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W182 1432498-1•BVwG W182 1432498-1
W182 1432498-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Vergewaltigung
W182 1432498-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 04.359-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 und am 30.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX bzw. in der Stadt XXXX wohnhaft, reiste im April 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihn drei Polizisten aus seiner Heimatstadt im Juni 2011 auf dem Weg zur Schule in ein Auto gezerrt und zu einem namenlosen Bach am Stadtrand gebracht hätten. Die Fahrt habe fünf Minuten gedauert. Eine dieser Personen (XXXX) habe den BF alleine in den Bach "gebracht", ihm mit Gewalt die Kleidung entrissen und ihn über etwa zehn Minuten vergewaltigt. Die anderen hätten von außen zugesehen. Einer davon habe das Ganze mit einer Handykamera gefilmt. Der ganze Vorfall habe ca. zwei Stunden gedauert. Sie hätten ihm dann neue Kleidung zugesagt und, nachdem er eine Stunde auf sie gewartet habe, gebracht. Der BF sei dann alleine zu Fuß zur Apotheke seines Vaters (vgl. As 25) gegangen. 20 Tage danach habe er dies einem seiner Brüder (XXXX) und dieser dann dem Vater erzählt. Eineinhalb Monate nach dem Vorfall sei ein Unbekannter in die Apotheke gekommen und habe dem BF die Speicherkarte mit dem Handyvideo ausgehändigt. Der BF habe ihm dafür 50.000.- Afghani, die er zuvor von seinem Vater erhalten habe, gegeben (vgl. As 33). Sein Vater sei in der vorangegangenen Nacht von den Männern telefonisch kontaktiert worden und habe dies mit ihnen ausgemacht. 20 Tage später seien "sie" ein zweites und letztes Mal gekommen, hätten wieder 50.000.- Afghani verlangt und vom Vater erhalten. Zwei bis drei Monate nach Auszahlung des zweiten Geldbetrags hätten sich der BF, sein Vater, die Brüder und Halbbrüder zu Hause versammelt und beschlossen, dass der BF mit seinem Halbbruder XXXX das Land verlassen sollte, da diese Männer nicht aufhören würden, Geld zu verlangen. Der BF sei dann (vier Monate nach der Vergewaltigung), alleine nach XXXX gefahren und habe vier Monate bei einem seiner Brüder (XXXX) gewohnt. Dort sei er einmal (vor ca. drei Monaten) von dem Polizisten, welcher ihn vergewaltigt habe, an seinem Mobiltelefon angerufen und damit bedroht worden, dass dieser nach XXXX kommen und ihn umbringen werde. Er hätte noch weitere Male Geld verlangt gehabt, die Brüder des BF hätten ihm dies verweigert, deshalb habe er den BF bedroht. Der BF habe seinem Vater von diesem Telefonat erzählt, dieser habe geantwortet, dass er das Land verlassen solle. Auf der Flucht habe sich der BF noch einige Stunden an seiner Wohnadresse in XXXX aufgehalten. Er wisse nicht, ob der Vater Anzeige erstattet habe. (vgl. As 33 - 35).
Zu seinem Geburtsdatum gab der BF ursprünglich an, im Jahr XXXX geboren zu sein. Später erklärte er, im XXXX geboren zu sein.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.07.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Juni oder Juli 2011 gegen 13 Uhr (vgl. As 111) mit seinem Moped auf dem Weg zur Schule gewesen sei, als ihn ein Auto angehalten habe. Die darin befindlichen Männer hätten den BF überwältigt und ihm sein Moped weggenommen, das später "wieder da" gewesen wäre. Insgesamt seien drei Männer im Auto gewesen, als sie den BF entführt hätten. Zwei seien maskiert, der dritte sei unmaskiert gewesen und habe das Fahrzeug gelenkt. Letzterer, ein Angehöriger der XXXX namens XXXX, sei bereits ein paar Mal Kunde in der familieneigenen Apotheke des BF gewesen. (vgl. As 95). Sie seien fünf bis zehn Minuten mit dem Auto unterwegs gewesen. "Neben der Schule, etwas entfernt", habe es einen kleinen Wald bzw. Garten gegeben (vgl. As 91 und 97). Dort sei der BF in einen der vielen Gräben "runter" gebracht worden. XXXX und ein zweiter, der ihn mit einer Pistole bedroht hätte, seien (im Graben) bei ihm gewesen. Der Dritte sei "draußen" gewesen und habe aufgepasst (vgl. As 101). Der BF sei von XXXX zuerst geschlagen/geohrfeigt worden, einer der Maskierten habe ihn mit der Pistole bedroht, der andere habe gefilmt. Sie hätten das Hemd, den Gürtel und die Hose des BF zerrissen. (vgl. As 97-99). Der BF sei mit Gewalt "zu Boden gebracht" und fünf oder zehn Minuten lang von XXXX vergewaltigt worden. Unmittelbar nach der Vergewaltigung sei der, der gefilmt habe, gegangen und habe dem BF in einem Plastiksack Kleidung (eine schwarze Hose und ein weißes Hemd) gebracht (vgl. As 101). Dann habe sich der BF angezogen, zwei Minuten gewartet und sei schnell raus gegangen. (vgl. As 99 und 101) Nach dem Ende der Vergewaltigung habe es vier, fünf Minuten gedauert, bis er wieder auf der Straße bei seinem Motorrad gewesen sei (vgl. As 103) Zum Zeitablauf erklärte der BF, fünf bis zehn Minuten seien sie zum Garten gefahren, dort hätten sie ca. eine halbe Stunde miteinander gestritten, die Vergewaltigung habe fünf bis zehn Minuten gedauert, nach fünf Minuten sei er wieder beim Moped gewesen, alles habe mehr oder weniger eine Stunde gedauert (vgl. As 103). Nach dem Vorfall sei er direkt nach Hause gefahren, um sich zu duschen und umzuziehen. Anschließend habe er sich in die Apotheke begeben (vgl. As 93 und 105). Nach ca. zwei oder zweieinhalb Monaten habe sein Bruder XXXX von Freunden erfahren, dass jemand ein Video des BF hätte und es seiner Familie gesagt (vgl. As 93 und 105). Zuerst hätten die Täter den BF angerufen und gefragt, wie es ihm gehe. Anfangs habe er sie nicht erkannt (vgl. As 105). Ungefähr zwei Monate später hätten sie unter der Drohung, sonst das Video in der ganzen Stadt zu verbreiten, Geld von ihm verlangt. Er habe ihnen dann 50.000.- Afghani gegeben, die er nach und nach in der Apotheke aus der Kasse genommen habe (vgl. As 93, 105 und 107). Die Aufnahme habe der BF nicht gesehen, sondern den "Memory Stick" sofort in kleine Teile zerbrochen (vgl. As 101). Nach ein paar Tagen hätten sie vom BF noch mehr Geld verlangt (vgl. As 93). Ein paar Monate später hätten sie ihn angerufen, die Telefonnummer seines Vaters verlangt (As 107), diesen dann kontaktiert und gedroht, das Video zu verbreiten. Der Vater habe ihnen dann nochmals 50.000.- Afghani gegeben (vgl. As 93) bzw. dem BF das Geld überreicht und dieser habe es dann übergeben (vgl. As 107). Die Geldübergabe sei beide Male an denselben "großen, langen Typen" erfolgt. Angerufen habe immer XXXX (vgl. As 107). Auch in XXXX sei der BF zwei- oder dreimal von XXXX angerufen worden. Zwei, drei Mal habe der BF seine SIM-Karte ausgetauscht, aber XXXX habe immer wieder seine aktuelle Telefonnummer herausgefunden. XXXX hätte gedroht, dass er auch nach XXXX kommen und "es" im Internet verbreiten würde. Ob er auch etwas von ihm gefordert habe, wisse der BF nicht. (vgl. As 93, 109 und 111). In der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der BF an, im Jahr XXXX geboren zu sein.
Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin vom 18.10.2012 habe der BF in einer Eigenanamnese im Rahmen eines Gespräches angegeben, "ein bisschen" vergewaltigt worden zu sein, wobei der ganze Vorfall inklusive des vorangegangenen Streits etwa 15 Minuten gedauert hätte (vgl. As 147). Insgesamt kommt die Sachverständige in der gutachterlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass beim BF kein Hinweis auf eine belastungsabhängige bzw. krankheitsbedingte psychische Störung bestehe und die Einvernahmefähigkeit des BF voll gegeben sei. Auch würde die Einvernahme aus ärztlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Retraumatisierung führen. Der BF sei fähig, seine Rechte selbstständig und ohne Nachteile für sich wahrzunehmen (vgl. As 149 und 151).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen zum Fluchtgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen gewesen sei, weshalb dem BF in dieser Hinsicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Habe der BF in der Erstbefragung noch angegeben, dass ein beim angeblichen Vorfall gedrehtes Video an seinen Vater gesendet worden sei und anschließend 50.000.- Afghani von diesem als Erpressungsgeld gefordert worden wären, so habe er seine diesbezügliche Aussage später völlig abgeändert und in der Einvernahme geschildert, dass sich die Erpresser an ihn selbst gewandt hätten, woraufhin er diesen Leuten die angeblich geforderte Geldsumme ausbezahlt habe. Erst im weiteren Verlauf habe der BF dann erklärt, dass auch sein Vater Erpressungsgeld ausbezahlt hätte. Auch habe er die Details des vermeintlichen Vorfalls unterschiedlich geschildert. Im Zuge der polizeilichen Vernehmung habe er zuerst angegeben, dass der gesamte Vorfall drei Stunden gedauert habe und er danach direkt zu Fuß zur Apotheke gegangen sei. In der Einvernahme habe man mit ihm gemeinsam hergeleitet, dass die Dauer des Vorfalls höchstens eine Stunde betragen hätte und der BF danach den Schlüssel für sein vor Ort geparktes Motorrad zurückerhalten habe, von dort nachhause gekommen sei und sich erst später in die Apotheke begeben hätte. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zum behaupteten späteren Verbreitungsweg der Information über diesen Vorfall gewesen: Habe der BF zunächst noch angegeben, dass er selbst 20 Tage danach seinem Bruder davon erzählt habe und dieser es anschließend noch am selben Tag dem Vater berichtet hätte, so habe er im Zuge der Einvernahme auf Nachfrage unmissverständlich vorgebracht, diesem Bruder niemals selbst davon erzählt zu haben. Vielmehr hätte dieser zwei bis zweieinhalb Monate danach von Freunden bzw. Leuten erfahren, dass es ein Video vom BF gäbe. Das Bundesamt ging hinsichtlich des Alters des BF von dem an dritter Stelle im Spruch genannten Geburtsdatum aus. Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des BF am 14.01.2013 zugestellt.
1.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 24.07.2012 nicht entsprechend zu den Ergebnissen der Erstbefragung einvernommen worden sei und keine Gelegenheit erhalten habe, mitzuteilen, dass er damals sehr müde gewesen wäre. Überdies habe ihn der Dolmetscher auf Persisch befragt. Auf Persisch sei das Wort für Motorrad sehr unterschiedlich zu dem auf Dari. Deshalb komme im Protokoll dieses Wort nie vor, obwohl der BF sicher erwähnt habe, dass er mit einem Motorrad gefahren sei, als man ihn aufgehalten habe. Zudem habe es generell Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben, aus denen sich einige Widersprüche erklären ließen. Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen und insgesamt sei die Kernaussage des Vorbringens immer gleich geblieben. Somit hätte dem BF eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden müssen. Wie es zu der Übersetzung "ein bisschen vergewaltigt" im Rahmen seiner Eigenanamnese gekommen sei, könne der BF sich nicht erklären. Aufgrund des Geschehenen wäre es für den BF unmöglich, in die Heimat zurückzukehren, da die Vorkommnisse in seinem Dorf bekannt seien und er dort aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Ehrvorstellungen ein Ausgestoßener wäre. Weiters bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er auch in XXXX verfolgt worden sei. Aus der der Behörde vorgelegten Tazkira gehe überdies hervor, dass der BF im Jahre XXXX geboren sei.
Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Deutschkursbestätigung des BF übermittelt.
1.4. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF sowie eines Dolmetschers, wobei in der Verhandlung lediglich das Alter des BF erörtert wurde. Eine Übersetzung der von ihm vorgelegten Tazkira ergab, dass der BF im Jahr XXXX XXXX Jahre alt gewesen sei. Dazu gab der BF an, im Zeitraum vom XXXX geboren zu sein. Dazu wurde festgestellt, dass der BF - entgegen des im Bescheid des Bundesasylamtes angenommenen Geburtsdatums - zum Zeitpunkt der Verhandlung noch minderjährig war.
Unmittelbar zuvor fand am selben Tag die mündliche Verhandlung des Halbbruders XXXX des BF statt (vgl. GZ W182 1431993-1/9Z). Dabei brachte der Halbbruder zum Fluchtvorbringen des BF vor: "Was ihm geschehen ist, das weiß ich nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern aus Erzählungen. Zunächst hat es mein Bruder XXXX erfahren, dann mein anderer Bruder XXXX und dann mein Vater" (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls). XXXX habe vom Sohn eines bekannten Glückspielers, der das Video gesehen habe, von dem Vorfall Kenntnis erlangt. Der Halbbruder habe mit dem BF nie über den Vorfall gesprochen. Einmal habe er hier in Österreich versucht, die Sache anzusprechen, der BF habe darauf jedoch nur beleidigt reagiert. Sein Bruder XXXX habe ihm davon berichtet, dass der BF, als er mit dem Motorrad von der Schule nachhause unterwegs gewesen sei, entführt und in einen Garten gebracht worden sein soll. Dort hätte man ihm die Kleidung vom Leib gerissen und dies gefilmt. Zwei der Täter seien vermummt gewesen, den dritten kenne der Halbbruder selbst, sein Name sei XXXX. Es handle sich um einen Kriminellen, der sich den XXXX angeschlossen habe. Dem Halbbruder selbst sei die Aufnahme nicht gezeigt worden; und - soweit er davon Kenntnis habe - auch sonst niemandem aus der Familie. Seine Familie habe den BF aufgrund des Vorfalles nach XXXX geschickt, wo nichts mehr passiert sei. Es wäre möglich, dass er dort durch einen Anruf bedroht worden sei, der Halbbruder habe jedoch keine Kenntnis davon. Sein Vater habe zwei Ehefrauen. Seine leibliche Mutter, seine drei leiblichen Brüder und eine leibliche Schwester würden in XXXX, sein Vater und seine Stiefmutter, die Mutter des BF, würden in XXXX in der Provinz XXXX und sein älterer Stiefbruder sowie die jüngeren Stiefgeschwister würden in XXXX leben. Der Halbbruder des BF habe bis 2010/2011 vier Jahre lang in XXXX studiert und sei danach vor allem in XXXX aufhältig gewesen, wobei er auch in XXXX gewesen sei. Zu seinen eigenen Fluchtgründen brachte der Halbbruder im Wesentlichen vor, von den Taliban bedroht zu werden.
