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W148 2115350-1•BVwG W148 2115350-1
W148 2115350-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2016
Cross Compliance, Direktzahlung, Fahrlässigkeit, Haltefrist, Kalb,<br/>Kontrolle, Kürzung, Meldefehler, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Ohrenmarke, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Verweildauer
W148 2115350-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Keznickl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 09.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124624916, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
Am 18.11.2014 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten im Bereich "Kennzeichnung" sowie verspätete Datenbankmeldungen vermerkt. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 14.11.2014 angekündigt worden sei. Für 2 Rinder mit den Ohrmarken Nr. XXXX und XXXX seien am 15.11.2014 vom Landwirt jeweils zwei Ohrmarken nachbestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2014 seien diese Tiere bereits ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen. Es wird überdies ausgeführt, dass bei 9 weiteren Rindern jeweils eine Zwillingsohrmarke gefehlt habe, welche vom Prüfer nachbestellt worden seien.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.11.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhprämie für 18 Kühe in der Höhe von EUR 3.632,53 gewährt. Neben Abzügen für die Haushaltsdisziplin erfolgten Kürzungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren in Höhe von 11,11 % und ein Abzug (Cross Compliance) von 1 %. Begründend wurde ausgeführt, dass laut einer Vor-Ort-Kontrolle zwei Rinder nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen seien. Eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde ihm nicht gewährt, da bezüglich dieses beantragten Tieres die Haltefrist nicht eingehalten worden sei. Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015)" werden weder Wiederholungen noch Vorsatz festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der er die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragte. Die Nichtgewährung der Mutterkuhprämie und die Kürzungen seien zu Unrecht erfolgt, da er die Ohrmarken rechtzeitig bestellt habe, diese jedoch nicht rechtzeitig geliefert worden seien. Er sei nicht verpflichtet, jederzeit das Vorhandensein von Ohrmarken zu kontrollieren und diese gegebenenfalls sofort nachzubestellen. Im Übrigen seien die Ohrmarken von schlechter Qualität und ein Verlust dürfe nicht überbewertet werden. Schließlich würden die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXXund XXXX sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllen.
Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 06.10.2015 vor, wobei sie unter anderem folgende Dokumente anschloss:
Am 24.06.2014 bei der AMA eingelangte Alm/Weidemeldung, wonach 15 anhand ihrer Ohrmarkennummern identifizierte Rinder des Beschwerdeführers am 14.06.2014 aufgetrieben worden seien. Als voraussichtliches Herdenabtriebsdatum ist der 13.09.2014 vermerkt;
Von der Fachabteilung der AMA, Bewertung - Tierprämien (TP)/Rinderkennzeichnung (CC) erstellte Liste (undatiert), in der unter Verweis auf das Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der beiden Rinder mit den Ohrmarken Nr. XXXX und XXXX vermerkt wird:
"Keine OM am Tier/Identität klar";
Auflistung der eAMA-Protokolldaten, wonach der Beschwerdeführer am 15.11.2014 um 18:38 zwei Ohrmarken (XXXX und XXXX) nachbestellt habe;
Berechnungstabelle (Direktzahlungen) Nr. 427 vom 17.02.2015, in der unter anderem in den Rubriken A (Ausmaß), S (Schwere) und D (Dauer) die Bewertung "1" verzeichnet ist.
Am 22.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie drei Vertreter der AMA anwesend waren. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage der fehlenden Ohrmarken, der Nachbestellung der Ohrmarken und die Umstände des Verlusts der Ohrmarken näher erörtert. Der Beschwerdeführer gestand zu, dass es bei den beiden fraglichen Rindern zu Problemen mit den Ohrmarken gekommen sei und beharrte darauf, dass er diese rechtzeitig nachbestellt habe. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bereits in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen und ergänzte, die fraglichen Tiere seien auf eine Eigenfläche der Gemeinde aufgetrieben worden, was nicht meldepflichtig sei, und hätten dort die Ohrmarken verloren. Er habe den Kontrolleur nach dem 21.11.2014 sogar eingeladen, sich vom Vorhandensein der nachbestellten Ohrmarken persönlich zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab an, eines der Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX könne als Ersatz für die abgegangene Kalbin herangezogen werden. Weitere Angaben zum Sachverhalt machte der Beschwerdeführer nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA vom 21.11.2014 betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer mit der Betriebsnummer XXXX verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 23 Stück und hat an den Antragsstichtagen insgesamt 20 Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin gehalten.
Die Vor-Ort-Kontrolle vom 18.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2014 um 15:15 Uhr vorangekündigt.
Der Beschwerdeführer bestellte am 15.11.2014 um 18:38 Uhr je zwei fehlende Ohrmarken (XXXX, XXXX) nach.
