BVwG W129 1421711-1

W129 1421711-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2016

Regest

Familienangehöriger, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement<br/>Prüfung, Rückkehrentscheidung, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W129 1421711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.1421711.1.00

Spruch

W129 1421711-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 00.264-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Allgemein:

Die gegenständliche Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF8) - welche der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben angehört - ist Teil folgenden Familienverbands: Vater (im Folgenden BF 4 genannt) und Mutter (im Folgenden BF 3 genannt), deren gemeinsame Kinder (im Folgenden: neben BF8 selbst auch deren Geschwister BF 2, BF 5, BF 6 und BF 7) und die Tante der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF 1 genannt).

I.2. BF 1 stellte am 23.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie (auch bei ihrer Einvernahme am 26.07.2007 sowie am 05.02.2008) im Wesentlichen damit begründete, Widerstandskämpfern, zu denen ihr Bruder gehört habe, unterstützt zu haben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2008 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und BF 1 in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob BF 1 fristgerecht Berufung.

BF 4 stellte erstmals - gemeinsam mit seinen Kindern BF 2, BF 5 sowie BF 6 - am 12.11. 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.12.2007 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und BF 4 sowie BF 2, BF 5 und BF 6 in die Slowakei ausgewiesen. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 20.02.2008 abgewiesen; BF 4 reiste in der Folge mit Rückkehrhilfe in sein Heimatland aus. BF 2, BF 5 und BF 6 verblieben bei der Tante BF 1 in Österreich.

Am 02.06.2008 stellte BF 4 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde; BF 4 wurde in die Slowakei ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 20.06.2008 abgewiesen.

Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte BF 4 am 20.08.2008. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und BF4 in die Slowakei ausgewiesen. Mit Schreiben vom 17.11.2008 erklärte BF 4, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

Am 08.07.2009 stellte BF 1 als gesetzliche Vertreterin der BF 2, BF 5 und BF 6 für diese Anträge auf internationalen Schutz, welche nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 abgewiesen wurden; BF 2, BF, 5 und BF 6 wurden in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Erneute Anträge auf internationalen Schutz stellte BF 4 - auch für seine Kinder BF 7 und eine weitere Tochter - am 20.04.2010, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und BF 4 sowie BF 7 und die Tochter nach Polen ausgewiesen wurden. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.10.2010 bzw. 19.11.2010 wurden die Anträge des BF 4 sowie der BF 7 und der Tochter bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und sie in die Russische Föderation ausgewiesen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF 4 - er sei beschuldigt worden Widerstandskämpfern geholfen zu haben - nicht glaubwürdig sei.

Am 10.01.2011 stellte BF 3 für sich und BF 9 Anträge auf internationalen Schutz, welche nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 abgewiesen wurden; BF 3 und BF 9 wurden in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 16.06.2011 stellte BF 4 für sich und BF 7 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.11.2011 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.3. Gegenständlicher Bescheid hinsichtlich BF 8:

Im nunmehr angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft, weil die Ausführungen nur vage, oberflächlich und kurz gehalten sowie darüber hinaus auch teilweise unrealistisch bzw. nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 03.10.2011 brachte BF 3 für sich und BF 8 fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, asylrelevante Gründe zu haben.

I.5. Am 01.07.2015 und 02.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher BF 1-5 teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer, BFV = Beschwerdeführervertreter):

R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF1: Ich prinzipiell gesund, ich habe allerdings einen gutartigen Tumor in der Brust.

R: Haben Sie einen aktuellen Befund mit, das habe ich eigentlich schon mit der Ladung aufgetragen?

BF1: Leider nein.

R trägt die Vorlage eines Befundes binnen Frist von 14 Tagen auf.

BFV: Wir nehmen das zur Kenntnis und werden das nachreichen.

R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF2: Ich bin gesund.

BF3: Ich habe keine schwere Erkrankung, aber ich habe psychische Probleme

R: Bei wem stehen Sie aktuell in Behandlung?

BF3: Ich bin beim Psychologen. Ich werde innerhalb der nächsten 14 Tage eine Bestätigung nachreichen

R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF4: Alles klar. Ich bin prinzipiell gesund.

BF5: Ich bin psychisch beeinträchtigt und stehe in Behandlung.

R: Haben Sie in der Haftanstalt eine Betreuung?

BF5: Ja, es fängt demnächst eine Gesprächstherapie an.

R: Auch von Ihnen erwarte ich mir eine Bestätigung binnen Frist von 14 Tagen.

[...]

R beginnt mit der Befragung des BF5, BF1-4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF5: Ich glaube, ich habe noch nie eine ausführliche Aussage zu meinen Fluchtgründen getätigt.

R: Sie bekommen in zwei, drei Minuten ausführliche Gelegenheit mir alles zu Protokoll zu geben.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF5: Ja, lediglich der Name ist falsch geschrieben. Bei meinem Vornamen muss beim letzten Buchstaben ein "t" stehen.

R befragt den BF5 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF5: Ich heiße XXXX bin am XXXX in der XXXX geboren. Ich bin ledig, ich bin allerdings mit meiner heute anwesenden Verlobten (VP2) hier. Ich bin seit fast eineinhalb Jahren mit ihr...verlobt, weniger, aber wir kennen uns seit eineinhalb Jahren. Verlobt sind wir seit ca. einem Jahr.

BFV beantragt die Befragung der VP2 als Zeugin zum Familienleben des BF5.

VP2 erklärt sich diesbezüglich ausdrücklich einverstanden und verlässt den Verhandlungssaal.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF5: Nein.

R: Wie viel Kinder haben Sie?

BF5: Ich habe keine Kinder.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte?

BF5: Ich habe Verwandte, ich glaube, es sind Cousins. Ich habe zu diesen aber keinen Kontakt.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF5: Meine Eltern, vier Schwestern und ein Bruder. Halbgeschwister habe ich keine. Ich habe noch drei Tanten (zwei väterlicherseits, eine mütterlicherseits). Meine Oma lebt hier (Mutter des Vaters) auch meine zweite Oma lebt hier und die Kinder meiner Tante.

R: Beschreiben Sie bitte die Kontakte zu Ihren Verwandten?

BF5: Ich habe sie leider längere Zeit nicht mehr gesehen, da ich in Haft bin, aber vor kurzem hat mich meine Tante besucht.

R: Wann haben zum letzten Mal Ihre beiden Elternteile besucht?

BF5: Vor einer Woche. Sie besuchen mich nach Möglichkeit auch einmal wöchentlich.

R: Wie war das vor der Haft?

BF5: Vor der Haft habe ich bei meinen Eltern gewohnt. Meine Tante habe ich alle zwei Monate besucht, wann immer es gegangen ist.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF5: Ich kenne mich da nicht aus. Ich bin in der XXXX geboren.

R: Wann sind Sie das erste Mal in die Russische Föderation gekommen?

BF5: Etwa als ich ein Jahr alt war.

R: Wann sind Sie dann von der Russischen Föderation wieder weggereist?

BF5: Als ich das erste Mal in die RUF kam, war gerade der erste Krieg beendet. Etwa bis zum 12. Lebensjahr lebte ich dann in der RUF und dann floh ich nach Österreich.

R: Sind Sie in Tschetschenien in die Schule gegangen?

BF5: Ja, aber in einem Flüchtlingslager. Es war so eine Art provisorische Schule.

R: Haben Sie irgendwelche russischen Dokumente erhalten?

BF5: Ich war dafür zu jung. Meines Wissens gab es keine Pässe.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF5: Tschetschene.

R: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF5: Islam, ich gehöre der arabischen Strömung an, die in meinem Land nicht anerkannt ist. Meine Glaubensgemeinschaft ist in meinem Heimatland sehr klein.

R: Seit wann gehören Sie dieser strengen arabischen, wahabitischen Richtung an?

BF5: Seit zwei, drei Jahren.

R: Sind Sie da beigetreten?

BF5: Nein, leider nicht. Ich habe früher nach dem Motto "Party, Frauen und Feiern" gelebt. Auch Alkohol und Drogen, aber jetzt nicht mehr. Meine Brüder haben mir den Weg gezeigt. Ich gehöre aber nicht zu den ganz streng Gläubigen. Ich will auch nicht kämpfen.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF5: Etwa fünf Klassen. Eine Klasse habe ich wiederholt.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF5: Keine, da war ich noch zu jung. Ich habe von meinen Eltern gelebt, aber ich habe hier in Österreich gearbeitet.

R: Wovon haben Sie damals gelebt?

BF5: Von den Eltern.

R: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF5: Nein.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF5: In der Nähe der Stadt XXXX, aber nicht in der Stadt selbst. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Dann übersiedelten wir nach Inguschetien, da war ich ungefähr, drei oder vier Jahre alt. Dort lebten wir bis zu meinem siebenten oder achten Lebensjahr. Dann gingen wir wieder zurück nach Tschetschenien. Dort lebten wir in einem Asyllager. Dort lebten wir bis zu meiner Ausreise nach Österreich.

R: Besitzen Sie oder Ihre Eltern im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF5: Soviel ich weiß, gab es einmal ein Grundstück mit einem Haus. Ich habe vor drei oder vier Jahren ein Foto von diesem Haus gesehen. Internet-Freunde haben mir ein Foto von diesem Haus geschickt, wo ich gewohnt habe, als ich noch sehr klein war.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF5: Bis zu meinem ersten Lebensjahr lebte ich in der XXXX.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF5: Nein.

R: Hatten Sie jemals einen Auslandsreisepass?

BF5: Nein.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF5. Nein.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF5: Nein damals nicht. Aber ich betätige mich derzeit im Internet politisch. Ich diskutiere mit meinen Freunden, was gerade in Tschetschenien geschieht. Es gibt eigene Seiten, wo die Menschenrechtsverletzungen dokumentiert sind.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF5: Ich habe Probleme aufgrund meiner Eltern.

R: Wurden Sie früher aus religiösen Gründen verfolgt?

BF5: Damals nicht, aber ich glaube, dass ich jetzt Probleme hätte. Ich hätte aber jetzt Probleme, da ich das nicht einfach so ansehen kann, was in meinem Land geschieht.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF5: Mein Vater war seinerzeit ein Untergrundkämpfer. Der Staat hat das erfahren und hat damals schon Fuß in Tschetschenien gefasst. Er wurde mit Schlägen abgeholt und dann haben sie ihn gefoltert. Dann dachten sie, dass er tot ist. Dann haben sie ihn bei einem russischen Friedhof nackt hinausgeworfen. Dann kam er zu sich, jemand, der dort zufälligerweise vorbeikam, gab ihm etwas zum Anziehen und er kam dann nach Hause. Dann war die Flucht. Ich kann mich noch erinnern, wie mein Vater nach Hause kam. Das Gesicht war verschwollen und blutig.

