W162 2011354-1•BVwG W162 2011354-1
W162 2011354-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2011354-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, vom 29.07.2014, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 iVm. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.12.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundessozialamt ein. Als Gesundheitsschädigungen wurden "COPD" und "Venen Stent" im Formular vermerkt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Dokumente vorgelegt:
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten, erstellt von einem Facharzt für Innere Medizin, datiert mit 11.03.2014, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt und die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben angesehen. Es wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Asthma bronchiale
50 vH
02
Arterielle Verschlusskrankheit
30 vH
03
Hypertonie
20 vH
04
Diabetes mellitus Typ II
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Ad 1) Auswahl dieser Position, da laut Befund eine therapieresistente bronchiale Hyperreagibilität besteht, unterer Rahmensatz, da nur eine leichtgradig eingeschränkte Vitalkapazität laut Befund vom 10.01.2014 vorliegt und der klinische Befund bei der Untersuchung zufriedenstellend ist.
Ad 2) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkte Gehstrecke laut Abl. 20 jedoch gemäß Befund vom 21.11.2013 bei 400 Meter.
Ad 3) Auswahl dieser Position, da auch ein chronisches Vorhofflimmern mit Notwendigkeit dauernder Antikoagulation vorliegt.
Ad 4) Unterer Rahmensatz, da derzeit Diät ausreicht und keine medikamentöse Behandlung erforderlich ist.
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde. Leiden 2 stellt für sich genommen eine wesentliche Beeinträchtigung dar und erhöht daher den Gesamt-GdB um eine Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen den GdB nicht mehr.
Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde als gegeben eingestuft.
3. Am 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass über einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten langte eine mit 07.05.2014 datierte Stellungnahme beim Bundessozialamt ein. Es wurde erneut um Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ersucht. Es wurde darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, Verkehrsmittel zu benutzen. Er könne maximal 100 Meter gehen und es würden Befunde folgen.
Übermittelt wurden folgende Unterlagen:
5. Vom Sozialministeriumservice wurde ein mit 25.06.2014 datiertes lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenfacharztes eingeholt. Es wurde festgestellt, dass es bei der Diagnose des Vorgutachtens vom 11.03.2014 bleibe.
Begründend wurde zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ausgeführt, dass im pulmologischen Fachgebiet festzustellen sei, die Lungenfunktionsprüfung sowie Messung der Sauerstoffsättigung sei unauffällig gewesen, es liege lediglich ein beginnendes Lungenemphysem vor. Ferner zu betrachten sei die arterielle Verschlusskrankheit mit Verkürzung der Gehstrecke: vom behandelnden Arzt sei im November 2013 eine Gehstrecke von 400 Metern befundet worden, der Beschwerdeführer selbst beziffere die Gehstrecke mit 100 bis 150 Metern, er benötige dann einige Minuten Pause. Die übrigen Leidenszustände seien hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht von Relevanz. Bei der gegenständlichen nur leichtgradigen Funktionsstörung der Lungen (Emphysem) sei keine Einschränkung hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel abzuleiten. Es bestehe weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder die Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie. Eine beim behandelnden Lungenfacharzt durchgeführte Spirometrie vom Juni 2014 sei normal geblieben. Die Sauerstoffsättigung sei unauffällig. Die Durchblutungsstörung sei objektiviert, die Anmarschwege seien unter der Vorgabe, dass kein Zeitdruck bestehe, jedoch insofern möglich, als kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern unter Einhaltung von ein bis zwei kurzen Pausen bewältigt werden könnten. Das Besteigen und die sichere Beförderung in Verkehrsmitteln würden durch die Durchblutungsstörung nicht beeinflusst. Zusammenfassend würde derzeit kein Hinweis bestehen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der vorgebrachten und objektivierten Leiden nicht möglich wäre.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 29.04.2014 erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass sich keine Änderung in der Einschätzung ergebe. Das Sachverständigengutachten vom 25.06.2014 bilde einen Bestandteil der Bescheidbegründung und finde sich in der Beilage. Der Antrag sei deshalb abzuweisen gewesen.
