BVwG W224 2113837-1

W224 2113837-1Bundesverwaltungsgericht14.01.2016

Regest

Entwicklungsstörung, minderjähriger Schüler, sonderpädagogischer<br/>Förderbedarf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2113837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2113837.1.00

Spruch

W224 2113837-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 06.05.2015, Zl. 100.043/0539-kanz1/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, sowie § 17 Abs. 4 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 1. Klasse (1. Stufe) der Volksschule XXXX. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.06.2014, Zl. 100.043/1050-kanz1/2014, wurde für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Der Lehrplan solle nach einer angemessenen Beobachtungsfrist von längstens fünf Monaten zugeordnet werden.

2. Am 17.02.2015 wurde der mj. Sohn der Beschwerdeführerin fachärztlich untersucht. Der fachärztliche Befundbericht lautet im Wesentlichen darauf, dass für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin eine Beschulung als Integrationsschüler vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse als angemessene Fördermöglichkeit erscheine. Es wurde eine XXXXdiagnostiziert.

3. Am 21.04.2015 erstatteten die Klassenlehrerinnen des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin (Sonderschullehrerin und Volksschullehrerin) einen Bericht zur Feststellung des Lehrplanes. Dabei werden das Verhalten des Schülers im Allgemeinen, seine Stärken, seine Lebenspraxis, seine Fertigkeiten in den Bereichen Sprache, Lesen, Zeichnen/Schreiben, Mathematik, Gedächtnis, Motorik und seine sozial-emotionalen Beziehungen erörtert. Insgesamt verzeichnet der Schüler laut diesem Bericht große Defizite in den beobachteten Bereichen (zB: "Er erkennt die Ziffern 0, 1 und 2 meist; 3 und 4 nur, wenn er bis zu diesen Ziffern zählt."; "Er zählt alleine bis 7, die Eins-zu-Eins-Zuordnung gelingt ihm nur bis 4"; "Er erkennt manche der gelernten Buchstaben: M, T, O, A"; "Sein Wortschatz ist gering. Anweisungen in der Großgruppe kann er kaum befolgen"; etc.).

4. Die Beschwerdeführerin nimmt am 21.04.2015 mittels eines Formulars die Lehrplanzuordnung mit eigenhändiger Unterschrift zur Kenntnis.

5. Der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 06.05.2015, Zl. 100.043/0539-kanz1/2015, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) an, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführerin "ab sofort" in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet werde. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das ärztliche Fachgutachten und die Stellungnahmen der Lehrerinnen des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie als Mutter wisse, welche Leistungen ihr Kind erbringen könne. Aus diesem Grund habe sie auch immer gesagt, dass die Vorschule als Vorbereitung für die Schule für ihren Sohn besser geeignet sei als die Volksschule. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne man ihrem Sohn "mit einer Offensichtlichkeit keine Behinderung vorwerfen", sondern dieser sei nur Hyperaktiv und benötige eine Ergotherapie. Sie wolle auch, dass ihr Sohn die 1. Klasse wiederholen könne. Ihr Sohn habe "gewisse Probleme mit dem Sprechen", könne sich aus diesem Grund nicht ausdrücken und versuche daraufhin "sich körperlich zu verständigen". Aus diesem Grund sei eine Logotherapie erforderlich.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.09.2015, eingelangt am 08.09.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die Beschwerde wurde an diesem Tag der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.

8. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 1. Klasse (1. Stufe) der Volksschule XXXX. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.06.2014, Zl. 100.043/1050-kanz1/2014, wurde für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.

In einem fachärztlichen Gutachten wird dem mj. Sohn der Beschwerdeführerin eine XXXXdiagnostiziert.

Laut dem seitens der Klassenlehrerinnen erstatteten Bericht zur Feststellung des Lehrplanes verzeichnet der Schüler laut diesem Bericht große Defizite in den beobachteten Bereichen (zB Sprache, Lesen, Zeichnen/Schreiben, Mathematik, Gedächtnis, Motorik und seine sozial-emotionalen Beziehungen).

Die Leistungsdefizite, Aufmerksamkeitsdefizite und Verhaltensschwierigkeiten des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin machen ein Erreichen der Lernziele der 1. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen nicht möglich, wobei der mj. Sohn der Beschwerdeführerin auf Grund von § 25 Abs. 4 SchUG zum Aufstieg in die 2. Schulstufe berechtigt ist. Die Erfüllung der Anforderungen des Lehrplans der Volksschule ist auf Grund der kognitiven Defizite des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin trotz intensiver Unterstützung nicht möglich. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin benötigt eine seinen Fähigkeiten entsprechende individuelle Förderung in den verschiedenen Bereichen. Aus diesem Grund ist die Zuordnung des Lehrplanes der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder (nunmehr: Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf) notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen den mj. Sohn der Beschwerdeführerin betreffend stützen sich auf ein fachärztliches Gutachten, dessen wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelte Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Weiters stützen sich die Feststellungen auf den seitens der Klassenlehrerinnen erstatteten Bericht zur Feststellung des Lehrplanes. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen des fachärztlichen Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete dieses insofern nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:

"Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

[...]

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Der Landesschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen."

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, lautet:

"Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) - (3) [...]

(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

(5) [...]"

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist Beweisthema des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz vorliegen, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule zu folgen vermag (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234). Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss.

1.2. In Ansehung der Beweiswürdigung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. neuerlich VwGH 20.1.1992, 91/10/0154).

1.3. Entscheidungswesentlich ist somit im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde auf Grund des eingeholten fachärztlichen Gutachtens und der Stellungnahme der Klassenlehrerinnen davon ausgehen konnte, dass für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin eine Unterrichtung nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf notwendig ist. Es liegt in der Natur eines Gutachtens, dessen Aufgabe eine Prognose über das zukünftige Verhalten und die Entwicklung eines Menschen auf Grund seines Ist-Zustandes ist, dass eine solche Prognose nicht mit absoluter Sicherheit erstellt werden kann, zumal schon die Ermittlung des Ist-Zustandes an Grenzen stößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache bereits dann als erwiesen anzusehen, wenn für sie eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für den Eintritt anderer Tatsachen (vgl. VwGH 13.11.1986, 85/16/0109; VwGH 12.2.1987, 81/08/0035 ua; ähnlich auch VwSlg. 11.935/A zum Schulrecht). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides erscheint schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert bzw. einbezogen. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, dass für den mj. Sohn der Beschwerdeführerin lediglich eine Ergotherapie bzw. eine Logotherapie erforderlich seien, erweisen sich daher als unzutreffend.

1.4. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurden alle zweckmäßigen, angemessenen und in Bezug auf den mj. Sohn der Beschwerdeführerin individuell abgestimmten pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft (zB sehr intensive individuelle Betreuung durch die Fachlehrkräfte und der Integrationslehrkraft während des Unterrichts).

Es sind auch keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

1.5. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Schüler der 1. Schulstufe gemäß § 25 Abs. 4 SchUG ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt sind, in die 2. Schulstufe aufzusteigen. Letztlich können die Erziehungsberechtigten eines Schülers gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz die Abänderung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beim Landesschulrat beantragen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Schulpflichtgesetz 1985 und § 17 SchUG (VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 29.3.1993, 92/10/0059; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234; VwSlg. 11.935/A), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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