BVwG W169 2017170-1

W169 2017170-1Bundesverwaltungsgericht14.01.2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W169 2017170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2017170.1.00

Spruch

W169 2017170-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 19.12.2014, Zl. 831616000-1745438, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 19.12.2014, Zl. 831616000-1745438, Beschwerde.

Die Verwaltungsbehörde ist u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen.

Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint erforderlich.

Eine hg. am 05.01.2016 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei zuletzt vom 04.03.2015-22.12.2015 an der Adresse Siccardsburggasse 33/12, 1100 Wien, gemeldet gewesen ist. Eine aktuelle Meldeadresse scheint jedoch nicht auf.

II. Entscheidungsgrundlagen:

Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Verwaltungsakt herangezogen.

III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.

Da die Verwaltungsbehörde u.a. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A):

Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß

§ 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

Da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.

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