R: Wurde Ihr Vater in ärztliche Behandlung gebracht?

BF5: Damals schon, das glaube ich schon, das wäre anders nicht möglich gewesen.

R: Wurde er in ein Spital gebracht oder kam ein Arzt?

BF5: Das weiß ich nicht mehr, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber es muss ein Arzt gekommen sein.

R: Sie können sich nicht mehr erinnern, dass Sie Ihren Vater im Spital besucht hätten?

BF5: Nein, das kann ich nicht. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis. Ich habe mir einmal den Kopf angeschlagen. Dass mein Vater ein geschwollenes Gesicht hatte, weiß ich deswegen, weil sein Auge geschwollen war. Das Bild hat sich in mein Gedächtnis eingebrannt.

R: Wie lange war Ihr Vater weg?

BF5: Ein Tag oder zwei Tage.

R: Er kam einfach so frei oder ist irgendetwas geschehen?

BF5: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nur erinnern, er war einmal weg und dann war er eben wieder da.

R: Wie ging es für Sie weiter? Wie lange hat der Vater noch mit Ihnen und der Familie im Flüchtlingslager gelebt?

BF5: Die Mitnahme meines Vaters war im Haus, nicht im Flüchtlingslager. Ich habe zwar prinzipiell im Flüchtlingslager gelebt, mein Vater auch, aber manchmal waren wir im Haus.

R: Gab es eigentlich im Flüchtlingslager jemals ein Problem?

BF5: Solche Sachen sind mir nicht anvertraut worden. Ich weiß, dass mein Onkel auf einmal weg war.

R: Haben Sie selbst etwas mit Ihrem Vater im Flüchtlingslager miterlebt?

BF5: Im Flüchtlingslager nicht, nicht dass ich mich jedenfalls erinnern kann.

R: Jetzt kommt der Vater verprügelt zurück. Wie lange haben Sie dann wo gelebt, im Haus oder im Flüchtlingslager?

BF5: Wir sind dann im selben Monat weggefahren.

R: Können Sie das etwas näher präzisieren?

BF5: Ich weiß nicht genau, wie viele Tage wir dann noch aufhältig waren.

R: Waren Sie im Flüchtlingslager oder nicht? Es handelt sich hierbei doch um die letzten Tage in der Russischen Föderation.

BF5: Ich glaube, ich war im Dorf, aber ich weiß es nicht sicher.

R: Ich kann nicht wirklich nachvollziehen, dass Sie nicht mehr wissen, wo Sie ausgerechnet die allerletzten Tage in der Russischen Föderation verbracht haben?

BF5: Ich kann mich nur erinnern, dass wir in den Zug eingestiegen sind.

R: Hat sich der Vater in den allerletzten Tagen bei Ihnen befunden oder hat er sich alleine versteckt?

BF5: Er hat bei uns gewohnt. Er war in einer schlechten Lage.

R: Kam in diesen letzten Tagen ein Arzt zu Ihnen?

BF5: Keine Ahnung.

R: Sie sagten vor einer Viertelstunde, dass Ihr Vater Untergrundkämpfer war. Davon weiß Ihr Vater überhaupt nichts. Woher wissen Sie das?

BF5: Ich weiß, dass mein Vater im Krieg war, er war mehrere Jahre weg, als wir in Inguschetien waren.

R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen wollen?

BF5: Leider habe ich in den letzten Jahren hier in Österreich sehr viel angestellt. Ich bin jetzt in der Haft. Ich habe allerdings eine liebe Frau kennengelernt, die ich heiraten möchte. Ich möchte eine Lehre anfangen.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF5: Ich war zu jung, außerdem unterdrückt uns dort die Polizei.

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF5: Ich kann niemals in meine Heimat zurückkehren. Ich kann auch nicht in Russland leben. Mein einziger Weg wäre, mich einer islamischen Gruppierung anzuschließen und gegen das Putin-Regime zu kämpfen. Aber ich möchte nicht kämpfen. Ich sehe aber keinen Ausweg.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF5: Ja, ich habe im Gefängnis gearbeitet für ein halbes Jahr. Danach habe ich eine Ausbildung zum Schweißer begonnen, habe das aber abbrechen müssen, weil ich erneut in Haft kam. Jetzt möchte ich in der Haft eine Lehre anfangen.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF5: Ja, natürlich.

R: Wie verbringen Sie den Alltag? (R erläutert, dass angesichts der Haft des BF5 die Frage nicht zynisch gemeint ist, sondern ganz generell jedem BF gestellt wird.)

BF5: Jetzt bin ich natürlich in Haft, ich möchte allerdings draußen ein normales Leben führen, arbeiten und eine Familie haben.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht, weil Sie ausgezeichnet Deutsch sprechen?

BF5: Ich habe viele österreichische Freunde und habe mich mit ihnen immer auf Deutsch unterhalten.

R stellt fest, dass der BF5 sehr gut Deutsch spricht und sämtliche Fragen unmittelbar auf Deutsch beantworten konnte.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF5: Was ich weiß....? ... Ich kenne die Parteien. ... (BF5 denkt

nach)

R: Was wissen Sie über die österreichische Politik?

BF5:Ich weiß, dass jetzt das Islamgesetz herausgekommen ist. HC Strache macht so weiter, wie bisher. Er ist ausländerfeindlich. Ich habe gehört, dass man jetzt die Grenzen in der EU zu machen will. Vor Kurzen gab es ein G7-Treffen an der deutsch-österreichischen Grenze. Es gibt auch ein Treffen, wo die ganzen Reichen dabei sind. Ich weiß nicht, wie die sich nennen. Der Präsident heißt Heinz Fischer, den Kanzler habe ich vergessen. Bei den Parteien kenne ich die FPÖ, die SPÖ, die Grünen, die Schwarzen. Ich weiß, dass es jetzt eine Koalition gab, die es noch nie gab, die Blauen sind mit den Roten zusammengegangen.

R: Kennen Sie etwas über die österreichische Kunst oder Kultur?

BF5: Mozart kenne ich ein bisschen, aber ich beschäftige mich nicht mit klassischer Musik. Ich habe ein bisschen über Kirchen gelesen, weil ich mich auch für den Glauben interessiere.

R: Österreichische Geschichte, wissen Sie da etwas?

B5. Ich weiß, dass es Türkenkriege gab, und dass Österreich in der Kaiserzeit gegen Deutschland oder Bayern gekämpft hat. Ich kenne auch die Nazi-Geschichte, weil ich auch in einem KZ-Lager in Mauthausen war.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF5: Ich habe Freunde in Österreich.

R trägt die Vorlage entsprechender Bestätigungen binnen einer Frist von 14 Tagen auf.

BF5: Ich darf vom Gefängnis nur meine Eltern anrufen.

R: Bitte zeigen Sie dieses Protokoll auch dem Leiter der Haftanstalt, ich bin sicher, dass er es Ihnen zumindest erleichtern oder auch ermöglichen wird.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF5: Nein. Ich war kurze Zeit im Fußballverein, aber das hat mir nicht gefallen.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF5: Ja, leider.

R: Wie oft?

BF5: Ich weiß es nicht, ich glaube, dreimal.

R: Laut Strafregisterauszug sind es fünf Verurteilungen.

BF5: Im Gefängnis war ich nur drei Mal.

R: Bei Ihrem Vater habe ich einen Hinweis gefunden, dass Sie angeblich Mitschülern auf dem Heimweg Videos zeigen, wo Taliban Christen töten.

BF5: Da war ich vielleicht 14 Jahre alt, aber woher will der Mitschüler wissen, dass das ein Christ war.

BFV: Haben Sie persönlich selbst beobachten können, wie man Ihren Vater mitgenommen hat? Haben Sie gesehen, wie Ihr Vater geschlagen wurde?

BF5: Ja, das habe ich mit eigenen Augen gesehen. Meine Mutter hat mir später gesagt, dass ich dann einige Tage nicht gesprochen habe. Seit damals stottere ich auch.

BFV: Im Falle einer Rückkehr haben Sie angegeben, dass es keinen anderen Ausweg gibt, als sich einer islamischen Vereinigung anzuschließen. Angenommen, Sie schließen sich keiner Gruppe an, welche Gefahr besteht?

BF5: Es gibt die Drohung, dass alle Wahabiten umgebracht werden sollen und dass alle zwei oder drei Meter tief in der Erde verscharrt werden sollen. Wenn ich meinen Glauben lebe, gibt es dafür äußere Zeichen. Die können das leicht feststellen.

BFV: Wieder im Falle einer Rückkehr: Haben Sie ein soziales Netzwerk?

BF5: Alle meine Freunde sind hier. Ich kann sogar meine eigene Sprache schlechter als die deutsche Sprache.

R: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrer eigenen Mutter oder mit den Großeltern?

BF5: Schon in der Muttersprache, aber es gibt Wörter, die einem eher auf Deutsch einfallen.

BFV: Ihnen wurden diese strafrechtlichen Verurteilungen vorgehalten. Sind Sie reuig und wollen Sie sich in Zukunft anders verhalten?

BF5: Ja, ich bereue und möchte mich in Zukunft anders verhalten.

BF5 und BFV verzichten auf die Rückübersetzung und das Verlesen der Aussage des BF5.

VP2 betritt nach Aufforderung den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung der VP2:

BF5: bittet um Übersendung des Protokolls in die Haftanstalt XXXX.

R (nach ausführlicher Rechtsbelehrung über die Rechte und Pflichten eines Zeugen):

VP2: Ich bin bereit als Zeugin auszusagen. Ich bin die Verlobte von BF5.

R: Wie haben Sie BF5 kennengelernt?

VP2: Über das Internet. Wir kennen uns seit ungefähr eineinhalb Jahren. Am Anfang über das Internet, aber wir haben uns dann bald getroffen.

R: Seit wann würden Sie meinen, dass Sie im weitesten Sinne ein Paar sind?

VP2: Etwa einige Monate nach dem ersten Kennenlernen, also ungefähr seit einem Jahr.

R: Gab es eine offizielle Verlobung, hat er Sie gefragt, ob Sie ihn heiraten wollen?

VP2: Wir wollten islamisch heiraten, aber das ging nicht. Ich konnte aus bestimmten Gründen an diesem Tag diese Zeremonie nicht wahrnehmen.

R: Was hat dagegen gesprochen, dass Sie das eine Woche später nachholen?

VP2: Da war BF5 schon in Haft.

