rechts von ihm gesessen sei und der Beifahrer seien aus dem Auto gesprungen. Der Lenker sei ja beim Einkaufen gewesen. Sie seien ihm nachgelaufen und habe er um Hilfe geschrien. Er dann plötzlich Taxis und eine Gruppe Taxifahrer gesehen. Einer habe sich um ihn gekümmert und ihn fahren wollen. Er sei dann in Auto eingestiegen, die Verfolger seien auf die anderen Taxifahrer getroffen, was sie irgendwie aufgehalten habe. Der Taxifahrer habe ihn sofort ins Krankenhaus gebracht, da dieser gesehen habe, in welcher Verfassung er gewesen sei.

Es sei schon dunkel so gegen 10 oder 11 Uhr gewesen. Er sei behandelt worden und habe man im Krankenhaus gemeint, dass er die Polizei rufen müsse. Er habe das nicht gewollt, da er Angst vor der Polizei und Angst um seine Familie und seinen Partner gehabt habe.

Sie hätten ihm eine Bestätigung gegeben, die er später verwenden könnte, falls er Anzeige erstatten wolle. Er habe dann den Taxifahrer, der auf ihn gewartet habe, gebeten, ihn zurück in die Stadt zu bringen. Ich habe kein Geld gehabt und gebeten, seine Frau anrufen zu dürfen. Diese habe er gebeten, seine Freunde zu verständigen, Geld mitzubringen und zum Büro zu kommen. Als er dorthin gekommen sei, seien dort viele Autos gewesen. Auch seine Frau sei dort gewesen und Polizeiautos. Alle seien herumgelaufen. Die Polizisten hätten ihn gefragt, wer er sei und er habe geantwortet, der Chef zu sein. Er erklärte ihnen, entführt worden zu sein, woraufhin ihm Handschellen angelegt worden seien und er zum XXXX des Bezirks XXXX gebracht worden sei. Dort habe man ihn ins Büro des Untersuchungsführers gebracht. Er habe erzählt, was passiert sei. Sie hätten ihm Papier gegeben und gesagt, er solle aufschreiben. Man habe ihn ca. eine Stunde lang normal behandelt. Dann sei er in eine Zelle geführt worden. Er habe gesagt, er würde einen Arzt brauchen. In seiner Heimat sei es so, dass einem niemand dort helfe, wenn man bei der Polizei sei. Nach ca. 30 oder 40 Minuten hätten sie ihn wieder ins Büro geholt. Zu dritt hätten sie ihn schrecklich verhört. Sie hätten nicht mehr aufgehört. Er hätte vorgefertigte Dokumente unterschreiben sollen. Was der Beschwerdeführer selbst verfasst habe, sei nicht mehr dagewesen. Sie hätten die ganze Geschichte umgeschrieben. Sie hätten gemeint, dass sein Partner an den Verletzungen verstorben sei und der Beschwerdeführer schuld daran sei. Alle seine Argumente, die Krankenhausbestätigung, der Taxifahrer als Zeuge, habe sie nicht interessiert. Sie hätten eine Sache konstruiert und als er sich geweigert habe, zu unterschreiben, sei er verprügelt worden. So sei es bis in der Früh weitergegangen. Er sei kaum mehr bei Bewusstsein gewesen und sei er in die Zelle zurückgebracht worden. Dann sei der Untersuchungsführer unerwartet in die Zelle gekommen und habe gesagt, dass er einstweilen laufen gelassen werde. Außerdem sei er aufgefordert worden, die Stadt nicht zu verlassen und er noch mit weiteren Vernehmungen zu rechnen habe. Beim Rausgehen habe er seine Frau und den Anwalt gesehen, die ausschlaggebend für seine Freilassung gewesen seien.

Nach einem Gespräch mit dem Anwalt, der recht einflussreich sei, habe er am gleichen Tag den Herkunftsstaat verlassen. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass sich hochrangige Personen für sein Geschäft interessieren würden, was ein Problem darstelle, weshalb es besser für ihn sei, nach Kasachstan zu gehen und dort abzuwarten. Der Anwalt habe sie zum Büro gebracht. Sie seien nachhause gegangen, haben Dokumente, Geld und ein paar Sachen geholt. Sie seien zur Werkstatt gefahren, wo der Werksleiter gewesen sei. Er habe diesem die Schlüssel überlassen und ihm gesagt, er solle alle nachhause schicken. Weiter habe er ihm gesagt, dass er für eine Woche wegmüsse und ihm Bescheid geben würde, wie es weiter gehe.

Dann hätten sie die Kinder geholt und seien zur Grenze gefahren. Es sei ihm klar gewesen, keine legale Ausreise zu riskieren. Auf dem Weg zur Grenze hätten sie gesehen, verfolgt zu werden. Sie hätten die Verfolger jedoch abhängen können und sie hätten sich mit ihrem Anwalt getroffen, der ihnen geholfen habe, den eigentlichen Grenzübergang etwa 50 oder 60 km entfernt über die grüne Grenze bzw. den Fluss zu überqueren. Sie hätten ihr Schlauboot bei sich gehabt und seien dann zu Fuß weitergelangt.

Befragt, wer gerudert habe, meinte er, eine Stelle ausgewählt zu haben, wo es nicht viel Wasser gegeben habe. Er habe mit der rechten Hand das Boot bewegt. Er habe Schmerzen an den Armen gehabt. Man hätte sogar zu Fuß durch den Fluss waten können, aber wegen des Winters und der Kinder sei es so besser gewesen.

Über das Internet habe er erfahren, dass sein Werkstattleiter ums Leben gekommen sei. Das hätten sie über das Internet erfahren, als sie in Kasachstan gewesen seien.

Auf Vorhalt, dass der vorgelegte Internetausdruck den Anschein erwecke, manipuliert zu sein, da im Internet der Name XXXX im Gegensatz zum vorgelegten Ausdruck nicht ersichtlich sei, meinte er, dass er es nicht wisse und es sein könne, dass es in den verschiedenen Quellen unterschiedlich formuliert sei.

Befragt, weshalb sich kein Hinweis auf seine Gattin, die Journalistin gewesen sei, finde, stellte er die Gegenfrage, wie das gemeint sei. Auf weitere Erläuterung, wonach Journalisten von Berufs wegen in die Öffentlichkeit drängen würden und dies deshalb in Zeiten des Internets überaus erstaunlich sei, meinte er, dass seine Frau sehr bekannt sei und sogar eine Zeit lang als Fernsehsprecherin gearbeitet habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass sie selbst nichts über sich vorweisen habe können, meinte er, zuhause viele Kassetten, Tonträger und Disketten gesehen zu haben.

Weiters wurde ihm vorgehalten, dass erstaunlich sei, dass amtliche Dokumente eines ehemaligen sowjetischen Landes vorgelegt werden würden und nicht mit Siegel versehen seien. Hiezu meinte er, dass diese mit der Post geschickt werden würden, weshalb kein Stempel draufkomme.

Auf Nachfrage, weshalb er ein an seinen toten Partner gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft habe, meinte er, dass sie Material gesammelt hätten, mit der Absicht dieses medial zu verwenden. Alles sei im Büro gelegen und sei die vorgelegte Bestätigung ins Büro geschickt worden.

Auf Vorhalt, wonach nicht die Büroadresse darauf zu sehen sei, meinte er, dass er es vielleicht in den Händen gehalten habe. Er wisse es nicht. Er habe seinen Partner gesagt, dass er von den Dokumenten vom Strafverfahren Kopien machen solle. Vielleicht habe er es kopiert.

Danach befragt, warum er nicht selbst als Geschäftsmann im Internet ersichtlich sei, meinte er, wozu man so etwas in Kirgisien brauche. Er habe kein Internet in Kirgisistan gebraucht und sich nie dafür interessiert, im Internet zu sein bzw. dort gefunden zu werden. Es gebe in Kirgisistan auch kein Telefonbuch oder so etwas.

