BVwG W127 2100959-1

W127 2100959-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2016

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Devolutionsantrag,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Entscheidungspflicht, Flächenabweichung, Kontrolle, Rückforderung,<br/>Säumnisbeschwerde, Unzulässigkeit der Beschwerde, Unzuständigkeit,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2100959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2100959.1.00

Spruch

W127 2116387-1/2E

W127 2100959-1/2E

W127 2116388-1/2E

W127 2100962-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin

A)

1. über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015, Az. 15095/1/1/1 Ho, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. lautet:

"Die Vorlageanträge vom 24.10.2014 und vom 09.01.2015 gegen den EBP Bescheid 2012 des Vorstandes des GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, AZ: II/7-EBP/12-121714662, werden gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätetet zurückgewiesen."

2. über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend das gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, Az. II/7-EBP/12-1209011767, erhobene Rechtsmittel beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom 16.02.2015 wird gemäß 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend das gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447, erhobene Rechtsmittel beschlossen:

Der Säumnisbeschwerde vom 16.02.2015 wird gemäß 8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Für das Antragsjahr 2012 wurde mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, Az. II/7-EBP/12-120911767, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, Az. II/7-EBP/12-119901604, dahingehend abgeändert, dass von der bereits gewährten Prämie ein Betrag von € 272,43 rückgefordert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3% - 0,69 ha - festgestellt worden seien und daher der zu Unrecht gezahlte Betrag ohne Sanktion rückgefordert werde.

Hiegegen wurde Beschwerde (25.03.2014) erhoben.

Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, Az. II/7-EBP/12-121714662, wurde der Bescheid vom 26.02.2014 dahingehend abgeändert, dass neuerlich ein Betrag von € 23,68 rückgefordert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3% - 0,75 ha - festgestellt worden seien und daher der zu Unrecht gezahlte Betrag ohne Sanktion rückgefordert werde.

Hiegegen wurde Beschwerde - eingelangt bei der Agrarmarkt Austria am 24.10.2015 - erhoben.

Für das Antragsjahr 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447, eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 9.884,39 gewährt.

Am 12.01.2015 langte bei der Agrarmarkt Austria ein Vorlageantrag ein, unter anderem die Beschwerde vom 25.03.2014 gegen den Abänderungsbescheid Az. II/7-EBP/12-120911767 sowie die Beschwerde vom 26.05.2014 gegen den Bescheid Az. II/7-EBP/13-121400447 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Parteiengehör vom 02.02.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass der Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, Az.

II/7-EBP/12-121714662, am 25.09.2014 verschickt worden sei. Gegen diesen Abänderungsbescheid sei dem Einschreiter das Rechtsmittel eines Vorlageantrages und nicht das Rechtsmittel einer Bescheidbeschwerde zugestanden und verwies die Agrarmarkt Austria in diesem Zusammenhang auf die Rechtsmittelbelehrung und die darin genannte Frist zur Einbringung. Da in dem Vorlageantrag keine Angaben über den Erhalt des gegenständlichen Bescheides gemacht worden seien, gehe die Agrarmarkt Austria von einer Zustellung spätestens am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, sohin dem 30.09.2014 aus. Der Vorlageantrag - als Beschwerde bezeichnet - sei per Email am 24.10.2014 an die Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Danach sei noch eine Ergänzung am 27.10.2014 erfolgt. Der Vorlageantrag vom 24.10.2014 sowie der Vorlageantrag vom 09.01.2015 seien sohin als verspätet zu werten. Bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid 2013 sei festzuhalten, dass diese rechtzeitig erfolgt sei und auch bearbeitet werde. Da es aber noch keinen Abänderungsbescheid gebe, sei der diesbezügliche Vorlageantrag als unzulässig zu werten.

Es wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit geboten, hiezu Stellung zu nehmen, und darauf hingewiesen, dass bei Verzicht auf eine Stellungnahme nach Ablauf der Frist die weitere Bearbeitung nach Aktenlage erfolgen werde.

Eine Stellungnahme der beschwerdeführende Partei langte nicht ein.

Am 16.02.2015 langte ein "DEVOLUTIONSANTRAG gemäß § 73 Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

"Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine

[...] Bescheidbeschwerde vom 25.3.2014 gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 AZ: II/7-EBP/12-120911767

Bescheidbeschwerde vom 26.05.2014 gegen den Abänderungsbescheid [richtig: Bescheid] vom 29.04.2014 AZ: II/7-EBP/13-121400447

entscheiden."