R: Wie oft besuchen Sie Ihren Verlobten in der Haft?

VP2: Ich besuche in XXXX die Schule und kann nicht so ohne Weiteres nach XXXX fahren. Am ehesten noch in den Ferien.

R: Wie oft haben Sie Ihren Verlobten im letzten halben Jahr gesehen?

VP2: In XXXX vor eineinhalb Monaten, und vor einer Woche hier in XXXX, konkret diesen Montag, also vorgestern.

R: Wie stellen Sie sich das Zusammenleben mit Ihrem Verlobten nach seiner Freilassung vor?

VP2: Wir wollen heiraten und zusammenziehen und eine Familie gründen.

R: Was sagen Ihre Eltern dazu?

VP2: Meine Mutter akzeptiert das. Mein Vater will keinen Kontakt zu mir haben, das ist schon seit vielen Jahren so. Mein Vater war früher auch im Gefängnis.

BFV: Dem BF5 wurde aufgetragen, Empfehlungsschreiben vorzulegen. Haben Sie gemeinsame Freunde?

VP2: Nein, wir haben keine gemeinsamen Freunde.

BFV: Keine weiteren Fragen.

Ende der Befragung von VP2.

VP2 und BFV verzichten auf die Verlesung der Aussage von VP2.

BF5 und VP2 verlassen den Verhandlungssaal.

BFV: Ich möchte abschließend zur Situation des BF5 zu Protokoll geben: Hervorzuheben ist die starke Integration, das soziale Netzwerk sowie die Verbindung zu Österreich im Vergleich zur Bindung zu Tschetschenien/RUF. Weiters ist zu betonen, dass der BF5 seine strafrechtlichen Taten bereut hat. Er hat dafür eine Strafe bekommen und sitzt diese gerade ab. Er hat selbst angeführt, dass er früher "wild" gelebt hat, dass er für Parties, Frauen, Alkohol und Drogen gelebt hat. Diese Taten sind offensichtlich auch während dieser Zeit vollzogen worden bzw. begangen worden. Er hat glaubhaft dargestellt, dass er jetzt seinen Lebensstil geändert hat und einen anderen Lebensstil wählen möchte. Hinsichtlich seiner Erinnerung in Bezug auf die letzten Tage in der RUF bzw. ob sein Vater im Spital war, ist festzuhalten, dass es nachvollziehbar ist, wenn das Gericht hier einen skeptischen Standpunkt hat, allerdings entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Menschen ein unterschiedliches Erinnerungsvermögen haben und damit unterschiedlich umgehen, evtl. das auch verdrängen wollen, was auch zu Erinnerungslücken führen kann. Dafür spricht stark, dass der BF5 ausdrücklich angibt, er weiß es nicht, und eben nicht irgendetwas zu Protokoll gibt. Aus diesen Gründen wird höflich ersucht, antragsgemäß dem BF5 Asyl zu gewähren, in eventu sub. Schutz zu gewähren, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung in sein Herkunftsland Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären.

BF4 betritt den Verhandlungssaal um 11:25 Uhr.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF4: Ich habe mit einem Psychologen gesprochen. Es gibt etwas, was ich noch nie gesagt habe. Das war im Jahr 2000. Während des Krieges war ich damals in einem Dorf. Das Dorf heißt XXXX. Das war im Februar, in der ersten Hälfte des Monats Februar. Es gab eine Bombardierung. Die Bombe ist in ein zweigeschossiges Haus eingeschlagen. Alle haben damals Zuhause gegessen. An dem Tag haben wir aus dem Haus 24 Leichen hinausgetragen. Ein Mädchen wurde durch die Wucht der Bombe weggeschleudert. Ihr Körper war verbrannt, aber sie war noch am Leben und hat geatmet. Ich habe davon noch nie erzählt.

R: Das ist sehr bedauerlich, was damals passiert ist. Meine Frage bezog sich jedoch auf eine individuelle Verfolgungshandlung oder auf einen individuellen Grund einer Verfolgung.

BF4: Ja, es gibt einen Grund, warum ich das gesagt habe. 10 Jahre später habe ich in das Dorf Lebensmittel gebracht und zwar für einen Bekannten, der dort gekämpft hat. Die Soldaten haben erfahren, dass ich dorthin die Lebensmittel gebracht habe und deswegen sind sie zu mir gekommen.

R: Das ist bereits aktenkundig. Gibt es irgendetwas, was fehlt, was Sie noch nicht gesagt haben im Laufe der letzten 8 Jahre.

BF4: Wahrscheinlich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich irgendetwas vorsätzlich verschwiegen habe oder nicht erzählt habe.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF4: Ja.

R befragt den BF4 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF4: Ich heiße XXXX bin am XXXX im Rayon XXXX im Dorf XXXX geboren, ich bin in erster Ehe aufrecht verheiratet.

R: Sie waren also nie geschieden?

BF4: Nein, wir haben nur gestritten, aber haben uns nie scheiden lassen.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF4: Nein.

R: Wie viel Kinder haben Sie?

BF4: Ich habe 6 Kinder, darunter XXXX (BF2), XXXX (BF5), weiters XXXX (S13 414038-1/2010) und XXXX.

R: Rajana wurde mir noch nicht zugeteilt. Sind Sie einverstanden, dass die heutige Verhandlung sich auch auf Rajana und alle anderen genannten minderjährigen Kinder erstreckt?

BF4 und BFV: Ja, wir sind einverstanden.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF4: Ich habe noch Brüder, diese leben alle in Kiew. Konkret sind es 2 Brüder und eine Schwester. Die Schwester lebt auch dort in der XXXX.

R wieder holt die Frage.

BF4: Cousins leben in der RUF, sonst niemand.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF4: Meine ganze Familie lebt hier, außer ihnen noch meine Mutter und zwei Schwestern, sie haben positive Bescheide erhalten.

R: Aus welchem Grund sind Ihre Mutter und die beiden Schwestern aus der RUF geflohen?

BF4: Sie sind auch deswegen weggefahren, weil man nach mir gefahndet hat. Sie haben Angst gehabt.

R: Das heißt, Ihre Mutter und Ihre Schwester haben keine eigenen Fluchtgründe.

BF4: Ja, das ist richtig aber jetzt haben sie geheiratet. Der Mann einer meiner Schwestern hat ein Visum, der zweite hat noch nichts.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF4: Russische Föderation.

R: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihr Sohn XXXX?

BF4: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF4: Tschetschene.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF4: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF4: Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht und dreieinhalb Jahre war ich in der Berufsschule für Mechaniker.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF4: Ich habe als Mechaniker und Fahrer gearbeitet.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF4: Ich lebte im Rayon XXXX, konkret im Dorf XXXX. Dort lebte ich bis zum ersten Krieg 1997. Dann fuhren wir in die Stadt XXXX. Dort lebten wir bis zum zweiten Krieg (ca. 1999). Danach haben wir haben in XXXX, im Rayon XXXX, gelebt, konkret mit Ausbruch des Krieges lebten wir dort. Ich lebte dort bis zu meiner Ausreise.

R: Ihr Sohn hat behauptet, dass Sie auch einige Jahre in Inguschetien gelebt haben.

BF4: Meine Frau hat mit meinen Kindern dort gelebt, ich aber nicht. Ich fuhr nur zu Besuch dort hin.

R: Wann übersiedelte die Familie zurück nach Tschetschenien?

BF4: Im Jahr 2004.

R: Beschreiben Sie die Wohnsituation des Jahres 2004 und der Folgejahre. Wo haben Sie konkret gelebt?

BF4: Das war in einer Pension, es war ein großes Haus mit 3 oder 4 Stockwerken. Wir waren auf der 2. Ebene.

R: Wer hat noch in dieser Pension gelebt?

BF4: Die ganze Familie.

R: Keine Fremden?

BF4: Viele haben dort gelebt. Damit meine ich Leute, die von Zeltlagern dorthin gebracht wurden.

R: Das heißt, in all den Jahren zwischen 2004 und 2010, haben Sie und Ihre Familie nur in dieser Pension gelebt?

BF4: Nein, ich habe im Dorf gelebt in XXXX, sowohl dort, als auch da.

R: Beschreiben Sie mir das bitte etwas detaillierter. Warum hat Ihre Familie nicht bei Ihnen gelebt? Oder umgekehrt, Sie bei Ihrer Familie.

BF4: Ich wollte nicht, dass wir zusammen leben. Ich bin hingefahren und wieder weggefahren. Ich hatte Angst mit meiner Familie zusammen zu leben. Ich hatte Angst, dass ihnen etwas passieren wird. Ich konnte keine Arbeit finden.

R: Hat Ihre Familie dort illegal gelebt?

BF4: Meine Familie hat legal dort gelebt aber ich nicht.

R: In welchem Rhythmus sind Sie hin und hergefahren?

BF4: Je nachdem, wie es mir möglich war. 1 Mal in der Woche war ich auf jeden Fall bei meiner Familie. Manchmal auch 2 Mal.

R: Sonst haben Sie nirgendwo gelebt?

BF4: Ich habe mich an unterschiedlichen Orten aufgehalten.

R: Das ist mir zu wenig präzise.

BF4: Ich war in XXXX und im Dorf XXXX.

R: Warum gerade in diesen beiden letzten Orten?

BF4: Ich wollte mich nicht an einem Ort aufgehalten, deswegen habe ich einmal dort und einmal da gelebt.

R wiederholt die Frage.

BF4: In XXXX habe ich Neffen, genauer gesagt sind das Kinder meines Cousins. In XXXX habe ich eine Wohnung gemietet.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF4: Ja, ein Grundstück, aber das Haus steht nicht mehr. Es ist zerbombt worden. Ein anderes Vermögen gibt es nicht.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF4: Während des ersten Krieges war ich in der XXXX, konkret für 2 Jahre, vielleicht auch nur 1,5 Jahre. XXXX ist dort geboren worden.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF4: Ja, ich habe auch in der Slowakei und auch in Polen um Asyl angesucht.

R: Was haben Sie dort als Asylgrund angegeben?

BF4: Auch den gleichen Grund wie hier in Österreich.

R: Sind Sie damit einverstanden, dass wir bei den polnischen und slowakischen Asylbehörden dieses Vorbringen recherchieren.

BF4: Ja, sicher. Ich bin ausdrücklich damit einverstanden.

R: Hatten Sie jemals einen Auslandsreisepass?

BF4: Ja, zum letzten Mal wurde mir dieser 2010 in Polen abgenommen. Ausgestellt wurde er 2009.

R: Gab es bei der Ausstellung des Reisepasses oder sonstiger Dokumente irgendwelche Auffälligkeiten?