1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige) BF brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, im Jahr 2011 vergewaltigt und danach von den Tätern mit einer Videoaufnahme der Vergewaltigung finanziell erpresst worden zu sein. Er sei 2011 als Vierzehnjähriger auf seinem Motorrad auf dem Weg zur Schule gewesen, als ihn drei mit Kalaschnikows bewaffnete Personen mit einem Auto angehalten und gezwungen hätten, einzusteigen. Einen der Männer, mit Namen XXXX, habe der BF gekannt und eine Person sei mit seinem Motorrad weggefahren. Der BF selbst sei von seinen Entführern zu einem Garten, welcher zehn Minuten von seiner Schule entfernt gewesen sei, gebracht worden. Dort hätten sie sich etwa eine bis eineinhalb Stunden aufgehalten. XXXX habe ihn vergewaltigt, die anderen hätten das Ganze mit ihrem Handy aufgenommen und aufgepasst, dass niemand störe. Danach habe der BF ca. eine bis eineinhalb Stunden mit XXXX gewartet, bis ihm die beiden anderen Personen Kleidung gebracht hätten (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Es habe sich um eine blaue Hose und ein blaues Oberteil mit Kragenknöpfen gehandelt, auf dem eine Marke sowie der Schulname gestanden seien (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt seiner Angaben beim Bundesasylamt, wo er im gleichen Zusammenhang von eine schwarzen Hose und einem weißen Hemd gesprochen habe, stritt der BF ab, dies damals angegeben zu haben (vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Der BF habe sich dann angezogen, sei zu seinem drei Gehminuten entfernten Motorrad gegangen, damit nachhause gefahren, habe sich geduscht und danach in die Apotheke begeben (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Am Tag nach dem Vorfall habe ihn XXXX das erste Mal auf seinem Handy kontaktiert und damit gedroht, das Video herumzuzeigen, wenn ihm der BF kein Geld gebe (vgl. S. 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF sei angewiesen worden, das Geld aus der Kassa zu nehmen und ihn dann zurückrufen. Er hätte auch in Teilen bezahlen können (vgl. S. 20 des Verhandlungsprotokolls). Unter Vorhalt seiner Aussage beim Bundesasylamt (vgl. As 105), wo er angegeben habe, dass sie ihn zuerst angerufen und gefragt hätten, wie es ihm gehe und er sie anfangs nicht erkannt habe und dass sie weiters erst zwei Monate später Geld verlangt hätten, erklärte der BF, er habe heute die volle Wahrheit angegeben und könne sich an die Einvernahme von damals nicht erinnern (vgl. S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Nach ungefähr 25 oder 30 Tagen habe er 50.000 Afghani zusammengehabt, sei dann wieder kontaktiert worden und am selben Tag wäre jemand zur Apotheke gekommen und sie hätten das Geld gegen die Speicherkarte ausgetauscht: Der BF habe erst das Video angeschaut, es zerstört und dann bezahlt.
Nach ein paar Tagen habe ihn XXXX wieder angerufen und mehr Geld verlangt, woraufhin der BF sein Handy ausgeschaltet und die SIM-Karte ausgetauscht habe. Einige Tage später habe XXXX den Vater des BF angerufen, dessen Nummer auf den Rezepten gestanden sei, diesem mit der Veröffentlichung des Videos gedroht und weitere 50.000,- Afghani verlangt (vgl. S. 20f. des Verhandlungsprotokolls). Vorgehalten, vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, nach ein paar Monaten hätten sie ihn angerufen und die Nummer seines Vaters verlangt, die er ihnen gegeben habe, erklärte der BF, heute sei einer von den Tagen, an denen er normal sei und er habe die volle Wahrheit gesagt (vgl. S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Der BF habe das Geld von seinem Vater bekommen und es einem von XXXX Leuten überbracht (vgl. S. 20f. des Verhandlungsprotokolls). Dabei habe er sich ein Standbild des Videos angesehen, es zerstört und der Person dann das Geld überreicht. Nachgefragt, ob es sich um den gleichen Mann wie beim letzten Mal handle, antwortete der BF: "Es war ein anderer, der bewaffnet war" (vgl. S. 22 des Verhandlungsprotokolls). Danach habe ihn sein Vater nach XXXX geschickt, wo er sich ca. vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Dort sei er auf seiner neuen Nummer ein- oder zweimal von XXXX angerufen worden (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Woher XXXX seine Nummer gehabt habe, wisse er nicht. Er habe den BF bedroht und vermutlich noch etwas gewollt. Der BF habe sein Mobiltelefon dann ausgeschaltet. Da er die SIM-Karte nicht bei sich habe, wisse er nicht, ob er nochmals angerufen worden sei (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Er glaube, dass XXXX ihn noch umbringen wolle. Diesbezüglich gehört habe er jedoch nichts, er vermute es lediglich (vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Nach der Flucht des BF sei XXXX von dessen Vater aus dem Haus gejagt worden, finde keine Arbeit mehr und seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen. Er lebe jetzt bei einem Kommandeur der XXXX. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte der BF, XXXX sei deswegen sehr wütend. Sonst habe er keine Befürchtungen (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus sei sein Ruf in seiner Heimatstadt zerstört. Man würde ihn dort mit dem Schimpfwort "XXXX" (abwertende Bezeichnung für Homosexuelle) rufen. Nachgefragt, ob er im Zusammenhang mit dieser Beschimpfung schlimmeres als nur Ehrverletzungen befürchte, erklärte er, es könnte sein, dass es noch einmal zu so einem Vorfall komme. Ob der Vergewaltiger sich seit seiner Ausreise bei der Familie des BF bemerkbar gemacht hätte, habe ihm keiner gesagt.
Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt brachte der BF vor, er respektiere jede Religion, akzeptiere für sich jedoch keine.
Wörtlich erklärte er: "Ich will keine Religion haben, mir geht es ohne Religion besser. Wozu bräuchte ich mir eine Religion aussuchen, wenn es mir jetzt schon gutgeht?" Unangenehme Erfahrungen mit Religionen hätte er jedoch keine. Im Herkunftsland habe er eine sunnitische Moschee besucht, er wolle jedoch nicht mehr über Religion reden (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Religiöse Vorschriften beachte er in Österreich nicht. Nachgefragt, gab der BF an, dass er sich in Afghanistan den dortigen Gepflogenheiten anpassen und auch vorgeben würde, ein Muslim zu sein, da es dort einfach so sei und man keine andere Möglichkeit habe (vgl. S. 25f. des Verhandlungsprotokolls).
Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan halte er regelmäßigen Kontakt, es gehe ihnen gut. Abgesehen von seinem in Österreich befindlichen Bruder würden sich alle Angehörigen in der Heimat aufhalten. Außer seinen Eltern habe er dort noch acht Schwestern und sieben Brüder. In XXXX befänden sich drei Schwestern und drei Brüder, in XXXX die Eltern des BF sowie ein Bruder und eine Schwester und in XXXX seine Stiefmutter, zwei Brüder und eine Schwester. Die Familie sei wohlauf. Wenn er von XXXX keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, könnte der BF in XXXX bei seinen Angehörigen Unterkunft nehmen (vgl. S. 28 des Verhandlungsprotokolls).