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015 wurde der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, Az: II/7-EBP/12-121714662, gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der am 09.01.2015 übermittelte Vorlageantrag gegen den Bescheid 2013 vom 29.04.2014, AZ: II/7-EBP/13-121400447, gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtwidrigkeit aufzuheben. In der Begründung wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie am 25.03.2014 Bescheidbeschwerde erhoben habe. Gemäß § 64 Abs. 1 AVG könne die Behörde binnen 2 Monaten eine Berufungsvorentscheidung fällen. Die Behörde behaupte nunmehr, über die Bescheidbeschwerde am 25.03.2014 entschieden zu haben. Die Agrarmarkt Austria habe es jedoch unterlassen, im Spruch den Bescheid als Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen, auch in der Begründung nehme keine einzige Stelle Bezug auf die Beschwerde vom 25.03.2014. Deshalb sei es zwingend geboten gewesen, gegen den Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Die Schutzbehauptung, der Abänderungsbescheid sei in Wirklichkeit eine Berufungsvorentscheidung, sei rechtswidrig und diene nur dazu, dem Beschwerdeführer Säumigkeit vorzuwerfen. Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 sei der vierte Bescheid zur Einheitliche Betriebsprämie 2012. Dies sei ein klarer Verstoß gegen das Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit wie in der Berufung vom 12.03.2012 zur Einheitliche Betriebsprämie 2008 ausführlich erörtert. Die Behörde habe sich über den Vorlageantrag vom 09.01.2015 hinweggesetzt, die säumige Behörde verliere aber (VwGH 17.05.1983, 83/05/004,005) nach Einlangen eines eingebrachten Devolutionsantrages bei der Oberbehörde ihre Zuständigkeit. Die beschwerdeführende Partei habe am 13.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht Wien diesen Devolutionsantrag betreffend die Bescheidbeschwerde vom 25.03.2014 eingebracht. Aus den dargelegten Gründen und der Unzuständigkeit der Behörde sei der Bescheid vom 27.02.2015 aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden keine Ausführungen getätigt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt 1:

Gegenstand des Verfahrens zu diesem Spruchpunkt ist lediglich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag stellen.

Antragsjahr 2012

Gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014 wurde am 25.03.2014 Bescheidbeschwerde erhoben.

Die Agrarmarkt Austria hat am 25.09.2014 einen Abänderungsbescheid - eigentlich Beschwerdevorentscheidung - erlassen.

Die beschwerdeführende Partei hat gegen diesen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014 mit Email am 24.10.2014 Rechtsmittel erhoben.

Auch wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass mit dem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014 weder auf die Beschwerde vom 25.03.2014 eingegangen wurde noch dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet wurde, übersieht sie, dass in der Begründung sehr wohl festgehalten wurde, dass aufgrund der von dem Antragsteller erhobenen Beschwerde "die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG" erfolgte. Auch in der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass ein "Vorlageantrag [...] innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung" [Hervorhebung im Original] bei der Agrarmarkt Austria eingebracht werden kann. Die nicht erfolgte ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung kann nicht als Indiz dafür gesehen werden, dass eine solche gar nicht vorliegt, zumal der objektiv erkennbare Wille der Behörde eindeutig aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung hervorkommt. Soweit die beschwerdeführende Partei meint, dass es der Agrarmarkt Austria nicht zustünde, die Beschwerde zur Gänze in der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen, wird auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzestext des § 14 VwGVG hingewiesen, wonach es der Behörde freisteht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die Zustellung des Abänderungsbescheides vom 25.09.2014 wurde mit 30.09.2015 - am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan - angesetzt. Die beschwerdeführende Partei ist dem nicht entgegengetreten, obwohl ihr dazu mit Parteiengehör der Agrarmarkt Austria vom 02.02.2015 Gelegenheit geboten wurde. Der Vorlageantrag - als Beschwerde bezeichnet - wurde erstmals per Email am 24.10.2014 und neuerlich - diesmal unter Bezeichnung als Vorlageantrag - am 12.02.2015, sohin verspätet eingebracht. Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erging sohin zu Recht.

Auf die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria war sohin nicht mehr näher einzugehen.

Antragsjahr 2013

Im gegenständlichen Fall ist noch keine Berufungsvorentscheidung seitens der Agrarmarkt Austria ergangen. Da eine solche jedoch Voraussetzung für das Stellen eines Vorlageantrages ist, wurde gegenständlicher Vorlageantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG der IV. Teil des AVG (Rechtsschutz §§ 63 - 73) nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde vor. Über die Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 25.03.2014 wurde von der Agrarmarkt Austria mit Berufungsvorentscheidung vom 25.09.2014 entschieden. Sohin liegt keine Säumnis der Behörde vor.

Zu Spruchpunkt 3:

Hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 2 verwiesen.

Für das Antragsjahr 2013 liegt noch keine Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vor. Auch wenn gemäß § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist die Agrarmarkt Austria seit mehr als einem Jahr säumig. Der Säumnisbeschwerde ist daher stattzugeben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht mit gesondertem Erkenntnis.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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