BVwG W128 2013535-1

W128 2013535-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2016

Regest

Gegenstandslosigkeit, häuslicher Unterricht, Klaglosstellung,<br/>Rechtsschutzinteresse, Schuljahr, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2013535-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2013535.1.00

Spruch

W128 2013535-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX und des Drittbeschwerdeführers XXXX, alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz PLANKEL, Dr. Herwig MAYRHOFER, Mag. Stefan GANAHL, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18.09.2014, Zl. VIIIHa18/3-2014, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 31.08.2014 wurde rechtzeitig die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 angezeigt.

2. Mit Bescheid vom 18.09.2014 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht. Unter einem wurde angeordnet, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 durch die Teilnahme am Unterricht an einer im § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schulen zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 23.09.2014 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Am 23.10.2014 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2015 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und am 27.11.2015 der Gerichtsabteilung W128 neu zugewiesen.

6. Nach Sichtung der im Akt inne liegenden Unterlagen hielt das Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass das Schuljahr 2014/2015, für welches die Anzeige des häuslichen Unterrichts erfolgte bereits verstrichen ist - den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30.11.2015 die scheinbare Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor und forderte sie auf dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum (Schuljahr 2014/2015), für welches die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht erfolgte, bereits verstrichen. Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht "jeweils" vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Wirkung der Anzeige vom 18.07.2014 endete daher in jedem Fall mit Ende des Schuljahres 2014/2015 und wäre für die Folgeschuljahre eine erneute Anzeige notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt [vgl. z. B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140 m.w.N.]). Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden da mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 durch eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen, ohne praktische Relevanz, entschieden werden könnte und somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein können. (vgl. VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087). Das Vorliegen eines weiteren rechtlichen Interesses wurde von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgebracht.

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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