BVwG W162 2013756-1

W162 2013756-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2013756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2013756.1.00

Spruch

W162 2013756-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2014, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 09.04.2014 (einlangend) beim Bundessozialamt (in der Folge: belangte Behörde) unter Beilage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.06.2014 erstatteten Gutachten vom 18.06.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. aufgrund des Leidens "Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk nach Knöchelbruch und bei bestehender, mehrfach operierter OD" (Pos. Nr. 02.05.32) festgestellt und ausgeführt, dass die Position eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz gewählt wurde, da Beweglichkeitseinschränkung, Belastungsminderung und posttraumatische Arthrose nach mehrfachen Operationen vorliegen würden. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen würden.

3. Am 01.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 AVG mitgeteilt und ihr die Möglichkeit gewährt, dazu bis zum 23.07.2014 Stellung zu nehmen.

Binnen der gesetzten Frist langte bei der Behörde keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 erkannte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies ihren Antrag vom 09.04.2014 ab.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, wonach gem. §§ 40, 41 und 45 BBG ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, wurde begründend ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Festgehalten wurde zudem, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des ihr eingeräumten Parteiengehörs keinerlei Stellungnahme abgegeben habe. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, wurde ihr Antrag entsprechend abgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 15.10.2014 (einlangend) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass sie seit mindestens drei Wochen nicht mehr auf ihren Fuß steigen könne, zeitweise sehr starke Schmerzen habe, vom Arzt "Entlastung bekommen" habe und nunmehr Krücken verwenden würde. Beim letzten Besuch im XXXX -Krankenhaus sei ihr gesagt worden, dass sie keine länger stehenden Tätigkeiten mehr ausüben solle. Sie solle sich an einen namentlich genannten Arzt in einem Spital bezüglich einer künstlichen Sprunggelenksprothese wenden, da sie fast keinen Knorpel mehr habe und Knorpelaufbau keinen Sinn mehr mache.

Dieser Beschwerde wurden ein Befund eines Spitals, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse beigelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.11.2014 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie basierend auf einer persönlichen Untersuchung.

8. Am 05.02.2015 wurde der gesamte Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk retourniert, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag zurückziehen wolle - das schriftliche Antragsrückziehungsschreiben würde nachfolgen.

Nach Rücksprache des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Sozialministeriumservice am 25.02.2015 wurde mitgeteilt, dass bis dato keine schriftliche Zurückziehung des Antrags eingelangt sei.

Nach neuerlicher Rücksprache am 16.04.2015 mit dem Sozialministeriumservice war noch immer keine Zurückziehung des Antrags eingelangt. Auf Nachfrage erklärte in der Folge die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich den Termin zur damaligen Zeit aufgrund eines neu angetretenen Dienstverhältnisses nicht wahrnehmen habe können und die Untersuchung um ein bis zwei Monate verschieben habe wollen. Sie sei informiert worden, dass dies möglich sei und bei einer allfälligen Antragszurückziehung die schriftlich eingebracht werden müsse. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch klar, dass ihr Antrag nach wie vor aufrecht sei und sie diesen keineswegs zurückziehen wolle.

9. Das orthopädisch-chirurgische Sachverständigengutachten vom 14.09.2015 (eingelangt am 06.11.2015) bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und führte im Wesentlichen aus:

" (...) Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.10.2014, Abl. 20, wird eingewendet, dass sie seit 3 Wochen nicht mehr auf dem Fuß stehen könne und zeitweise sehr starke Schmerzen habe, entlastendes Gehen erforderlich sei. Sie habe fast keinen Knorpel mehr.

Zwischenanamnese: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Mehrmals ambulante Behandlung wegen Schmerzen im linken Sprunggelenk.

Seit 04/2015 arterielle Hypertonie, medikamentöse Behandlung.

Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, seit 10/2010, kein Trauma in der Anamnese, Teilruptur der Supraspinatussehne, eingeschränkte Beweglichkeit.