Auf weiteren Vorhalt, dass deshalb das Internet umso wichtiger sei und er auch Geschäfte in Russland gemacht habe, meinte er, dass es bei ihnen oft so sein, dass jemand auf eine Telefonnummer angemeldet sei, diese aber dann ganz jemand anderer benutze. Deshalb habe er gar kein Festnetz gehabt, sondern Handys.

Befragt, wie es zur Bezeichnung "XXXX" komme, zumal dies mit der Textilbranche nicht augenscheinlich etwas zu tun habe, meinte er, dass es in Kirgisistan sehr Mode gewesen sei, irgendwelche westlich klingenden Begriffe für Firmennamen zu verwenden. Sie hätten sich den Namen nicht selber ausgedacht, sondern bei der Registrierung der Firma sei ihnen das so vorgeschlagen und gefragt worden, ob sie damit einverstanden seien.

Auf Aufforderung, einige Partnerfirmen zu nennen, meinte er, dass es solche im engeren Sinn nicht gegeben habe. Vielmehr habe es Privatpersonen gegeben. Sie würden schneidern und dann würden Leute aus XXXX kommen und einkaufen. Es komme einer und schaue sich den Warenbestand an und bestelle 500 bis 1000 Stück von irgendwas (z.B. Mäntel).

Vorgehalten, dass es sehr schwer vorstellbar sei, dass er die Geschäftspartner nicht kenne und selbst, wenn es Privatpersonen seien, diese Namen hätten oder ihm die ausländischen Kunden erinnerlich sein müssten, meinte er, dass es für sie ein Großhandel gewesen sei. Er habe in XXXX neun Verkäufer gehabt. Ganz Bischkek sei ein Großmarkt. Es würden Leute zu den Verkaufsständen kommen und Bestellungen aufgeben. Sein Partner habe schon vorher so gearbeitet, dieser habe aber eine kleine Werkstätte gehabt. Er habe schließlich investiert und eine größere Betriebsstätte gekauft. Er habe seinem Partner vorgeschlagen, alles zu legalisieren, da zuvor alles in kleinem Rahmen ohne behördliche Genehmigung erfolgt sei. Er sei zur Steuerbehörde gefahren, habe 1000 Som gezahlt und die Dokumente erhalten. Sie hätten ein paar Vorschläge für Firmennamen gemacht und sie hätten einen ausgewählt. Dies habe er gemacht, um von der Behörde auf dem Markt in Ruhe gelassen zu werden.

An dieser Stelle wurde die Befragung abgebrochen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau legten ein Konvolut an russischsprachigen Dokumenten vor.

Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob es Hinweise auf einen Geschäftsmann mit den Namen des Beschwerdeführers und des von ihm angeführten Partners gebe. Weiters wurde angefragt, ob es im Zusammenhang mit den beiden Hinweise auf die vom Beschwerdeführer genannte Firma gebe.

Weiters wurde angefragt, was mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Geschäftspartner passiert sei.

Schließlich wurden die vorgelegten Dokumente und Zeitungsartikel der Anfrage angeschlossen, mit dem Ersuchen festzustellen, ob diese authentisch seine bzw. sich die darin geschilderten Ereignisse zugetragen haben.

Weiters wurde um Auskunft darüber ersucht, ob die in den Unterlagen genannten Adressen des Beschwerdeführers, seines Partners, der Generalstaatsanwaltschaft und des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kirgisien authentisch seien.

Eine entsprechende Anfragebeantwortung des Rates und Konsuls der Botschaft Österreichs in der Republik Kasachstan datiert vom 27.02.2013. Dieser befasste einen Vertrauensanwalt, der anhand der gestellten Fragen und übermittelten Dokumenten und Unterlagen zu folgendem Ergebnis gekommen ist:

Die einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft "XXXX" seiXXXX. Informationen über die vorherigen Geschäftsführer gebe es nicht. Weder der Name des Beschwerdeführer noch des von ihm angeführten Partners scheine im öffentlich zugänglichen Register des Justizministeriums auf.

Die Firma befinde sich in einem Privathaus an der Adresse XXXX. Sie beschäftige sich laut Nachbarn mit der Herstellung von Textilerzeugnissen. Niemand kenne jedoch die Namen der Eigentümer oder des Direktors. Laut den Nachbarn führe die Firma bereits seit ca. einem Jahr keine geschäftliche Aktivität mehr. In das Haus in der XXXX sei eine Familie eingezogen, mit der keiner der Nachbarn irgendwelche Beziehungen pflege.

Eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen seines Partners soll laut den vorgelegten Dokumenten in der Nacht zum XXXX ins Nationalspital in XXXX eingeliefert worden sein. Darüber existiere jedoch weder ein Journaleintrag noch ein Eintrag im Einheitsarchiv. Auch eine Patientenkarte sei nicht erstellt worden. Selbst im Falle der Nichtbehandlung bzw. dem Verlassen des Spitals am selben Tag müsste nach der Journalordnung ein Eintrag existieren.

Bei den vorgelegten Unterlagen und Dokumente würde es sich laut den durchgeführten Recherchen um Fälschungen handeln. Diese seien demnach nicht echt.

An der vom Beschwerdeführer angeführten Wohnadresse und jener seines Partners, seien der Beschwerdeführer bzw. eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen seines Partners nicht registriert.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherche zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und seine Befragung fortgesetzt. An der Einvernahme nahm auch ein Vertreter teil

Eingangs wurde dem Beschwerdeführer der Name XXXXund die Adresse XXXX genannt und meinte er, dass ihm diese Angaben nichts sagen würden.

In der Folge wurde die Befragung unterbrochen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, die Anfragebeantwortung (Kopie in russischer Sprache) zu lesen.

Nach Fortsetzung der Verhandlung meinte er, dass er völlig unter Schock stehe, da alles verneint werde. Er meinte, dass er gar nicht so viel lügen hätte könne. Es stehe, dass sie angeblich vor einem halben Jahr die Wohnung verkauft haben sollen, sie seien aber schon länger hier.

Auf Vorhalt, dass dies als Argument nicht sehr gewichtig sei, da man das auch über Mittelsmänner machen könne, meinte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, dass dort jetzt andere Leute wohnen würden. Sein Anwalt habe ihm auch einen Brief geschrieben (E-Mail als Ausdruck), den sie per DHL bekommen hätten.

Auf Vorhalt, ob er die Mail jetzt mit dem PC abrufen könne, verwies er auf seine Frau. Er sei nach der letzten Befragung mit seinem Anwalt in Kontakt getreten, da sie gewusst hätten, dass es noch eine Befragung geben werde.

Auf Nachfrage, weshalb ihm ein Mailausdruck per Post geschickt worden sei, meinte er, dass sie damals keine Möglichkeit gehabt hätten. Nach Aufforderung dies näher zu erläutern, meinte er, dass ihm nach der letzten Einvernahme klar gewesen sei, dass sie noch zu einer Befragung kommen müssten. Er habe seinen Anwalt angerufen und diesem gesagt, dass sie Unterlagen benötigen würden. Der Name des Anwaltes sei XXXX. Er habe diesem gesagt, dass sie einen Nachweis bräuchten, dass seine Frau Journalistin sei. Weiters habe er diesem mitgeteilt, dass ihnen hier nicht geglaubt werde. Er habe versucht, eine Mail zu schicken, was aber nicht geklappt habe, weil sie keinen Zugang zum Internet gehabt hätten. Der Anwalt habe ihnen dann alles per Post (DHL) geschickt.

Er habe den Anwalt angerufen. Er habe dann gewusst, dass er eine DHL-Sendung bekommen werde. Er habe bei der Unterkunftgeberin nachgefragt. Eines Tages habe diese im Postkasten in Zellophan gepackt die Unterlagen ohne Kuvert gehabt. Er habe keine Erklärung hiefür. Er habe dann bei der Post nachgefragt, weshalb die DHL Sendung in dieser Form hinterlegt worden sei. Man habe ihm gesagt, sie wüssten das nicht, es sei nicht ihr Fehler. Er habe dann gleich seinen Anwalt angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ihm die Zustellung der Sendung mitgeteilt worden sei. Irgendjemand habe die Sendung auch unterschrieben. Gott sei Dank sei nichts verloren gegangen. Es sei alles dagewesen. In der Sendung seien auch sein Original-Führerschein, eine Sterbeurkunde betreffend XXXX und Internetausdrucke betreffend XXXX, dessen Existenz wir beim letzten Mal nicht belegen konnten, gewesen. Bei diesem handle es sich um den Leiter seines Werks, der auch ums Leben gekommen sei.

Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer seines Anwaltes im Herkunftsstaat an. Die Adresse der Anwaltskanzlei kenne er nicht. Den Familiennamen des Anwaltes kenne er nicht, da es bei den Kirgisen nicht üblich sei, den Familiennamen zu gebrauchen.

Befragt, ob dieser für die Firma tätig gewesen sei, meinte er, diesen schon lange zu kennen. Dieser habe ihm damals geholfen, aus der Polizeistation wegzukommen. Er habe ihn bereits in der letzten Einvernahme - jedoch nicht namentlich - erwähnt.

Noch einmal zur Zustellung der vorgelegten Unterlagen befragt, meinte er, so etwas auch in Kirgisien nie erlebt zu haben.

Befragt, weshalb er zur Post und nicht zu DHL gegangen sei, meinte er, dass er damals erst zwei Monate in Österreich gewesen sei. Er spreche die Sprache nicht und die Unterkunft sei irgendwo in den Bergen gewesen. Die einzige Möglichkeit, der er gehabt habe, sei die gewesen, in der Pension nachzufragen. Die Unterkunftgeberin habe von nichts gewusst. Sie habe gesagt, dass sie die Unterlage so im Postkasten gefunden. Vielleicht habe jemand anderer in der Pension die DHL Bestätigung geöffnet, sich den Inhalt angesehen und ihn in den Postkasten geworfen. Anders könne er sich das nicht vorstellen. Aber das sei ja leicht nachzuprüfen. Man könne ja bei DHL nachfragen.

Befragt, was man fragen könne, zumal es keinen vollen Auftraggeber und keinen Sendeauftrag gebe, meinte er, dass es eine Sendung gegeben habe, die abgeschickt und zugestellt worden sei. Der Anwalt habe ihm jedenfalls mitgeteilt, dass er eine Bestätigung bekommen habe, die zugestellt worden sei. Sein Anwalt habe ihm jedenfalls mitgeteilt, eine Bestätigung bekommen zu haben, die zugestellt worden sei. Irgendjemand müsse unterschrieben haben.

Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, der Anwalt habe ihn aus der Haft befreit, sei sehr einflussreich und habe ihm bei der Flucht geholfen und auf Vorhalt, dass er bislang mehrere Personen mit Namen und Details benannt habe, meinte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, was er sagen solle. Sie seien Freunde und sein ganzes Leben lang habe er ihn XXXX genannt. Bei Kirgisen sei es nicht üblich, den Familiennamen zu gebrauchen. Man könne diesen aber leicht herausfinden. Er verstehe das Problem nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin erläutert, dass es für sich genommen kein Problem sei, aber im Kontext zum gesamten Akt sehr wohl. So sei beispielsweise in der Mail keine Personalisierung erfolgt, sondern eine E-Mail-Adresse XXXX angeführt worden.

Daraufhin meinte er, dass ihm der Inhalt der E-Mail zuerst mündlich am Telefon gesagt worden sei. Diese habe der Anwalt für den Beschwerdeführer als Freund und nicht als Klient geschrieben. Er sei nie dessen Klient gewesen. Der Anwalt habe viele Beziehungen in Kirgisien und deshalb er ihm mit der Polizei helfen können. In Kirgisien gebe es viele Anwälte und nicht jeder habe sein eigenes Firmenpapier. Manche würden nur ihren Anwaltsausweis und sonst nichts haben.

Befragt, wie er sich erkläre, dass die Zeitungen nicht mit den von ihm vorgelegten Artikeln erschienen sein sollen, meinte er, dass er über diese Antwort schockiert sei und es sich nicht erklären könne. Er meinte, dass sie vielleicht jemanden Geld dafür gegeben hätten.

Er meinte, dass es seine Firma gewesen sei, wegen der es Probleme gegeben habe. Diese habe auf seinen Namen gelautet. Er könne sich das nur so erklären, dass das mit der Firma zu tun habe. Die Tatsache, dass diese jetzt nicht mehr auf seinen Namen laute, sei etwas, was ganz leicht zu bewerkstelligen sei.

Befragt, wieso jemand so etwas machen sollte, meinte er, dass ihm die Firma weggenommen und auf wen anders angemeldet worden sei. Die Werkstätte habe man geschlossen. Aber offensichtlich arbeite jemand mit der Firma weiter. Dies würden sie deshalb machen, damit er bei einer allfälligen Rückkehr keine Rechte mehr anmelden könnte. Die Leute, um die es da gehe, seien hochrangig und einflussreich und würden alles machen können. Er könne versuchen, wieder den Anwaltsfreund anzurufen, um diesen um Ermittlungen zu bitten.

Auf Aufforderung, ob er zumindest eine Straße, Haus- oder Türnummer nennen könne, meinte er, er werde seinen Anwaltsfreund anrufen und diese Information nachreichen.

Der Beschwerdeführer meinte, dass es sich um seinen Freund handle. Er sei nicht sein Klient gewesen. Sie seien gute Bekannte - nicht Freunde - gewesen. Er habe ihn manchmal aber nicht regelmäßig getroffen. Er sei zB nicht bei ihm zu Besuch und auch nicht bei ihm in seiner Kanzlei gewesen.

Dem Vertreter wurde schriftliches Parteiengehör am Ende des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt.

Das Bundesasylamt forderte die Originalausgaben der vom Beschwerdeführer auszugsweise vorgelegten Zeitungsberichte an, die von der Staatendokumentation am 12.06.2013 in Kopie übermittelt wurden.

Weiters wurde eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur russischen Minderheit in Kirgisistan vom 31.07.2013 eingeholt.

Schließlich wurden ausgewählte vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt unterzogen, wobei das Ergebnis vom 16.08.2013 datiert.

Dabei handelt es sich um folgende vorgelegte Unterlagen:

  • Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens XXXX des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kirigisien, Abteilung für Innere Angelegenheiten des Stadtbezirks XXXX, datiert mit XXXX.

  • Mitteilung über den Ausgang einer Beschwerde betreffend das widerrechtliche Einstellen der Strafverfahren XXXX und XXXX der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik, XXXX, ZahlXXXX, datiert mitXXXX.

  • Bekanntgabe über die Einstellung des Strafverfahrens Nr.XXXX der Untersuchungsabteilung der Behörde für Inneres des Stadtbezirks XXXX, nicht datiert.

Die Untersuchung lieferte das Ergebnis, dass im Zuge der optisch/physikalischen kriminaltechnischen Untersuchung beim Vergleich der fraglichen Schriftstücke unterschiedlicher kirgisischer Behörden weder beim Papier, beim Textdruck noch bei dem für die Eintragungen und Unterschriften verwendeten Schreibmittel und dem Schreibgerät Unterschiede festgestellt werden hätten können.

Derartige Übereinstimmungen seien bei Schriftstücken, die von unterschiedlichen Behörden stammen würden, nicht zu erwarten.

Es sei sehr wahrscheinlich, dass alle drei Schriftstücke von demselben Urheber hergestellt worden seien.

Das Bundesasylamt gewährte dem Beschwerdeführer am 22.08.2013 zu den eingeholten Beweismitteln Parteiengehör. Dabei wurden auch allgemeine Länderfeststellungen zu Kirgisistan übermittelt.

