projekte
L504 2116085-1•BVwG L504 2116085-1
L504 2116085-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2016
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Gewinnausschüttungen, Pflichtversicherung, Verjährung
L504 2116085-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Gaßner Hauser GesmbH, Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015, XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) vom 07.07.2015, wurde für Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit EUR 4.900,00 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 4.935,00 festgestellt (Spruchpunkt 1.); für die Dauer der Pflichtversicherung wurde der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit EUR 857,50 und im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 863,63 festgestellt. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 374,85 und im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 377,53.
Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG wurde die bP verpflichtet, den 1. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 3.111,72 bis 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters war die bP unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet, den 2. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 3.111,72 bis 31.05.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
Die SVA bezog sich auf die Rechtsnormen zu
1. ) § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 GSVG, § 25a GSVG der in den Jahren 2011 bis 2012 in der jeweils gF.;
2. ) § 27 GSVG, § 27a und d GSVG in der in den Jahren 2011 bis 2012 jeweils gF.; § 35 GSVG in der jeweils gF.;
Die SVA führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts begründend aus, dass die bP mit Schreiben vom 06.05.2014 (eingelangt am 09.05.2014) die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) beantragt habe.
Mit Schreiben an die steuerliche Vertretung der bP vom 28.05.2014 habe die SVA mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Bescheides erst im 1. Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich sei und der Bescheidantrag der bP bis dahin in Evidenz gehalten werde.
Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 abgesprochen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sei daher folgender der Entscheidung zugrunde liegender Sachverhalt festgestellt worden:
Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 03.11.2014 sei die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (Beteiligung: 50 %) der kammerzugehörigen Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) eingetragen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 der bP vom 02.04.2012 (eingelangt am 30.05.2012) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 22.849,51 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2011 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 11.293,56 vorgeschrieben worden.
Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 der bP vom 13.02.2014 (eingelangt am 14.04.2014) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 27.436,92 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 6.952,32 vorgeschrieben worden.
Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2011 bis 4. Quartal 2012 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug 3. Quartal 2012 sei die bP über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2011 (Gutschrift in Höhe von EUR 1.975,92) und mit dem Kontoauszug vom 2. Quartal 2014 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von EUR 279,36) informiert worden.
Der bP seien daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 497,92 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 217,67 vorgeschrieben worden. Der bP seien daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 501,51 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 219,23 vorgeschrieben worden.
Mit den Schreiben vom 24.03.2014 und 24.04.2014 sei die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) ersucht worden.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 (eingelangt am 09.05.2014) habe die bP durch ihre steuerliche Vertretung der SVA mitgeteilt, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 40.000,00 und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 53.333,34 zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) seien der bP die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.078,80 und für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 1.086,36 vorgeschrieben worden.
Weiter seien der bP mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Krankenversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 471,60 und für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 474,96 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 09.04.2015 sei die bP nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Festzustellen ist, dass seitens der bP keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden seien.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, der Mitteilung der steuerlichen Vertretung der bP über die Gewinnausschüttung für die Jahre 2011 und 2012 und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten wurde, ergebe.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu 1) ausgeführt, dass die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der vom Versicherungs-träger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG sei; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).
Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG).
Die Beitragsgrundlage darf gemäß § 25 Abs. 5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).
Zu den Einkünften aus Gewinnausschüttungen sei festzustellen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt habe, handle es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig seien, sei nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig sei und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliege (vgl. VwGH 2011/08/0108).
Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 habe der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:
Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesell-schaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI. 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge, so müsse daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG führe, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr; aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077).
Da die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31 12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
2011:
Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der im Jahr 2011 vorgenommenen Gewinnausschüttungen zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2011 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2011):
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 22.849,51
Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 40.000,00
Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 11.283,56
EUR 74.143,07 : 12 = EUR 6.178,59 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2011 EUR 58.800,00 : 12 = EUR 4.900,00
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 6.178,59 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.900,00 festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2012:
Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der im Jahr 2012 vorgenommenen Gewinnausschüttungen zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2012 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen:
GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2012):
Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 27.496,32
Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 53.333,34
Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 6.952,32
EUR 87.722,58 : 12 = EUR 7.310,22 mtl. Beitragsgrundlage GSVG
Höchstbeitragsgrundlage 2012 EUR 59220 : 12 = EUR 4.935,00
Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 7.310,22 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.935,00 festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu 2):
2011:
Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).
Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z 1, § 27a, § 27 d GSVG).
Pensionsversicherung:
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 war daher mit EUR 857,50 (= 17,5 % von EUR 4.900,00) festzustellen.
Für den im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 857,50 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 497,92 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 359,58 festzustellen war.
Krankenversicherung:
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 war daher mit EUR 374,85 (= 7,65% von EUR 4.900,00) festzustellen.
Für den im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 374,85 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 217,67 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 157,18 festzustellen war.
Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzusetzen.
2012:
Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).
Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 7,65 % (7,05 + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z 1, § 27a, § 27 d GSVG).
Pensionsversicherung:
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 863,63 (= 17,5 % von EUR 4.935,00) festzustellen.
Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 863,63 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 501,51 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 362,12 festzustellen war.
Krankenversicherung:
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 377,53 (= 7,65% von EUR 4.935,00) festzustellen.
Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 377,53 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 219,23 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 158,30 festzustellen war.
Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzusetzen.
Gemäß § 35 Abs. 3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung der Jahre 2011 und 2012 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von je EUR 1.550,40 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von je EUR 1.561,32 (somit gesamt: je EUR 3.111,72) vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid wurde am 08.07.2015 zugestellt.
2. Im Akt befinden sich die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 (OZ 140 - 144).
3. Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben der SVA an die bP vom 09.04.2015, mit dem diese über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 verständigt wurde (OZ 102 ff).
4. Im Akt befindet sich ein Firmenbuchauszug vom 03.11.2014, wonach die bP und Herr Christian XXXX die " XXXX GmbH" seit 06.02.2010 als handelsrechtliche Geschäftsführer selbstständig vertreten (OZ 88 ff) sowie der Versicherungsverlauf aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung für das Jahr 2011 und 2012 vom 03.11.2014 (OZ 80, 82).
5. Im Akt befindet sich ein Schreiben der bP an die SVA vom 06.05.2014, mit welchem die Gewinnausschüttung für das Jahr 2011 mit EUR 40.000,00 und für das Jahr 2012 mit EUR 53.333,34 bekannt gegeben wurde. In einem wurde die Bescheiderlassung für die Jahre 2011 und 2012 beantragt (OZ 76).
6. Gegen den unter Pkt. 1. angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die Einbeziehung der an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erfolgten Gewinnausschüttung in die GSVG-Beitragsgrundlage gleichheitswidrig sei. Die Gewinnausschüttungen aus einer GmbH stellen gerade kein Erwerbseinkommen sondern Einkommen aus Kapitalvermögen dar. Sofern die belangte Behörde ihre Rechtsansicht auf § 25 GSVG stützt unterstellt sie diesem damit einen verfassungswidrigen - weil gleichheitswidrigen - Inhalt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da Gewinnausschüttungen im System des ASVG nicht beitragspflichtig sind. Damit wird in gleichheitswidriger Weise zwischen solchen Gesellschafter-Geschäftsführern, die der ASVG-Pflicht und jenen Gesellschafter- Geschäftsführern die der GSVG-Pflicht unterliegen, differenziert. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
Gemäß § 40 (1) GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei die Verjährung durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.
Die mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgesetzten Beiträge waren bereits zum 28.02.2011, 31.05.2011, 31.08.2011 und 30.11.2011 fällig. Die erste zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme seitens der belangten Behörde war das Schreiben vom April 2014. Zu diesem Zeitpunkt waren demnach die für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 festzusetzenden Beiträge gemäß § 40 (1) GSVG verjährt.
Beantragt wird die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dass es iZm den Gewinnausschüttungen nur zu einer Nachzahlung für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2011 komme.
7. Am 19.10.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab unter Hinweis auf gleichgelagerte Verfahren eine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme wird auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides der SVA getätigten Feststellungen bzw. Ausführungen verwiesen und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben; den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen. Auf Grund der Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterlag die bP im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 der bP vom 02.04.2012 (eingelangt am 30.05.2012) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 22.849,51 ausgewiesen bzw. sind diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters sind der bP im Jahr 2011 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 11.293,56 vorgeschrieben worden.
Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 der bP vom 13.02.2014 (eingelangt am 14.04.2014) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 27.436,92 ausgewiesen bzw. sind diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters sind der bP im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 6.952,32 vorgeschrieben worden.
Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2011 bis 4. Quartal 2012 sind der bP vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Mit dem Kontoauszug 3. Quartal 2012 wurde die bP über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2011 (Gutschrift in Höhe von EUR 1.975,92) und mit dem Kontoauszug vom 2. Quartal 2014 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von EUR 279,36) informiert.
Der bP wurden daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 497,92 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 217,67 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 501,51 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 219,23 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 (eingelangt am 09.05.2014) hat die bP durch ihre steuerliche Vertretung der SVA mitgeteilt, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " XXXX GmbH" (FN XXXX ) im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 40.000,00 und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 53.333,34 zugeflossen ist.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) seien der bP die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.078,80 und für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 1.086,36 vorgeschrieben worden.
Weiter wurden der bP mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Krankenversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 471,60 und für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 474,96 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurde die bP nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Festzustellen ist, dass seitens der bP keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben wurden.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in die Schreiben der SVA und der bP, in den Bescheid der SVA vom 07.07.2015 und in die Beschwerde vom 29.07.2015.
Der Umstand, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma " XXXX GmbH (FN XXXX ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen war und im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 versicherungspflichtig gemäß GSVG war, steht außer Streit.
Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 22.849,51 und im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 27.436,92 ausgewiesen wurden und diese Beträge auf die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma " XXXX GmbH" zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2011 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv EUR 11.293,56 und im Jahr 2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GCVG iHv EUR 6.952,32 vorgeschrieben wurden.
Nicht bestritten wurde, dass der bP mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2011 bis 4. Quartal 2012 vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben wurden. Unstreitbar wurde die beschwerdeführenden Partei mit dem Kontoauszug 3. Quartal 2012 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2011 (Gutschrift in Höhe von EUR 1.975,92) und mit dem Kontoauszug vom 2. Quartal 2014 über eine Berichtigung der Beitragsgrundlage 2012 (Gutschrift in Höhe von EUR 279,36) informiert.
Unbestritten wurden der bP daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 497,92 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 217,67 und für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 501,51 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 219,23 vorgeschrieben.
Was die Gewinnausschüttung für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " XXXX GmbH" im Jahr 2011 in Höhe von EUR 40.000,00 und im Jahr 2012 in Höhe von EUR 53.333,34 betrifft, wurde dies aufgrund einer Mitteilung der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei an die SVA festgestellt und trat die bP dem nicht entgegen.
Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.
Unstrittig ist auch, dass es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte handelt, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.
Die beschwerdeführende Partei sieht in der Einbeziehung von an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GMBH erfolgten Gewinnausschüttung in die GSVG Beitragsgrundlage eine Gleichheitswidrigkeit, zumal Gewinnausschüttungen im System des ASVG nicht beitragspflichtig sind. Überdies wendet die bP die für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 festzusetzenden Beiträge Verjährung ein.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs 2 u. 3 ASVG nicht anzuwenden ist, weshalb gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) [...]
(4) [...]
(4a) [...]
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) [...]
[...]
§ 25a GSVG
(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;
bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.
§ 27 GSVG
(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
§ 35 GSVG
(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
§ 40 GSVG
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."
[...]
3.3. Im konkreten Fall wurde seitens der SVA für das Jahr 2011 die GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG und Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von 74.143,07, sowie für das Jahr 2012 die GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG und Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von 87.722,58, festgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben.
Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. unter anderem folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Z 1); Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Z 2); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Z 3); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Z 4); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 5); Einkünfte aus Kapitalvermögen (Z 6); und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Z 7).
Nach § 229a Abs. 2 leg. cit. haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108, mwN).