Er selbst lebe hier mit seinem Halbbruder zusammen und habe drei Deutschkurse besucht. Vor einem Monat habe er eine fünfzehnjährige Freundin kennen gelernt, mit der er sich manchmal treffe. Einmal wöchentlich spiele er Fußball, ansonsten engagiere er sich nicht. Laut seiner Rechtsvertretung habe sich der BF für den nächsten externen Hauptschulabschluss angemeldet und für einen Arbeitsplatz bzw. eine Lehrstelle bei einer näher bezeichneten Firma beworben.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF erörtert sowie hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
1.6. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurden dem BF die Niederschrift der Angaben seines Bruders vom 28.10.2014 (GZ W182 1431993-1/9Z) unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.
1.7. Am 27.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme im Anschluss an die Verhandlung vom 30.06.2015 und zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich seit mehr als drei Jahren in Österreich befinde und sich das fluchtauslösende Ereignis mittlerweile vor mehr als vier Jahren ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF erst ca. 14 Jahre alt gewesen. Dessen unterschiedliche Darstellungen in der Verhandlung, was z.B. Zeiten und Häufigkeiten betreffe, seien somit erklärlich, wobei der BF selbst auch immer wieder darauf verwiesen habe, dass die letzte Einvernahme bereits drei Jahre zurück gelegen sei. Daher seien die unterschiedlichen Angaben nicht dazu geeignet, gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse zu sprechen. Auch müsse bei minderjährigen Asylwerbern ein niedrigerer Maßstab angelegt werden. Bezüglich der Angaben des Halbbruders des BF werde darauf verwiesen, dass sich diese hinsichtlich des Kerns der Fluchtgeschichte -- soweit dies der Halbbruder aus seiner Wahrnehmung und Erzählungen der Familie angeben könne - mit den Angaben des BF decke. Der Vater der beiden sei ein sehr wohlhabender und in der Region angesehener Mann, der nach gleich lautenden Angaben zwei Frauen und 17 lebende Kinder habe, denen er allen einen entsprechenden Schul- bzw. Universitätsbesuch habe ermöglichen können. Bezüglich des konkreten Fluchtvorbringens wurde auf die besonders starke Tabuisierung des Themas in Afghanistan sowie v.a. auf den bereits in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Länderbericht hingewiesen. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der BF, wie er in der Verhandlung glaubwürdig und detailliert angegeben habe, während seines Aufenthaltes in Österreich vom islamischen Glauben abgefallen sei. Deshalb sei ihm auch unter Anknüpfung an den in der GFK anerkannten religiösen Verfolgungsgründen Asyl zu gewähren.
1.8. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurden dem BF aktualisierten Feststellungen zum Herkunftsland sowie zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF mit der Möglichkeit zu schriftlichen Stellungnahme zugestellt.
1.9. Anfragedaten beim Zentralen Melderegister ergaben, dass der BF und sein Halbbruder seit 27.07.2015 nicht mehr an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX und zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste im April 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF konnte seinen Fluchtgrund, als Opfer einer Vergewaltigung einerseits von den Tätern verfolgt zu werden und andererseits gesellschaftlich diskriminiert zu sein, nicht glaubhaft machen.
Der BF lebte in der Heimat als sunnitischer Muslim, hat aber keine innere Bindung zu dieser oder einer anderen Religion. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde er wie vor seiner Ausreise die sunnitischen Riten und Gepflogenheiten praktizieren.
Der ledige und kinderlose BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über neun Jahre Schulbildung. In seiner Heimatprovinz befinden sich noch seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester, in XXXX halten sich nach wie vor drei Brüder und drei Schwestern auf, bei denen er nach eigenen Angaben Unterkunft nehmen kann.
Der BF lebte in Österreich bis zum Juli 2015 mit einem Halbbruder zusammen, der hier inzwischen anerkannter Flüchtling ist. Der BF hat in Österreich Sprachkurse absolviert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Eine darüber hinausgehende Ausbildung hat der BF nicht abgeschlossen. Er ist auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und hat in Österreich eine fünfzehnjährige Freundin, die er vor etwa sieben Monaten kennengelernt hat.
1.2. Zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit Januar 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernahmen, haben es geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrecht zu erhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Auch die Provinzhauptstadt Kundus konnte von den Taliban nach ihrem Angriff am 28.09.2015 nur wenige Tage lang gehalten werden. Hier stellte die von Präsident Ghani eingesetzte Untersuchungskommission ein Fehlverhalten der Führungseliten von Armee, Polizei und Geheimdienst fest. Die Regierung zeigt den Willen, zu verhindern, dass sich der Fall Kundus wiederholt. Die Bereitschaft der großen Partnerstaaten der Ausbildungs- und Beratungsmission "Resolute Support" (RSM), länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, wird zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit mittel- bis langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen.
Generell kann festgestellt werden, dass in Afghanistan - im Gegensatz z.B. zu Syrien - keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt wird. Im Gegenteil, die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen. Das Land befindet sich seit Jahren in einem Konflikt, in dem bewaffnete Gruppierungen wie z.B. die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk, die von außerhalb Afghanistans unterstützt werden, staatliche Strukturen des Landes bekämpfen und zivile Opfer billigend in Kauf nehmen. Die Intensität der Kämpfe und die Bedrohungen für die Zivilbevölkerung variieren dabei stark. Es gibt Regionen, z.B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren. Dies sind naturgemäß auch diejenigen Regionen, in die sich Binnenvertriebene aus stark umkämpften Regionen flüchten, wobei ethnische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden können. So würden Paschtunen eher nicht in die Provinzen Bamiyan bzw. Panjshir migrieren. Die große Mehrheit der Binnenflüchtlinge hält sich nach Informationen der Botschaft im Großraum Kabul auf. (AA 06.11.2015)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Laut eines Tolonews-Sicherheitsberichts vom 05.07.2015 kam es in Afghanistan in der ersten Jahreshälfte zu 5.363 Sicherheitsvorfällen, wobei die Zahl der Offensiven der aufständischen Gruppierungen nach Abzug der internationalen Streitkräfte deutlich zugenommen haben. Dabei führten die Angriffe in vielen Fällen zum Zusammenbruch etlicher Distrikte. Allein im Juni 2015 wurden 1.068 Sicherheitsvorfälle registriert. Helmand ist mit gezählten 448 Vorfällen die volatilste Provinz, gefolgt von Kandahar, Nangarhar, Herat, Kunduz, Uruzgan, Faryab, Ghazni, Sar-e Pul und Kabul. Bamiyan mit sieben und Panjshir mit nur zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen gelten als die sichersten Provinzen. Berichten zufolge wurden im ersten Halbjahr 14.597 Aufständische, darunter auch ausländische Kämpfer, 1.485 Angehörige der afghanischen Streitkräfte sowie 917 Zivilisten und vier ausländische Soldaten bei Kampfhandlungen getötet (Tolo-News 05.07.2015).
Zuletzt gelang es den Taliban bei einer Offensive Ende September 2015 die Stadt Kunduz einzunehmen. Die Stadt konnte jedoch nur knapp zwei Wochen gehalten werden, bis sie nach Gegenoffensiven wieder unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurde (DerStandard 13.10.2015, Faz.Net. 19.10.2015). Laut eines Berichts von Tolonews bestehen in der Bevölkerung immer noch Befürchtungen, dass sich die Taliban nur vorübergehend zurückgezogen haben und bereits einen nächsten Schlag gegen die Stadt vorbereiten. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitens der Regierung verstärkt, regierungsfeindliche Kräfte sind in der Provinz nach wie vor aktiv (Tolonews 27.11.2015, 02.12.2015).