In der entsprechenden Stellungnahme, datiert mit 06.09.2013, wurde darauf verwiesen, dass im Bericht ausgeführt werde, dass es in Kirgisistan keine unabhängige Justiz gebe. Weiters würde dort ausgeführt, dass in der Praxis durch die staatlichen Behörden Folter angewendet werde. Im Übrigen wurden in den Länderinformationen dargelegte Diskriminierungen von religiösen und anderen Minderheiten herausgegriffen. Daraus wurde geschlossen, dass sich für die russische Minderheitsbevölkerung in Kirgisistan asylrelevante Verfolgung ergebe. Die russische Minderheitsbevölkerung würde auch nach wie vor im großen Ausmaß Kirgisistan verlassen.

Im Übrigen wurde betreffend asylrelevanter Verfolgungshandlungen der russischen Minderheitsbevölkerung auf weitere Medienberichte verwiesen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 13.11.2013 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2012 des BF1 bis BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt beurteilte das individuelle Vorbringen des BF1, auf welches sich BF2 bis BF4 stützten, als unglaubwürdig.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Für die am XXXX im Bundesgebiet geborene Tochter XXXX wurde ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt und mit Fax der Diakonie vom 18.06.2014 Kurzbriefe des Landesklinikum XXXX über den ambulanten Arztbesuch der Tochter am 21.01. und 03.02.2014 übermittelt. Weiters wurde eine Terminkarte der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz, Chirurgische Abteilung, über einen Termin am 03.11.2014 übermittelt.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.09.2014 an, in weiterer Folge wurden weitere Recherchen über ACCORD veranlasst. Dazu wurde Parteiengehör eingeräumt, worauf eine weitere Recherche über die ÖB in Kasachstan notwendig wurde. Auch dieses Ergebnis wurde im Wege des Parteiengehörs an den BF1 und die BF2 übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 12.06.2015 die Beschwerden der BF1 bis BF4 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG). In der Entscheidung betreffend den BF1, auf dessen Fluchtgründe sich auch die sonstigen Beschwerdeführer beziehen, wurde wie folgt ausgeführt:

"Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der russischen Volksgruppe und dem russisch-orthodoxen Glauben zugehörig. Er hat im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise wirtschaftlich abgesichert gelebt.

Hinsichtlich seiner konkreten geschäftlichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat sowie der Ausreisegründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Eine eingriffsintensive Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt.

Er ist mit seiner Ehefrau XXXX, seinem minderjährigen StiefsohnXXXXund seinem minderjährigen Sohn XXXX mittels Flugzeug am XXXX in das Bundesgebiet gereist, wobei sie im Besitz von Flugtickets und Visa für Ägypten gewesen sind. Sie stellten allesamt - ohne ihre Weiterreise anzutreten - Anträge auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Im Herkunftsstaat halten sich unverändert seine Eltern auf. Auch zahlreiche Familienangehörige seiner Ehefrau halten sich dort unverändert auf.

Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Familie von der Grundversorgung. Er ist bemüht die deutsche Sprache zu lernen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach.

Am XXXX wurde die minderjährige Tochter XXXX im Bundesgebiet geboren und für diese ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, der unverändert beim BFA anhängig ist.

Zu Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).

Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).

Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

6. Korruption

Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

8. Wehrdienst

Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

12. Haftbedingungen

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

13. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

15. Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:

Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).

Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

16. Usbeken

Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).

Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).

Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

16.1. Uiguren

Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind (L.H. 2009). Ihre geringe Anzahl und eine relativ unbedeutende Rolle ohne großen Einfluss in Machtkämpfen haben dazu geführt, dass die Uiguren keine bedeutsame Rolle in den Kämpfen des

20. und 21. Jahrhundert spielten. Während der sowjetischen Ära waren viele Uiguren in der russisch-sprechenden Gesellschaft integriert, mit dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Uiguren heute Russisch oder sogar Usbekisch anstatt Uigurisch spricht. Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen, geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen. Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen (MRG 2011). Während der interethnischen Gewalt zwischen Kirgisen und Usbeken im Juni 2010 flohen viele Uiguren nach dem Erhalt von Drohungen, dass sie das nächste Ziel der Gewalt wären, aus dem nördlichen Kirgisistan nach Kasachstan (IRB 4.4.2012).

Wie in den Vorjahren, besteht für Uiguren aus China die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt. Laut UNHCR gab es im Laufe des Jahres 2013 jedoch keine Fälle von Abschiebung oder Auslieferung von Uiguren nach China. Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).

Im Jänner 2014 wurden bei einem Vorfall an der Grenze zu China, 11 Uiguren, welche die Grenze illegal überquerten, getötet. Ursprünglich gerieten sie in eine Schießerei mit einem lokalen Jäger, daraufhin mit dem Grenzschutz. Den Angaben der Regierung zufolge seien diese Militante gewesen (Reuters 24.1.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

17. Frauen/Kinder

Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €

6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)

Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 25.04.2012, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 27.06.2012 und am 14.05.2013, durch die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung vom 27.02.2013, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur russischen Minderheit in Kirgisistan vom 31.07.2013, durch Veranlassung einer kriminaltechnischen Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 16.08.2013) sowie durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgelegten zahlreichen Unterlagen, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2014, durch Vorlage weiterer Unterlagen zum Beweis des Vorbringens und zu integrativen Aspekten, durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Anfragebeantwortung vom 11.02.2015, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und zahlreicher, oben näher bezeichneter, verfahrensbezogener ACCORD-Auskünfte durch das Bundesverwaltungsgericht sowie schließlich durch Einsichtnahme in die Asylakten seiner Ehefrau.

2. Beweiswürdigung

Die allgemeinen Feststellungen zu Kirgisistan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Ergänzt wurden diese allgemeinen Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen, die sich vor allem auf einschlägige Auskünfte des österreichischen Zentrums für Länderinformation ACCORD gründen und in denen ebenfalls die durchwegs seriösen staatlichen und nicht staatlichen internationalen Quellen zitiert wurden.

Hinsichtlich der Situation der russischen Minderheit finden sich in den Länderinformationen keine Hinweise auf Diskriminierungen im asylrelevanten Ausmaß. Selbst die Ehefrau erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass die alltäglichen Diskriminierungen nicht Grund für die Ausreise gewesen seien, weshalb auch im Lichte dieses Vorbringens nicht von eingriffsintensiven Diskriminierungen auszugehen war.

Sämtliche Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich die Eltern Gebrauch gemacht, in der die vorgehaltenen allgemeinen Länderberichte nicht substantiiert kritisiert wurden.

Als Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst von seinem Unternehmen, das einflussreiche Kirgisen haben wollen hätten. Der Beschwerdeführer sei wiederholt bedroht bzw. zum Verkauf zu einem weit unter Wert liegenden Preis gezwungen worden. Ein Brandanschlag sei von den staatlichen Behörden nicht weiter verfolgt worden. Letztlich sei der Beschwerdeführer von unbekannten Personen entführt worden, habe sich jedoch befreien können. Zur selben Zeit sei sein Geschäftspartner - wie sich später herausstellte - tödlich verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge festgenommen worden und sei versucht worden, ihn für die Ermordung des Geschäftspartners verantwortlich zu machen. Mithilfe eines dem Beschwerdeführer bekannten Anwalts sei seine Freilassung erwirkt worden. Mit dessen Hilfe sei schließlich die Ausreise erfolgt.

Dieses Vorbringen, das von seiner Ehefrau ergänzt wurde, wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist im Wesentlichen widerspruchsfrei und gleichbleibend vorgetragen worden, konnte jedoch durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht gestützt werden, sondern hat sich aufgrund mehrerer Recherchen im Herkunftsstaat ergeben, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Im Übrigen haben sich im Vorbringen Ungereimtheiten ergeben.

In der Beschwerdeverhandlung hat der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verschafft, wobei der Eindruck entstanden ist, dass beide gebildete Personen sind, die in der Lage sind, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Der erkennende Richter ist auch dem Ansinnen des Beschwerdeführers nachgekommen, weitere Recherchen im Herkunftsstaat zu veranlassen, die jedoch keine Stützung des Vorbringens mit sich brachten.

