W203 2106172-1•BVwG W203 2106172-1
W203 2106172-1Bundesverwaltungsgericht14.01.2016
Einberufung, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zeitpunkt
W203 2106172-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.03.2015, GZ. P1216995/2-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 14.11.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt.
2. Am 02.02.2015 beantragte der BF den Zuspruch von Wohnkostenbeihilfe. Anlässlich der Antragstellung gab er unter der Rubrik Hauptwohnsitz " XXXX " an. Weiters gab er an, dass er ledig sei und seine Wohnung mit 01.03.2015 beziehen werde. Der Antrag langte am 03.02.2015 beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ein.
3. In der Folge legte der BF dem Heerespersonalamt (im Folgenden: belangte Behörde) u.a. folgende Unterlagen vor:
Ein an die XXXX gerichtetes "Wohnungsansuchen" des BF vom 22.12.2014.
Eine "Wohnungszuweisung" der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft " XXXX " vom 03.02.2015 betreffend die genannte Wohnung in XXXX zum 01.03.2015.
Eine Kreditzusage der XXXX vom 04.02.2015 in der Höhe von 3.000 Euro mit dem Verwendungszweck "Finanzierungsbeitrag und Kaution für die Genossenschaftswohnung in XXXX " und der Vereinbarung, dass der Kredit in 36 Monatsraten zu je 95,88 Euro zurückzuzahlen sei.
Einen am 18.02.2015 ausgefüllten Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe, auf dem der BF angab, dass er ab 02.03.2015 als Hauptmieter in einer Wohnung in XXXX wohnen werde.
4. Laut einer am 25.03.2015 durchgeführten Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister war der BF in der Zeit vom 31.03.2011 bis zum 13.03.2015 bei der Unterkunftgeberin XXXX an der Adresse XXXX und ab 13.03.2015 beim Unterkunftgeber XXXX an der Adresse XXXX gemeldet.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2015, GZ. P1216995/2-HPA/2015 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , XXXX , abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Einberufungsbefehl dem BF am 14.11.2014 zugestellt worden sei. Die erste einleitende Handlung zum Erwerb einer Wohnung sei durch das diesbezügliche Ansuchen an die XXXX am 22.12.2014 und somit nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt.
6. Am 02.04.2015 erhob der BF dagegen eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Er begründete die Beschwerde damit, dass ihn seine Mutter XXXX , bei der er zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbefehls gewohnt habe, Mitte Dezember 2014 "vor vollendete Tatsachen gestellt" habe, indem sie ihm erklärt habe, dass sie zu einem Bekannten ziehen und daher die Wohnung kündigen werde. Am 01.04.2015 sei die Mutter des BF tatsächlich umgezogen und die Wohnung, in der der BF bislang gewohnt habe, sei neu vergeben worden. Er habe keine andere Wahl gehabt, als sich eine neue Wohnung auf eigene Kosten zu suchen, da ihn seine Mutter, die seit Jänner 2015 arbeitslos wäre, nicht finanziell unterstützen könne. Er hoffe auf eine positive Erledigung seines Antrages, da er ansonsten "auf der Straße stehen und sein komplettes Hab und Gut verlieren" werde.
7. Ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 16.04.2015 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Demnach wurde dem BF am 14.11.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt.
Der BF hat bis einschließlich Februar 2015 gemeinsam mit seiner Mutter an der Adresse XXXX gewohnt und ab März 2015 alleine die Wohnung in XXXX bezogen.
Am 22.12.2014 hat der BF bei der XXXX ein Wohnungsansuchen eingebracht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde):
3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
[...]
§ 23. (3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.
[...]
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
3.2.2. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Einberufungsbefehl dem BF am 14.11.2014 zugestellt worden ist. Mit der Zustellung des Einberufungsbefehls gilt dieser als erlassen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG fällt somit auf den 14.11.2014. Da der BF die Wohnung, für die er die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe beantragt hat, erst im März 2015 und somit eindeutig nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bezogen hat, besteht kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 Abs. 1 Z 1 HGG. Da das Wohnungsansuchen des BF an die XXXX vom 22.12.2014 datiert und da der BF in der Beschwerde vorbringt, seine Mutter habe ihn im Dezember 2014 "vor vollendete Tatsachen gestellt", liegen auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruches nach Ziffer 2 dieser Bestimmung in dem Sinn, dass der BF den Erwerb einer Wohnung bereits vor dem 14.11.2014 nachweislich eingeleitet hätte, vor.
In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels einer darauf abzielenden gesetzlichen Grundlage nicht berücksichtigt werden.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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