Das Assessment Capacities Project (ACAPS) schreibt in einer Briefing Note vom Oktober 2015, dass die Taliban seit Dezember 2014 und dem ISAF-Abzug, durch den die Anzahl der internationalen Sicherheitskräfte von 130.000 auf rund 12.000 gesunken ist, an Stärke gewonnen hat. Trotz eines Führungswechsels im Juli 2015, einer Zunahme an Kämpfen zwischen verschiedenen Taliban-Fraktionen und einer zunehmenden Zahl an Aufständischen, die mutmaßlich dem IS angehören, ist es den Taliban gelungen, ihre Aktivitäten auf den Norden Afghanistans auszuweiten. Im Jahr 2015 hat die Gruppe eine gestiegene Anzahl an Selbstmord- und Bombenanschlägen im ganzen Land verübt. (ACAPS, 13. Oktober 2015, S. 3)
Quellen:
? Assessment Capacities Project (ACAPS) Briefing Note, 13.10.2015, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/b-acaps-start-bn-afghanistan-conflict-and-displacement-13-oct-2015.pdf
? DerStandard.at: "Taliban ziehen sich aus Kunduz zurück", 13.10.2015,
http://derstandard.at/2000023723522/Taliban-ziehen-sich-aus-Kunduz-zurueck;
? Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015
? Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
? Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
? Faz.Net: "Das Trauma von Kundus", 19.10.2015, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-das-trauma-von-kundus-13863532.html;
? Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
? Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
? Tolo-News, Afghanistan Faces Unprecedented Attacks: Report, 05.07.2015
(http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20320-afghanistan-faces-unprecedented-attacks-report);
? Tolonews, kunduz residents-concerned taliban planning new assault, 27.11.2015,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22546-kunduz-residents-concerned-taliban-planning-new-assault;
? Tolonews, NDS Arrest 11 Jundullah Insurgents in Kunduz Operation, 02.12.2015,
https://www.tolonews.com/en/afghanistan/22622-nds-arrest-11-jundullah-insurgents-in-kunduz-operation;
? UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
? WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Sicherheitslage in Kabul
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
? AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
? AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
? Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,
? DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf
? Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
? Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
? Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After Kabul Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]
http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html
? Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
? Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
? Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
? Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
? Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
? Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
? Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
? The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
? Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
? Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit Jänner 2015
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP (AFP, 5. Jänner 2015). Laut der Angaben des Polizeichefs von Kabul, Abdul Rahman Rahimi, in einem Interviewmit Tolo-News am 22.01.2015 ist die allgemeine Kriminalitätsrate in der afghanischen Hauptstadt über die letzten zwei Monate um 55 % gesunken, wobei terroristische Anschläge um 77 % zurückgegangen sind. Dieser Rückgang würde auf die verstärkte Kooperation der Zivilbevölkerung mit den Sicherheitskräften zurückgehen (Tolo-News, 22. Jänner 2015).
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26. Februar 2015). Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat (RFE/RL, 29. März 2015). Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015). Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015). Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet (BBC News, 10. März 2015).
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
Am frühen Morgen des 27. Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt (RFE/RL, 27. Mai 2015). Am 19. Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen. (RFE/RL, 19. Mai 2015). Am 17. Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission (BBC News, 17. Mai 2015). Am 14. Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (RFE/RL, 15. Mai 2015). Am 13. Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten (BBC News, 14. Mai 2015). Am 10. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derartigen Vorfall in Kabul innerhalb einer Woche. (AFP, 10. Mai 2015). Am 4. Mai ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen Bus, in dem Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft zur Arbeit transportiert wurden. Bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden laut offiziellen Angaben ein(e) ZivilistIn getötet und 15 weitere verletzt (AFP, 4. Mai 2015).
Am 30. Juni ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi auf der Kabuler Flughafenstraße, unweit der US-amerikanischen Botschaft. Laut Angaben des Innenministeriums wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, mindestens ein(e) ZivilistIn getötet und 19 weitere verletzt. (RFE/RL, 30. Juni 2015).
Am 22. Juni berichtet BBC News, dass laut Angaben des Innenministeriums ein koordinierter Taliban-Angriff auf das afghanische Parlament in Kabul mit der Tötung aller sechs Angreifer geendet hat. Die Angreifer hatten zuvor eine Autobombe gezündet, das Parlamentsgelände gestürmt und ein Gebäude neben dem Parlament eingenommen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens 18 Personen verletzt (BBC News, 22. Juni 2015). AFP schreibt über denselben Vorfall, dass laut Angaben der Polizei bzw. des Gesundheitsministeriums zwei ZivilistInnen, ein Kind und eine Frau, getötet und 31 weitere Personen verletzt wurden. Dem stellvertretenden Sprecher des Innenministeriums zufolge wurde der Angriff von sieben Bewaffneten verübt (AFP, 22. Juni 2015).
Am 16. Juli wurden bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul zwei ZivilistInnen verletzt (BAMF, 20. Juli 2015, S. 1). Am 13. Juli berichtet RFE/RL, dass in Kabul zwei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen unmittelbar hintereinander explodiert sind. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt. (RFE/RL, 13. Juli 2015). Am 7. Juli haben Bewaffnete ein Gebäude in einem Gebiet, das sich unweit einer Einrichtung des afghanischen Geheimdienstes befindet, gestürmt. Der Vorfall ereignete sich nur Stunden nachdem ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi angegriffen hatte. Bei dem Selbstmordanschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, waren laut Polizeiangaben drei Personen verletzt worden, darunter mindestens ein(e) ZivilistIn (RFE/RL, 7. Juli 2015).
Im August 2015 erfolgte die schwerste Serie von Anschlägen der Taliban seit dem Jahr 2011. Am 07.08.2015 kamen bei einem Selbstmordanschlag vor der Polizeiakademie in Kabul mindestens 25 Kadetten ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. In der Nacht zum 07.08.2015 waren bei der nächtlichen Explosion einer Lastwagenbombe nach Regierungsangaben mindestens 15 Menschen getötet und 250 weitere verletzt worden. Ziel sei eine Einheit des Armee-Geheimdienstes auf einer Basis in einem Wohnviertel gewesen (DiePresse 07.08.2015). Am 10.08.2015 wurden bei einem Anschlag mit einem mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug auf einen Checkpoint am Kabuler Flughafen mindestens fünf Menschen getötet und etwa 16 verletzt. Ziel soll laut Taliban zwei Fahrzeuge der internationalen Streitkräfte gewesen sein (RFE/RL, 10. August 2015). Am 22.08.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt (RFE/RL, 23. August 2015).