Es war demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Journalistin ist, das Fluchtvorbringen frei erfunden haben und sich zum Nachweis hiefür gefälschter Unterlagen bzw. Gefälligkeitsleistungen bedient haben. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin und den damit verbundenen Kontakten erscheint dieser Schluss durchaus nachvollziehbar und lassen die durchgeführten Recherchen und die jeweilige Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dazu keine Zweifel aufkommen.

Nach der festen Überzeugung des erkennenden Richters haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit einer manipulierten Zeitung und weiterer manipulierter Unterlagen eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat zu konstruieren versucht. Als die belangte Behörde im Zuge der Ermittlungen erkannt hat, dass es sich beim zuerst vorgelegten Beweismittel um eine Totalfälschung handelt, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sukzessive neue Beweismittel vorgelegt, die jedoch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht begründen haben können.

Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Zeitungsartikel, darunter auch insbesondere der Bericht, der die gesamte Fluchtgeschichte darlegt, haben sich als Totalfälschungen herausgestellt, was in der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes vom 27.02.2013 ausführlich dargelegt wurde und auch bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig erkannt wurde, wobei auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen wird. Die vorgelegten Zeitungsartikel sind nämlich nach Vergleich mit den Originalausgaben und bei Nachfrage in den entsprechenden Redaktionen offensichtlich nicht wie vorgelegt veröffentlicht worden. Soweit der Beschwerdeführer versucht, dies unter Verweis auf die korrupten Behörden zu entkräften, kann dem nicht gefolgt werden.

Der zentrale Zeitungsbericht, in dem der gesamte Vorfall - wie vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschildert - wiedergegeben wurde, soll an einem Kiosk gekauft worden sein. Weshalb eine nachträgliche Manipulation durch die staatlichen Behörden erfolgt sein soll, nachdem die Zeitung bereits im Handel gewesen ist, ist völlig abwegig und unplausibel.

Zentrale Protagonisten in der Fluchtgeschichte sollen der namentlich und mit Sterbedatum genannte Geschäftspartner des Beschwerdeführers sowie ein einflussreicher Geschäftsmann gewesen sein.

Ermittlungen zu beiden blieben jedoch ergebnislos.

Den namentlich erwähnte einflussreichen Geschäftsmann machte er bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 27.06.2012 für seine Probleme verantwortlich. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer dann ausdrücklich, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Namen besagter Person näher zu ermitteln. Insbesondere vermeinte er, dass die belangte Behörde bei näheren Ermittlungen zum Ergebnis gekommen wäre, dass dieser der Besitzer des gesamten Großmarktes sei bzw. dieser derzeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein neues Geschäftsgebäude baue. Weiters hätte der Vertrauensanwalt durch einfache Ermittlungen im Melderegister die verwandtschaftlichen Beziehungen des oben genannten Herren mit verschiedenen Regierungsfunktionären nachweisen können. (AS 715) In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass besagter Geschäftsmann ein einflussreicher Mann in Kirgisistan sei, der ein Verwandter des Polizeichefs sei und große Textilgeschäfte mache (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde eine Recherche veranlasst. Die Recherche von ACCORD lieferte jedoch keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer beschriebene Person.

Zumal es sich um einen einflussreichen Geschäftsmann in der Textilindustrie handeln soll, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass über diesen keine Informationen im Herkunftsstaat eruiert werden haben können. Auch dem Beschwerdeführer ist dies im Übrigen nicht gelungen, obwohl er selbst meinte, dass Informationen leicht beschafft werden könnten.

Schließlich war noch festzuhalten, dass trotz mehrerer durchgeführter Recherchen auch der Tod des Geschäftspartners des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden hat können. Zu diesem Ergebnis ist bereits der Vertrauensanwalt in seiner Recherche vom 27.02.2013 gekommen und wurde dieses Ergebnis in zwei weiteren Recherchen (ACCORD vom 29.10.2014 sowie Vertrauensanwalt vom 11.02.2015) bestätigt.

Soweit der Beschwerdeführer immer wieder neue Recherchen in diesem Zusammenhang fordert und bemängelt, dass in der letzten Anfragebeantwortung sein Geschäftspartner als russischer Staatsangehöriger bezeichnet wurde, muss festgehalten werden, dass mehrere Recherchen unter dem vom Beschwerdeführer genannten Namen und dem Sterbedatum durchgeführt worden sind, die das Vorbringen nicht bestätigt haben.

Zu den vorgelegten Unterlagen und Schreiben, die von einem namentlich genannten Anwalt in Kirgisistan stammen sollen, haben sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben.

Von Bedeutung ist hier bereits der behauptete Erhalt dieser Unterlagen. Diese sollen vom namentlich genannten Anwalt per Post (DHL) geschickt worden sein. Der Beschwerdeführer erklärte am 14.05.2013, dass er diese eines Tages im Postkasten in Zellophan gepackt ohne Kuvert gehabt habe. Die Post habe diesen Umstand nicht aufklären können. Nachdem er seinen Anwalt angerufen habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass ihm die Zustellung der Sendung mitgeteilt worden sei und irgendjemand die Sendung auch unterschrieben habe. Er meinte schließlich, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, eine Bestätigung bekommen zu haben, die zugestellt worden sei.

Abgesehen davon, dass das plötzliche Auftauchen einer DHL-Sendung aus Kirgisistan ohne Kuvert vollkommen lebens- bzw. realitätsfremd anmutet, hätte der Beschwerdeführer die Umstände des Erhalts leicht aufklären können, will der Anwalt diese doch bestätigt bekommen haben. Zumal der Beschwerdeführer am 14.05.2013 weder die Adresse der Anwaltskanzlei noch den Familiennamen des Anwaltes anführen konnte, war es dem Bundesasylamt auch verwehrt, hier nähere Nachforschungen anzustellen, was im Lichte eines fehlenden Kuverts wohl auch aussichtslos gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat auch quer durch das Verfahren beteuert, dass es sich bei dem Anwalt, einem Kirgisen, lediglich um einen Bekannten gehandelt hat, der gar nicht sein Anwalt gewesen sei. Wie dargelegt, konnte er am 14.05.2013 nicht einmal dessen vollen Namen nennen.

Hier ist bereits mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, dass dieser lose Bekannte nicht nur die Freilassung des Beschwerdeführers erwirkt haben soll, sondern diesen auch bei der Flucht aus Kirgisistan unterstützt und auch danach weiter im Asylverfahren in Österreich unterstützt haben soll. Von einem lediglich bekannten Anwalt, zu dem nicht einmal eine Freundschaft besteht, ist wohl nicht zu erwarten, dass er sich selbst durch eine derart umfassende Unterstützung gefährdet.

Die nächste Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass sich unter den vom Anwalt übermittelten Unterlagen eine E-Mail des Anwaltes an den Beschwerdeführer befinden soll, in der der Anwalt unter einem Synonym auftreten soll. Eine Personalisierung erfolgt nicht. Wieso der Anwalt dieses E-Mail in seinem E-Mail-Account verfasst, jedoch nicht abgesendet haben soll, sondern dieses ausgedruckt und dem Beschwerdeführer mittels DHL-Paket geschickt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies mutet auch insofern nicht nachvollziehbar an, als der Anwalt die DHL-Sendung sehr wohl mit seinen Daten und den Daten des Beschwerdeführers beschriftet haben soll, andernfalls der Anwalt für diese wohl keine Bestätigung - wie von ihm behauptet - erhalten hätte.

Der Beschwerdeführer will den Inhalt des übermittelten E-Mails mit dem Anwalt überhaupt vorab per Telefon besprochen haben und stellt sich wiederum die Frage, warum dieses E-Mail nicht gleich per E-Mail übermittelt wurde, zumal es sich offensichtlich nicht um die offizielle Anwalts-E-Mailadresse handelt und der Anwalt auch gar nicht unter seinem richtigen Namen im E-Mail aufscheint.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt in der Beschwerde vorgeworfen hat, mit dem Anwalt als wichtigsten Zeugen nicht kommuniziert zu haben, gleichzeitig jedoch ausführt, dass der Anwalt mittlerweile selbst Probleme bekommen und Kirgisistan verlassen habe und demnach nicht mehr greifbar sein soll.

