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W170 2119099-1•BVwG W170 2119099-1
W170 2119099-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016
Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken, Vorlageantrag
W170 2119099-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. 5.3.1967, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl.:
1081189510/151018636, beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), folgenden Antrag samt Eventualanträgen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:
Antrag
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG),
in eventu
1. § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG;
2. in § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG die Wortfolge ‚1,',
als verfassungswidrig aufzuheben.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015, Zahl.: 1081189510/151018636, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); unter einem wurde Genanntem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Aktenseite 145).
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde seitens der beschwerdeführenden Partei am 23.12.2015 per Telefax bei der genannten Behörde eingebracht.
Die Beschwerde und die dazugehörigen Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4.1.2016 vorgelegt.
II. Rechtslage:
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet (samt Überschrift):
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 3 Abs. 2 lautet (samt Überschrift):
"Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 3. ...
(2) Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."
Der durch § 16 Abs. 1 BFA-VG in Verfahren hinsichtlich (Z 1) der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), (Z 2) der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, (Z 4) der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015 und (Z 7) der Führung von Verfahren nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: Grundversorgungsgesetz - Bund), mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren verdrängte § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) lautet (samt Überschrift):
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. ...
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
Im Regime des § 16 Abs. 1 BVA-VG, der für Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zur Anwendung kommt, gilt daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist während im Regime des VwGVG grundsätzlich eine vierwöchige Entscheidungsfrist normiert ist.
Wie sich die - hier allerdings nicht relevante - Rechtslage hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger darstellt, ist dem Gesetz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht klar zu entnehmen, da § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG - dieser nimmt unbegleitete Minderjährige nicht aus - als lex specialis dem § 7 Abs. 4 VwGVG vorgehen würde, während § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG wiederum nahelegt, dass bezüglich unbegleiteter Minderjähriger die vierwöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu gelten hat.
III. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Anfechtungsberechtigtes Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen § 16 Abs. 1 BVA-VG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 7 BFA-VG zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und daher zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.
2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.
Zum bisherigen Verfahrensgang siehe oben unter I.; in der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zwar außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, allerdings innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG ergriffen wurde und daher im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes rechtzeitig sei.
Wie oben unter II. dargestellt beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz
1. Fall VwGVG vier Wochen, gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen, sofern nicht anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf einen volljährigen Fremden; daher ist nach der einfachgesetzlichen Rechtslage in Verdrängung des § 7 Abs. 4 VwGVG § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuwenden und dieser - die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu prüfen - für das gegenständliche Verfahren präjudiziell.
Darüber hinaus ist die gegenständliche Beschwerde zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, aber innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erstattet worden und folglich würde die vom Bundesverwaltungsgericht aus den unten angeführten Gründen als verfassungswidrig angesehene Norm zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung führen, während die Beschwerde im Regime des § 7 Abs. 4 VwGVG als rechtzeitig zu beurteilen wäre.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG bildet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine untrennbare Einheit, deren bloß teilweise Aufhebung eine diesfalls sinnlose Bestimmung zurücklassen würde; aus advokatorischer Vorsicht wird im Eventualantrag auch bloß der 1. Satz der leg.cit. angefochten, der den Kern der gegenständlichen Bestimmung bildet bzw. bloß auf die Wortfolge "1," im 1. Satz der leg.cit., da durch die Behebung dieser Wortfolge für das gegenständliche Verfahren eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtslage hergestellt werden könnte.
IV. Zu den Bedenken:
§ 16 Abs. 1 BFA-VG scheint gegen Art. 136 Abs. 2 B VG zu verstoßen.
Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.
Das Bundesgesetz, welches im Sinne des Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält ist das VwGVG; dieses legt in seinem § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. § 16 Abs. 1 BFA-VG verkürzt diese Frist für Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren, auf zwei Wochen, jedenfalls, soweit die beschwerdeführende Partei keine unbegleitete Minderjährige oder kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrige § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015, wurde § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Ertei-lung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben; diese Bestimmung war im Wesentlichen gleichlautend zur nunmehr angefochtenen Bestimmung, auch wenn die nunmehr angefochtene Bestimmung insoweit einschränkender ist, als sie die Beschwerdefrist nur für bestimmte Arten von Verfahren verkürzt. Im Wesentlichen erfolgte die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, da die Erforderlichkeit der vom Regime des VwGVG abweichenden Regelung, also der Verkürzung der Rechtsmittelfrist, nicht zu erkennen war.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG (in der nunmehr geltenden Fassung) wurde (noch vor Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015) mit BGBl. I Nr. 70/2015 in Geltung gesetzt; nach den Gesetzesmaterialien wurde die leg.cit. im Rahmen des parlamentarischen Prozesses als Änderung in der Plenarsitzung des Nationalrates in das Gesetz eingebracht. Eine Begründung für die abweichende, im Hinblick auf das Regime des VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist den Materialien nicht zu entnehmen.
Eine Unerlässlichkeit dieser abweichenden Norm vermag das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu erkennen, zumal das Gesetz nicht zwischen verschieden gelagerten Fällen - wie etwa Verfahren von straffälligen Asylwerbern - unterscheidet.
Daher sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, welche die Unerlässlichkeit dieser Abweichung darlegen, erkennbar, zumal nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012,
BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte.
Daher scheint § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen eines Verstoßes gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig zu sein.
V. Unzulässigkeit der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, eine Revision nicht zulässig.
Hinweis:
Eine Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 31 Abs. 3 letzter Satz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), nicht vorgesehen.
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