In 2. Instanz vorgelegte Befunde, nachgereichte Befunde:

Gastroskopiebefund vom 13.5.2015 (Zustand nach Fundoplikatio, aphthoide Antrumgastritis) Histologischer Befund vom 18.5.2015 (Antrumgastritis)

Ambulanzkarte Notfallambulanz Krankenhaus XXXX vom 7.9.2015 (Übelkeit)

MRT der rechten Schulter vom 24 den 11. 2014 (oberflächliche Teilruptur der Supraspinatussehne)

Röntgen beider Schultergelenke vom 10.10.2014 (unauffällige Befunde)

Bericht Orthopädische Ambulanz XXXX vom 26.11.2014 (Zustand nach Sprunggelenksfraktur 2003, Osteosynthese, insgesamt sechsmal Operation mit Metallentfernung, Osteophytenentfernung und Mikrofakturierung, konservative Therapie mit Infiltrationen, Schuhversorgung).

Bericht XXXX vom 17. und 31.10.2014, 5.12.2014 (schwere sekundäre Arthrose oberes Sprunggelenk links, Senkspreizfuß beidseits. Teilruptur SSS rechts, Infiltration)

Abi. 23, Notiz unfallchir. Abteilung XXXX , nicht datiert (Langfristig ist aufgrund einer schweren posttraumatischen Arthrose des linken oberen Sprunggelenks von einer stehenden Tätigkeit abzuraten).

Sozialanamnese: geschieden, 1 Kind (8a), lebt in Wohnung im 1.

Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Ordinationsassistentin, vor 1

Woche gekündigt, derzeit Krankenstand. Medikamente: Vimovo, Citalopram, Candesartan, Motilium, Ferrograd, Pantoloc.

Nikotin: 0 Allergie: 0

Laufende Therapie bei HA Dr. Hofer, 1210 Wien

Derzeitige Beschwerden:

"Habe immer Schmerzen im linken Sprunggelenk, vor allem in der Nacht. Eine Versteifung wurde bereits erwogen. Trage orthopädische Schuhe. Kann den linken Arm nicht mehr ganz hochheben. Seit der Magenoperation (Gastropexie nach Volvolus) habe ich ein Druckgefühl nach dem Essen, Brechreiz, habe eine Antrumgastritis."

STATUS:

Größe 164 cm, Gewicht 88 kg, RR 130/80 Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter rechts: Druckschmerz über dem Ansatz der Rotatorenmanschette, kein Hinweis für Ruptur, keine Impingementzeichen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern beidseits frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beidseits 42 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sprunggelenk links: kleine Narben nach ASK, geringgradige Umfangsvermehrung, Bandmaß rechts 24 cm, links 25 cm, keine Überwärmung, bandstabil, Druckschmerz diffus im Gelenksspaltbereich.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei , Sprunggelenke: OSG rechts 20/0/40, links 15/0/30, USG rechts 30/0/40, links 30/0/40, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 90° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann im Nackenbereich. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, sonst kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive

Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 1 Unterarmstützkrücke, das Gangbild ohne Krücke geringgradig links hinkend, Schrittlänge seitengleich, endlagig gehemmtes Abrollen. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME: ad 1)

  1. Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk nach Knöchelbruch und bei bestehender, mehrfach operierter OD: 02.05.32 30%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit bei posttraumatischer Arthrose.

  1. Arterielle Hypertonie: 05.01.01 10%, fixer Richtsatzwert.

  2. Antrumgastritis, Zustand nach Fundoplikatio: 07.04.01, 10%, unterer Rahmensatz, da chronisch rezidivierende Beschwerden ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes.

ad 2) Gesamt-GdB 30%.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen, Abi. 20, und zu den vorgelegten Befunden Abi. 6-8 und Abi. 23-21:

Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen:

Die Angaben im Beschwerdevorbringen stehen nicht im Widerspruch zur getroffenen Einschätzung. Nachgewiesen ist eine Arthrose im Bereich des linken Sprunggelenks, episodenhafte Verschlechterung ist anzunehmen. Insgesamt wurde die Einstufung in korrekter Höhe vorgenommen, da der Bewegungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt ist und eine volle Belastung möglich und erlaubt ist.

Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden

In der gewählten Richtsatzposition des Gutachtens 1. Instanz wurden bereits der Zustand nach mehrfacher Operation bei OD mit Beweglichkeitseinschränkung, Belastungsminderung und posttraumatischer Arthrose berücksichtigt, dokumentiert in Abi 6-8.

Vorgelegte Befunde untermauern die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung.

Die in 2. Instanz vorgelegten orthopädischen Befundberichte belegen eine schwere sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks links, neue Erkenntnisse können daraus allerdings nicht gewonnen werden.

lm Bereich der Schultergelenke findet sich weder im radiologischen Befund noch bei der klinischen Untersuchung eine relevante Auffälligkeit bzw. Funktionseinschränkung, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.

Die nachgereichten Befunde über die Antrumgastritis werden berücksichtigt und als Leiden 2 in die Diagnosenliste aufgenommen. Die arterielle Hypertonie, in medikamentöser Therapie, wird ebenso einer Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden unterzogen.

ad 4) Stellungnahme zu bisherigem Ergebnis, Abi. 10-13:

Leiden 1 wird unverändert eingestuft, da durch die in 2. Instanz vorgelegten Befunde keine Verschlimmerung nachgewiesen werden konnte und keine höhere Einstufung gerechtfertigt ist.

Hinzukommen von Leiden 2 und 3, da dokumentiert.

Der Gesamt-GdB wird unverändert eingestuft.

Ad 5.) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

(...)"

10. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v. H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 18.06.2014 (vidiert) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 10.06.2014, sowie auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 (vidiert) aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 14.09.2015.

Beide Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im Verfahren vorgelegten Befunden. Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Die Beschwerdeführerin hatte gegen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.06.2014 im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde keinerlei Einwendungen erhoben.

Im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin Einwendungen vor, welche jedoch nicht geeignet sind, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass sie seit mindestens drei Wochen nicht mehr auf ihren Fuß steigen könne, zeitweise sehr starke Schmerzen habe, vom Arzt "Entlastung bekommen" habe und nunmehr Krücken verwenden würde. Auch sei ihr gesagt worden, dass sie keine länger stehenden Tätigkeiten mehr ausüben solle. Sie reichte ein Konvolut an Befunden nach.

Aufgrund dieser Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein neuerliches unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten setzte sich nachvollziehbar, umfassend und schlüssig mit den vorgebrachten Einwendungen und den vorgelegten Befunden auseinander und kam in der Folge wieder zu dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. Es wurde glaubhaft dargelegt, dass die Angaben im Beschwerdevorbringen nicht im Widerspruch zur getroffenen Einschätzung stünden, sondern diese vielmehr "untermauern" würden. Nachgewiesen sei eine Arthrose im Bereich des linken Sprunggelenks, eine episodenhafte Verschlechterung sei anzunehmen. Insgesamt sei die Einstufung in korrekter Höhe vorgenommen worden, da der Bewegungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt sei und eine volle Belastung möglich und erlaubt sei. Es wurde schlüssig dargelegt, dass das Leiden 1 unverändert eingestuft werde, da durch die in 2. Instanz vorgelegten Befunde keine Verschlimmerung nachgewiesen werden könnten und keine höhere Einstufung gerechtfertigt sei.

Im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis zur Kenntnis gebracht und nahm diese von der Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, keinerlei Gebrauch.

Es wurde seitens der Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich auch keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten stehen auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

(...)

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(...)

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)

§ 55. (...)

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie bereits unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 18.06.2014 (vidiert) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 10.06.2014, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2015 (vidiert) aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 14.09.2015, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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