BVwG W190 2009017-1

W190 2009017-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 2009017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W190.2009017.1.00

Spruch

W190 2009017-1/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Juni 2014, Zl. 831577501/1742439, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der russischen Volksgruppe zugehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Tage seiner Entlassung aus der Strafhaft am 29. Oktober 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis seiner Identität brachte der Beschwerdeführer einen russischen Auslandsreisepass in Vorlage.

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg aus, er sei im Jahre 2004 legal aus Russland über Polen, Deutschland und Frankreich nach Spanien gereist. Bis zum Jahre 2011 habe er ohne Visum in Spanien gelebt. Im April 2011 sei er mit einem Freund nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei als XXXX geboren. Im Jahre 2004 sei ihm von Immobilienmaklern auf betrügerischer Weise die Wohnung weggenommen worden. Es sei ihm in weiterer Folge nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung zu mieten. Aufgrund von weiteren Erpressungen seitens der Makler habe er eine amtliche Namensänderung durchführen lassen. Er habe sich schließlich an der Adresse seiner Tante registriert, um sich für eine legale Ausreise einen Reisepass ausstellen zu lassen. In Russland habe er keine Unterkunft und keine Familie mehr. Zudem sei er krank und werde in Russland keine medizinische Behandlung erhalten, da er hierfür kein Geld habe.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Februar 2014, gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand eingangs an, an Schmerzen an der Wirbelsäule zu leiden und daher Medikamente einzunehmen. Er leide auch an einer Prostataentzündung, weswegen er bereits seit zwei Jahren in ärztlicher Behandlung stehe.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Sein Bruder sei von unbekannten Tätern ermordet worden. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Seine Exfrau lebe mit den Kindern im Herkunftsstaat. Ob seine Onkeln und Tanten noch lebten, wisse er nicht. Er habe die Mittelschule absolviert und sei anschließend verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er habe immer in Mietwohnungen gelebt, die er öfter "getauscht" habe. Aufgrund von Drohungen habe er ab Jahresende 2003 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2004 bis zu drei Mal wöchentlich seinen Aufenthaltsort ändern müssen.

Über Nachfrage, von wem er bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, von den Leuten, mit denen er diese Tauschgeschäfte abgewickelt habe. Hierbei habe es sich um legale Geschäfte gehandelt, da Geschäfte solcher Art beim XXXX registriert werden müssten. Infolge von betrügerischen Machenschaften dieser Leute habe er seine Unterkunft verloren. Als er sich an die Polizei gewandt habe, sei er nur weggeschickt worden. Nachdem er sich an das Bezirksgericht XXXX gewandt habe um sein Zimmer zurückzubekommen, sei es zu Drohungen gekommen. Da er an den Tauschgeschäften beteiligt gewesen sei, habe er von anderen Geschäften dieser Leute gewusst, dass Menschen ohne Unterkunft zurückgeblieben seien, da sie ihre Wohnungen verlassen mussten und im Zuge dessen auch abgemeldet worden seien. So sei den Leuten etwa eine neue Wohnung versprochen worden, wenn sie ihre alte Wohnung verkaufen würden. Eine neue Wohnung werde jedoch nicht gekauft, dafür seien alle Dokumente für den Verkauf der alten Wohnung unterschrieben und rechtsgültig. Zum Beweis seiner Angaben legte der Beschwerdeführer einen Internetartikel der XXXX vom 29. Jänner 2014 vor.

Befragt, warum er sich nach diesen Drohungen nicht an die staatlichen Behörden gewandt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich sehr wohl an die XXXX gewandt, doch sei seine Anzeige zerrissen worden und habe man gedroht ihn einzusperren, wenn er nicht weggehe. Diese Leute hätten großen Einfluss gehabt. Um seine Familie nicht zu gefährden, habe er diese verlassen und sich später auch offiziell von seiner Ehefrau scheiden lassen.

Befragt, warum er erst am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht vorgehabt um Asyl anzusuchen. Doch dann habe er erfahren, dass er in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte. Er könne jedoch nicht zurück, da er in einem Gespräch mit seiner Exfrau im Sommer 2013 erfahren habe, dass die besagten Leute seiner Frau ausgerichtet hätten, dass er nicht mehr zurückkehren sollte, sonst bekämen er und seine Familie Probleme.

Befragt, ob er mit den Behörden seines Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei in den 90er-Jahren wegen Diebstahls zu einer dreijährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden und habe diese Strafe in einem Straflager verbüßt. Außerdem sei ihm im Jahr 2003 vorgeworfen worden, dass er einen Auftrag gegeben haben soll seinen Nachbarn anzuschießen. Er sei sogar einem Lügendetektortest unterzogen worden, der seine Unschuld bestätigt habe, trotzdem sei er grundlos fast zwei Monate in der Isolierzelle festgehalten worden. Wann er genau in Haft gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Er denke, dass nicht nach ihm gefahndet werde. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesen Leuten, da es sehr wichtige Persönlichkeiten in seiner Heimat seien.