7. Der Beschwerdeführer übermittelte eine als Stellungnahme betitelte Beschwerde, datiert mit 11.08.2014, darin ersuchte er neuerlich darum die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorzunehmen. Es sei ihm unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, denn er könne maximal 100 Meter gehen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Ambulanzkarte vom 10.07.2014 übermittelt.
Weiters wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Dokumente vorgelegt:
8. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.09.2014 vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, erstellt von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 09.04.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung ein. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"VORGUTACHTEN: Es wurde die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel beantragt. Im Vorgutachten März 2014 Abl. 21 wird eine Stentoperation beschrieben, arterielle Verschlusskrankheit in den Beinen, er gehe mit Krücken, Krämpfe in den Unterschenkeln. ln der Einschätzung keine neurologische Diagnose, neurologische Befunde lagen nicht vor. Intern ist eine Claudicatio beschrieben Abl. 20.
NEU VORGELGT wird ein einzeiliger Befund NLG Dr. Nemetz vom Oktober 2014. Vorwiegend sensorisch ausgeprägtes PNP Syndrom. Werte für motor. NLG nur rechts gering unter Normwert bei normaler Amplitude und Latenz, sensorisch bds. leicht unter Normwert für NLG und Amplitude. SMZ-Ost 12.3.2015 Durchblutung gebessert.
SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Pensionist, die Füße brennen wie mit Nadeln die Waden rauf, auch schon in die Oberschenkel hinauf. Die Finger tun auch schon weh. Kann nicht mehr Rad fahren wie früher.
THERAPIE: Gabapentin, Metformin,
PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Ruhedyspnoe. Der Kopf frei beweglich, kein
Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: li Narbe am Knöchel medial nach altem Unfall, Lasègue neg., bd Füße warm, Varicen, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, PSR sgl. deutlich lebhaft auslösbar, ASR bds. fehlend, PyZ neg. KVH 0, Einbeinstand bds. gut möglich (zieht im Stehen die Socken an). Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Halt beim Eintreten die Krücken regelrecht in einer Hand, setzt sie erst ein, nachdem er eingetreten ist. Gangbild "spazierend", rollt gut ab.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
Unterer Rahmensatz, da eine therapieresistente bronchiale Hyperreagibilität besteht, mit leicht eingeschränkter Vitalkapazität.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkte Gehstrecke (laut Befund bis
400 m)
Diese Pos. da auch ein chronisches Vorhofflimmern mit Notwendigkeit dauernder Antikoagulation vorliegt
Verschlusskrankheit 040601 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da überwiegend sensorisch, mit Reflexabschwächung, ohne motorisches Defizit.
URS da derzeit Diät und leichte Medikation ausreicht
2. Gesamt Grad der Behinderung 60 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da wesentliches Zusatzleiden. 3-5 erhöhen nicht weiter, da geringe funktionelle Einschränkung
3. Der Grad der Behinderung ändert sich trotz zusätzlicher Diagnose zum Vorgutachten nicht
4. Kommentar zu dem in der Berufung vorgelegten Befund Dr. XXXX aus 2014:
es handelt sich qualitativ um eine sensorisch ausgeprägte Polyneuropathie, im Gegensatz zur motorisch ausgeprägten PNP, jedoch nicht um eine quantitativ ausgeprägte PNP. Aus Befundlage und Status lässt sich fachbezogen keine mehr als geringe Einschränkung der Gehstrecke nachvollziehen, sodass sich daraus auch nicht die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung ableiten lassen.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand).