Der Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH zunächst in die Pensionsversicherung nach dem GSPVG durch die 25. Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. Nr. 619/1977, entsprach nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (642 BlgNR 14. GP, 6f) "einem seit langem anhängigen Anliegen der gesetzlichen Interessenvertretung" der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen. Dem lag zugrunde, dass in den Jahren zuvor "zahlreiche Personengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt" worden waren. Zu der dadurch ausgelösten Einbeziehung geschäftsführender Gesellschafter solcher Kapitalgesellschaften in die Pflichtversicherung nach dem GSPVG wurde in der Regierungsvorlage festgehalten, sie bezögen "Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und als Gesellschafter aufgrund ihrer Kapitaleinlage". Da die Pflichtversicherung erst beim Zusammentreffen beider Eigenschaften eintrete, ergebe sich daraus, dass zur Ermittlung der Beitragsgrundlage beide Einkunftsarten heranzuziehen sein sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Diese Kapitalerträge sind zwar nach § 97 Abs. 3 EStG weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt aber - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (811 BlgNR 18. GP, 11) zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1993 sollen demnach "abgegoltene Kapitalerträge in jenen Fällen, in denen sie nicht für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für außersteuerliche Förderungsgesetze), beachtlich bleiben".
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen; diese Einkünfte sind demnach auch nach § 229a Abs. 1 Z 6 GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Versicherten dazu nach § 22 Abs. 1 GSVG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen" (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0077).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und weshalb die Kapitaleinkünfte der beschwerdeführenden Partei angesichts der Anordnung im § 25 Abs. 1 GSVG bei gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG Pflichtversicherten auch "die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung" heranzuziehen, nach der anzuwendenden Gesetzeslage für den Zeitraum, für den die Beitragsgrundlage festgestellt wurde, nicht zu berücksichtigen gewesen wären.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus.
Weiters bringt die bP vor, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid festgesetzten Beiträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 seien bereits zum 28.02.2011, 31.05.2011, 31.08.2011 und 30.11.2011 fällig gewesen. Die erste zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme seitens der belangten Behörde sei das Schreiben vom April 2014 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien demnach die für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 festzusetzenden Beiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt.
Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht.
Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den in § 35 GSVG getroffenen Regelungen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg cit, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Unbestritten bleibt in der Beschwerde, dass im vorliegenden Fall die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 bzw. die Bekanntgabe der im Jahr 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse maßgeblich sind.
Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG kommt es für die Beurteilung der Verjährung des Rechts der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf Einforderung der Beiträge für die genannte Pflichtversicherung in den Jahren 2011 und 2012 darauf an, wann die bP vom Ergebnis der Feststellung informiert worden ist. Ist die Einforderung der Beiträge noch innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verständigung erfolgt, ist das Einforderungsrecht nicht verjährt.
Zunächst ist zu prüfen, ob schon das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt ist. Dafür ist einerseits maßgeblich, wann die genannten Beiträge fällig geworden sind (vgl. §§ 35 und 40 Abs. 1 GSVG), andererseits tritt der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist jedoch schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit (der Daten) des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).
Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist tritt jedoch schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit (der Daten) des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334). Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vom 02.04.2012 für das Jahr 2011 erst am 30.05.2012 bei der SVA eingelangt ist. Somit beginnt der Lauf der Verjährungsfrist am 30.05.2012, da zu diesem Zeitpunkt der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 bei der SVA eingelangt ist.
Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0041, mwN).
Mit Schreiben vom 24.03.2014 bzw. 24.04.2014 (2. Ersuchen) wurde die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der " XXXX GmbH" ersucht. Mit Schreiben vom 06.05.2014 (eingelangt bei der SVA am 09.05.2014) wurde der SVA von der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass der bP als Gesellschafter-Geschäftsführer der " XXXX GmbH" im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 40.000,00 zugeflossen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Sozialversicherungsanstalt eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich. Die darauf basierende Beitragsvorschreibung erging aktenkundig am 24.01.2015. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 erfolgte die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage und Vorschreibung der Beiträge durch die SVA.
Damit ist weder eine Feststellungs- noch eine Einforderungsverjährung eingetreten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG bzw. zur Verjährung nach § 40 GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.