Am 08.09.2015 "starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe". Am 10.09.2015 wurde "der Chef der Afghan Local Police (ALP) der zentralen Provinz Logar in Kabul von Unbekannten erschossen" (BAMF, 14. September 2015, S. 1). Am 05.10.2015 kam es zu Explosionen und Schusswechseln in einem im Westen der Stadt gelegenen Gebiet. Laut Taliban habe es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung des Geheimdienstes ("intelligence center") gehandelt. Laut Angaben eines Sicherheitsbeamten wurden bei dem Vorfall das Haus eines Stammesältesten sowie das benachbarte, einem ehemaligen Gouverneur der Provinz Helmand gehörende Haus von zwei bewaffneten Männern angegriffen. Unklar ist, ob bei dem Angriff Menschen verletzt oder getötet wurden (Reuters, 5. Oktober 2015). Am 9.10. explodierten laut Polizeiangaben drei Bomben unweit des religiösen Versammlungsortes Chendawol in Kabul. Bei dem Anschlag, zu dem sich unmittelbar danach niemand bekannte, wurden ein(e) ZivilistIn getötet und drei weitere verletzt. Am 8.10. verhinderten Sicherheitskräfte einen Angriff auf ein Kabuler Restaurant, indem sie zwei Männer, die Sprengstoffwesten trugen, erschossen (RFE/RL, 9. Oktober 2015). Am 11.10.2015 ereignete sich ein Sprengstoffanschlag auf einen britischen Militärkonvoi. Bei dem Anschlag wurden sieben Personen, darunter eine Frau und ein Kind, verletzt. Während es zunächst so aussah, als seien die Taliban zu einem Friedensprozess bereit, haben sie inzwischen die Fortsetzung ihres Aufstands angekündigt. Seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur ist es zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen (BBC News, 11. Oktober 2015).
Quellen:
? AFP - Agence France-Presse: Suicide blast hits EU vehicle in Kabul: officials, 5. Jänner 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-hits-eu-vehicle-kabul-officials
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills one, wounds 15: officials, 4. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-one-wounds-15-officials
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills 3, wounds at least 16: officials, 10. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-3-wounds-least-16-officials
? AFP - Agence France Press: Brazen Taliban attack on Afghan parliament kills two, 22. Juni 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/explosions-gunfire-taliban-attack-afghan-parliament
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 20.07.2015, 20. Juli 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1437654276_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-07-2015-deutsch.doc
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 14 September 2015, 14. September 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1442558448_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-09-2015-deutsch.pdf
? BBC News: Afghanistan: Probe into rare Kabul mosque shooting, 10. März 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-31822731
? BBC News: Kabul Park Palace Hotel attack kills 14, 14. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32732083
? BBC News: Taliban suicide attack kills three near Kabul airport, 17. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32771099
? BBC News: Taliban attack on Afghan parliament in Kabul ends, 22. Juni 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-33221051
? BBC News: Kabul families struggle to smile amid rising violence, 31. August 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-34067718
? BBC News: Taliban attack UK military convoy in Afghan capital Kabul, 11. Oktober 2015, http://www.bbc.com/news/world-asia-34498998
? DiePresse.com: "Kabul: Schwerste Anschlagserie seit Jahren", 07.08.2015,
? Reuters: Taliban claim responsibility for suicide attack in Kabul, 5. Oktober 2015,
http://www.reuters.com/article/2015/10/05/us-afghanistan-attack-kabul-idUSKCN0RZ1UB20151005
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015, http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html
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? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Suffers 'Heavy Casualties' In Badakhshan, 10. April 2015, http://www.ecoi.net/local_link/300525/437194_de.html
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? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Senior Afghan Prosecutor Killed, 15. Mai 2015,
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? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Attacks Target Foreign Troops, Police In Afghanistan, 30. Juni 2015 , http://www.ecoi.net/local_link/306694/444020_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Gunmen Storm Kabul Building; Car Bomber Attacks NATO , 7. Juli 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307300/444961_de.html
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http://www.ecoi.net/local_link/307582/445241_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Major Explosion Rocks Kabul, 10. August 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/309737/447659_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: DynCorp Confirms Being Targeted By Kabul Suicide Bomber, 23. August 2015, http://www.ecoi.net/local_link/310488/448442_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Officials: Four Civilians Killed In Separate Attacks, 9. Oktober 2015, http://www.ecoi.net/local_link/313079/437408_en.html
? Tolo News (22.01.2015),
http://www.tolonews.com/en/video/17935-tolonews-6pm-news-22-january-2015
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
In Bezug auf die Möglichkeit einer internen Schutzalternative sollte aus Sicht von UNHCR Folgendes Berücksichtigung finden: Die Beurteilung, ob eine interne Schutzalternative für die Betroffenen zur Verfügung steht, sollte sich auf einen längeren Zeitraum beziehen und nicht nur die Umstände einbeziehen, die die Furcht vor Verfolgung sowie die Flucht hervorgerufen haben. Vielmehr sollte auch erörtert werden, ob das Gebiet der Neuansiedlung eine sichere und angemessene Alternative für die Zukunft darstellt. Hierbei sollten sowohl die persönlichen Umstände der betroffenen Person als auch die Bedingungen im Ansiedlungsgebiet berücksichtigt werden (UNHCR August 2013).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (DIS 29.05.2012).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? DIS - Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, 29.5.2012
? UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6.8.2013, S. 72 bis 78, http://www.refworld.org/docid/51ffdca34.html
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf
? BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf
? CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf
? FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan,
? SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2
? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014). Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012). In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013). Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).
Quellen:
? FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html
? TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG
? UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
? UNNC - United Nations News Centre (7.2.2013):
http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=44091
? UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf
Allgemeine Menschenrechtslage
Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
? Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
? RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
? RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
? USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013). Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013). Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
? CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
? UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
? USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
? USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 6.11.2015). Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei im letzten Jahr signifikant zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angesehen. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe auch homosexuellen Männern anzubieten. Aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft war es aber nicht möglich, ausschließlich diese Gruppe anzusprechen (USDOS 27.2.2014). Obwohl soziale Tabus gegen offen gleichgeschlechtliche Orientierung anhielten, konnte in Kabul zum Teil angeblich eine veränderte Sichtweise festgestellt werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
? Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015
? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
? USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
? CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
? FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
? IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
? WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
? WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
? ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
? IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
? IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
? WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Asylverfahren, im Beschwerdeverfahren, auf die Angaben seines Halbbruders in der Verhandlung am 28.10.2012, die dem BF mit Schreiben vom 01.07.2015 mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu Kenntnis gebracht wurden, sowie auf die vorgelegte Tazkira. Bereits das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie den privaten/familiären Verhältnissen des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Asylverfahren, im Beschwerdeverfahren, dabei insbesondere auf seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2015, auf die Angaben seines Halbbruders in der Verhandlung am 28.10.2012 sowie auf Anfragedaten des Zentralen Melderegisters.
Vorrauszuschicken ist, dass bereits das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen begründet davon ausgegangen ist, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, sein individuelles Fluchtvorbringen widerspruchsfrei und plausibel darzutun. Diese Einschätzung des Bundesasylamts wurde durch die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung letztlich nur bestätigt.
So ist es dem BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen, als Opfer einer Vergewaltigung von den Tätern verfolgt und von der Gesellschaft geächtet zu werden, glaubhaft zu machen. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung weist wie schon beim Bundesasylamt neuerlich massive Widersprüchlichkeiten und Abweichungen in zentralen Punkten auf.