7. Einholung weiterer Gutachten ist nicht erforderlich."
9. Im Rahmen des Parteiengehörs langte eine mit 07.07.2015 datierte Stellungnahme ein, darin führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass es ihm unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er könne nach wie vor maximal 100 Meter mit Gehhilfe unter starken Schmerzen gehen und nicht wie in der Stellungnahme und Beurteilung 400 Meter. Er wisse nicht, was er noch alles beibringen sollte, damit er endlich einen positiven Bescheid erhalte. Er sei schon sehr verzweifelt, weil es ihm so schwer gemacht werde.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 02.10.2015 von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, aufgrund einer Untersuchung am selben Tag ein. In diesem Gutachten wurde insbesondere festgestellt, dass die Einwendungen, wonach der Beschwerdeführer nur 100 Meter gehen könne, durch die Untersuchung am selben Tag und durch den vorgelegten NLG-Befund als nachvollziehbar angesehen werden. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:
"Untersuchungstag: Freitag, 2.10.2015 Zeitpunkt: 10.30 Ausweis:
Behindertenpass Vorgutachten vom 11.3.2014, Aktenblatt (AB) 19, 60
%.
Anamnese:
71 Jahre alter Mann, der mit 2 Krücken alleine zur Untersuchung kommt. Verheiratet. 1 erwachsener Sohn. Pensionierter Chauffeur eines Spielwarengroßhandels gewesen.
Frühere Erkrankungen:
Mit 4 Jahren Kinderlähmung, aber keine Folgeerscheinungen.
Asthma
Bluthochdruck, Vorhofflimmern Diabetes mellitus
PAVK, Status post Embolie rechte untere Extremität rechts, Stenting linke untere Extremität 6/2006
5/2014 Prostata Operation wegen Hyperplasie Polyneuropathie
Vegetativ: Größe: 171 cm Gewicht: 86 kg Nikotin: seit über 20 Jahren nicht mehr Alkohol: ab und zu
Medikamentöse Therapie: eine Unzahl an internistischen Medikamenten, an nervenfachärztlich relevanten nur Gabapentin 300 mg 2x1.
Aktuell vorgelegter Befund:
Nervenleitgeschwindigkeit vom 9.10.2014: vorwiegend sensorisch ausgeprägtes
Polyneuropathie-Syndrom
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine
Halbseitenzeichen. An den oberen Extremitäten: Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. An den unteren Extremitäten hingegen herabgesetzte Reflexe für PSR, fehlende ASR, Dysästhesien beidseits bis zum halben Unterschenkel. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand möglich, aber unsicher. Gangbild kleinschrittig, ohne Krücken unsicher. Mit Krücken zuerst im Zimmer ganz flott und einigermaßen sicher, aber nach einigen Malen Hin- und Hergehens rasch ermüdend und Notwendigkeit, eine Pause einzulegen. Stufensteigen erschwert und unsicher. Keine Pyramidenbahnzeichen.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit resigniert und verzweifelt. Schmerzen und Missempfindungen beklagend. In alle Richtungen vermindert mitschwingend. Instabil. Keine Suizidalität.
Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
a) Der Beschwerdeführer kann sowohl 100 als auch 400 Meter gehen, aber es kommt darauf an, wie. Nämlich nicht mit der nötigen Sicherheit und Verlässlichkeit. 100 Meter schafft er mit Mühe mit 2 Unterarmstützkrücken noch einigermaßen und ohne große Pausen, alles was aber über diese Distanz hinausgeht, überfordert ihn bereits und er muss Pausen einlegen. Vor allem wegen der durch die Polyneuropathie bedingten Schmerzen und Missempfindungen, möglicherweise aber auch wegen der Durchblutungsstörungen, die zwar gebessert sind, aber nicht völlig geheilt sind. Der Beschwerdeführer ist multimorbid und daher wird es schwierig sein, eine Krankheitsursache allein für die Einschränkung verantwortlich zu machen. Jedenfalls ist es die Summe seiner Leiden, die es ihm unmöglich macht, eine übliche Wegstrecke sicher zurückzulegen.
