W217 2108528-1•BVwG W217 2108528-1
W217 2108528-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2108528-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 04.05.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom XXXX die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte hierzu ein Konvolut an Befunden bei.
2. In dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie, vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Seit vielen Jahren Beschwerden in der LWS mit Ausstrahlung in beide UE, bisher konservative Therapien, zusätzlich Schmerzen re Schulter; Beschwerden in der HWS; zusätzlich leide sie unter Migräne
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen zervikolumbal;Ausstrahlung in die UE Migräne
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Inderal 80mg/ d; Maxaalt 6/ Monat; Novalgin; Deflamat b Bed.
Sozialanamnese:
lebt mit LG, arbeitet im XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX, S1 Symptomatik, Migräne
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird im Bereich der UE re li im Bereich S1 als gestört angegeben, sonst diffuse Schmerzen zervikolumbal und re Schulter ohne typ. radikuläre Ausstrahlung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff.
Status Psychicus:
orientiert, Auffassung regelrecht, Stimmung etwas dysphorisch, Schlaf gut, nicht produktiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform ORS, da nicht opiodhaltige Analgetica und Intervallprphylaxe notwendig
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten inklusive Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
×
Dauerzustand
?
Nachuntersuchung
Frau
XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA ? NEIN
(...)"
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen eingeräumt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Danach betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. Im Rahmen des Parteiengehörs habe die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, sie habe sehr wohl fristgerecht gegen das Sachverständigengutachten schriftlich Stellung genommen. Sie habe festgestellt, dass XXXX Neurologe sei. Die durchgeführte Untersuchung habe eigentlich nur wegen Migräne stattgefunden. Ihr gesundheitliches Hauptproblem liege jedoch im orthopädischen Bereich. Seit Jahren habe sie Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Seit November 2013 habe sie starke Schmerzen an der Lendenwirbelsäule - Bandscheibenvorfälle und dadurch Einschränkungen. Dies habe sie bei der Untersuchung durch
XXXX auch vorgebracht. Sie ersuche daher um Vorladung zu einer orthopädischen Untersuchung.
6. Am 15.06.2015 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt.
8. In seinem orthopädischen Gutachten vom XXXX Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung :
Auf Ersuchen des BVwG Einholen eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie und Ergänzung des SVGA vom XXXX (Abl. 88-93) und Beantwortung folgender Fragen
1. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 103-104 und dem medizinischen Beweismittel Abl. 102.
2. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung zum Gutachten der 1. Instanz (XXXX, Abl 88-93).
3. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom XXXX
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Reisepass XXXX
Vorgutachten:
XXXX, Abl. 88-93:
Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform 20 v.H.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Bisher keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Seit vielen Jahren Probleme mit den Bandscheiben. Seit November 2013, damals eine akute Schmerzverstärkung mit Fußlähmung rechts, Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Damals wurden auch Bandscheibenvorfälle im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt.
Seither in laufender Schmerztherapie.
Aktuell keine Lähmungen. Kribbeln im rechten Fuß verbunden mit einem Taubheitsgefühl im rechten Bein ist geblieben.
Fallweise mit dem rechten Fuß immer wieder "hängen". Laufen geht nicht mehr. Lendenstützbandage wird fallweise verwendet.
Letzte physikalische Therapie:
Laufend Heilgymnastik.
Schmerzstillende Medikamente:
Novalgin 30 Tropfen 2x, Tablette 2x1; Magenschutz, Topilex (Migräne).
Fallweise je nach Schmerzintensität Seractil 400 1x1, Deflamat 75 1x1, Tramabene 50 mg 1x1.
Sozialanamnese:
XXXX. Übt Beruf aus.
Wohnung im 4. Stock mit Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
RÖ HWS, BWS, LWS in zwei Ebenen, Diagnosezentrum XXXX:
Eigene Befundung:
Mittelgradige Osteochondrose C5-7, Streckhaltung in diesem Abschnitt, Facettengelenke unauffällig. Verminderung der Bandscheibenzwischenräume, Krümmung in Ordnung.
BWS: normale Krümmung, fortgeschrittener Bandscheibenschaden TH12/L1.
LWS: Osteochondrose L1/2, mäßige Facettengelenksabnützungen L5/S1.
MRT XXXX Papierbilder (wurden im Original eingesehen),
Diagnosezentrum XXXX, Ergebnis:
Als Normvariante großes Os tibiale externum, deutliche Degenerationszeichen im Bereich der Synchondrose sonst intraossäres Ganglion an den Sinus tarsi im Talus angrenzend sonst keine weiteren Auffälligkeiten.