Bei 9 weiteren Rindern fehlte bei der Vor-Ort-Kontrolle jeweils eine Zwillingsohrmarke, welche vom Prüfer nachbestellt wurden.
In 8 Fällen erfolgten im Jahr 2014 Meldungen an die Rinderdatenbank (Zugang, Abgang, Geburt, Verendung) jeweils erst nach Ablauf von 7 (Ohrmarke Nr. XXXX, kein Almauftrieb) bzw. 15 Tagen nach dem jeweiligen Ereignis.
Der Abtrieb der Tiere des Beschwerdeführers von der Alm erfolgte am 13.09.2014.
Die Kuh mit der Ohrmarke XXXX wurde im Jahr 2014 nicht auf die Alm aufgetrieben.
Die Kalbin mit der Ohrmarke XXXX verließ am 09.04.2014 den Betrieb des Beschwerdeführers, ohne dass ein Ersatztier beschafft wurde. Die Abgangsmeldung erfolgte am 29.04.2014.
Das Rind mit der Ohrmarke XXXX wurde am 20.5.2011 geboren und hat am 17.5.2014 erstmals abgekalbt. Das Rind mit der Ohrmarke XXXX wurde am 31.10.2011 geboren und hat am 2.8.2014 erstmals abgekalbt. Das Rind mit der Ohrmarke XXXX wurde am 7.8.2011 geboren und hat noch nie abgekalbt. Das Rind mit der Ohrmarke XXXX wurde am 11.12.2011 geboren und hat am 17.7.2014 erstmals abgekalbt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank, in die am 17.11.2015 Einsicht genommen wurde, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der AMA.
Die Feststellungen betreffend die Vor-Ort-Kontrolle, deren Vorankündigung und die Nachbestellung der Ohrmarken ergeben sich insbesondere aus dem Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle, welches dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde und das er nicht beanstandet hat, und den im Akt einliegenden Protokolldaten der belangten Behörde (eAMA) für den 15.11.2014 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zu dem Umstand, dass zwei Tiere zum Kontrollzeitpunkt keine Ohrmarken hatten, finden sich in den vorliegenden Dokumenten widersprüchliche Angaben. Es kann jedoch - wie unten II.3.2.2 ausgeführt - dahingestellt bleiben, ob die Ohrmarken zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden waren oder nicht.
Was den Zeitpunkt der Nachbestellung der beiden fehlenden Ohrmarken betrifft, so ergibt sich dieser insbesondere aus dem im Akt einliegenden eAMA-Protokollbericht. Der Beschwerdeführer hat diesen Zeitpunkt nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ohne Beweismittel vorzulegen behauptet, er habe die fehlenden Ohrmarken "unmittelbar nach dem Erkennen [...] noch lange vor der Vor-Ort-Kontrolle" (S. 2 der Beschwerdeschrift) per E-Mail nachbestellt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er jedoch keinerlei konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Versendung der Bestellung per E-Mail. Dass er an der Nachvollziehung seines E-Mail-Verkehrs (etwa durch technische Probleme) gehindert gewesen sein könnte, hat er nicht behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mangels gegenteiliger Hinweise davon aus, dass die Nachbestellung der Ohrmarken durch den Beschwerdeführer am 15.11.2014 und somit nach der Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle erfolgt ist.
Die Feststellungen betreffend den Alm-/Weideauftrieb und die Identität der aufgetriebenen Tiere ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Alm-/Weidemeldung vom 20.06.2014, in der als voraussichtliches Abtriebsdatum der 13.09.2014 angegeben ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Abtrieb später erfolgt wäre. Auch in der Datenbank der AMA (Rindernet) ist der 13.09.2014 als Abtriebsdatum vermerkt.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass die fraglichen Tiere sich vor der Einstallung (auch) auf einer nicht meldepflichtigen Weide befunden hätten und er deshalb den Verlust der Ohrmarken nicht rechtzeitig (d.h. vor der Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle) habe bemerken können, so hat er weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Behauptung näher konkretisiert. Er machte nämlich auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei konkrete Aussagen zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Fehlen der Ohrmarken erkannt haben will. Wie lange sich die Tiere (nach dem Almabtrieb) noch auf der Weide aufgehalten hätten bzw. wann sie letztendlich eingestallt worden seien, hat der Beschwerdeführer nicht kundgetan und sich dazu nicht näher geäußert. Dass die Einstallung erst Mitte November erfolgt sei, hat der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert behauptet und diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte daher mangels konkreter Hinweise etwa auf das Datum der Einstallung nicht glaubhaft machen, dass er den Verlust der Ohrmarken erst nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle bemerkt haben konnte.
