BVwG G311 2017087-1

G311 2017087-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,<br/>gefälschtes Beweismittel, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2017087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2017087.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 23.04.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

G311 2017087-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2014, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides insofern Folge gegeben, als das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG idgF mit

2 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aktenkundig ist zunächst der Aktenvermerk der LPD XXXX vom 19.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin (im folgenden BF) verdächtig ist, sich bei der internationalen Grenzkontrolle des Flughafen Schwechats eines gefälschten slowakischen Reisepasses bedient zu haben. Die BF sei bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung (unrechtmäßiger Aufenthalt) betreten worden, zur Vorführung vor die Behörde sei eine Anordnung zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erfolgt.

Bei ihrer Beschuldigteneinvernahme vor der LPD XXXX am 19.12.2014 gab die BF an, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Reisepass, dem Führerschein und der ID-Karte um Fälschungen gehandelt habe. Sie habe diese Dokumente von einem Mann bekommen, der im Rathaus arbeite. Sie sei nach Wien gekommen, da es ihr in der Slowakei nicht gefallen habe. Ihren mazedonischen Reisepass müsse sie nur verwenden, wenn sie nach Mazedonien einreise.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2014 gab die BF an, dass sie über zwei Staatsangehörigkeiten verfüge, nämlich die mazedonische und die slowakische. Sie habe nicht gewusst, dass der slowakische Reisepass gefälscht sei. Sie habe sich den Reisepass 2013 bei der Behörde in XXXX besorgt. Einen Staatsbürgerschaftsnachweis der slowakischen Behörde habe sie nicht. Die Ausstellung des Reisepasses habe sie ca. € 200,00 gekostet. Sie habe keine Angehörigen in Österreich, aber Freunde und Bekannte. Sie habe einen deutschen Freund, der in der Schweiz wohne. Sie sei zuvor vor einer Woche aus der Schweiz nach Österreich gereist. Seit Mai 2014 sei sie hauptsächlich in Österreich aufhältig. In Österreich habe sie bei der XXXX gearbeitet. Sie habe in Österreich Deutsch gelernt und den A1-Kurs besucht. Sie habe am österreichischen Girokonto ca. € 2.000,00.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der BF persönlich übernommen am 22.12.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF am 19.12.2014 am Flughafen Wien Schwechat einer grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle unterzogen worden sei, da sie beabsichtigt habe, nach Mazedonien auszureisen. Dabei habe sie sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass ausgewiesen. Weiters habe die BF einen gefälschten Führerschein und einen gefälschten slowakischen Personalausweis mit sich geführt. Sie sei seit Mai 2014 durchgehend in Österreich bzw. im Schengenraum aufhältig. Vor ihrer Ausreise aus Mazedonien habe sie mit ihren Familienangehörigen in Mazedonien zusammengelebt. Sie gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Sie verfüge in Österreich über einen aufrechten Wohnsitz. Sie sei nicht in der Lage, mit einem legal erwirtschafteten Einkommen ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. In Österreich habe sie lediglich Freunde und Bekannte. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung seien nicht vorgelegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei bei einer Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der BF gerechtfertigt. Sie habe den Besitz ihrer Unterhaltsmittel nicht nachweisen können. § 53 Abs. 2 Z 6 sei daher erfüllt. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Über die BF wurde mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Vorgelegt wurde in der Folge eine Ausreisebestätigung von IOM (International Organization for Migration) vom 31.12.2014. Demnach sei die BF am 23.12.2014 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Mit dem am 05.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF von leitenden Angestellten ihrer damaligen Arbeitgeberin darüber informiert worden sei, dass sie über deren Kontakte die slowakische Staatsbürgerschaft erhalten könnte. Sie habe auch über die ehemalige Arbeitgeberin die gefälschten Dokumente erhalten, wobei sie nicht gewusst habe, dass es sich um gefälschte Dokumente gehandelt hätte. Unrichtig sei, dass sie über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Österreich verfüge. Einerseits sei sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, aus der sie ein regelmäßiges Einkommen lukriert habe, andererseits werde sie durch ihre Familie in Mazedonien unterstützt sowie durch ihren in der Schweiz lebenden Lebensgefährten. Sie sei außerdem bereits im Zeitpunkt ihrer Einvernahme gewillt gewesen, das Schengengebiet sofort zu verlassen. Das Einreiseverbot sei unverhältnismäßig hoch. Sie sei bis heute in keinem Land polizeilich auffällig geworden und stelle in keiner Form eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Österreich dar. Sie habe in ihrer kurzen Zeit in Österreich hervorragend Deutsch gelernt, sei Mitglied in einem Fitnessclub und verfügte über einen Freundeskreis in Österreich. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot endgültig aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot für eine kürzere Dauer zu verhängen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der rechtsfreundliche Vertreter der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und die BF nahmen an der Verhandlung nicht teil.

Die Beschwerdeverhandlung gestaltete sich wie folgt (RV = Rechtsvertreter;

VR = Vorsitzende Richterin):

Der Rechtsvertreter führte aus:

"Es wurde bei der zuständigen Botschaft ein Antrag auf eine Wiedereinreisebewilligung für die Dauer von vier Tagen gestellt. Diesem Antrag wurde nicht nachgekommen. Dazu werden Unterlagen, insbesondere ein Schreiben des RV an die Österreichische Botschaft in Mazedonien sowie ein Antragschreiben vom 03.04.2015 vorgelegt.

Die BF ist gerade dabei ihre Matura in Mazedonien in Mazedonien abzuschließen. Die Prüfung wird Mitte Juni in Mazedonien stattfinden. Sie lebt dort bei ihren Eltern.