Eine Recherche von ACCORD vom 29.10.2014 hat schließlich ergeben, dass im staatlichen Anwaltsregister die Kontaktdaten des genannten Anwaltes eingetragen sind. Der kirgisische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty veröffentlichte im August 2013 unter Berufung auf Informationen des Pressedienstes des kirgisischen Parlaments eine Liste von 53 KandidatInnen für das unbesetzte Amt des Ombudsmanns der Republik Kirgisistan, wobei sich auf der Liste auch der zuvor Genannte befindet, der Berater eines Parlamentsabgeordneten ist. Über einen Verzug des Genannten nach Kasachstan konnte nichts ermittelt werden.

Auch diese Information spricht gegen ein plötzliches Abtauchen besagten Anwaltes nach Kasachstan bzw. das Einsetzen für einen entfernten Bekannten der mit mächtigen Kirgisen Probleme bekommen haben soll, sondern für dessen Regierungsnähe.

Den übermittelten E-Mails und den mit der behaupteten DHL-Sendung übermittelten Unterlagen konnten im Lichte der dargelegten Umstände nicht als Beweis für das Vorbringen herangezogen werden, zumal die E-Mails auf Veranlassung des Beschwerdeführers verfasst worden sein sollen.

Im gesamten Verfahren konnte letztlich auch überhaupt nicht nachgewiesen werden, dass es sich beim Verfasser der E-Mails und den genannten Anwalt handelt.

Der erkennende Richter kommt demnach zum Schluss, dass irgendein Name eines existierenden Anwaltes in Kirgisistan angeführt wurde, mit dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau überhaupt nie in Kontakt gestanden sind. Es kann auch gar nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Unterlagen gar nicht - wie behauptet - aus Kirgisistan übermittelt wurden, was im Lichte des Vorbringens zur DHL-Sendung und der nicht versendeten sondern ausgedruckten E-Mail wahrscheinlich ist.

Schließlich waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Firma, auf die es seine Verfolger abgesehen haben sollen, mehr als vage. Vor dem Bundesasylamt konnte er am 27.06.2012 keine Ausführungen über seine Geschäftspartner treffen. Er konnte keinen einzigen Namen nennen und erklärte auch, keinen Internetauftritt gehabt zu haben, was bei der behaupteten Größe seiner Firma nicht nachvollziehbar ist. Auch in der Beschwerde schilderte er einerseits, dass Käufer, wenn sie größere Einkäufe getätigt hätten, direkt zu ihm gekommen seien, meinte aber weiterhin, dass er diese - wenn überhaupt - nur mit den Vornamen nennen könne. Er meinte, hauptsächlich Bargeschäfte getätigt zu haben.

Er legte zu Beginn des Verfahrens auch lediglich Visitenkarten über seine Firma vor. Die Recherche des Vertrauensanwaltes vom 27.02.2013 hat auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer oder der von ihm genannte Partner die genannte Firma führen. Vielmehr wird diese von einer namentlich genannten Frau (einzige Geschäftsführerin) geführt. Die Firma befindet sich laut dieser Recherche auch nicht an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten sich das Ergebnis dieser Recherche nicht erklären und vermuteten, dass die korrupten Behörden dahinterstecken würden. Er meinte am 14.05.2013 auch, dass offensichtlich jemand mit seiner Firma weiterarbeiten würde und dies deshalb so gemacht werden würde, dass er keine Rechte mehr anmelden könne, wenn er zurückkomme.

Umso erstaunlicher ist in weiterer Folge, dass er in der Beschwerdeverhandlung am 10.09.2014 die Registrierung seiner Firma sowie den Gesellschaftsvertrag vorlegte. Hiezu meinte er, dass seine Ehefrau über ihre ehemalige Kollegin, die Journalistin sei, sich die Regisitrierungsunterlagen schicken lassen habe. Aber auch dieser Umstand macht überhaupt keinen Sinn, baut das Vorbringen doch gerade darauf auf, dass die korrupten staatlichen Behörden in Kirgisistan alle Spuren, die zum Beschwerdeführer und seine Firma geführt hätten, vernichtet haben soll.

Die vorgelegten Registrierungsunterlagen sowie der Gesellschaftsvertrag sind demnach ebenso wenig geeignet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen und es ist insbesondere auch der Zeitpunkt der Vorlage dieser Unterlagen nicht nachvollziehbar.

Die Internetberichte über ein namentlich genanntes Opfer eines Brandes und die übrigen allgemeinen Berichte zu Korruption und "Freunderlwirtschaft" im Herkunftsstaat waren nicht geeignet, um der Fluchtgeschichte mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Bloß am Rande wirft der erkennende Richter ein, dass die Firma des Beschwerdeführers nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht einen derart hohen Wert gehabt haben soll, weshalb auch die kriminelle Energie, die von einem einflussreichen Geschäftsmann in den Erhalt der Firma gesteckt worden sein soll, schwer nachvollziehbar ist.

Die vorgelegten behördlichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem in Kirgisistan geführten Strafverfahren behandeln einen Brandanschlag Unbekannter auf die Wohnung des Beschwerdeführers sowie einen versuchten Brandanschlag bzw. Anschlag durch zwei unbekannte junge Männer auf seinen angeblichen Geschäftspartner, wobei beide Verfahren laut den vorgelegten Unterlagen eingestellt wurden. Sowohl die durchgeführte Recherche vom 27.02.2013 als auch eine kriminaltechnische Untersuchung eines Teiles der vorgelegten Dokumente hat Hinweise auf das Vorliegen gefälschter Unterlagen ergeben. Soweit der Beschwerdeführer falsche Informationen betreffend die Adresse der Generalstaatsanwaltschaft in der Recherche rügt, erscheint viel entscheidender, dass unter den in den Unterlagen angeführten Ausgangszahlen vollkommen andere Strafsachen geführt werden. Zweifel an den vorgelegten Unterlagen bestehen im Übrigen, als diese teils keinen Briefkopf und keine Adresse enthalten. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel darlegen, wie er an die Unterlagen seinen angeblichen Geschäftspartner betreffend gekommen ist, wobei noch einmal darauf verwiesen werden muss, dass über diesen - insbesondere über dessen gewaltsamen Tod - nichts ermittelt werden konnte.

Die durchgeführten Recherchen wurden von einem Vertrauensanwalt bzw. ACCORD durchgeführt, die jeweils kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hegen. Die recherchierten Informationen waren sehr detailliert und eindeutig, wobei sich die einzige Ungereimtheit im Zusammenhang mit einer Adressangabe der Generalstaatsanwaltschaft ergeben hat, der jedoch nicht derart großes Gewicht zugemessen werden kann, um die gesamten Recherchen in Zweifel zu ziehen.

Umgekehrt hat der Beschwerdeführer ursprünglich versucht, mittels eines absolut und erwiesenermaßen gefälschten Zeitungsartikels seine Verfolgung zu begründen. Nachdem dies vom Bundesasylamt bemerkt wurde, hat er immer weiter Unterlagen vorgelegt, mit denen er - wie umfassend dargelegt - jedoch seinem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen konnte, sondern die Zweifel an seinem Vorbringen nur verstärkt hat.

Auch sein nunmehriges Vorbringen, wonach sein Vater im Herkunftsstaat vor die staatlichen Behörden vorgeladen werde, ist bereits aufgrund der dargelegten Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens als bloße Schutzbehauptung zu werten, um eine aktuelle Verfolgung zu behaupten. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen, wonach die staatlichen Behörden versucht hätten, die Spuren zum Beschwerdeführer und seiner Firma - also zu seinem Besitz - zu verwischen.

Dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und für ihn derzeit kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in Zusammenhalt mit dem vorgelegten unbedenklichen Reisepass."