Dass das Tier mit der Ohrmarke Nr. XXXX nicht auf die Alm aufgetrieben worden war, ergibt sich aus dem Umstand, dass es ausweislich der Rinderdatenbank am 09.07.2014 geboren und am selben Tag verstorben ist und seine Mutter im Jahr 2014 nicht auf die Alm aufgetrieben worden war.
3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, (MOG 2007) ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (AVG) hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.
3.2. 1 Anwendbare Rechtsvorschriften
3.2.1. 1 Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 [VO (EG) 1121/2009] gelten Kühe, die den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 muss für die Gewährung einer Prämie eine Haltefrist der beantragten Tiere von sechs Monaten eingehalten werden, wobei diese gemäß Art. 61 VO (EG) Nr. 1121/2009 iVm Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 [VO (EG) Nr. 1122/2009] und § 13 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (Direktzahlungs-VO) am Tag nach dem Tag der Antragstellung beginnt. Gemäß Art. 86 VO (EG) 1121/2009 endet der Haltungszeitraum einen Tag vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.
3.2.1. 2 Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
3.2.1. 3 Gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wobei in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch macht, vorgesehen werden kann, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. können von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrags dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
3.2.1.4. Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für nicht beantragte Tiere gewährt werden. Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass in dem Fall, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere liegt, der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird.
Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
3.2.1. 5 Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Der Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, enthält in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober gültige Regelungen über die Registrierung von Rindern auf den in Art. 1 leg. cit. genannten Weideplätzen. Gemäß Art. 4 leg. cit. sind die geforderten Angaben der zuständigen Behörde spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
§ 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010 (Rinderkennzeichnungs-VO 2008) sieht im Wesentlichen vor, dass Tiergeburten, Todesfälle, Umsetzungen von Tieren und der Auftrieb auf Almen/Weiden außer auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) innerhalb von 7 Tagen durch den Tierhalter zu melden sind. § 6 Abs. 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 legen die Art der Einbringung der Meldungen bei der AMA fest und normieren, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ist der Verlust oder das Unleserlichwerden einer Ohrmarke zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke zu kennzeichnen. In diesen Fällen hat die Meldung gemäß § 6 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ebenso unverzüglich zu erfolgen.
Gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 gilt bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, Folgendes:
"a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt."
3.2.1. 6 Gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 sind im Falle von bei beantragten Tieren festgestellten Unregelmäßigkeiten Kürzungen des Beihilfebetrages bzw. Ausschlüsse vorzunehmen.
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
3.2.1. 7 Die Art. 73 und 75 VO (EG) 1122/2009 enthalten Bestimmungen über Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet."
Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet Artikel 73 leg. cit. in Bezug auf beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
Art. 75 VO (EG) 1122/2009 lautet:
"(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
3.2.1. 8 Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken und die Meldepflichten der Tierhalter enthalten.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art 70 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Abs. 8 lit. a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt.
Art. 71 VO (EG) 1122/2009 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit und lautet:
"(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschlussangewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Fristkeine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.
Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.
Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten."
Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet für die gemäß Kapitel III leg. cit. vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse der Art. 73 leg. cit. in Bezug auf nicht beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
3.2.1. 9 Gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
Gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1122/2009 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten. Gemäß Art. 47 VO (EG) 1122/2009 werden Verstöße nach ihrem Ausmaß, ihrer Schwere und ihrem Ausmaß bewertet.
Gemäß Art. 54 VO (EG) 1122/2009 ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der unter anderem einen bewertenden Teil enthält, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
Gemäß Art. 48 VO (EG) 1122/2009 erfolgen die Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse erfolgt durch die Zahlstellen.
3.2.1. 10 Die Art. 26 VO (EU) 1306/2013, Art. 8 VO (EU) 1307/2013 und die VO (EU) 1227/2014 enthalten Regelungen betreffend die Überschreitung der jährlichen Obergrenzen durch die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin). Die entsprechenden Regelungen finden nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr EUR 2.000,- überschreiten. Im Jahr 2014 betrug die Kürzung gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1227/2014 1,302214 %.
3.2.1. 11 Gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.
3.2. 2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall wurden 20 Mutterkühe und eine Kalbin beantragt. Da wie oben II.2 festgestellt, hinsichtlich der Kalbin die sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten wurde und kein Ersatztier zur Verfügung stand (siehe unten), wurde der diesbezügliche Antrag gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als zurückgezogen gewertet. Somit wurden in Summe also 20 Rinder beantragt.