BF4: Nein, bei uns ist es so, dass man Geld zahlt. Konkret habe ich 1.000 USD dafür bezahlt, weil wir die Pässe auch gleich für meine Frau und meine Kinder beantragt haben. Ich weiß nicht, wie viel das insgesamt gekostet hat.

R: Wer hat das für Sie gemacht?

BF4: Ich kann mich nicht an die Person erinnern.

R: Wie kamen Sie zu den Pässen?

Anmerkung: BF4 denkt nach und blickt ratlos.

BF4: Ein Security-Mann von einer Organisation.

R: Von welcher Organisation?

BF4: Die Organisation, die Pässe ausstellt.

R: Diese "Organisation" ist für mich immer noch das Innenministerium.

BF4: Das kann schon sein. Ich sage die Wahrheit.

R: Wenn Sie die Wahrheit sagen, dann ist Ihr Pass natürlich echt, oder?

BF4: Das weiß ich nicht. Man hat den Familiennamen bekanntgeben müssen und ein Foto hergeben müssen. Ich bin mit diesem Pass bis nach Polen gekommen.

R: Wurden Sie auf Ihrem Weg nach Polen offiziell mit diesem Pass kontrolliert?

BF4: Wir sind zu Fuß nach Polen.

R: Gab es keine einzige Kontrolle?

BF4: Nein, erst wieder in Weißrussland.

R: Wie sind Sie von XXXX nach Polen gekommen?

BF4: Mit einem Zug.

R: Sind Sie legal mit dem Zug gefahren?

BF4: Ja, eine Cousine von mir ist Zugschaffnerin.

R: Wie heißt diese Cousine?

BF4: XXXX. Sie war damals im Zug und hat uns nach Moskau gebracht.

R: Woher hatten Sie die Tickets?

BF4: Wir hatten keine Fahrkarten.

BF4 korrigiert: Wir hatten doch Fahrkarten.

R: Wo hatten Sie die Fahrkarten bezogen?

BF4: Die Cousine hat uns die Fahrkarten gegeben.

R: Haben Sie die Fahrkarten angeschaut?

BF4: Nein.

R: Wenn ich davon ausgehe, dass das ein echtes Ticket war - wovon ich ausgehe - dann stand dort Ihr Vor- und Nachname.

BF4: Dort stand mein Name nicht, aber wahrscheinlich stand der Name meiner Kinder oben. Ich werde auch nicht in der ganzen RUF gesucht, nur in Tschetschenien.

R: Denken Sie, dass die RUF eine Fahndung auf Tschetschenien beschränkt?

BF4: Ja, so ist es.

R: Das ist leider völlig unglaubwürdig.

BF4: Ich sage die Wahrheit.

R weist erneut auf die Wahrheitsplicht hin.

BF4: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber ich kann mich nicht an die Daten erinnern.

R: Sind Sie in Moskau umgestiegen?

BF4: Ja, wir sind auch in Moskau in einem anderen Bahnhof eingestiegen.

R: Gab es auf dem Weg von Moskau Richtung Westen irgendeine Kontrolle?

BF4: Nein, nur an der Grenze zwischen Polen und Weißrussland gab es eine Kontrolle.

R: Nicht einmal der Fahrschein wurde kontrolliert?

BF4: Nein, nur als wir in Moskau in den zweiten Zug umgestiegen sind.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF4 denkt nach: Es gab keinen Grund.

R wiederholt die Frage.

BF4: Ja.

R bitte beantworten Sie die Frage so detailliert, wie sie auch gestellt wurde.

BF4: Das erste Mal 2002, das war im Februar. Konkret wurde ich 2 Tage angehalten. Das zweite Mal war 2004, das war im Winter, konkret im Winter 2004/2005. Ich wurde nicht einmal für einen Tag festgehalten, dann hat man Geld bezahlt und ich wurde freigelassen. Das war auch beim ersten Mal so, das Geld bezahlt wurde. Ich wurde immer im Winter festgehalten. Das dritte Mal war 2007, das war im September. Ich wurde in der Nacht mitgenommen und in der Früh kam ich zu mir, als ich in einem Feld gelegen bin. Es gab auch ein 4. Mal, das war im Jänner 2010. Damals wurde ich 2 Tage festgehalten.

R: Für all diese Vorfälle gibt es, laut Ihrer Aussage, keinen Grund?

BF4: Ich weiß nicht, aber ich wurde nicht alleine mitgenommen. Auch andere Leute hat man mitgenommen. Ich wurde zufälligerweise festgenommen. Jedes Mal wurden auch andere Leute mitgenommen.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF4: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF4: Nein.

R: Wurden Sie früher aus religiösen Gründen verfolgt?

BF4: Nein.

R: Wie sieht es mit dem Glauben Ihres Sohnes XXXX aus?

BF4: Er gehört dem Islam an.

R: Wissen Sie da etwas Genaueres?

BF4: Nein, ich weiß nur, dass er dem Islam angehörig ist. Ich kann nicht sagen, dass er strenggläubig ist.

R: Er behauptet das aber.

BF4: Wenn jemand raucht, dann ist man nicht strenggläubig. Ich rieche das, wenn ich an seinem Gewand rieche.

R: Er behauptet aber, dass er strenggläubig ist.

BF4: Vielleicht hat er sich jetzt in der Haft verändert.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF4: Die Gründe warum ich da bin, sind: Ich habe mich an Kämpfen beteiligt. Ich war in der Stadt, als dort bombardiert wurde. Ich bin dann mit allen anderen Truppen abgezogen aus der Stadt. Ich habe Angst um mein Leben. Zweimal war es wirklich ernst. Das erste Mal hat man mich ausgezogen ausgesetzt. Das war 2007. 2010 war ich nicht Zuhause. Dann kamen die Leute und haben meiner Frau einen Schlag versetzt. Sie hat damals ihr Kind verloren. Sie war total sauer auf mich und erst hier ist das zur Ruhe gekommen. Sie war zwei Jahre beim Psychologen (Ende der freien Erzählung).

Vorhalt: Akt I AS 87: Beim ersten Asylverfahren finde ich die Aussage, dass Sie im Winter 2004 zwei Wochen lang festgehalten worden seien. Davon, dass es gleich zwei Wochen gedauert haben soll, habe ich heute nichts gehört.

BF4: Nein, zwei Wochen waren es ganz sicher nicht. Vielleich waren es zwei oder drei Stunden. Es wurde ja Geld bezahlt, 2.000,-- Dollar brachte mein Bruder.

R: Haben Sie die 2.000,-- Dollar zurückgezahlt?

BF4: Nein, wir haben zusammengearbeitet. Das war unser gemeinsames Geld.

R: Warum hatte das Geld dann der Bruder gehabt?

BF4: Ich wurde mitgenommen und mein Bruder hatte das Geld.

R: Dann schulden Sie Ihrem Bruder aber immer noch 1.000,-- Dollar.

BF4: Vielleicht gebe ich ihm das irgendeinmal zurück. 1.000,-- Dollar waren für uns nicht viel Geld. Wir haben damals gute Arbeit gehabt. Wir haben damals Löcher gegraben und haben Benzin gefördert.

R: Schildern Sie mir bis in das allerallerletzte Detail, wie Sie sich im Erdölwesen zu einem reichen Mann gemacht haben. Bitte lassen Sie ja nichts aus.

BF4: Wir haben Erdlöcher gegraben mit einem Spaten, 2m Durchmesser. Manchmal 7m nach unten, manchmal sogar 20 m nach unten. Dort gab es eine Pumpe. Wir haben die Pumpen gekauft.

R: Wo haben sie die Pumpe gekauft? Was war das für eine Pumpe?

BF4: Man hat uns das mit einem Auto gebracht?

R: Wer hat Ihnen das gebracht? Welche Leistungsstärke hatte diese Pumpe? Wer hat die Pumpe zusammengebaut? Bitte schildern sie mir bis in das allerletzte Detail, wie Sie Erdöl gefördert haben.

BF4: Wir haben Löcher gegraben. Es war schmutzig und wir hatten deswegen Atemprobleme. Weswegen wir Atemmasken getragen haben. Wir haben mit einem Staubsauger Luft in die Atemmaske geblasen, damit wir atmen konnten. Wir haben einen Kondensator bekommen.

R: Was hat das mit der Pumpe zu tun?

BF4: Vom Erdloch haben wir mit Hilfe einer Pumpe Erdöl in Fässer transportiert.

R: Welche Leistungsstärke hatte die Pumpe? Wie wurde die Pumpe betrieben?

BF4: Das waren Benzinmotoren.

R: Wie viel Benzin braucht eine Pumpe, um 24 Stunden in Betrieb zu sein?

BF4: Wir haben nur mit Benzin gestartet und dann haben wir Gas an den Motor angeschlossen.

R: Wie viel Gas brauchen Sie, um den Motor der Pumpe 24 Stunden zu betreiben?

BF4: Wir haben das nicht kontrolliert. Das ist ja durch die Rohre gekommen.

R: Woher kamen die Gasrohre? Woher haben Sie Ihr Gas bezogen?

BF4: Das weiß ich nicht.

R: Welche Leistungsstärke hatte die Pumpe, das haben Sie bislang noch nicht beantwortet?

BF4: 2 Kubikmeter oder 3 Kubikmeter.

R: Mit Leistungsstärke meine ich Watt, Kilowatt.

BF4: Wir haben das nicht so bezeichnet.

R: Was meinten Sie mit bei der vorletzten Frage mit "2 oder 3 Kubikmeter".

BF4: In einer Stunde haben wir 2 oder 3 Kubikmeter gefördert, nein, nein, in einer Minute.

R: Wohin haben Sie das Erdöl eingeleitet?

BF4: In Fässer.

R: In welche Fässer und wie viele Fässer waren das?

BF4: Wir haben die Fässer in einem Betrieb gekauft.

R: Wie viele Fässer haben Sie in einem Betrieb gekauft?

BF4: Zwei.

R: Wie viel Fassungsvermögen hatte ein Fass?

BF4: 5 Tonnen.

R: Wie haben Sie das Fass, das 5 Tonnen wiegt zum Förderort gebracht.

BF4: Das war ein Betrieb und der Betrieb wurde geschlossen. Mit einem Traktor haben wir das Fass zum Förderort gebracht.

R: Wo war der Förderort?

BF4: Das heißt XXXX.

R: Wo genau auf welchem Grundstück? Wer war der Eigentümer des Grundstückes.

BF4: Das ist im Bezirk XXXX.

R: Das war nicht meine Frage. Wo war das Grundstück? Wer war der Eigentümer des Grundstückes?