b) Wie schon unter a) erklärt, ist es die Multimorbidität des Beschwerdeführers, die zu der Beschwerdesymptomatik führt. Hauptsächlich sicher die Polyneuropathie, die bekanntermaßen zu äußerst unangenehmen und schwer ertragbaren Missempfindungen und Schmerzen führt, aber auch die Durchblutungsstörung und möglicherweise auch, was aber naturgemäß schwer nachweisbar ist, eine späte Folgeerscheinung der kindlichen Poliomyelitis-Erkrankung, (als Postpoliosyndrom zu verstehen). Gegen eine Polyneuropathie, auch wenn die noch nicht motorisch wirksam ist, gibt es bis jetzt keine wirklich wirksame Therapie und daher ist sie als "therapierefraktär" anzusehen.
1. Folgende Gesundheitsschädigungen liegen vor:
+Polyneuropathie (wirkt sich sowohl auf die Gehstrecke ungünstig aus, als auch auf das sichere Ein- und Aussteigen und auf den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel) +PAVK (wirkt sich wegen Schmerzen ebenfalls auf die Gehstrecke und auf den sicheren Transport aus)
+Asthma bronchiale (wirkt sich nicht aus)
+Hypertonie (wirkt sich nicht aus)
+Diabetes mellitus (wirkt sich nicht aus)
+Zustand nach Prostata Operation mit Dranginkontinenz (wirkt sich nicht aus)
X Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen jedoch nicht vor.
X Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
X Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen liegen nicht vor.
X eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegen nicht vor.
X Eine Veränderung zum Vergleichsgutachten von XXXX liegt vor und ist auch objektivierbar.
Bei der heutigen Untersuchung am 2.10.2015, die also fast 5 Monate nach der Untersuchung bei Frau XXXX erfolgt ist, hat XXXX ein eindeutig und deutlich anderes neurologisches Ergebnis gezeigt, als bei der Untersuchung bei ihr, die am 9.4.2015 erfolgte.
Das heißt also, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen ist, die die Gehbehinderung und Einschränkungen als wahrhaftig und evident erscheinen lassen.
X Daher werden die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass dieser nur 100 Meter gehen könne, durch die heutige Untersuchung und durch den vorgelegten NLG-Befund als voll nachvollziehbar angesehen.
X Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Die angeführten Leiden, vor allem die Polyneuropathie, aber auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit und die Kombination beider Erkrankungen, die sich ungünstig gegenseitig negativ beeinflussen, bedingen die verminderte Gehstrecke, das erschwerte Ein- und Aussteigen und den nicht sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die sensorische Polyneuropathie zeichnet sich dadurch aus, dass das Gefühl für den Boden und die Trittsicherheit verloren geht, dass das Gehen sich so gestaltet, als ob man "schwankt" und "wie betrunken" ist, dass man keine Sicherheit hat und dass man subjektiv das Gefühl hat, man "gehe auf Wolken". Die periphere Verschlusskrankheit, die landläufig auch als "Schaufensterkrankheit" bezeichnet wird, zeichnet sich dadurch aus, dass man oft einige Schritte oder Meter problemlos gehen kann, um dann oft plötzlich wegen Schmerzen (wegen plötzlichen Sauerstoffmangels in der Muskulatur) stehen bleiben zu müssen, bis sich die Muskulatur wieder erholt hat. Beide Leiden beeinflussen sich gegenseitig ungünstig. Beim Beschwerdeführer liegen nun beide Leiden vor und wann welches Leiden mehr zum Tragen kommt, ist für die Beeinträchtigung nicht wirklich von Relevanz. Tatsache ist, dass Herr XXXX nicht in der Lage ist, eine kurze Gehstrecke ohne Probleme zu bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage, kleine Niveauunterschiede sicher zu überwinden (in der Untersuchungssituation überprüft) und daher ist auch das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet.
X Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, eine Gehstrecke von 100 oder 400 Metern ausreichend sicher zu bewältigen. Die angegebenen Schmerzen werden hervorgerufen einerseits durch die Polyneuropathie, andererseits durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit."