Auch die zusätzlichen Argumente der BF2, die mit der russischen Volksgruppenzugehörigkeit zusammenhängen, wurden vom BVwG als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung wurde betreffend den BF1 weiters wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer hat eingangs der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich die Frage, ob er irgendwelche (aktuellen) gesundheitlichen oder psychischen Probleme hat, verneint. Im Zuge der Befragung verwies er auf 50 % Verlust seines Sehvermögens sowie auf den Umstand, dass er die rechte Hand nicht ausstrecken könne. Er meinte weiters, trotzdem nicht zum Arzt zu gehen, da er mit dieser Hand arbeiten könne. Zumal auch keine medizinischen Unterlagen über eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegt wurden, war eine solche im Lichte der Angaben des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere wurde auch gar nicht behauptet, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht und ist Art. 3 EMRK nicht tangiert.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat wirtschaftlich unabhängig gelebt. Beide verfügen über eine fundierte Ausbildung und sind jeweils einer Arbeit nachgegangen. Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Bildungsgrades des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist vor dem Hintergrund der obigen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass Angehörige der russischen Minderheit derart stark diskriminiert werden würden, dass ihnen eine Arbeitsaufnahme verweigert wird. In diesem Zusammenhang war auch auf die zahlreichen im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen zu verweisen, die dort offenbar wirtschaftlich abgesichert leben können und die dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Fall einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls unterstützend zur Seite stehen könnten.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würden, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen."

Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte das BVwG zu Spruchpunkt II. aus wie folgt:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die im Bundesgebiet geborene Tochter führt mit dem Beschwerdeführer unbestreitbar ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.

Zumal seine Tochter aufgrund der Anhängigkeit ihres Verfahrens beim BFA von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, kann bereits aus diesem Grund betreffend den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen werden, da es dadurch zu einem dem Art. 8 EMRK widersprechenden Eingriff in sein Familienleben - nämlich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter kommen würde. Eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers wäre allenfalls mit seiner Tochter möglich, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers zur Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen war.

Eine allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung kann nur gemeinsam für alle Familienangehörigen iSd. Art. 8 EMRK ausgesprochen werden. Aufgrund der unveränderten Anhängigkeit des Verfahrens der Tochter beim BFA, war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden, zumal sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Lichte des bislang entfalteten Privatlebens im Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen wäre.

Greift die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in das Privatleben des Beschwerdeführers ein, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Moment zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Zwar kann die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas über drei Jahren nicht als kurz bezeichnet werden, sie ist im Lichte der zitierten Judikatur jedoch nicht so lange, als diese isoliert betrachtet das Treffen einer Rückkehrentscheidung ausschließt.

Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt auch nur durch seinen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Die Länge des Verfahrens liegt im Übrigen darin begründet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kontinuierlich ungeeignete Unterlagen als Beweismittel vorgelegt haben, die einen enormen Ermittlungs- und damit Zeitaufwand verursacht haben.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich lediglich seine Bemühungen bekundet, die deutsche Sprache zu lernen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Insbesondere wurde keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner doch schon mehr als drei Jahre währenden Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Es wurden zwar allgemeine Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen vorgelegt, doch ist aus diesen keine substantielle Unterstützung ersichtlich und wurde auch von niemandem eine Verpflichtungserklärung abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet im Übrigen nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist auch kein Mitglied in einem Verein.

Im Gegensatz dazu leben im Herkunftsstaat seine Eltern und zahlreiche Angehörige seiner Ehefrau.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen demnach im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen."

Inhaltlich gleichlautend wurden die Erkenntnisse betreffend BF1 bis BF4 begründet.

Am 30.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der BF 1 gab an, in der Lage zu sein, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten, es gehe ihm gut. Er habe viele Freunde und Bekannte, er arbeite beim Roten Kreuz in XXXX ehrenamtlich. Er wohne in einem Haus, in dem er nur die Betriebskosten zahlen müsse, er fühle sich gut integriert, müsse aber noch besser Deutsch lernen. Die Kinder würden hier die Schule besuchen. Er erhalte Grundversorgung. Zu einer Ausbildung befragt, schilderte der BF1, dass er einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Dienstpflegekurs beim Roten Kreuz gemacht habe. Er besuche die Evangelische Kirche, der Pfarrer helfe ihm beim Erlernen der deutschen Sprache. Er würde gerne sein Diplom anerkennen lassen, damit er den "vorherigen Job" ausüben könne. Die Eltern und eine Schwester würden noch in der Heimat leben, zur Schwester habe er keinen Kontakt.

Die BF 2 schilderte in ihrer ergänzenden Einvernahme vom 30.11.2015, dass sie völlig gesund sei. Sie habe viele soziale Kontakte zu Österreichern und Landsleuten, ein besonderer Kontakt bestehe zur Familie, die das Haus überlassen habe, sie müssten nur die Betriebskosten zahlen. Sie könne schon Deutsch, fühle sich aber nicht voll integriert. Sie würde wie der BF1 ehrenamtlich beim Roten Kreuz mithelfen, sie lebe von der Grundversorgung, zu Hause habe sie als Journalistin gearbeitet. Sie habe A2 absolviert und wolle den B1-Sprachkurs beginnen. Zu Hause habe sie noch eine Schwester und die Mutter, sie wolle aber hier bleiben, die Kinder könnten einmal von großem Nutzen für Österreich sein.

Vorgelegt wurden: Bescheinigung Erste Hilfe Grundkurs und Bescheinigung Ausbildung zum RK Sozialdiensthelfer betreffend den BF1 sowie dessen Mitarbeit in einem Second-Hand-Shop und bei "Essen auf Rädern". Zur BF2 wurde ein Prüfungszeugnis ÖIF-Test A2, eine Bescheinigung zu einem Erste-Hilfe-Grundkurs und für die BF3 und BF4 Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wird - nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe. Darüber hinaus habe sich der Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert. Es seien überdies keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen.

Die BF seien nicht selbsterhaltungsfähig, würden von der Grundversorgung leben. Erst nach Zustellung der Entscheidungen des BVwG hätten der BF1 und die BF2 die Tätigkeit beim Roten Kreuz begonnen. Die Länge des Verfahrens liege darin begründet, dass die Beschwerdeführer kontinuierlich ungeeignete Unterlagen vorgelegt hätten, die einen enormen Ermittlungs- und Zeitaufwand verursacht hätten.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.12.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, detailliert zur Integration zu befragen. Die Beschwerdeführer legten diverse Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben, Schulzeugnisse und Bescheinigungen des Roten Kreuzes vor.

Die in Österreich geborene Tochter habe gesundheitliche Probleme (XXXX). zudem wurde auf die Lage der russischen Minderheit in Kirgisistan verwiesen. Die Beschwerdeführer seien strafrechtlich unbescholten, "derartige unvergleichliche außergewöhnliche Integrationsleistungen seien mit keinem anderen Fall zu vergleichen".

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der mehrfachen Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahme des BF 1 und der BF 2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige von Kirgisistan und gehören der Ossetischen bzw. Russischen Volksgruppe an.

Die Beschwerdeführer reisten am 23.04.2012 legal auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 13.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Beschwerden wurden allesamt bezüglich der Spruchpunkte I. und II. mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015 nach einem höchst umfangreichen Ermittlungsverfahren als unbegründet abgewiesen.

Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Kirgisistan. Die erwachsenen BF haben dort eine fundierte Schulausbildung absolviert und bis zur Ausreise gearbeitet.

Wie im Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2015 festgehalten, verfügt der BF1 im Herkunftsstaat über seine Eltern und 1 Schwester.

Im Herkunftsstaat leben weiters die Mutter sowie 1 Schwester der BF2, wie das BVwG im Erkenntnis betreffend die BF2 vom 12.06.2015 festgestellt hat und dies auch in der Einvernahme vom 30.11.2015 bestätigt wird.