Im Akt vorhandene (auszugsweise) Aktenblatt 102):
Befund der LWS XXXX, XXXX:
Zusammenfassung: L5/S1: mäßiggradige Osteochondrose mit Intervertebralgelenksarthrose. Absolute Neuroforamenstenose rechts, Kompression und Ödem L5 rechts, mäßiggradige Neuroforamenstenose links. L3/4: Foramenstenose links, Tangierung Nervenwurzel L3 links und punktuell rechts.L4/5: mäßig links, laterale Osteochondrose, Neuroforamenstenose links, größer rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L3 links.
L2/3: ausgeprägt ventral rechts lateral betonte Osteochondrose. Tangierung der Nervenwurzel L2 rechts.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 152 cm
Gewicht (kg) 72 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe, flott.
Guter AZ und EZ. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänderin.
Haut ist normal durchblutet, rosig.
Gangbild Flott, rasch. Normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.
Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, verstärkte Krümmung der LWS, keine Atrophien, seitengleiche Muskulatur.
HWS S 40/0/20, R je 70, F je 30.
BWS R je 30, Ott 30/33, endlagiger Rotationsschmerz mit Projektion in die LWS.
LWS Hyperlordose, Beweglichkeit FBA +10, Reklination 20 Grad schmerzhaft, Seitneigen je 30, Plateau L4-S1, Facettenschmerz L4-S1. SIG-Gelenke unauffällig.
Grob Hirnnerven frei, lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, Kraft,
neurologisch Koordination symmetrisch und seitengleich. Trendelenburg negativ, keine Pyramidenzeichen.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar.
Schulter re S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.
Schulter li S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/135, Rotation je 90, bandfest, kein Erguss.
Ellbogen li S 0/0/135, Rotation je 90, bandfest, kein Erguss.
Handgelenk re S je 70, reizfrei.
Handgelenk li S je 70, reizfrei.
Langfinger re Frei beweglich.
Langfinger li Frei beweglich.
Nackengriff Sehr gut.
Schürzengriff Sehr gut.
Kraft Sehr gut.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Beckengeradstand, keine Beinlängendifferenz, seitengleich kräftige Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der LWS.
Hüfte re S 0/0/120, R 40/0/30, F je 40 ohne Beschwerden.
Hüfte li S 0/0/120, R 40/0/30, F je 40 ohne Beschwerden.
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg Frei beweglich.
USG Frei beweglich.
Füße Leichter Knick- Senkfuß links rechts, abgeflachtes Längsgewölbe unter Belastung. Spreizfuß mit plantarer Schwielenbildung 2-4 und Metatarsalgie 2-4 ohne Dekompensationszeichen, Einlagenversorgung (Einlagen aber heute nicht verwendet).
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr
GdB%
1
Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Abnützungszeichen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologischem Defizit.
20
2
Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nicht opioidhaltige Anangetika und Intervallprophylaxe notwendig.
20
Der Gesamt Grad
der Behinderung beträgt 20 v.H., da mit eine Leidensüberschneidung vorliegend ist.
Die orthopädischen Leiden sind in der Diagnosenliste angeführt, die mehrsegmentale Abnützung im MRT Befund (Abl. 102) dokumentiert.
Klinisch zeigt sich im Rahmen der Untersuchung nur eine geringe Funktionsbehinderung im Bereich der Wirbelsäule. Die Gelenke der oberen und unteren Extremität sind uneingeschränkt beweglich. Die Schmerzausbreitung des orthopädischen Leidens ist mit der Schmerzausbreitung des neurologischen Leidens großteils überlappend, sodass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht besteht.
Frage 2:
Das 1. instanzliche Gutachten ist um das orthopädische Leiden ergänzt.
Eine Änderung der Gesamtbeurteilung ist nicht gegeben.
Frage 3:
Es ist ein Dauerzustand anzunehmen."
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom
XXXX zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor. Sie gehört damit nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 04.01.2016. Auch die belangte Behörde ging von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom XXXX und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom XXXX.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Gutachten vom XXXX wird auf die Art der aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Die orthopädischen Leiden sind nun in der Diagnoseliste angeführt, die mehrsegmentale Abnützung im mit der Beschwerde vorgelegten MRT Befund dokumentiert. Wie der Sachverständige weiter ausführt, zeigt sich klinisch im Rahmen der Untersuchung nur eine geringe Funktionsbehinderung im Bereich der Wirbelsäule. Die Gelenke der oberen und unteren Extremität sind uneingeschränkt beweglich. Die Schmerzausbreitung des orthopädischen Leidens ist mit der Schmerzausbreitung des neurologischen Leidens großteils überlappend, sodass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht besteht. Das 1. instanzliche Gutachten wurde zwar um das orthopädische Leiden ergänzt, eine Änderung der Gesamtbeurteilung ergibt sich jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Erbringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015 trat die Beschwerdeführerin mit keiner Stellungnahme entgegen.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt.
Das orthopädische Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen sohin nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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