BF4: Dort gab es keinen Inhaber. Dort waren viele solche Leute.

R: Sie bringen ein fünf Tonnen Fass auf ein öffentliches Grundstück und niemand kriegt davon etwas mit?

BF4: Nein, solche Leute wie mich, hat es viele gegeben, Hunderte. Mein Fass war noch klein, manche hatte ein fast mit 20 oder 50 Tonnen gehabt.

R: Wie groß ist ein Fass mit 20 oder 50 Tonnen?

BF4: Sehr groß.

R: Beschreiben Sie das?

BF4: Dick und groß, so groß wie ein Waggon.

R: Wie haben Sie das Erdöl verkauft?

BF4: Es sind Leute gekommen, die das gleich mit dem Benzintransporter abgeholt haben.

R: Was für ein Benzintransporter war das?

BF4: Das waren Fahrzeuge mit Fässern. Das waren LKWs, nein, nicht so große LKWs. Es waren Fahrzeuge, die 7, 8 Tonnen Fässer mitnehmen konnten, unterschiedlich, manchmal auch 3 Tonnen.

R: Wie haben Sie denn das Erdöl in diese LKWs umgeladen?

BF4: Auch mit Pumpen.

R: Was für Pumpen?

BF4: Die gleiche, mit der wir auch das Erdöl gefördert haben. Manche Fahrzeuge hatten auch eigene Pumpen gehabt.

R: Wie haben Sie gemessen, wie viel Erdöl Sie in diese Fahrzeuge einfüllen?

BF4: Auf den Gummischläuchen gab es Zähler.

R: Woher haben Sie diese Zähler bezogen?

BF4: Die Leute, die die Schläuche gebracht haben, haben auch die Zähler gebracht. Wenn Geld vorhanden ist, dann gelingt auch alles andere. Ich weiß ja, wie viel im Fass gewesen ist.

R: Woher wollen sie wissen, wie groß das Fass Ihrer Kunden ist?

BF4: Ich konnte ja auch in das Fass schauen. Man muss auch nicht reinschauen, um zu wissen, wie viel ein Benzin in so einem Fass ist.

BF4 grinst über das gesamte Gesicht.

R: Da müssen Sie aber jetzt selbst lachen.

BF4: Es war aber so.

R: Wie viel war denn so ein Fass wert? Andersgefragt: Welche Menge Öl haben Sie für welchen Preis verkauft?

BF4: 5 Rubel pro Liter.

R: Was ist der durchschnittliche Weltmarktpreis gewesen?

BF4: Das weiß ich nicht.

R: Sie sind im Erdölpreis und kennen den Weltmarktpreis nicht?

BF4: In der Tankstelle hat es 15 Rubel gekostet, aber ich weiß nicht, wie viel es in der Welt war.

R: Wie lange haben Sie denn das Erdölgewerbe betrieben?

BF4: Fast ein Jahr 2004/2005.

R: Warum haben Sie dieses Erdölgewerbe bei der Frage nach Berufstätigkeiten verschwiegen?

BF4: Weil das ein Gelegenheitsjob war.

BFV: Ich ersuche, dass wir wieder auf die Fluchtgründe im Sinne der GFK zu sprechen kommen.

R: Was ist Ihnen denn körperlich alles im Laufe der letzten 15 Jahre an Negativem im weitesten Sinne widerfahren?

BF4: Ich hatte eine Schlagwunde am Kopf. BF4 zeigt auf seine rechte Schläfe zwischen dem rechten Ohr und dem rechten Auge. Das war 2007. Man hat mir einen Schlag Zuhause versetzt.

R: Wie hat man Ihnen den Schlag versetzt?

BF4: Das weiß ich nicht, weil ich mich umgedreht habe. Ich glaube aber, dass das ein Schlag mit einem Gewehrkolben war.

R: Gab es Folgeschäden?

BF4: Ich bin erst am nächsten Tag zu mir gekommen.

R wiederholt die Frage?

BF4: Nicht durch diesen Schlag, aber man hat mir einmal die Rippen gebrochen.

R: Nicht im Gesicht, wie ich es im Akt habe?

BF4: Doch (zeigt wieder auf die Stelle an seiner rechten Schläfe).

R: Was stimmt jetzt von diesen beiden Varianten?

BF4: Ich habe geglaubt, dass sie meine Beine oder Hände meinen. Deswegen habe ich gesagt, dass nichts gebrochen wurde. Aber diese Stelle wurde gebrochen.

R: Sind Sie damit einverstanden, dass ich Sie von einem Arzt untersuchen lasse? Ich beabsichtige eine Befundung durch Herrn Dr. XXXX.

BF4: Ich bin einverstanden.

R: Als zugegebenermaßen absoluter Laie frage ich mich, warum ich an der Stelle, die angeblich gebrochen wurde, nichts sehe?

BF4 zeigt auf die linke Schläfe.

R: Ich dachte, es war die rechte Schläfe?

BF4: Ja, es war auch die rechte Schläfe.

R: Was gab es denn noch an körperlichen Misshandlung und negativen Erfahrungen im weitesten Sinne des Wortes.

BF4: Da gab es noch etwas 2010. Man hat mich von einem Auto mitgenommen. Man hat mich angehängt, man hat mir die Rippen gebrochen und man hat mich mit etwas gestochen. Man hat mir Injektionen gegeben.

R: Wohin hat man Ihnen diese Injektionen gegeben?

BF4: In beide Beine (BF4 zeigt auf eine Stelle am rechten Unterschenkel etwa 15 cm oberhalb des rechten Knöchels). Dies bezieht sich auf beide Beine. Ich bin dann auch ohnmächtig geworden.

R: Vorhalt AS 87: Warum haben Sie bei der Ärztin zwar erzählt, dass man Ihnen den rechten Wangenknochen gebrochen hätte, erzählen aber nichts von gebrochenen Rippen?

BF4: Man hat mir die Rippen zweimal gebrochen (BF4 zeigt auf die rechte Seite unterhalb der rechten Achsel).

R: Sind diese Verletzungen jeweils behandelt worden?

BF4: Nein, ich habe mich ja versteckt gehalten.

R: Man könnte ja auch einen Arzt zu Ihnen bringen, so wie das recht häufig hier vorgebracht wird.

BF4: Nein, zu mir hat man keinen Arzt geschickt.

R: Das heißt, beide schweren Verletzungen, der gebrochene Wangenknochen und die gebrochenen Rippen sind ärztlich unbehandelt geblieben?

BF4: Nein, ich habe das selbst mit Jod behandelt und Analgien habe ich gegen die Schmerzen eingenommen.

R: Gab es noch weitere Verletzungen an Ihrem Körper?

BF4: Nein.

R: Im Akt wird wiederholt von einer Narbe am Hinterkopf gesprochen. Warum höre ich davon jetzt nichts?

BF4: Das war damals, als man mir den Schlag in das Gesicht Zuhause versetzt hat und zusätzlich habe ich noch einen Schlag auf dem Hinterkopf bekommen. Man hat mir nämlich am Hinterkopf einen Schlag versetzt. Dass man mir einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, habe ich erst am nächsten Tag erfahren, weil ich erst am nächsten Tag erwacht war und das Gesicht geschwollen war. Ich habe das mit dem einen Auge gesehen, das nicht zugeschwollen war.

R: Haben Sie bei der Ausstellung des Führerscheines im Jahr 2007 irgendwelche Probleme gehabt?

BF4: Nein, ich habe 200,-- Dollar gezahlt.

R: Glauben Sie wirklich, dass man Ihnen einen Führerschein bzw. den Auslandsreisepass ausstellt, obwohl Sie angeblich in den Datenbanken als gesuchter Mann stehen? Die Ausstellung dieser Dokumente erfolgt seit etwa 10 Jahren EDV-gestützt. Die Ausstellung setzt voraus, dass die Datenbank grünes Licht gibt.

BF4: Ich habe das verstanden (BF4 denkt nach und schweigt).

R: Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF4: Nein.

R: Warum sind Sie freiwillig nach dem dritten Antrag wieder in die Russische Föderation zurückgefahren, wenn Sie dort angeblich gesucht werden und Ihnen Lebensgefahr droht?

BF: Weil meine Frau und meine drei Kinder dort geblieben sind.

R: Diese hätten ja hoffentlich auch alleine mit Hilfe Ihrer Cousine (Schaffnerin) Richtung Europa fahren können.

BF4: Sie wollten nicht wegfahren, weil die Mutter meiner Frau damals dort gelebt hat. Als ich zurückgekommen bin, haben wir gleiche ihre Mutter hierher nach Österreich geschickt. Sie hat inzwischen einen positiven Asylbescheid aufgrund meiner Fluchtgründe.

R: Kommen wir zum letzten Vorfall. Was ist da alles geschehen?

BF4: Das letzte Mal wurden mir wie geschildert die Injektionen verabreicht. Das war, als man mich mitgenommen hat.

R: Wie ging es dann weiter?

BF4: Im März hat man nach mir gesucht. Die Leute sind zu uns gekommen, aber ich war nicht Zuhause. Das Auto ist beim Hof gestanden. Damals wurde meiner Frau ein Schlag versetzt. Sie hat damals das Kind verloren.

R: In welchem Monat?

BF4: Wahrscheinlich im dritten Monat. Ich weiß es eigentlich nicht. Sie war im dritten Monat schwanger, aber wie konkret die Schwangerschaft fortgeschritten war, weiß ich nicht.

R: Außer dass Ihnen Injektionen verabreicht wurden, gab es keine negativen Erfahrungen bei der letzten Mitnahme?

BF4: Man hat mich geschlagen und ich hatte Handschelle an.

R wiederholt die Frage:

BF4 (denkt nach): Geschlagen hat man mich und ich habe Injektionen bekommen, was sonst noch? Und damals hat man mir die Rippen gebrochen.

R: Wie hat man Sie freigelassen?

BF4: Als ich wieder zu mir kam, saß ich in einem Auto. Etwa vor zwei Jahren habe ich erfahren, dass in dieser Abteilung ein Freund von mir gearbeitet hat. Es hat sich herausgestellt, dass er mich von dort weggebracht hat. Das war im Jänner 2010, zwei Monate ist nichts vorgefallen. Bis zum März ist nichts vorgefallen. Im März 2010 sind dann die Leute gekommen. Dann habe ich die Kinder mitgenommen und bin weggefahren. Ich war nicht Zuhause.

R:Wo waren Sie denn?

BF4: Ich war bei einem Freund.

R: Bei welchem Freund?

BF4: Als die Leute gekommen sind oder nachher?