Zur Dauer der Entführung und Vergewaltigung gab der BF in seiner Erstbefragungen noch an, der ganze Vorfall hätte ca. zwei Stunden gedauert. Danach hätte er noch eine Stunde auf neue Kleidung gewartet (vgl. As 25). Vor dem Bundesasylamt erklärte er im Widerspruch dazu, fünf bis zehn Minuten wären sie zum Garten gefahren, dort hätten sie ca. eine halbe Stunde miteinander gestritten, die Vergewaltigung hätte fünf bis zehn Minuten gedauert, nach fünf Minuten wäre er wieder beim Moped gewesen, alles hätte mehr oder weniger eine Stunde gedauert (vgl. As 103). In weiterem Widerspruch dazu, gab er im Rahmen seiner Eigenanamnese vor der Sachverständigen die Dauer des ganzen Vorfalls inklusive des vorangegangenen Streits mit ca. 15 Minuten an (vgl. As 147). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er dann vor, sie wären zehn Minuten gefahren und in dem Garten hätten sie sich dann schließlich eine bis eineinhalb Stunden aufgehalten (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
Weiters gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich an, man hätte ihm nach der Vergewaltigung eine schwarze Hose und ein weißes Hemd gebracht (vgl. As 103). Vor dem Bundesverwaltungsgericht hingehen erklärte er im völligen Widerspruch dazu, es hätte sich um eine blaue Hose und ein blaues Oberteil mit Kragenknöpfen gehandelt (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt hin, er habe dies vor dem Bundesasylamt anders angegeben, stritt der BF dies lediglich ab (vgl. S. 24. Verhandlungsprotokolls).
Hinsichtlich der Erpressung brachte der BF im Rahmen seiner Erstbefragung noch vor, eineinhalb Monate nach dem Vorfall wäre sein Vater von den Tätern angerufen worden und hätte mit ihnen die erste Geldübergabe durch den BF ausgemacht (vgl. As 33-35), erklärte jedoch im Widerspruch dazu vor dem Bundesasylamt, die Täter hätten ihn selbst zuerst angerufen und gefragt wie es ihm gehe, wobei er sie anfangs nicht erkannt hätte (vgl. As 105). Erst ungefähr zwei Monate später hätten sie Geld von ihm verlangt (vgl. As 93 und 105). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 gab der BF wiederum im völligen Widerspruch dazu an, dass XXXX den BF bereits am Tag nach dem Vorfall auf seinem Mobiltelefon angerufen und gedroht hätte, das Video herum zu zeigen, wenn ihm der BF kein Geld gebe, wobei er ursprünglich 100.000,- Afghani gefordert hätte (vgl. S. 18 des Verhandlungsprotokolls). Auf Nachfragen erklärte der BF auch, XXXX bereits an seiner Stimme erkannt zu haben. Unter Vorhalt seiner Angaben beim Bundesasylamt konnte der BF diese massiven Abweichungen nicht erklären (vgl. S. 25 des Verhandlungsprotokolls).
Der BF gab weiters beim Bundesverwaltungsgericht an, dass er nach 25 bis 30 Tagen die Summe von 50.000,- Afghani zusammengebracht hätte, in dem er täglich Beträge zwischen 500,- bis 5.000,- Afghani aus der Tageskasse der Apotheke seines Vaters unterschlagen hätte. Obwohl der BF laut eigenen Angaben zwei Jahre lang in der Apotheke gearbeitet hätte (vgl. As 23), konnte er auf Nachfragen in der Verhandlung am 30.06.2015 nicht einmal die Namen der dort gängigsten Medikamente nennen.
Zur zweiten Geldforderung brachte der BF im Rahmen der Erstbefragung noch vor, 20 Tage nach der ersten Übergabe wären die Täter ein zweites und letztes Mal gekommen, hätten wieder 50.000 Afghani verlangt und vom Vater erhalten. (vgl. AS 35). Im Gegensatz dazu gab er vor dem Bundesasylamt an, ein paar Monate später hätten sie den BF angerufen, die Nummer seines Vaters verlangt, welche er ihnen gegeben hätte (vgl. As 107), diesen dann kontaktiert und gedroht, das Video zu verbreiten. Der Vater hätte ihnen dann nochmals 50.000.
Gemäß den Angaben des BF vor dem Bundesasylamt sei die Geldübergabe beide Male an dieselbe Person, nämlich einen "großen, langen Typen", erfolgt (AS 107). Wiederum im völligen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben antwortete der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob es sich bei der zweiten Übergabe um denselben Mann wie beim letzten Mal gehandelt habe: "Es war ein anderer, der bewaffnet war" (vgl. S. 22 des Verhandlungsprotokolls).
Indem der BF sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung völlig außerstande zeigte, sein Vorbringen über eine Rahmenhandlung hinaus in zentralen Punkten übereinstimmend wiederzugeben, konnte nur davon ausgegangen werden, dass er seine Fluchtgeschichte nicht selbst erlebt hat, sondern es sich hierbei lediglich um ein erfundenes Konstrukt handelte.
Auch das Argument, dass es sich bei dem BF zum Zeitpunkt der Vorfälle und im erstinstanzlichen Verfahren um einen Minderjährigen gehandelt hat, ist gemessen an der Häufigkeit und Erheblichkeit der Widersprüchlichkeiten nicht mehr geeignet, diese aufzuklären. Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 18.10.2012 liegen auch keine Hinweise auf eine belastungsabhängige bzw. krankheitsbedingte psychische Störung oder eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des BF vor (vgl. As 149 und 151). Insofern eine unrichtige Übersetzung bemängelt wird, wird darauf verwiesen, dass sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt das Protokoll nach Rückübersetzung vom BF unterschrieben wurde (vgl. As 37 und 113). Der BF gab auf Nachfragen weder bei der Erstbefragung (vgl. As 27) noch bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt (vgl. As 87) gesundheitlichen Probleme an. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der BF auf Nachfragen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und gab zusätzlich an, in keiner medizinischen Behandlung zu stehen.
Auch die Angaben seines Halbbruders waren nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Dies gilt umso mehr, als dieser hinsichtlich der Fluchtgründe des BF nur spärliche und relativ unbestimmte Angaben machen konnte, die sich zudem ausschließlich auf Informationen vom Hörensagen und nicht auf seine eigene Wahrnehmung stützten. Zieht man noch das Verwandtschaftsverhältnis in Betracht, kommt den Angaben des Halbbruders dem bereits Ausgeführten gegenüber in einer alle Aspekte abwägenden Würdigung verhältnismäßig wenig Gewicht zu.
Hinzu kommt, dass das Vorbringen auch hinsichtlich der Motive des angeblichen Haupttäters wenig plausibel erscheint. Wie der BF selbst wiederholt angegeben hat, wäre bei der Aufzeichnung bereits aus den ersten zehn Sekunden klar ersichtlich, dass der minderjährige BF mit Gewalt gegen seinen Willen zu einer sexuellen Handlung genötigt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Identität des Haupttäters auf dem Film, der im Gegensatz zu den Mittätern unmaskiert gewesen wäre, eindeutig zu erkennen wäre (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Dies erscheint bereits insofern kaum plausibel, als der Erpresser im Falle einer Veröffentlichung der Aufzeichnung ein erhebliches Risiko eingehen würde, sich selbst der sozialen Ächtung bzw. in mehrfacher Hinsicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Auf mehrfachem Vorhalt hin, dass er eindeutig das minderjährige Opfer sei und vor allem der Täter als homosexuell angesehen werden müsse, antwortete der BF jedes Mal ausweichend (vgl. S. 11, 12, 14 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Auch seine Rückkehrbefürchtung, wonach es noch einmal zu einem solchen Vorfall kommen könnte, konnte der BF lediglich auf persönliche Mutmaßungen stützen (vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls).