Die Beschwerdeführer befanden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz - somit seit April 2012 - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beinahe durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet, seit Juni 2015 ist den BF bekannt, dass das Asylbegehren rechtskräftig negativ beschieden wurde.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie, sehr wohl gibt es hingegen die dargestellten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale und gesellschaftliche Bindungen, nach den Angaben vor der belangten Behörde reduzieren sich diese auf die Tätigkeit beim Roten Kreuz und Bekanntschaften mit Mitarbeitern in einem "Konversationscafé" in XXXX, mit Angehörigen der Vermieter und mit Mitarbeitern von Flüchtlingsberatungseinrichtungen. Der BF3 besucht erfolgreich eine Neue Mittelschule, BF4 hat mit der Volksschule erst begonnen, für die BF2 wurde ein Prüfungszeugnis des ÖIF, Niveau A2, vorgelegt.

Die Beschwerdeführer bezogen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse. Eine konkrete Arbeitsplatzzusage für die erwachsenen BF1 und BF2 liegt nicht vor, eine dauerhafte Integrationsmöglichkeit in den - angespannten - österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht anzunehmen.

Festgestellt wird, dass die erwachsenen BF1 und BF2 beim Roten Kreuz der Wohnsitzgemeinde mitarbeiten und dort Ausbildungen (Erste-Hilfe-Kurse, etc.) absolviert haben. Sie gehen bisher keiner geregelten, legalen Arbeit nach und sind daher nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Im Verfahren der in Österreich geborenen Tochter von BF1 und BF2 erging mit Erkenntnis vom heutigen Tag eine gleichlautende Rückkehrentscheidung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF1 und BF2 wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einvernommen, die Entscheidungen vom 12.06.2015 sind nach wie vor eine aktuelle und relevante Entscheidungsgrundlage.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse besuchten und über Deutschkenntnisse (im Fall der BF2 auf dem Niveau A2) verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen bzw. aus der Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung über den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis.

Dass die erwachsenen Beschwerdeführer darüber hinaus auch gelegentlich beim Roten Kreuz in der Wohnsitzgemeinde mitarbeiten, ergibt sich aus der vorgelegten Stellungnahme. Aus all diesen Aspekten (Deutschkurse, Hilfstätigkeiten für das Rote Kreuz in der Wohnsitzgemeinde), kann eine intensive Integration jedoch keinesfalls abgeleitet werden. Die aufgezeigten Aspekte einer Integration sind so, dass weder eine dauerhafte Selbsterhaltungsfähigkeit noch eine vernünftige Teilnahme am sozialen Leben über Jahre hinaus zu erwarten ist. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben unzweifelhaft geringe soziale Kontakte in der Wohnsitzgemeinde, eine dauerhafte Überwindung der Grundversorgung scheint in Ermangelung einer in Österreich stattgefundenen Ausbildung und angesichts der doch geringen Sprachkenntnisse völlig unrealistisch.

In Österreich sind die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie legal dauerhaft beschäftigt gewesen. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden, zumal die Tätigkeit beim Roten Kreuz in der Wohnsitzgemeinde eine solche ist, für welche vom Arbeitgeber keine besondere Bewilligung einzuholen ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Sofern die Beschwerdeführer in der fristgerechten Beschwerde erneut die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Kirgisistan behaupten, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 12.06.2015 diese Frage durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei das Vorbringen der Beschwerdeführer über die angeblichen Probleme im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, sondern vielmehr als völlig unglaubwürdig beurteilt, sodass der neuerliche Hinweis auf diese Probleme nicht zielführend sein kann. Wenn aber das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft war, kann auch durch die Wiederholung der Bedenken eine realistische Gefährdung nicht erblickt werden.

Wenn der Erstbeschwerdeführer nämlich die Probleme im Herkunftsland gar nicht erlitten haben kann, die im Asylverfahren im Österreich geschildert wurden, dann kann daraus auch keine Rückkehrgefährdung abgeleitet werden. Zu den Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass auch die dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigung der in Österreich geborenen Tochter eine Unmöglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat keinesfalls aufzeigt, leben dort doch weiterhin zahlreiche Angehörige.

Die in der Beschwerde behauptete Nachfrage der kirgisischen Polizei beim Vater des BF1 erscheint völlig konstruiert, hat der BF1 doch wie dargestellt über Jahre Beweismittel vorgelegt, die sich als "Totalfälschungen" erwiesen haben bzw. welche "manipuliert" wurden. Angesichts der dargestellten Unglaubwürdigkeit erscheinen somit auch die jetzigen Angaben über eine Befragung des Vaters des BF1 völlig konstruiert, was auch im Erkenntnis betreffend den BF1 vom 12.06.2015, S. 54, letzter Absatz, als Schutzbehauptung gewertet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.

Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, zumal das Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, hat das BVwG doch erst im Juni 2015 wie dargestellt über das Asylbegehren und Refoulementgründe entschieden.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C-166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art. 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Wie dargestellt, leben im Herkunftsstaat hingegen zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich seit April 2012 - sohin seit weniger als 4 Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht so kurz ist, als dass kein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer laut Erkenntnissen vom 12.06.2015 "immer wieder neu Recherchen gefordert haben", die vorgelegten "Beweismittel" haben sich nach zahlreichen Ermittlungsschritten des BVwG als gefälscht und manipuliert erwiesen.

Die BF1 und BF2 wissen daher seit Jahren, dass sie einzig wegen ihres unglaubwürdigen Vorbringens zum Aufenthalt berechtigt waren.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privatleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit April 2012 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, wurden doch zahlreiche "Beweismittel" vorgelegt und Behauptungen aufgestellt, die jeweils eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit im Herkunftsstaat ausgelöst haben.

Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere Eltern, Geschwister und Verwandte des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin halten sich dort auf. Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 37 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat verbracht. Er beherrscht die dortige Sprache in Wort und Schrift, erfuhr dort seine Schulbildung und hat bis zuletzt dort gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach weniger als 4 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ebenso ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat verbracht. Sie beherrscht die dortige Sprache in Wort und Schrift, erfuhr dort ihre Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach weniger als 4 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Auf die Existenz von Angehörigen und die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme wurde bereits hingewiesen. Bereits in der die BF2 betreffende Entscheidung vom 12.06.2015 wurde dargestellt, dass die BF2 angesichts ihres Lebenslaufes und ihrer Ausbildung wieder im Herkunftsstaat leben kann.

Dabei könnten die Beschwerdeführer, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde; eine allenfalls notwendige Unterstützung ist im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aufgrund des familiären Zusammenhaltes zu erwarten.

Der XXXX Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind im Herkunftsland geboren und im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten des Heimatlandes und der Muttersprache vertraut gemacht wurden, zumal die Eltern wie dargestellt nur gering die deutsche Sprache beherrschen, schon gar nicht zum Zeitpunkt der Einreise beherrscht haben.

Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert: Der Erstbeschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, die BF2 hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen, beide nehmen darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die Teilnahme an Tätigkeiten des Roten Kreuzes vermag eine intensive Integration - gerade auch am Arbeitsmarkt - und eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt nicht aufzuzeigen.

Der BF 1 ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer hat zwar in der Gemeinde, in der er wohnt, für das Rote Kreuz ehrenamtlich gearbeitet, engagiert sich darüber hinaus aber in keinen Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über geringe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, nimmt aber sonst keine Bildungsmaßnahmen wahr. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Auch sie ist sonst kein Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen mit Ausnahme des Roten Kreuzes in der Wohnsitzgemeinde.

Der Drittbeschwerdeführer besucht die Neue Mittelschule und befindet sich mit seinen 13 Jahren in einem Lebensalter, welches ihm die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Rückkehr im Verbund mit der gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Kirgisistan noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. (Zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Dies gilt auch für den Viertbeschwerdeführer, der erst die Volksschule begonnen hat. Beim Drittbeschwerdeführer ist zudem beachtlich, dass er im Herkunftsstaat bereits längere Zeit die Schule besucht hat, somit mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist.

Das Interesse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die relativ lange Verfahrensdauer den Grund in den gefälschten und manipulierten Beweismitteln hat, die im Herkunftsstaat zu überprüfen waren.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 12.06.2015 rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 12.06.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kirgisistan nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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