Mit der Beschwerde wird lediglich das Einreiseverbot bekämpft, insbesondere die Dauer.

Der Zweck der Einreise war, um hier in Österreich Vorbereitungen zu treffen, da sie nach der Matura in Österreich studieren wollte. Über ihren damaligen Freund ist sie zu den Betreibern des Sonnenstudios gekommen, bei dem sie dann beschäftigt war. Über die Ehegattin des Betreibers wurde ihr vorgeschlagen, dass ihr um € 2.000,00 slowakische Papiere in kurzer Zeit verschafft werden können. Sie hatte zunächst beabsichtigt die bulgarische Staatsbürgerschaft anzustreben. Der Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit hätte sich aber über mehrere Jahre hingezogen. Der Arbeitgeber hat ihr die € 2.000,00 vorgestreckt, zur Begleichung der Schulden wurden ihr Teile des Lohnes abgezogen.

...

Sie ist seit März 2013 immer wieder in Österreich gewesen und hat dabei die Einreisebestimmungen beachtet. Ihr nunmehriger Freund ist deutscher Staatsangehöriger, er arbeitet als Unternehmensberater in der Schweiz. Die BF beabsichtigt daher, nach der Matura in die Schweiz oder nach Deutschland zu gehen.

Die BF hat den gefälschten slowakischen Reisepass seit Juni 2014 für Reisen in die Schweiz und in die Türkei verwendet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist im Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Am Flughafen XXXX wurde die BF bei der Verwendung eines gefälschten slowakischen Reisepasses am 19.12.2014 betreten, als sie nach Mazedonien ausreisen wollte.

Die BF war von 22.05.2014 bis zu ihrer Ausreise nach Mazedonien bei der Firma "XXXX" als Arbeiterin beschäftigt. Dass eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen ist, wurde nicht einmal behauptet.

Der Freund der BF ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Schweiz. Die BF hat zum Entscheidungszeitpunkt die Schule in Mazedonien besucht. Ihre Eltern leben nach wie vor in Mazedonien.

Die BF ist am 23.12.2014 freiwillig nach Mazedonien ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf der von ihr vorgelegten Kopie ihres mazedonischen Reisepasses, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände der BF in Mazedonien sowie hinsichtlich ihres deutschen Freundes beruhen auf den eigenen Angaben der BF.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich von 22.05.2014 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bei der Firma "XXXX" beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach die BF die gefälschten slowakischen Dokumente (Reisepass, Führerschein) im guten Glauben erworben und keinen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass es sich tatsächlich um gefälschte Dokumente gehandelt habe, ist einzuwenden, dass letztlich nicht glaubhaft ist, dass die BF gänzlich unwissentlich bezüglich der Echtheit und Richtigkeit beim Erwerb der slowakischen Dokumente gewesen ist: So erklärte die BF zunächst, dass weder ihr Vater noch ihre Mutter slowakische Staatsangehörige seien und sie über keinen slowakischen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge (Aktenseite 101), sodass schon anhand dieser Angaben keine Anhaltspunkte dafür ableitbar sind, dass die in Mazedonien geborene BF einen konkreten Grund zur Annahme gehabt hätte, dass ihr die slowakische Staatsangehörigkeit zukäme. Ebenso wenig kann aus ihrer weiteren Behauptung, wonach sie ihrer Ansicht nach die slowakische Staatsangehörigkeit wohl erhalten habe, da sie "dort 2 bis 3 Monate gearbeitet habe" (Aktenseite 221), darauf geschlossen werden, dass sie tatsächlich davon ausgehen durfte, die slowakische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben, sodass nicht glaubwürdig ist, dass die BF nicht zumindest in Erwägungen gezogen haben sollte, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handeln könnte. Schließlich fällt auf, dass die BF einerseits angab, dass sie den Reisepass 2013 "bei einer Behörde in Bratislava" erhalten habe (Aktenseite 101), sie an anderer Stelle aber noch in derselben Einvernahme (!) erklärte, dass sie den slowakischen Reisepass direkt von ihrer Kollegin ausgehändigt bekommen hätte (Aktenseite 101). Auch diese Widersprüchlichkeit in den Angaben der BF bestätigt letztlich nur den Eindruck, dass die BF hinsichtlich der näheren Umstände des Erlangens der gefälschten Dokumente keine wahren Angaben erstattet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 53 FPG lautet:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 FPG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes war maßgebend, dass die BF mit gefälschten slowakischen Dokumenten in das Bundesgebiet eingereist und diese auch offenbar zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet verwenden hat. Dass eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für die Arbeitsaufnahme vorgelegen ist - was für eine mazedonische Staatsangehörige erforderlich gewesen wäre - wurde nicht einmal behauptet.

Darüber hinaus war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass die BF auch über einen gefälschten slowakischen Führerschein verfügte und den gefälschten slowakischen Reisepass auch zur Weiterreise nach Mazedonien verwenden wollte.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die BF hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Sie ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ihr Lebensgefährte ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Schweiz. Es besteht daher ein privates Interesse der BF an einer Einreise in den Schengenraum.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens der BF in Hinblick auf die Verwendung eines gefälschten Reisepasses und einer Alias-Identität letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die BF in Mazedonien familiär verankert ist und zu Österreich keine Bezugspunkte bestehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die BF letztlich voll geständig war und freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, nicht geboten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann mit einer Befristung von 2 Jahren das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde auch ihr privates Interesse an einer Einreise in den Schengenraum berücksichtigt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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