In Österreich lebe er in einer privaten Unterkunft und lebe von den Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Er habe keine Familienangehörige, aber Freunde. Er besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme folgende Unterlagen vor:

  • Ergebnis eines MRT des rechten Kniegelenks vom 14. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer an einer mäßigen mukoiden Degeneration im Hinterhornbereich des rechten Innenmeniscus leide

  • Ergebnis eines MRT der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 4. Februar 2014

  • handschriftliches russisches Schreiben

  • Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2014, wonach der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft misshandelt und verletzt worden sei

  • russische Scheidungsurkunde vom 13. Juni 2006, wonach die Ehe des Beschwerdeführers am XXXX geschieden worden sei

  • russisches Abmeldeblatt, betreffend die Wohnsitzabmeldung des Beschwerdeführers am XXXX

  • russische Namensänderungsurkunde vom 21. Juli 2004 des Standesamtes für den Bezirk XXXX der Stadt XXXX

  • russischer Inlandspass im Original

  • russischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers an UNITED NATIONS OFFICE OF THE COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS vom 13. Jänner 2014

Am 28. Februar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

  • russischer Führerschein

  • Befund einer Abteilung für Neurochirurgie vom 21. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen Lumbopseudoischialgien/Facettensyndrom und an Osteochondrose leide

  • Protokoll der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durch das XXXX vom 12. Juli 2011

  • Bestätigung über den Erwerb von Versicherungszeiten in der JUSTIZANSTALT STEIN vom 11. November 2011 bis 29. Oktober 2013

  • Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Niveaustufe A1 vom 21. Februar 2014

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Juni 2014, Zl. 831577501/1742439, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Herkunftsstaat von diesen Personen bedroht worden wäre, hätte er bereits in Spanien einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen Aufenthalt in Österreich vorübergehend sichern habe wollen, sei, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft gestellt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer vor dem XXXX angegeben, er sei nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten. Der vorgelegte Internetartikel könne nichts für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnen, da sich darauf weder eine Quelle befinde noch sei der Beschwerdeführer in dem besagten Artikel namentlich erwähnt worden.

Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2014 binnen offener Frist Beschwerde, in dieser wiederholte er im Wesentlich nochmals sein bisheriges Vorbringen und gab den Internet-Link des vorgelegten Artikels bekannt. Zudem bemängelte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde seine Angaben nicht im Herkunftsstaat überprüft habe. Er habe sich zunächst legal in Spanien aufgehalten und sei anschließend nach Österreich weitergereist, wo anfangs keine Gefahr bestanden habe nach Russland ausgewiesen zu werden, weshalb er auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Im Akt befinden sich weiters folgende Unterlagen:

  • Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 16. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung und mittelgradigen depressiven Episode leide

  • Ambulanzkarte einer Abteilung für Orthopädie vom 21. Jänner 2014, wonach der Beschwerdeführer an Ostechondrose mit Spondyalisthese leide

  • Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A1 vom 22. April 2014

  • Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Niveaustufe B1 vom 9. September 2014 und vom 22. Jänner 2015

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm §§ 127, 130 1. Fall StGB; § 15 StGB iVm § 106 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Am 15. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

  • russischsprachige Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation

  • Versicherungsdatenauszug vom 11. Juni 2015

  • Schreiben einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Wien vom 11. Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer bei Reinigungsarbeiten unterstütze und aktiv an den Gemeindefeierlichkeiten teilnehme

  • Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 10. Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer an einer Lumboischialgie und Cervicobrachialgie leide

  • Vorläufiger Ambulanzbericht einer Abteilung für Neurochirurgie vom 11. Juni 2015, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Bandscheibenvorfalles auf der OP-Vormerkliste vermerkt worden sei

Am 7. Juli 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer lehnte eingangs die anwesende Dolmetscherin für die russische Sprache ab, da diese schlecht übersetze. Darauf hingewiesen, dass es sich um eine diplomierte Dolmetscherin handle, die bereits für zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingesetzt worden sei und der Beschwerdeführer bereits einmal eine Befangenheit der Dolmetscherin geltend gemacht habe und dies als Verzögerungstaktik zu werten sei, erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe die Dolmetscherin nunmehr besser und sei er mit deren Bestellung einverstanden. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, Probleme mit der Wirbelsäule zu haben und daher schmerzstillende Medikamente einzunehmen sowie voraussichtlich im Juli operiert zu werden. Er brauche auch noch eine weitere Operation, wobei diesbezüglich noch keine Entscheidung gefallen sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer einen Magnetresonanztomographie-Befund vom 04.07.2015 vor, mit der Diagnose Discuschondrosen L3/4 und L5/S1, multisegmentale inzipiente Facettengelenkarthrosen sowie geringe foraminelle Taillierung im L2-S1 beidseits.

Befragt, welchen Inhalt die von ihm übermittelten Länderberichte zur Russischen Föderation hätten und inwiefern diese Materialien für seine Person von Relevanz seien, erklärte der Beschwerdeführer, den Berichten sei zu entnehmen, dass die Leute, vor denen er geflüchtet sei, weiterhin an der Macht seien und dass die gegen sie geführten Strafverfahren eingestellt worden seien. Seine Person werde in den Artikeln allerdings nicht erwähnt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor seiner offiziellen Namensänderung im Jahr 2004 den Namen XXXX geführt. Diese Namensänderung habe er vorgenommen um sich weiterhin versteckt halten zu können. Er sei zivilrechtlich geschieden und habe seit einem Jahr eine Freundin, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Den Namen seiner Freundin wolle er jedoch nicht nennen. Seine zwei Kinder lebten bei seiner Exfrau in Russland. Er stehe im laufenden Kontakt zu seiner Exfrau und schicke dieser auch regelmäßig Geld für die Kinder. Wenn er einen Aufenthaltstitel erhalten würde, dann würde er die Kinder zu sich nehmen, da diese in sehr ärmlichen Verhältnissen lebten. Sonst habe er keine Angehörigen im Herkunftsstaat, da sowohl seine Eltern als auch sein Bruder bereits verstorben seien. In Österreich habe er ebenso keine Angehörigen. Er habe elf Jahre die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung zum Schlosser absolviert. Danach habe er als Fahrer für eine Logistikfirma und zuletzt als Fitnesstrainer gearbeitet. Er bekenne sich zum russisch-orthodoxen Glauben und sei auch in Österreich Mitglied einer Kirchengemeinde.