11. Mit Aktenvermerk vom 26.11.2015 hielt das BVwG fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch bekanntgab, dass er mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 02.10.2015 einverstanden sei und er keine schriftliche Stellungnahme mehr abgeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
Am 12.12.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundessozialamt ein.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten, erstellt von einem Facharzt für Innere Medizin, datiert mit 11.03.2014, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt und die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben eingestuft.
Am 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass über einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.
Vom Sozialministeriumservice wurde ein mit 25.06.2014 datiertes lungenfachärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenfacharztes eingeholt. Es wurde festgestellt, dass es bei der Diagnose des Vorgutachtens vom 11.03.2014 bleibe, wonach die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben eingestuft wurde.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers insbesondere ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 02.10.2015 von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein. Im Gutachten wurde vor allem festgestellt, dass die Einwendungen, wonach der Beschwerdeführer nur 100 Meter gehen könne, durch die Untersuchung am selben Tag und durch den vorgelegten NLG-Befund als nachvollziehbar angesehen werden.
Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, eine kurze Gehstrecke ohne Probleme zu bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage, kleine Niveauunterschiede sicher zu überwinden und daher ist auch das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung nicht mehr zugemutet werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten erstellt von einem Facharzt für Innere Medizin, datiert mit 11.03.2014, und Gutachten erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Lungenfacharzt vom 25.06.2014).
Das Bundesverwaltungsgericht holte zunächst ein nervenärztliches Sachverständigengutachten am 09.04.2014 ein. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 02.10.2015 - von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie - ein. Darin wurde insbesondere festgestellt, dass die Einwendungen, wonach der Beschwerdeführer nur 100 Meter gehen könne, sowie eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers durch die Untersuchung am selben Tag und durch den vorgelegten NLG-Befund als nachvollziehbar angesehen werden. Im Detail wurde im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 02.10.2015 ausgeführt, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen sei, die die Gehbehinderung und Einschränkungen als wahrhaftig und evident erscheinen lassen. Die angeführten Leiden, vor allem die Polyneuropathie, aber auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit und die Kombination beider Erkrankungen, die sich gegenseitig ungünstig negativ beeinflussen, würden demnach die verminderte Gehstrecke, das erschwerte Ein- und Aussteigen und den nicht sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Die sensorische Polyneuropathie zeichne sich dadurch aus, dass das Gefühl für den Boden und die Trittsicherheit verloren gehe, dass das Gehen sich so gestalte, als ob man "schwankt" und "wie betrunken" sei, dass man keine Sicherheit habe und dass man subjektiv das Gefühl habe, man "gehe auf Wolken". Die periphere Verschlusskrankheit, die landläufig auch als "Schaufensterkrankheit" bezeichnet werde, zeichne sich dadurch aus, dass man oft einige Schritte oder Meter problemlos gehen könne, um dann oft plötzlich wegen Schmerzen (wegen plötzlichen Sauerstoffmangels in der Muskulatur) stehen bleiben zu müssen, bis sich die Muskulatur wieder erholt habe. Beide Leiden würden sich im Fall des Beschwerdeführers ungünstig gegenseitig beeinflussen. Beim Beschwerdeführer würden laut Gutachten beide Leiden vorliegen und wann welches Leiden mehr zum Tragen komme, sei für die Beeinträchtigung nicht wirklich von Relevanz. Als Tatsache wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine kurze Gehstrecke ohne Probleme zu bewältigen. Auch sei er nicht in der Lage, kleine Niveauunterschiede sicher zu überwinden (in der Untersuchungssituation überprüft) und wurde daher auch das sichere Ein- und Aussteigen als nicht gewährleistet eingestuft. Der Beschwerdeführer ist somit laut Gutachten nicht in der Lage, eine Gehstrecke von 100 oder 400 Metern ausreichend sicher zu bewältigen. Die angegebenen Schmerzen würden einerseits durch die Polyneuropathie, andererseits durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit hervorgerufen werden.