R: Als die Leute gekommen sind. Wie heißt Ihr Freund?

BF4 erteilt ausweichende Antworten.

R wiederholt die Frage.

BF4: Als die Leute gekommen sind, war ich im gleichen Dorf, aber bei einem anderen Freund. Er heißt XXXX. Meine Frau hat mich angerufen und hat gesagt, dass ich nicht kommen soll. Ich bin gleich weggefahren.

R: Hat Ihre Frau Sie angerufen oder bei XXXX?

BF4: Mich hat sie angerufen. Hier werden die Telefone vielleicht abgehört, aber in Tschetschenien sicher nicht.

R: Hier behaupten hunderte Beschwerdeführer das Gegenteil.

BF4: Ich kann nur sagen, was ich weiß.

R: Was ist bei der vorletzten Anhaltung alles Negatives geschehen?

BF4: Sie meinen am 10.? Als ich von der Arbeit mit einem Auto nach Hause fuhr? Das war am 5. Jänner. Ich habe drei Männer mitgenommen, zwei waren bewaffnet. Ich weiß nicht, ob sie zusammen waren oder nicht. Vor dem Posten haben sie mich gebeten, dass sie aussteigen dürfen. Beim Posten wurde ich weggebracht in die Polizeistelle. Dort ist eine Polizeistelle und die Stelle der Kadyrow-Leute nebeneinander. Ich wurde verhört, wer die Leute waren. Ich sagte wahrheitsgemäß, dass ich nicht weiß, wer die Leute waren. Man hat mich geschlagen und man hat mir die Rippen gebrochen und man hat mir die Injektionen gemacht. Ich bin bewusstlos geworden.

R: Ich dachte, das wäre alles bei der letzten Anhaltung geschehen? Ich habe sie allerdings nach der vorletzten Anhaltung gefragt.

BF4: 2007 meinen Sie jetzt? Dort bin ich in einem Erdloch im Feld zu mir gekommen. Ich war voll Blut und nackt.

R: Wieso waren Sie voll Blut?

BF4: Ich weiß es nicht, vielleicht, weil man mir einen Schlag auf den Kopf versetzt hat. Ich habe nur einen Teil eines T-Shirts gefunden.

R: Erzählen sie mir bitte die gesamte Vorgeschichte im Detail.

BF4: Die Leute haben geklopft, auch nicht stark geklopft. Ich habe die Türe aufgemacht. Ich habe Soldaten gesehen, ein Teil von ihnen war maskiert. Es war im September 2007.

R: Wie spät war es?

BF4: Am Abend war es, es war schon dunkel. Die Kinder sind gerade schlafen gegangen. Ich bin auf die Seite gegangen und die Leute sind hereingekommen. Sie haben nach dem Familiennamen gefragt und ich habe ja gesagt. Ich habe mich umgedreht und das wars. Dann habe ich einen Schlag auf den Kopf versetzt bekommen und bin erst im Erdloch zu mir gekommen. In der Nähe des Dorfes gibt es einen Friedhof. Dort wurden die Rohre ausgegraben.

R: Sie haben gesagt, das war ein Erdloch. Wie kann ich mir das vorstellen?

BF4: Das Erdloch?

R: Sind Sie gestanden, gelegen?

BF4: Ich bin dort gelegen. Es gab sogar ein bisschen Erde auf meinem Kopf als ich aufgestanden bin. Ich bin aus dem Loch herausgekrochen. Ich bin woanders hingegangen. Ich habe gedacht, dass ich abwarten soll, ich weiß nicht, wie viel Zeit vergangen ist. Ich glaube, ein paar Stunden. Ich habe dann in der Nähe einen Traktor gesehen. Ich bin zu dem Traktor gegangen und ich habe um etwas zum Anziehen gebeten. Zufälligerweise hatte der Mann Arbeitskleider bei sich, weil wenn der Traktor kaputt gegangen wäre, so müsste er ihn auch reparieren.

R: Kann man sagen, dass man Sie lebendig begraben hat?

BF4: Nein, nur etwas Erde war auf mir. Ich glaube, dass man nur ein bisschen Erde auf mich geschüttet hat.

R: Vorhalt IV AS 85 Bei der Psychologin haben Sie genau diese Redewendung verwendet.

BF4: Ich habe damals nur gesagt, dass man mich mit Erde beschüttet gehabt.

R: Vor der Psychologin haben Sie auch behauptet, man habe Ihnen die Spritzen in den Unterschenkel und in den Ellbogen gegeben. Was sagen Sie dazu?

BF4: Nein, das habe ich niemals gesagt, dass man mich an den Armen gestochen hat. Ich habe immer nur von den Beinen gesprochen. Ich weiß auch nicht genau, wohin ich die Injektionen bekommen habe, weil ich ja angebunden war. Ich hatte Schmerzen. Früher hat man die Venen auch an den Händen gesehen, aber jetzt sieht man das nicht mehr.

R: Warum haben Sie das mit der Erde in keinem einzigen der ersten drei Asylverfahren zu Protokoll gegeben?

BF4: Das habe ich immer gesagt, aber ich habe nie gesagt, dass ich eingegraben wurde. Ich habe immer gesagt, dass auf mir Erde war, als ich mich aufgerichtet habe.

R: Das entspricht nicht der Aktenlage.

BF4: Es war aber so.

R: Warum hat man versucht, Sie im Jahr 2010 festzunehmen?

BF4: Ich weiß es nicht.

R: Laut Aktenlage hätten Sie angeblich Widerstandskämpfer mit Nahrung versorgt.

BF4: Ja, das war Anfang März. Da habe ich einen Bekannten getroffen. Wir haben miteinander gesprochen. Er hat gesagt, dass die Leute noch bis jetzt in den Bergen sind, und er hat gefragt, ob ich irgendwie helfen kann. Ich habe ja gesagt.

R: Warum eigentlich?

BF4: Er war aus dem Dorf, von dem ich zuerst erzählt habe.

R: Das ist ein Grund, warum sie einem Widerstandkämpfer helfen?

BF4: Ich habe die Lage in diesem Dorf gesehen und konnte deswegen die Hilfe nicht verweigern. Ich bin zweimal in dieses Dorf gefahren, einmal mit meinem Bruder und einmal allein.

R: Erzählen Sie mir bitte bis in das allerkleinste Detail, wie und auf welche Weise Sie Ihrem Bekannten geholfen haben (z.B. Welche Güter wurden geliefert, welche Dienstleistungen wurden erbracht? Woher haben Sie die Güter bezogen? Wie wurden diese transportiert? Wie wurden diese bezahlt? Wie wurden diese übergeben? Welche Vorsichtsmaßnahmen haben Sie während all dieser Handlungen getroffen?)

BF4: Ich bin mit einem Auto zum Bazar gefahren. Mein Bruder hat mir geholfen. Er hat das bezahlt. Er hat zwei Säcke mit Mehl gekauft, einen Sack Zucker und Konserven. Dort am Bazar. Zuerst bin ich nach Hause gefahren und in der Nacht um ca. neun Uhr bin ich weggefahren, mit diesem Auto. Das war ein Kleinbus, ein UAZ. Ich habe mit dem Mann gleich eine Vereinbarung getroffen. Ich wollte nicht, dass an mich sieht und ich wollte auch niemanden sehen. Er hat gesagt, dass ich die Sachen beim Friedhof ausladen soll. Ich bin in der Nacht zum Friedhof gekommen. Das hat man von den umliegenden Dörfern nicht gesehen. Ein Dorf befand sich hinter dem Berg und vom anderen Dorf hat man den Friedhof auch nicht gesehen. Ich habe das Zeug beim Zaun ausgeladen und bin weggefahren.

R: Ich habe gedacht, dass Ihr Bruder in der XXXX lebt.

BF4: Ja. Er ist erst nachher in die XXXX gefahren. Sie sind dann nach mir in die XXXX gefahren.

R: Außer den genannten Lebensmitteln haben Sie nichts geliefert?

BF4: Nein, keine Waffen, nur zwei Mal Lebensmittel. Eine Woche später habe ich das auf dieselbe Weise noch einmal gemacht. Ich habe das gleiche geliefert und ich glaube noch 8 Paar Sportschuhe.

R: Ich will alles zur Lieferung der Sportschuhe im Detail wissen.

BF4: Ich glaube, dass ich zwei Mal die Größe 42 gekauft habe und die anderen waren Größe 43 und 42. Ich kann mich allerdings nicht mehr erinnern was das.

R: Woher wissen Sie, dass das der Grund für den Festnahmeversuch war?

BF4: Weil ich damals keinen anderen Grund gesehen habe. Ich hatte trotzdem Angst, dass jemand erzählt hat, dass ich involviert war. Ich habe dann nicht mehr Zuhause gelebt.

R: Ab derselben Nacht?

BF4. Ja, schon die erste Nacht habe ich nicht Zuhause geschlafen. Ich habe im Dorf XXXX gelebt. Ich habe dort ein Haus gekauft. Dort hat ein Neffe gelebt. Im Hof, das Haus war zerstört.

R: Wo haben Sie die nächsten Nächte verbracht.

BF4: Im Dorf XXXX.

R: Bei wem?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Das ist nicht glaubwürdig.

BF4: Ich habe die letzten Nächte in XXXX verbracht. Meine Kinder habe ich zu meinem Cousin nach XXXX gebracht. Mein Bruder hat sie dorthin gebracht.

R: Wie lange waren Sie dann noch in der RUF?

BF4: Bis April, es waren noch zwei Wochen.

R: Wie oft haben Sie Ihre Frau in den zwei Wochen gesehen?

BF4: Vielleicht zwei Mal, sie war ja im Krankenhaus.

R: In welchem Krankenhaus war sie denn?

BF4: Ich weiß die Bezeichnung nicht, es war in der Nähe von uns. In der Nähe von XXXX. Das befindet sich ganz in der Nähe. Dort war ein Arzt aus XXXX.

R: Können Sie sich einen Grund vorstellen, warum Ihre Frau das alles mit den eigenen Vorfällen (Abortus) nicht als Fluchtgrund angibt?

BF4: Sich weiß es nicht. Sie wollte auch wieder zurück in die RUF fahren.

R: Was hat Ihre Frau gelernt und was hat sie gearbeitet.

(BF4 denkt nach): Sie hat nicht wirklich gearbeitet. Sie hat nur Gelegenheitsjobs durchgeführt.

R wiederholt die Frage.

BF4: Sie hat Bäckerin gelernt, aber sie hat in diesem Beruf nicht gearbeitet. Sie hat in einer Ziegelfabrik gearbeitet. Dann war sei bei humanitären Organisationen.