Er habe die Russische Föderation im Jahre 2004 Richtung Spanien verlassen und habe dort ohne Aufenthaltstitel bis zum Jahre 2011 gelebt. Aufgrund der Krise habe es für ihn dort keine Arbeit mehr gegeben und habe er die Möglichkeit bekommen in Österreich auf einer Baustelle zu arbeiten, weswegen er nach Österreich weitergereist sei.

Befragt, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, wegen Diebstahls etwa im Jahr 1999 im Gefängnis gewesen zu sein.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

"VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF: Ich habe bereits geschildert, um welche Leute es sich handelt. Sie haben mir durch ihre Machenschaften die Wohnung weggenommen. Abgesehen davon habe ich mich an ihren Geschäften beteiligt. Eine Sekunde bitte. Sie haben mich verfolgt und ich habe Angst vor den Verfolgungen ihrerseits gehabt und musste mich verstecken. Ich habe mich nämlich an die Polizei gewandt, mit der Bitte, dass man mir die Wohnung zurückgibt. Aber man hat mich von dort rausgeworfen. Man hat mir gedroht, dass man mich hinter Gitter bringt.

VR: Wer hat Ihnen gedroht, dass man Sie hinter Gitter bringt?

BF: Die Polizisten. Diese haben mich bedroht und ich musste mich verstecken und in der Folge ausreisen. Ich konnte nicht zurück. Sie haben auch meine Frau vorgewarnt. Sie hat sie gesehen, sie hat mir das per Telefon erzählt. Sie haben ihr gesagt, dass sie Probleme bekommen wird, wenn ich zurückkehren sollte. Diese Leute bekleiden immer höhere Posten. Ich vermute, dass sie solche Leute wie mich, die über sie Bescheid wissen, dort nicht brauchen können. Ich weiß, dass ihre Drohungen real sind. Ich habe Ihnen einen Artikel vorgelegt, über XXXX . Er war seinerzeit an der Folterung eines Menschen beteiligt und dieser wurde dann umgebracht. Das ist alles.

VR: Zu Ihrer Geschichte nun im Detail. Wer hat Ihnen welche Wohnung zu welcher Zeit weggenommen? Von welcher Wohnung sprechen wir?

BF: Das war eine 2-Zimmer -Wohnung, an der Adresse XXXX Das war Ende der 90er Jahre.

VR: Wie kamen Sie in Besitz dieser Wohnung?

BF: Durch Umtausch. Und ich habe auch Geld investiert. In einem Kauf-Tausch-Geschäft. Die Wohnung stand in meinem Eigentum.

VR: Auf welche Art und Weise hat Ihnen wer diese Wohnung weggenommen?

BF: Das war ein interessanter Umstand. XXXX hat mir diese Wohnung offiziell gegeben. Ich habe sie von ihm gekauft. Die alten Besitzer haben aber falsch gehandelt. Die alten Besitzer haben sich ans Gericht gewandt. Ich habe diese Gerichtsverhandlung gewonnen. Aber sie haben gegen die gerichtliche Entscheidung berufen. Und zu dem Zeitpunkt wurde ich festgenommen. Es kann schon sein, dass ich mich bei den Daten irre. Aber als ich freigelassen wurde, hatte ich nichts mehr.

VR: Warum wurden Sie festgenommen? Das ist ein zivilrechtliches Verfahren um die Wohnung.

BF: Man hat mich beschuldigt, dass ich etwas gestohlen habe. Da war nicht, als ich in der Straf-Kolonie war. Man hat mich in den Wald gebracht, gefoltert und dann wieder in die Abteilung zurückgebracht.

VR: Wer ist "man"?

BF: Die Polizisten.

VR: Sie haben gesagt, als Sie freigelassen wurden, hatten Sie nichts mehr. Können Sie dies näher erörtern?

BF: Ich habe gemeint, dass ich nichts mehr hatte, als ich aus dem Gefängnis freigelassen wurde.

VR: In wie fern? Sie hatten nach Ihrer Schilderung ein offenes Berufungsverfahren in Sachen der Wohnung.

BF: Nach der ersten Instanz wurde ich ins Gefängnis gebracht. Ich war ca. ein Jahr und 8 Monate im Gefängnis. Ich wurde Ende der 90er Jahre festgenommen.

VR: Ich habe Sie vorher gefragt, ob das in der Straf-Kolonie war und Sie haben dies verneint?

BF: Ja. Das war doch in der Straf-Kolonie in XXXX .

VR: Wenn die Vorbesitzer nunmehr das Verfahren gegen Sie in 2. Instanz gewonnen haben, in wie fern bestand noch ein Konnex zu XXXX ? Die Wohnung hatten dann ja die Vorbesitzer zurückbekommen?

BF: Ich weiß nicht, was die Vorbesitzer bekommen haben. Aber ich habe es so verstanden, dass XXXX auch sie belogen hat.

VR: Sie müssen ja wissen, inwiefern Ihnen das Eigentum an der Wohnung durch wen entzogen wurde?

BF: Ich habe dort keinen Schlüssel gehabt. Die Schlüssel wurden ausgewechselt. Ich weiß nicht, durch wen. Das war nach der Freilassung.

VR: Wann war die Freilassung?

BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern.

VR: Was ist mit Ihren persönlichen Dingen passiert, die sich in der Wohnung befunden haben?

BF: Ich weiß nicht, ich kann mich nicht erinnern. Ich habe dort nicht gelebt. Ich habe zwar Dokumente für die Wohnung gehabt, aber ich habe dort nicht gelebt.

VR: Haben Sie sie vermietet gehabt oder warum waren Sie sonst nicht in der Wohnung sesshaft bzw. wissen Sie über deren Schicksal wenig Bescheid?

BF: Ich habe die Dokumente für die Wohnung bekommen, aber dann wurde ich verhaftet.

VR: Nun haben Sie die Wohnung erworben und bis zur Entscheidung der Berufungsinstanz auch besessen. Sie müssen mir doch angeben können, was Sie mit der Wohnung zwischen Erwerb und Vermögensentzug, jedenfalls aber bis zu der erstinstanzlichen Entscheidung angeblich folgenden Verhaftung tatsächlich getan haben.

BF: Ich konnte nicht hin.

VR: Wieso?

BF: Weil sich dort andere Personen befunden haben.

VR: Aber Sie haben doch die Wohnung gekauft und die 1. Instanz hat Ihnen sogar Recht gegeben?

BF: Ja.

VR: Sie waren der rechtmäßige Besitzer.

BF: Was hätte ich mit der Wohnung machen sollen?

VR: Sie kaufen also eine Wohnung. Bekommen auch in der 1. Instanz Recht und machen bis zu Ihrer Inhaftierung absolut nichts mit dem Objekt, kassieren nicht einmal Miete?

BF: Ich konnte nicht hin. Ich habe die diesbezüglichen Dokumente unterschrieben, aber als ich dorthin kam, haben sich dort andere Personen befunden. Ich wollte den offiziellen Weg wählen und habe an das Gericht geschrieben.

VR: Also waren die Vorbesitzer noch drinnen?

BF zuckt mit den Achseln: Ja.

VR: Sie hatten vorhin sogar vorgebracht, dass Sie Schlüsseln zum Objekt gehabt hätten, die Schlösser aber nach Ihrer Haftentlassung getauscht worden wären. Woher wussten Sie, dass sie vorher gesperrt haben, wenn Sie vorher nicht in das Objekt gegangen sind?

BF: Weil ich in die Wohnung gegangen bin. Dort befanden sich aber die anderen Personen.

VR: Sie bekommen also die Schlüsseln, gehen in die Wohnung und dort befinden sich die Vorbesitzer, die dort einfach weiter wohnen.

BF: Ja. Ich konnte keine physischen Handlungen durchführen. Hätte ich sie schlagen sollen?

VR: Haben Sie nicht die Übergabe eines bestandsfreien Objektes im Kaufvertrag vereinbart?

BF: Nein.

VR: Wer war der offizielle Verkäufer der Wohnung?

BF: XXXX .

VR: Wo wurde der Kaufvertrag unterschrieben?

BF: Im XXXX . Dort, wo das Büro von XXXX war. Das war eine Gruppe von Personen, diese gehörten zusammen.

VR: Erzählen Sie mir etwas über das Gebäude?

BF: Das war ein zentrales Hotel.

VR: In einem Hotel?

BF: Ja.

VR: Nicht bei einem Notar? Den Kaufvertrag haben Sie in einem privaten Hotel unterschrieben?

BF: Ja. Nachher sind wir zum Notar gefahren, aber zuerst waren wir dort und ich habe ihnen das Geld bezahlt.

VR: Wer hat den Kaufvertrag noch unterschrieben, außer Ihnen?

BF: XXXX .

VR: Es ist nicht sehr glaubwürdig, dass Sie vor der notariellen Kaufvertragsunterzeichnung den "Kaufschilling" in bar dem Käufer übergeben. Dies ohne irgendeine Form der Sicherheit zu haben. Zudem vereinbaren Sie nicht einmal die bestandsfreie Übergabe des Objektes.

BF: Das heißt, dass ich ein einfacher Mann bin. Man hat mir die Wohnung nämlich billiger angeboten, als sie damals wert war.

VR: Haben Sie die Wohnung vorher besichtigt?

BF: Nein. Der BF klopft sich mit dem Zeigefinger auf die rechte Schläfe (österreichisch: einen Vogel zeigen).

VR: Nun haben Sie vorgebracht, beim Kreis um XXXX und mit diesem auch sonst, an Geschäften beteiligt gewesen zu sein. Was waren das für Geschäfte und in welchem Zeitraum haben Sie diese Geschäfte getätigt?

BF: Ich war als Vertrauensperson dabei, wenn Verträge unterschrieben wurden.

VR: Was haben Sie da gemacht?

BF: Es war so, dass z.B. eine Wohnung zum weiteren Verkauf bestimmt wurde und ich als offizielle Person aufgetreten bin. Ich meine als Käufer als auch als Verkäufer.

VR: An wie vielen derartigen Geschäften waren Sie als Strohmann beteiligt?

BF: Nicht an vielen, vielleicht an 2 oder 3.

VR: Welche Objekte betrafen diese Geschäfte?

BF: Das waren Wohnungen und Häuser. In der Stadt XXXX und in dem Bezirk.

VR: Können Sie bitte konkret werden, hinsichtlich der Objekte.

BF: Ich war gutgläubig. Man hat mir damals Geld versprochen. Man hat mir auch gesagt, dass ich die Wohnung zurückbekommen würde.

VR: Waren die anderen Geschäfte, nachdem Sie die Wohnung von XXXX gekauft haben?