Von diesen Rindern konnten gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 lediglich 18 Tiere als ermittelt und somit prämienfähig gewertet werden, weil bei zwei Rindern die Vorschriften über Registrierung und Kennzeichnung der Rinder nicht eingehalten worden waren und so diese Tiere gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gelten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bei den fraglichen Tieren im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich (wieder) Ohrmarken vorhanden waren oder nicht. Aus dem festgestellten zeitlichen Ablauf (II.2) ergibt sich nämlich, dass die fraglichen Tiere im November 2014 nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren und der Beschwerdeführer erst nach Kenntnis von der bevorstehenden Vor-Ort-Kontrolle die entsprechenden Schritte zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Rinder gesetzt hat. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 63 Abs. 4 lit. aa VO (EG) 1122/2009 berufen: Zum einen handelte es sich gegenständlich nicht lediglich um ein einzelnes Rind, das beide Ohrmarken verloren hatte, zum anderen hat der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat. Gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 finden in einem derartigen Fall auch keine Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen bzw. Ausschlüssen statt.
Insofern der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm nicht zumutbar, seine Tiere jederzeit (und insbesondere während deren Aufenthalts auf der Alm oder einer Weide) auf das Vorhandensein von Ohrmarken zu überprüfen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Umstand, dass sich Tiere auf einer Alm oder einer Weide befinden, nicht als höhere Gewalt oder außergewöhnlich iSd Art. 31 VO (EG) 73/2009 angesehen werden kann. Darüber hinaus hatten die Tiere - wie oben II.2 festgestellt - bereits im September die Alm verlassen und der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Zeit, die Ohrmarken zu kontrollieren und fehlende zu ersetzen. Schließlich ist zu bemerken, dass eine der beiden Kühe nicht einmal auf die Alm aufgetrieben worden war, was eine Ohrmarkenkontrolle als noch einfacher zu bewerkstelligen erscheinen lässt. Es liegen somit weder außergewöhnliche Umstände iSd Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 noch ein Schuldausschließungsgrund nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet.
Da diese beiden Rinder gemäß Art. 65 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 als mit Unregelmäßigkeiten behaftet gelten, ergab sich gemäß Art. 65 Abs. 1 und 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 11,11 % (), der dementsprechend zur Kürzung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr führt.
Wie oben II.2 festgestellt lagen bei der Vor-Ort-Kontrolle über die beiden fehlenden Ohrmarken hinaus bei weiteren 17 Rindern Kennzeichnungs- bzw. Meldefehler vor: 9 Rinder verfügten nicht über beide Zwillingsohrmarken, bei weiteren 8 Rindern erfolgten Datenbankmeldungen jeweils erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 7 bzw. 15 Tagen. Es lagen somit iSd Kapitels II VO (EG) 1122/2009 Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen vor, wobei auch bei diesen Rindern ein Ausschluss der Fahrlässigkeit aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen (wie oben ausgeführt) nicht in Betracht kommt. Da die Kontrollbehörde die Verstöße in ihrem Bericht hinsichtlich Ausmaß, Schwere und Dauer als nicht schwerwiegend qualifizierte, jedoch auch nicht vermerkte, dass der festgestellte Verstoß wegen Geringfügigkeit nicht weiter zu verfolgen sei, hat die belangte Behörde zu Recht beschlossen, den allgemeinen Kürzungsprozentsatz von 3 % gemäß Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern.
Da die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu den Antragsstichtagen jeweils älter als 20 Monate waren und noch nie abgekalbt hatten, erfüllen sie weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhquote noch einer Mutterkuhquote für Kalbinnen. Der Begriff der Mutterkuh erschließt sich nämlich aus der Definition des Begriffs der Färse. Wenn die Färse in Art. 109 lit d) VO (EG) 73/2009 definiert wird als ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung, folgt daraus, dass eine Mutterkuh bereits einmal abgekalbt haben muss. Diese Voraussetzung wurde von den ins Treffen geführten Rindern nicht erfüllt, weshalb für dieses keine Mutterkuhprämie gewährt werden konnte. Da gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO für Kalbinnen ein Höchstalter von 20 Monaten gilt, konnten diese Tiere auch nicht als Ersatz für die abgegangene Kalbin fungieren. Diese Tiere konnten daher von der AMA weder für eine Prämiengewährung noch als Ersatztiere für die abgegangene Kalbin herangezogen werden.
Da der für die Rinderprämie über den Betrag von EUR 2.000,-
hinausgehende Betrag gemäß Art. 11 VO (EG) 73/2009 iVm Art. 26 VO (EU) 1306/2013, Art. 8 VO (EU) 1307/2013 und VO (EU) 1227/2014 der Haushaltsdisziplin unterliegt, erfolgte der entsprechende Abzug zu Recht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Ein Kostenersatz findet gemäß § 74 Abs. 1 AVG nicht statt. Die §§ 35 und 53 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Ein Antrag auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten wurde nicht gestellt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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