R: Bei welchen humanitären Organisationen.

BF4. Ich weiß die Bezeichnungen nicht.

R: Was war außerhalb der humanitären Organisationen der höchstrangige Job, den Ihre Frau gemacht hat?

BF4: Ich kann mich nicht erinnern. Sie hat an verschiedenen Stellen gearbeitet. Am besten ist es ihr gegangen, als ich schon da war. Vorher hat sie in einer Ziegelfabrik gearbeitet.

R: Dass Ihre Frau technische Laborantin war, wie Ihre Frau behauptet hat, wissen Sie nicht?

BF4: Ja, in der Ziegelfabrik.

R: Sie war in einer Ziegelfabrik technische Laborantin?

BF4: Sie hat mit einem Gerät die Ziegel in eine Trockenanlage gebracht.

R: Dass Ihre Frau nach ihren eigenen Worten Wertpapiermaklerin gewesen sein soll, wissen Sie auch nicht?

BF4: Das kann schon sein. (BF4 lacht über das ganze Gesicht). Sie wollte nicht mit mir leben. Sie wollte auch nicht in einer Pension mit mir leben, sondern woanders. Wir haben erst seit zwei Jahren eine normale Beziehung.

R: Genau das habe ich zu Beginn der Verhandlung von Ihnen in Erfahrung bringen wollen, ein solches Bild einer wenigstens zwischenzeitlichen Zerrüttung haben Sie mir aber nicht gezeichnet.

BF4: Wir haben uns nicht offiziell scheiden lassen. Wir waren allerdings auch nicht zusammen. Wir haben nicht zusammengelebt. Ich habe am Anfang gesagt, dass wir uns gestritten haben, uns aber nicht scheiden lassen haben.

R: Die vorletzte Festnahme hat Ihre Familie gesehen?

BF4: Ja, mein Sohn hat das gesehen.

R: Sie haben mir vor 20 Minuten gesagt, dass er im Bett war.

BF4: Er hat nicht geschlafen und meine Frau und die anderen Kinder waren in einem anderen Zimmer. Als die Leute gekommen sind, ist er wachgeworden. Er hat auch gesehen, dass man mir den Schlag hinten auf den Kopf versetzt hat. Er hat einige Tage lang nicht gesprochen und dann hat er zu stottern begonnen.

R: Welche Ausbildung hat denn Ihre Schwägerin, die XXXX (BF1).

BF4: Das weiß ich nicht. Sie hat dort mit der Schwester in der Ziegelfabrik gearbeitet. Dann hat sie irgendwo anders gearbeitet.

R: Wo denn?

BF4. Ich war einmal bei ihr in der Arbeit. Das war ein Büro, aber ich weiß nicht, womit sich das Büro beschäftigt hat.

R: Was wissen Sie über die Verfolgungsgründe Ihrer Schwägerin-?

BF4. Während des Krieges habe ich sie und den Bruder getroffen. Ich weiß nicht, ob sie mitgenommen wurde oder nicht. Ich weiß, dass der Bruder 2000 verschwunden ist. Er ist weggefahren. Der Vater wurde 2000 zusammengeschlagen und zwar so zusammengeschlagen, dass seine Rippen seine Lunge verletzt haben. Er war zwei Monate im Krankenhaus.

R: Warum behauptet Ihre Schwägerin, dass das 2003 gewesen sein soll.

BF4: Ich habe nie gesagt, dass das im Jahr 2000 war.

R: Ich habe Sie ausdrücklich verstanden.

D bestätigt ebenfalls, dass der BF4 ausdrücklich das Jahr 2000 zu Protokoll gegeben hat.

BF4: Nein, das war nicht 2000. Ich habe über etwas anderes gesprochen. Das war 2002 oder 2003. 2000 war das auf jeden Fall nicht. Er ist verschwunden und man hat ihn gefangen gehalten. Sie können das auch im Internet nachschauen. Da sieht man auch im welchen Jahr das war. Er wurde damals zur Fahndung ausgeschrieben. Er ist auch nicht mehr Zuhause.

R: Außer den vier Festnahmen und dem Festnahmeversuch ganz am Ende, hat es irgendwelche andere Versuche gegeben, Ihrer Person habhaft zu werden, oder war das nur diese 4 + eine Mal?

BF4: Ich weiß nicht, ob man nach mir gesucht hat, weil ich nicht Zuhause gelebt habe. Vielleicht hat man mich auch gesucht. Ich bin manchmal in der Nacht gekommen und habe die Kinder besucht, aber ich habe nicht Zuhause gelebt.

R: Von welchem Jahr reden wir jetzt?

BF4: Ab dem Jahr 2000 habe ich aus Angst nicht an einem Ort gelebt.

R: Aber Ihre Familie lebt offiziell Zuhause, Sie besuchen die Familie Zuhause und es hat keinen einzigen Festnahmeversuch gegeben oder einen sonstigen Versuch, sich bei Ihrer Familie nach Ihnen zu erkundigen.

BF4: Meine Familie hat auch oft den Wohnsitz gewechselt und der Junge hat in einem Jahr zweimal die Schule gewechselt. Die Adressen, die ich genannt habe, hat auch meine Familie gelebt. Meine Frau war woanders gelebt und ich woanders.

R: Glauben Sie allen Ernstes, dass ein Schulwechsel Ihres Sohnes den russischen Behörden ein zu hohes Hindernis wäre?

BF4: Ich habe ja nicht zusammen mit meiner Familie gelebt. Das habe ich ja gerade gesagt.

R: Nichts desto weniger kam niemals jemand zu ihrer Familie?

BF4: Ich habe die Dokumente meines Bruders benützt, wenn ich gearbeitet habe.

R: Wenn ich gesucht werde, gehe ich nicht in der RUF mit den Dokumenten meines Bruders arbeiten. Das erscheint mir nicht allzu intelligent zu sein, wenn Sie mir das bitte verzeihen.

BF4: Ich habe nicht offiziell gearbeitet.

R: Dann brauchen Sie aber nicht die Dokumente Ihres Bruders.

BF4: Der Führerschein wird ja überprüft, wenn man angehalten wird. Ich weiß nicht, ob man nach meinem Familiennamen gesucht hat. Aber ich habe sein Dokument gezeigt, wenn ich angehalten wurde. Jetzt musste er deswegen wegfahren.

R: Unmittelbar vor Ihrer Flucht im Jahr 2007 sind Sie ja untergetaucht und auch Ihre übrigen Familienmitglieder. Bei welchem weiteren Familienmitglied kamen Ihre Ehefrau und die Kinder unter.

BF4: Sie waren in XXXX beim Sohn meines Cousins. Ich habe dann von dort die Kinder geholt in dieses zerstörte Haus nach XXXX und von dort sind wir weggefahren.

R: Lebt in XXXX ein anderes Familienmitglied?

BF4: Ja, XXXX, das ist auch ein Sohn meines Cousins.

R: Vorhalt AS I/25: Warum behaupten Sie hier gleich am Beginn Ihres ersten Asylantrages, dass Ihre Familie bei der Mutter Ihrer Frau sei?

BF4: Bei der Mutter meiner Frau?

R: Ja!

BF4. Ich weiß es nicht, vielleicht wurden Sie zuerst dorthin gebracht, aber das wusste ich nicht.

R: Aber wenn Sie es nicht wissen, warum geben Sie es dann an?

BF4: Ich weiß nicht, wohin sie zuerst gebracht wurden, weil mein Bruder sie dorthin gebracht hat. Man hat mir die Kinder von XXXX nach XXXX gebracht. Ich kann nichts anderes erzählt haben. Ich habe nur das gesagt, was tatsächlich passiert ist. Meine Frau hat in einer Wohnung gelebt und das war eine Stelle von der niemand gewusst hat.

BFV: Sie wurden vier Mal festgenommen. Wer hat Sie festgenommen?

BF4: Soldaten.

BFV: Wessen Soldaten?

BF4: Russische und tschetschenische Soldaten zusammen.

BFV: Sie haben gesagt, Sie wissen nicht, weswegen Sie festgenommen wurden. Haben das die Soldaten Ihnen erklärt?

BF4: Sie haben gewusst, dass ich gekämpft habe. Das erste Mal haben sie mich gefragt, wo ich die Waffen versteckt habe.

BFV: Wo haben Sie gekämpft?

BF4. Es gab einen Krieg mit Russland für Tschetschenien.

R: In welcher Einheit, unter welche Kommandanten, mit welchem Dienstgrad, mit welcher Bewaffnung, in welcher Waffengattung, in welchem Frontabschnitt haben Sie gekämpft?

BF4: Ich habe vorwiegend geholfen, habe gegraben und habe Verwundete transportiert. Es waren 20 Personen in der Brigade. Der Kommandant hieß XXXX. Wir haben in XXXX genannt, das war sein Rufname, weil er aus XXXX war. Er war aus Kasachstan.

R: An welchem Frontabschnitt haben Sie gedient?

BF: Zuerst in unserem Dorf in XXXX. Die letzten zwei Monate waren wir in einem Gebiet. Dieses hieß "Konservenfabrik"

R: Ihre Aufgaben haben Sie lediglich darauf beschränkt, Gräben auszuheben und Verwundete zu transportieren?

BF4: Nicht nur Verwundete, ich habe auch Waffen mit einem Auto transportiert. Ich habe Verwundete herausgebracht und Waffen hingebracht.

R: Waren Sie jetzt Kämpfer, ja oder nein?

BF4: Ich war ein Kämpfer.

R: Welche Bewaffnung hatten sie?

BF4: Kalaschnikow.

R: Wie viel Schuss passt in ein Magazin und welches Kaliber?

BF4: 40 Patronen und das Kaliber war 5.45. 30 Patronen, wenn es Kaliber 7.62. Es gibt auch Gewehre für 70 Patronen.

R: Das heißt, die Verwundeten haben Sie nur transportiert, aber nicht verarztet.

BF4: Nur transportiert.

BFV: Kann man sagen, dass jeder dieser Kampfgruppe, unabhängig von der Art und Weise seines Beitrages von der tschetschenischen Gemeinschaft sofort als Kämpfer betrachtet würde?

BF4: Ja, das ist richtig.

BFV: Für den Fall der Rückkehr, was würde Sie dort erwarten? Sähen Sie sich dem Zwang vor, sich wieder dieser Gruppe anschließen zu müssen?

BF4: Sicherlich. Ich hätte nur in der XXXX bleiben können, aber nach Hause kann ich keines Falls.

BFV: Bestünde dort Lebensgefahr für Sie?

BF4: Ja sicher.