BF: Ja.

VR: Wie viel haben Sie für die in Rede stehende Wohnung bezahlt?

BF überlegt: Ich habe 12.000 Rubel bezahlt. Oder Dollar. Ich weiß es nicht mehr.

VR: Was haben Sie für Ihre alte Wohnung bekommen?

BF: Ich habe für die Wohnung kein Geld bekommen.

VR: Sondern? War der Tausch Teil des Kaufes der neuen Wohnung?

BF: Wie? Wenn man eine 2- oder 3-Zimmer-Wohnung hat, kann man sie umtauschen. Ich habe eine 1-Zimmer-Wohnung im Zentrum verkauft, um 50.000.

VR: Sie haben vorher gerade gesagt, Sie haben für die Wohnung kein Geld bekommen, jetzt haben Sie wieder gesagt, Sie haben sie um 50.000 verkauft. Was ist nun Sache?

BF: Ich habe eine alte Wohnung gehabt, die ich umgetauscht habe. Eine andere Wohnung habe ich um 50.000 verkauft.

VR: Ich hätte jetzt gerne gewusst, welche Wohnung Sie vor dem Kaufobjekt, das Sie um 12.000 gekauft haben, besessen haben und was aus dieser geworden ist.

BF: Es ist schon sehr lange her, vielleicht kann ich etwas verwechselt haben.

VR: Wann haben Sie gegen XXXX Anzeige erstattet, wo und was war der Gegenstand der Anzeige?

BF überlegt: Konkret gegen XXXX habe ich keine Anzeige erstattet. Ich habe mich an die Polizei gewandt, damit sie mir helfen, in die Wohnung zu kommen. Ich meine die Wohnung in der XXXX Die Polizisten haben mir gesagt, dass ich dort nicht mehr erscheinen soll und nicht mehr zu dieser Wohnung kommen soll, weil ich sonst verhaftet werde. Ich wollte nur von der Polizei, dass ich in die Wohnung kann.

VR: Was ist dann passiert? Die Polizei sagte, Sie sollten nicht mehr kommen. Wann haben Sie die Anzeige erstattet?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Nennen Sie das Jahr der Anzeige.

BF denkt nach und schweigt.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Wie ging es dann nach der ersten Vorstellung bei der Polizei weiter?

BF: Die Leute haben mich bedroht. Ich habe mich zu verstecken begonnen und dann bin ich ausgereist.

VR: Wie lange und ab wann haben Sie sich versteckt?

BF: 2004 habe ich mich auf jeden Fall versteckt gehalten. Ich konnte nicht wegfahren, weil ich meinen Familien- und Vornamen ändern ließ. Ich habe mich nicht immer in der Stadt XXXX befunden, sondern im gesamten Oblast befunden.

VR: Wer bedrohte Sie?

BF: XXXX .

VR: Nachdem Sie keine Anzeige gegen XXXX erstattet hatten, welche Veranlassung hatte XXXX , Sie zu bedrohen?

BF: Damit ich keine Anzeige gegen ihn erstatte.

VR: Aber gegen XXXX und seine Leute haben Sie nie Anzeige erstattet?

BF: Nein. Sie haben mir Geld geschuldet für die Wohnung. Ich habe die Wohnung und das Geld verloren.

VR: Waren Sie außer der Inhaftierung in XXXX Ende der 90er Jahre noch einmal in Haft oder Anhaltung im Herkunftsstaat?

BF: Ja, ich war im Gefängnis.

VR: Wie lange und wann?

BF: 1999, 3 Jahre.

VR: Das war in XXXX ?

BF: Nein.

VR: Wo war das?

BF: In der Stadt XXXX .

VR: Nun haben Sie im Verfahren vorgebracht, Ende der 90er Jahre 3 Jahre Haft in XXXX verbracht zu haben, nunmehr geben Sie an, weitere 3 Jahre (im selben Zeitraum) in XXXX in Haft gewesen zu sein. Was sagen Sie dazu?

BF: Das war 1989, nicht 1999.

VR: Was war 1989?

BF: Da war ich im Gefängnis in XXXX , dort war eine Kolonie. 1999 war ich dann in XXXX .

VR: Warum waren Sie das 1. Mal im Gefängnis?

BF: Auch wegen Diebstahl.

VR: Waren Sie außer den 2 Haften bzw. Anhaltungen noch einmal inhaftiert in der Russischen Föderation, legal oder illegal?

BF: Im Gefängnis bzw. war ich nicht mehr bzw. angehalten wurde ich nicht mehr. Unabhängig von Mitnahmen.

VR: Wie oft wurden Sie allenfalls mitgenommen und länger als einen Tag angehalten?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Warum haben Sie die Russische Föderation gerade 2004 verlassen? Der in Rede stehende Wohnungsverkauf bzw. diese Geschäfte trugen sich Ende der 1990er Jahre zu.

BF: Erstens, weil ich verhaftet wurde. Ich war in XXXX in einer Kolonie. Nachher wurde ich freigelassen. Ich hatte eine Familie, 2 Kinder. Deswegen konnte ich nicht gleich wegfahren. Ich habe auf verschiedene Art und Weise versucht, etwas zu bekommen, damit man mir das Geld zurückgibt oder die Frage mit der Wohnung gelöst wird. Nachdem die Polizisten gesagt haben, dass ich dort nicht mehr erscheinen soll, dachte ich, dass man mir einfach das Geld zurückgibt. Allerdings hatte ich keinen großen Wunsch wieder im Gefängnis zu landen.