Dieses Gutachten erweist sich aus der Sicht des erkennenden Senats als vollständig, da dieses sämtliche durch medizinische Befunde und Arztberichte nachgewiesenen Leiden berücksichtigt. Die gezogenen Schlussfolgerungen und die Einschätzungen bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers und der Unzumutbarkeit hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnte das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.10.2015 im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer gab bekanntgab, dass er mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 02.10.2015 einverstanden sei und er im Rahmen des Parteiengehörs keine schriftliche Stellungnahme mehr schicken werde.
Somit sind im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. 1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:
"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[...]"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, erstellt von einem Facharzt für Innere Medizin, datiert mit 11.03.2014, wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2014 ein Behindertenpass über einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aufgrund der Ergebnisse in den eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten erstellt von einem Facharzt für Innere Medizin, datiert mit 11.03.2014, und Gutachten erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Lungenfacharzt vom 25.06.2014) abgewiesen.
3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:
§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:
"§ 1 [...]
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."
Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).
Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
Im vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.10.2015 von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurden aufgrund der Untersuchung am selben Tag die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass als gegeben eingestuft.
Im Detail wurde im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 02.10.2015 ausgeführt, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen sei, die die Gehbehinderung und Einschränkungen als wahrhaftig und evident erscheinen lassen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach dieser nur 100 Meter gehen könne, wurden im Gutachten aufgrund der Untersuchung am selben Tag und durch den vorgelegten NLG-Befund als voll nachvollziehbar angesehen. Eine ärztliche Nachuntersuchung wurde als nicht erforderlich angesehen. Die angeführten Leiden, vor allem die Polyneuropathie, aber auch die periphere arterielle Verschlusskrankheit und die Kombination beider Erkrankungen, die sich ungünstig gegenseitig negativ beeinflussen, würden demnach die verminderte Gehstrecke, das erschwerte Ein- und Aussteigen und den nicht sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Die sensorische Polyneuropathie zeichne sich dadurch aus, dass das Gefühl für den Boden und die Trittsicherheit verloren gehe, dass das Gehen sich so gestalte, als ob man "schwankt" und "wie betrunken" sei, dass man keine Sicherheit habe und dass man subjektiv das Gefühl habe, man "gehe auf Wolken". Die periphere Verschlusskrankheit, die landläufig auch als "Schaufensterkrankheit" bezeichnet werde, zeichne sich dadurch aus, dass man oft einige Schritte oder Meter problemlos gehen könne, um dann oft plötzlich wegen Schmerzen (wegen plötzlichen Sauerstoffmangels in der Muskulatur) stehen bleiben zu müssen, bis sich die Muskulatur wieder erholt habe. Beide Leiden würden sich im Fall des Beschwerdeführers gegenseitig ungünstig beeinflussen. Beim Beschwerdeführer würden laut Gutachten beide Leiden vorliegen und wann welches Leiden mehr zum Tragen kommt, sei für die Beeinträchtigung nicht wirklich von Relevanz. Als Tatsache wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, eine kurze Gehstrecke ohne Probleme zu bewältigen. Auch sei er nicht in der Lage, kleine Niveauunterschiede sicher zu überwinden (in der Untersuchungssituation überprüft) und wurde daher auch das sichere Ein- und Aussteigen als nicht gewährleistet eingestuft. Der Beschwerdeführer ist somit laut Gutachten nicht in der Lage, eine Gehstrecke von 100 oder 400 Metern ausreichend sicher zu bewältigen. Die angegebenen Schmerzen würden einerseits durch die Polyneuropathie, andererseits durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit hervorgerufen werden.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine kurze Gehstrecke ohne Probleme zu bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage, kleine Niveauunterschiede sicher zu überwinden und daher ist auch das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet. Somit sind im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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