Was die in der Beschwerdeverhandlung geäußerte persönliche ablehnende Haltung des BF zu Religionen betrifft, war festzustellen, dass diese nicht von einer derartigen inneren Überzeugung getragen ist, die ihn bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aussetzen würde. Vielmehr stellte der BF ausdrücklich klar, dass er sich im Herkunftsland wieder - wenngleich ohne innere Anteilnahme - wie ein gläubiger Muslim verhalten würde, da es dort keine andere Möglichkeit gebe und man sich der gesellschaftlichen Norm anpassen müsse (vgl. S. 25f. des Verhandlungsprotokolls). Auch wurde vom BF kein förmlicher Religionsaustritt dargetan, weshalb auch kein Fall einer Apostasie vorliegt. Darüber hinaus vermochte der BF in diesem Zusammenhang auch trotz Nachfragens keine Argumente darzutun, die eine existentielle innere Überzeugung als Atheist erkennen hätten lassen. Der BF gab weiters an, jede Religion zu respektieren, wobei er auch ausdrücklich verneinte, unangenehme Erlebnisse im Zusammenhang mit Religion gehabt zu haben. Auf Nachfragen erklärte er: "Ich will keine Religion haben. Mir geht es ohne Religion besser. Wozu bräuchte ich mir eine Religion aussuchen, wenn es mir jetzt schon gutgeht." Letztlich ließen die derartigen Ausführungen des BF in diesem Zusammenhang keine gefestigte Überzeugung erkennen, die ihm die Wiederaufnahme der im Herkunftsland vorherrschenden muslimisch-religiösen Gepflogenheiten aus Gewissensgründen unerträglich machen würde. Somit kann aber letztlich auch nicht erkannt werden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen ausgesetzt wäre (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit den Parteien in der Beschwerdeverhandlung erörterten bzw. im Schreiben vom 09.12.2015 kundgetanen Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen, wonach der BF den von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen. Somit fehlt es auch an einer glaubwürdigen Grundlage für die dargetanen Rückkehrbefürchtungen. Somit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung damit, ob sein diesbezügliches Vorbringen abstrakt geeignet gewesen wäre, eine begründete Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen darzutun.
Sofern der BF Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung je nach der Sicherheitssituation in der jeweiligen Provinz teilweise erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.
In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage jedoch besser als in anderen Teilen des Landes. Hierbei wird nicht übersehen, dass es auch in der Stadt Kabul zu Anschlägen kommt. Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass sich diese Anschläge überwiegend nicht gegen die Allgemeinheit, sondern gegen konkret ausgewählte Ziele bzw. Zielpersonen richten, so etwa gegen nationale oder internationale Militär- oder Sicherheitskräfte, Mitglieder der Regierung, Politiker, Personengruppen im Umfeld von staatlichen Einrichtungen oder internationaler Organisationen, Frauen in gehobenen Positionen sowie ausländische Staatsangehörige. In diesem Zusammenhang erweisen sich auch Orte, die von diesen Personen häufig frequentiert werden, als neuralgische Punkte. Zivilpersonen, die nicht diesen genannten Gruppen angehören, sind hingegen in der Regel nicht unmittelbare Ziele dieser Angriffe, wenngleich es auch hier zu Opfern kommt. Trotz dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Teilen des Landes- zudem relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert. Eine bereits alle Einwohner von Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Gefährdung lässt sich aus der Art und dem Ausmaß der sicherheitsrelevanten Vorfälle (auch für die nähere Zukunft) zum gegenständlichen Zeitpunkt noch nicht ableiten (vgl. dazu auch BVwG E 23.10.2015, Zl. W155 1420491-1/22E, E 29.10.2015, Zl. W220 1431659-1/20E; E 24.11.2015, Zl. W136 1437772-1/18E; E 01.12.2015, Zl. W137 1433630-2/22E). Allein die Sicherheitslage bewirkt daher nicht, dass eine Abschiebung des BF, der auch keiner der oben genannten Risikogruppen angehört, in seine Heimatstadt Kabul gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."
Der 18-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der über Grundschulbildung verfügt, stammt aus einer Stadt in der Provinz XXXX und hat sich zuletzt im Herkunftsland in XXXX bei Familienangehörigen niedergelassen. In XXXX leben seinen Angaben zufolge drei Schwestern und drei Brüder. Aufgrund des aus mehreren Geschwistern bestehenden familiären Netzes und seinen Angaben, wonach er auch zuletzt bei seinen Brüdern in XXXX gelebt habe, ist davon auszugehen, dass diese über entsprechende wirtschaftliche Mittel verfügen, um dem BF nach seiner Rückkehr Unterhalt leisten zu können. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr und noch bevor er wieder in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen auch ausdrücklich bestätigt, in XXXX bei seinen Angehörigen leben zu können (vgl. S. 28 Verhandlungsprotokoll).
Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF jedenfalls eine Rückkehr in die Stadt XXXX möglich und auch zumutbar wäre.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.4.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist auch nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u. a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08).
Anderseits ist auch dem Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde auf einen weiteren Verbleib im Aufenthaltsland nicht mehr vertrauen durfte, bzw. sich bewusst sein musste, dass er nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügte und nicht damit rechnen konnte, im Antragsstaat verbleiben zu können, besonders zu berücksichtigen (vgl. EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie v. Norway, Nr. 265/07; 26.01.1999, Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98; 22.05.1999, Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99).
3.4.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.4.5. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich.
Der BF lebte in Österreich mit seinem 26-jährigen Halbbruder zusammen, mit dem er gemeinsam aus Afghanistan ausgereist ist. Letzterem kommt in Österreich der Flüchtlingsstatus zu. Ein durchgehendes Zusammenleben dürfte zuvor im Herkunftsland erst in den letzten vier Monaten vor der Ausreise in XXXX bestanden haben, davor hatte der Halbbruder seinen eigenen Angaben zufolge bis 2010/2011 vier Jahre in XXXX studiert und sich danach an unterschiedlichen Orten aufgehalten. Seit Ende Juli 2015 besteht laut Anfragedaten des Zentralen Melderegisters keine gemeinsame Meldeadresse mit seinem Halbbruder mehr, wobei der BF danach zwischenzeitig auch obdachlos gemeldet war. Laut Angaben des BF in der Verhandlung am 30.06.2015 sei er die meiste Zeit nicht zu Hause (beim Halbbruder), sondern bei seiner "fünfzehnjährigen Freundin" gewesen, die er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor einem Monat kennengelernt habe. Der BF sei laut eigenen Angaben auch (noch) nicht den Eltern seiner Freundin begegnet. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin wurde vom BF nicht behauptet und lagen auch keine Hinweise darauf vor.
Hinsichtlich der Freundin des BF liegen in Summe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ausreichende Beziehungsintensität vor, die im Hinblick auf Art. 8 EMRK ein aktuelles Familienleben erkennen lassen würden. Gleiches gilt im Wesentlichen für den Hallbruder des BF, wobei seit Juli 2015 auch keine gemeinsame Meldeadresse mehr bestanden hat.
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen vor.
Was das Privatleben des BF betrifft, ist festzustellen, dass er zwar über relativ gute Deutschkenntnisse verfügt, jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und im Wesentlichen von der Grundversorgung lebt. Auch ein Schulabschluss wurde bislang noch nicht nachgeholt. Der BF ist auch in keinen Vereinen aktiv oder sonst gemeinnützig in Erscheinung getreten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der im Herkunftsland aufgewachsen ist, dort fast seine ganze schulische Bildung absolviert hat und wo sich neben den Eltern noch acht Schwestern und sieben Brüder aufhalten, zu denen er teilweise auch regelmäßigen telefonischen Kontakt hält, in einer Zeitspanne von weniger als vier Jahren den Bezug zum Herkunftsland verloren hätte. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im April 2012 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann in Summe eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. dazu auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit war festzustellen, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.2. ff. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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