W159 1427102-2•BVwG W159 1427102-2
W159 1427102-2Bundesverwaltungsgericht14.01.2016
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
W159 1427102-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.03.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 12.01.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 10.05.2012, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Asylgesetz dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 4 AsylG leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2013 erteilt. Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller Beschwerde. In Erledigung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, Zahl: XXXX, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.03.2015, Zahl: XXXX, der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2012 (neuerlich) gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.03.2015 Beschwerde.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst zu einer freiwilligen Rückkehr tendierte, ist dieser laut Mitteilung seines Sohnes Anfang Dezember 2015 verstorben (siehe Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.12.2015, zur Zahl: 820054006).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2015 verstorben ist. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.12.2015, zur Zahl 820054006. Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Zahl XXXX.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Da der Beschwerdeführer verstorben ist, war das Verfahren einzustellen (siehe Kolonovits, Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, RZ 374; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K3 zu § 28), siehe auch BVwG vom 19.03.2015, W169 1429944-1 (11E).
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im Übrigen stützt sich der gegenständliche Beschluss auch auf eine ohnehin klare Rechtslage und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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