VR: Haben Sie eine Klage bei Gericht bezüglich der Rückerstattung des Kaufpreises eingebracht?

BF: Als ich freigelassen wurde, hatte ich keine diesbezüglichen Dokumente mehr. Es handelte sich um Personen von staatlichen Behörden. Ich hätte erst die Kopien der Dokumente bekommen sollen. Diese standen unter Druck der Bedroher. Weil ich versuchte, Geld zu bekommen, hat man mich bedroht.

VR: Von wem versuchten Sie Geld zu bekommen?

BF: Ich habe versucht, KRIMOV zu kontaktieren. KRIMOV trat bei den Geschäften gemeinsam mit XXXX auf.

VR: Wer bedrohte Sie nun konkret?

BF: XXXX . Und auch XXXX .

VR: In welcher Form haben Sie die erwähnten Personen wann bedroht?

BF: Sie haben Leute geschickt, die nach mir gesucht haben und ich habe das gewusst. Als ich sie gesehen habe, haben sie mich vorgewarnt, dann habe ich sie nicht mehr gesehen. Sie haben mir gesagt, dass ich aus der Stadt verschwinden soll.

VR: Was haben sie Ihnen angedroht, für den Fall, dass Sie nicht verschwinden?

BF: Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht.

VR: Was wäre gewesen, wenn Sie Ihre Geldforderung nicht mehr gestellt hätten? Jetzt haben Sie auch alles verloren?

BF: Es ging nicht nur ums Geld. Sie wollten einfach keine Augenzeugen von ihren Straftaten haben.

VR: Wann und wo stießen Sie mit den Bedrohern zusammen?

BF: In XXXX .

VR: Wo?

BF denkt nach ...

BF: Wollen Sie eine Adresse wissen .... Ich kann diese nicht konkret

sagen.

VR: Wie oft stießen Sie mit den Bedrohern zusammen?

BF: Wie oft ...

VR: Waren die Zusammentreffen mit den Bedrohern nicht bei Ihnen zu Hause?

BF: Ich hatte Wohnungen gemietet.

VR: Fanden die Bedrohungen nun zu Hause oder auf der Straße statt?

BF: Auf der Straße ... Oder doch in den Wohnungen. Ich kann mich

nicht erinnern. Ich hatte Angst um meine Familie.

VR: Wo lebten Sie im letzten Jahr vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation?

BF: Ich lebte bei einem Freund. Er heißt XXXX , er wohnt in der XXXX Straße. Dort lebte ich die letzten Monate durchgehend.

VR: Glauben Sie, dass Sie in einem anderen Ort oder Gebiet der Russischen Föderation unbehelligt leben könnten?

BF: Jetzt oder damals?

VR: Jetzt?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Ich habe die Bedrohungen nicht bei der Polizei angezeigt. Damit hätte ich keine Chance. Diese Personen bekleiden hohe Posten, da hätte ich keine Chance. Wegen der Wohnung selbst habe ich mich an die Polizei gewandt. Wegen der Bedrohungen nicht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: In die Stadt kann ich nicht zurück. Die Leute haben nämlich meine Frau vorgewarnt, dass meine Familie Probleme haben wird, wenn ich zurückkehre. Was meine Rückkehr in eine andere Stadt anbelangt, ist es so, dass ich hier einen besseren Lebensstandard habe als dort. Ich habe dort nichts. Ich habe kein Geld, keine Wohnung, hier habe ich Freunde. Ich möchte daher in keiner anderen Stadt dort leben. Hier habe ich einen besseren Lebensstatus, überhaupt wenn ich Arbeit bekomme.

VR: Wann hat Ihnen Ihre Ex-Frau von der Kontaktaufnahme mit ihr und den Umständen derselben erzählt?

BF: Sie hat mir das schon 2 Mal gesagt. Voriges Jahr, dass sie sie gesehen hat, und heuer im Mai.

VR: Hat sie Ihnen 2014 das zum 1. Mal erzählt?

BF: Nein, nicht das 1. Mal.

VR: Wann war das?

BF schweigt.

VR: Warum haben Sie nicht bereits in Spanien oder zwischen 2011 und 2013 in Österreich um Asyl angesucht, sondern erst im Oktober 2013?

BF: Ich habe das schon früher erklärt. Vor einer drohenden Abschiebung war eine Asylantragstellung nicht notwendig. Ich war in Europa und brauchte kein Asyl. Erst als die Gefahr einer Abschiebung bestand, musste ich einen Antrag stellen."

In Österreich sei er abgesehen von seiner Tätigkeit in der Gefängniswäscherei keiner Berufstätigkeit nachgegangen; aufgrund eines Bandscheibenvorfalles könne er keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr ausführen. Er helfe jedoch ehrenamtlich in der Kirchengemeinschaft und beteilige sich auch in einer Organisation, die orthodoxen Häftlingen helfe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit mit Hilfe der Arbeitslosenunterstützung des AMS, ansonsten erhalte er keine Unterstützung. Er lebe derzeit in einer Mietwohnung eines Freundes. Er habe Deutschkurse absolviert, erhöhe seine Computerkenntnisse und singe im Ensemble XXXX . Ansonsten verbringe er seine Freizeit mit seiner Freundin oder in der Kirche. Nach Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache, stellte der erkennende Richter fest, dass dieser über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Grundkenntnisse über die österreichische Geschichte und Kultur nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte zudem in weiterer Folge folgende Unterlagen vor:

  • Zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen

  • Bestätigungsschreiben der Leiterin der Folklore Gruppe " XXXX " vom 9. Juli 2015

  • Dankschreiben des Klubs der russischen Kunst und Literatur vom 27. Mai 2015 für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Organisation und Durchführung von drei russisch-österreichischen Festivals

  • Bestätigung des Bezirksmuseums XXXX vom 13. Juli 2015 hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers

  • Vorläufiger Ambulanzbericht einer neurochirurgischen Abteilung vom 17. September 2015, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Bandscheibenvorfalles im Dezember 2015 operiert werde

  • Fachärztliche Bestätigung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21. September 2015 betreffend den Beschwerdeführer mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode und Verdacht auf Kleptomanie

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im vorangeführten Akt einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke, ferner durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 7. Juli 2015 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX , geboren am XXXX , erwiesen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der russischen Volksgruppe zugehörig.

Der Beschwerdeführer gelangte illegal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2011 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am Tage seiner Entlassung aus der Strafhaft am 29. Oktober 2013 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer leidet an einem Bandscheibenvorfall. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, wobei seine Exfrau und Kinder in seiner Heimatstadt leben. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zuge seiner Strafhaft in der Gefängniswäscherei, momentan geht er aber aufgrund seines Gesundheitszustandes keinerlei Erwerbstätigkeit nach und sichert seinen Lebensunterhalt durch die Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Er betätigt sich ehrenamtlich in verschiedenen Institutionen. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und eine Ausbildung zum Schlosser. Zuletzt hat er als Fitnesstrainer seinen Lebensunterhalt bestritten.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

1. XXXX , in Rechtskraft seit XXXX , wegen § 125 StGB; § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB; §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 3. Fall und 4. Fall StGB § 15 StGB sowie §§ 223 Abs. 2, 224 StGB; Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

2. XXXX , in Rechtskraft seit XXXX , wegen § 15 StGB, § 127 StGB; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde

3. XXXX , in Rechtskraft seit XXXX , wegen § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB sowie § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB; Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 29. November 2011 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention -GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Zur Lage in der Russischen Föderation:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).

Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).

Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).

Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).

Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".

Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).

Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).

Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).

Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).

Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).

Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten.

2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

Nordkaukasus

Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014).

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund der vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumente festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben getroffen werden.

Die Feststellung zum Gang des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. aus der vorgelegten Scheidungsurkunde.

Dass der Beschwerdeführer an einem Bandscheibenvorfall leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten worden sind und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens, sei an dieser Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des durch das zur Entscheidung berufene Organ im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.

So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz erstattete Vorbringen erfüllt die oben aufgezeigten, an die Glaubwürdigkeit zu stellenden Ansprüche nicht. Eine ihm im Falle seiner Rückkehr drohende Verfolgung aufgrund seiner Rasse, politischen Gesinnung, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Wohnung durch betrügerische Geschäfte verloren und sei anschließend von diesen Leuten bedroht worden. Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen als unglaubhaft anzusehen:

1. Zunächst verwickelte sich der Beschwerdeführer in schwere Widersprüche hinsichtlich des Vorfalls mit der Wohnung. So erklärte er in der Erstbefragung, im Jahre 2004 sei ihm von Immobilienmaklern auf betrügerische Weise die Wohnung weggenommen worden und sei es ihm nicht mehr möglich gewesen eine andere Wohnung zu mieten, weshalb er über keine Unterkunft mehr verfügt habe. Aufgrund von weiteren Erpressungen seitens der Makler habe er seinen Namen ändern lassen. Vor dem Bundesamt gab er an, er habe immer nur in Mietwohnungen gelebt, welche er öfter getauscht habe. Im Jahre 2003 habe er letztlich seine Unterkunft durch ein betrügerisches Tauschgeschäft verloren. So etwa werde den Leuten eine neue Wohnung versprochen, wenn sie ihre alte Wohnung verkaufen würden, doch nach dem Verkauf, werde ihnen keine neue Wohnung angeboten. Gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, er habe die besagte Wohnung durch ein Kauf-Tauschgeschäft Ende der 90er-Jahre von Personen, die "hohe Posten bekleiden" in sein Eigentum erworben Er habe in dieser Wohnung aber nie gelebt, vielmehr hätten noch die Vorbesitzer in der Wohnung gelebt und hätten ihn verklagt. Während der Gerichtsverhandlung sei er jedoch ins Gefängnis gekommen und als er nach fast zwei Jahren wieder freigelassen worden sei, habe er über keine entsprechenden Dokumente für die Wohnung mehr verfügt.

2. Bezüglich des Wohnungskaufes erscheint es darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Wohnung vor dem Kauf weder besichtigt noch dass er sich darüber vergewissert hat, die Wohnung bestandsfrei zu übernehmen. Ebenso unplausibel sind die Angaben des Beschwerdeführers, zuerst das Geld bezahlt zu haben und erst danach zum Notar gefahren zu sein, um den Vertrag zu unterschreiben. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer für diese Leute als Strohmann an anderen Geschäften beteiligt gewesen sein soll und somit über deren Machenschaften Bescheid wissen musste. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, ein einfacher Mann zu sein und die Wohnung günstiger erworben zu haben, als sie Wert gewesen sei, vermag diese lebensfremden Umstände nicht zu widerlegen.

3. Widersprüchlich verhalten sich auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Anzeigenerstattung. Erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, er habe sich sehr wohl an die Polizei gewandt, doch sei seine Anzeige zerrissen worden, brachte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals vor, er habe sich zwar an die Polizei gewandt, um seine Wohnung zurückzubekommen, doch gegen die Bedroher habe er niemals Anzeige erstattet.

4. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner der Umstand, dass dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weder Details zu dem betreffenden Kauf-Tauschgeschäft der Wohnung noch zu den darauf folgenden Bedrohungen angeben konnte. So wisse er nicht mehr, ob er 12.000,-

Rubel oder Dollar für die Wohnung bezahlt habe. Zudem erklärte er, eine Wohnung getauscht und eine weitere Wohnung verkauft zu haben. Auf konkrete Nachfrage, welche Wohnungen er vor dem besagten Kauf besessen habe und was er mit diesen gemacht habe, vermochte sich der Beschwerdeführer aufgrund der langen Zeitspanne plötzlich nicht mehr zu erinnern. Zu den Bedrohungen befragt, brachte der Beschwerdeführer zwar vor, er sei mit dem Umbringen bedroht worden; er war jedoch nicht mehr in der Lage zu nennen, wo und wie oft diese Bedrohungen stattgefunden hätten. Weiters erklärte er zunächst, die Bedrohung sei von einer Person ausgegangen um kurze Zeit später seine Angaben dahingehend zu ändern, dass die Bedrohung von zwei Personen ausgegangen sei.

5. Gegen die Glaubwürdigkeit spricht auch, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, in den 90er Jahren zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein sowie im Jahre 2003 wegen falscher Beschuldigungen zwei Monate in Isolationshaft gewesen zu sein. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, Ende der 90er Jahre für ein Jahr und acht Monate im Gefängnis in XXXX gewesen zu sein. Auf konkrete Nachfrage hin, erklärte er im Jahre 1999 drei Jahre in XXXX inhaftiert gewesen zu sein. Über Vorhalt dieses Widerspruches korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er im Jahr 1989 in XXXX in Haft gewesen sei. Dass er im Jahre 2003 in Isolationshaft gewesen sein will, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort mehr.

6. Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer durch sein renitentes Verhalten während der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur wenig Interesse an seinem Verfahren. So kaute er demonstrativ Kaugummi, welchen er erst nach Aufforderung durch den erkennenden Richter entfernte, blickte gelangweilt zur Decke und behauptete eingangs die anwesende Dolmetscherin für die russische Sprache nicht zu verstehen. Nach Hinweis, dass es sich hierbei um eine diplomierte Dolmetscherin handle, welche schon für zahlreiche Verfahren für das Bundesverwaltungsgericht übersetzt habe und es sich seitens des Beschwerdeführers um eine Verzögerungstaktik handle, erklärte er plötzlich, die Dolmetscherin besser zu verstehen und mit deren Bestellung einverstanden zu sein.

Dem Beschwerdeführer ist es aus den dargelegten Gründen daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaat maßgeblich waren bzw. ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (glaubhaft) droht.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. So erklärte er mehrmals, er habe jahrelang ohne Aufenthaltstitel und ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, in Spanien gelebt und gearbeitet. Aufgrund der Wirtschaftskrise sei er nach Österreich gekommen, um in weiterer Folge hier (illegal) zu arbeiten. Der Beschwerdeführer stellte auch erst den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz als er aus der Strafhaft entlassen wurde und ihm die Abschiebung in die Russische Föderation drohte. Hätte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Verfolgung im Herkunftsstaat gedroht, hätte dieser so früh wie möglich nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund dessen ist daher anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer eines gedanklichen Konstruktes bedient, um seiner Ausreise ein asylrelevantes Motiv zu verleihen, welches jedoch aufgrund massiver Widersprüche und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative

vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den

jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

In Summe hat der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist, keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubhaft ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Für das Bundesverwaltungsgericht liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, die pro futuro auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in der Russischen Föderation allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der Russische Föderation im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde und keine Unterkunft hätte. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - in der Russische Föderation aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der Russische Föderation grundsätzlich gewährleistet.

Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankung eines Bandscheibenvorfalles und der mittelgradigen depressiven Episode leidet der Beschwerdeführer auch nicht an derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008). So wurde der geplante Operationstermin des Beschwerdeführers von Juli 2015 auf Dezember 2015 verschoben, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei dem vorliegenden Bandscheibenvorfall um keine akute, schwerwiegende Erkrankung handelt.

Dass die vom Beschwerdeführer allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung in Russland flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation für den Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. So könnte der Beschwerdeführer erneut als Fahrer seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Angehörigen in Österreich. Er gibt jedoch an, seit einem Jahr in einer Partnerschaft zu leben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch explizit verneint. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hielt sich von April 2011 bis Oktober 2013, somit zweieinhalb Jahren ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich auf. Erst seit Oktober 2013 beruht sein Aufenthalt auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich jedoch als nicht berechtigt erwiesen hat und ist dieser auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen.

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprache spricht und seine Schul- und Berufsausbildung genossen hat. Im Herkunftsstaat leben insbesondere seine zwei Kinder und seine Exfrau, zu der er noch im regelmäßigen Kontakt steht.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er besuchte zwar Deutschkurse und verfügt über gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache, aber nahm sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Der Beschwerdeführer war bislang nur im Rahmen seiner zweijährigen Haftstrafe erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er führt ehrenamtliche Tätigkeiten in verschiedenen Institutionen aus und ist Mitglied einer Folkloregruppe. Gegen den Beschwerdeführer liegen zudem drei rechtskräftige Verurteilungen zu (un)bedingten Freiheitsstrafen vor und wurde gegen diesen darüber hinaus eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, welches noch bis März 2018 aufrecht ist, erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz seiner Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der siebenundvierzigjährige Beschwerdeführer nach einem viereinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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