BFV: Hätten Sie sich nicht dieser Gruppe anschließen können?

BF4. Die Truppen sind damals einmarschiert. Da gab es keine Alternative. Ich hätte mich nur stellen können. Man hätte mich dann zu Tode gequält. Die Truppen sind einmarschiert und waren rundherum in unserem Dorf.

BFV: Kann ich feststellen, dass Ihre Fluchtgründe, die Flucht vor den russischen und tschetschenischen Soldaten aufgrund einer weiteren Festnahme aufgrund Ihrer Kampfhandlungen ist?

BF4: Ja.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Protokoll geben, was heute noch nicht gesagt wurde?

BF4: Das kann schon sein. Die ersten drei Mal hat man überhaupt nicht die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass ich in Österreich bleiben kann. Man hat mich auch nicht danach gefragt. Man wollte mich in die Slowakei zurückschicken. Ich habe nur einmal ein Verfahren gefragt, ob man mich etwas nach meinen Fluchtgründen gefragt hat.

R: Das ändert nichts an meiner Frage, ob Sie von sich aus noch etwas hinzufügen wollen.

BF4: Nein, ich glaube, ich habe alles gesagt. Es gibt schon Sachen, die ich nicht gesagt habe. Vor kurzem habe ich mich auch an etwas erinnert. Ich weiß aber nicht mehr an was. Ich wollte das sagen. Ich habe das noch nie gesagt.

R:Fehlt etwas ganz Konkretes?

BF4: 2006 wurde unsere ganze Truppe von unserem Kommandanten versammelt. Der Kommandant ha gesagt, dass er für uns eine Amnestie erwirken müsste. Wir haben uns in der Moschee getroffen. Darum sage ich Ihnen das alles. Damals wurde jemand zusammengeschlagen. Er hat gesagt, dass er Geld bezahlen müsste, um uns amnestieren zu lassen, weil dann hätte er für jeden von uns Waffen kaufen müssen, damit jeder von uns die Waffe abgeben könnte.

R: Es gab mehrere Generalamnestien. Warum sollte so etwas notwendig sein.

BF4: Sie haben nicht zu Ende zugehört. Er hat uns gesagt, dass er uns für uns Waffen kaufen muss und abliefern wurde. Der Kommandant wurde mitgenommen. Für uns hätte entweder eine Waffe geliefert werden müssen oder Geld oder wir hätten einer Gruppe beitreten sollen, die im Wald war, um amnestiert werden zu können. Einer wurde drei Jahre inhaftiert und die anderen haben gesagt, dass sie sich das überlegen und sind dann weggefahren. Ich habe sie dann nicht mehr getroffen.

R: Was soll an Ihrer Gruppe so wichtig sein, dass sie völlig anders behandelt wird als Zehntausende tschetschenische Kämpfer.

BF4: Sie kämpfen jetzt gegen die Leute, die in den Bergen waren. Sie sind zusammen mit Russland und das wollte ich nicht. Sie kämpfen jetzt auch in der XXXX für Russland.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF4:Nein, ich habe nichts dergleichen gemacht.

R: Warum nicht?

BF4: Ich möchte keine Verbindung zur Obrigkeit haben.

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF4: Ich habe Angst, dass man mich mitnehmen wird und umbringen wird, dass ich nicht nur ausgesetzt werde sondern umgebracht werde. Ich habe Angst um die Kinder.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF4: Ich habe schwarz gearbeitet, offiziell geht das nicht. Ich habe auf einem Bauernhof gearbeitet. Ich habe auch Fliesen auf dem Boden verlegt. Ich habe auch Autos repariert.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF4: Ja, natürlich, aber jetzt habe ich einen Schlüsselbeinbruch. Danach geht es wieder. Ich war vor zwei Wochen mit einem Fahrrad und den Kindern unterwegs und bin leider gestürzt.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF4: Wir alle leben von der GVS.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich kümmere mich um den Haushalt, ich koche sogar und kümmere mich insbesondere um die Kinder. Bei uns gibt es Pferde in der Pension. Manchmal kümmere ich mich um die Pferde, aber der Chef macht das meistens persönlich. In der Nähe gibt es einen Bauernhof, dorthin lädt man mich ab und zu ein.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF4: Ich habe in den vier Jahren einen Kurs gemacht, wir haben aber immer nur das gleiche gelernt, da immer wieder neue Leute gekommen sind. Meine Kinder bringen mir das meiste bei.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF4 (auf Deutsch). Ein bisschen, ein bisschen (setzt auf Russisch fort): Nachdem man mir auf den Kopf geschlagen hat, fällt mir das Lernen schwer.

R stellt fest, dass der BF4 keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.

R: Sie leben seit 7 oder 8 Jahren in Ö, auch wenn es einige Unterbrechungen gab. Warum sind die Deutschkenntnisse so schwach?

BF4. Wir lernen drei Monate das Gleiche und dann wiederum das Gleiche.

R: Können Sie mir wenigstens das "Gleiche" wiedergeben?

BF4 (auf Deutsch): Haus, Weg, Grüß Gott, Wie geht's. (setzt auf Russisch fort): Allgemeine Sachen.

BFV: Haben Sie schon eine Verhandlung so wie hier gehabt?

BF4: Ein einziges Mal.

BFV: An dem Gericht vor dem Richter oder beim BAA?

BF4: Ein Referent beim BAA. Die anderen Einvernahmen hatten zum Ziel, mich aus dem Land auszuweisen.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF4: In der Schule, die jüngste ist heuer auch in die Schule gekommen.

R: Sie haben aber keinerlei Bestätigungen mit, obwohl ich das ausdrücklich schon in der Ladung aufgetragen habe?

BF4: Vielleicht hat das meine Frau mit, wahrscheinlich sogar. Sie hat viele Papiere mit.

R: Ich trage Ihnen dennoch auf, mir binnen Frist von 21 Tagen mir alle Zeugnisse Ihrer Kinder aus dem Schuljahr 2014/2015 vorzulegen, inklusive einer Schulbesuchsbestätigung.

BF4: Ja, ja das werde ich machen.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF4: Ich weiß, was die Flagge bedeutet.

R: Was denn?

BF4 (lächelt und schweigt).

R: Sie sagten doch, dass Sie das wissen.

BF4: Der weiße Streifen in der Mitte ist die Donau und das rote an den Seiten ist das Blut, das vergossen wurde.

R: Was wissen Sie noch über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF4 (denkt nach): Dass es den ersten Weltkrieg gegeben hat und dass die Österreicher gegen Russland gekämpft haben. Sonst weiß ich konkret leider nichts.

R: Was wissen Sie über die österreichische Kultur, Kunst, Schriftsteller?

BF4: Es gab so einen Komponisten aus Salzburg... wie heißt er denn....?

R: Wer ist denn auf der Mozartkugel abgebildet?

BF4: Mozart war jedenfalls ein Komponist.

R: Sonst noch irgendetwas über österreichische Kultur, Kunst, z.B. Schriftsteller und Komponisten?

BF4: Die Österreicher haben eine eigene Folklore mit eigener Bekleidung. Meine Kinder haben so etwas, aber ich habe die Bezeichnung vergessen.

R: Was wissen Sie über die österreichische Politik?

BF4: Österreich hat eine demokratische Politik. Es gibt keine Todesstrafe. Es sind auch homosexuelle Ehen erlaubt. Der Präsident heißt Fischer, den Kanzler habe ich vergessen. Bei den Parteien kenne ich die Grünen, sonst leider keine. Die Hauptstadt der Steiermark heißt Graz und von Kärnten Klagenfurt. Den Landeshauptmann kenne ich nicht, weder den alten noch den neuen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF4 (denkt nach), antwortet sehr zögerlich: Ich kenne einige Leute ganz gut und arbeite für diese, Freunde sind es vielleicht nicht. Wir stehen in Kontakt.

R trägt die Vorlage entsprechender Bestätigungen binnen einer Frist von 14 Tagen auf.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF4: Nein, dort, wo wir leben, gibt es nur Landwirtschaften. Ich habe schon Kontakt mit den Leuten, mit denen ich arbeite.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF4: Verurteilt wurde ich nicht, aber ich habe Strafen bekommen, zweimal weil ich illegal eingereist bin. Ich war ja im Gefängnis, aber meines Wissens wurde ich nicht strafrechtlich verurteilt.

R: Abschließend muss ich Ihnen die Frage stellen: Was ist bei Ihrem Sohn alles falsch gelaufen? Gleich fünf Vorstrafen zeichnen nicht gerade ein Bild, dass auch Sie als Vater Ihrem damals noch minderjährigen Sohn gegenüber allen Verpflichtungen nachgekommen sind.

BF4: Ja, das verstehe ich. Er war ein normales Kind. Er hat sich nur verändert, wie er gesehen hat, wie ich geschlagen wurde. Ich rede die ganze Zeit mit ihm. Wenn er Zuhause ist, ist er ein gutes Kind. Aber er hat verschiedene Freunde, Österreicher und Afghaner, Türken, verschiedene Freunde eben. Manchmal kommt er in eine Gesellschaft, wo solche Sachen passieren.

BFV: Ich möchte abschließend auch zu BF4 zusammenfassend Folgendes zu Protokoll geben: Vorab ist anzuführen, dass auch in diesem Fall der Standpunkt des Gerichts zu sehr großen Teilen nachvollzogen werden kann und auch die Meinung des Gerichts geteilt wird. Dies entspricht insbesondere den hervorgekommen Lücken bzw. Widersprüchen. Es ist auch hier darauf hinzuweisen, dass gegenständlich bereits vier Asylverfahren stattgefunden haben, allein schon aus der Natur bzw. der Tatsache, dass vier Asylverfahren stattgefunden haben, kann man Widersprüche nicht ausschließen. Je größer und je umfangreicher ein Verfahren ist, ist es nach der Lebenserfahrung auch üblich, dass mehrere Fehler und mehrere Widersprüche vorkommen. Was die Lücken des Beschwerdeführers angeht, ist anzuführen, dass er bisher noch keine Gerichtsverhandlung hatte, lediglich Interviews vor der ersten Instanz hatte. Die Vertretung kann aus seiner Lebenserfahrung vorbringen, dass allein schon aus einem Asylverfahren schon vor der ersten Instanz viele Fehler passieren. Wieso es zu diesen Fehlern kommt, ist uns in der Regel unbekannt. Diese Fehler passieren nicht nur in Asylverfahren, sondern auch im Strafverfahren.

Die Kernaussage und die Fluchtgründe des BF4 wurden von diesem trotz vom Gericht vorgehaltenen Lücken im Grunde unverändert und glaubhaft, trotz mehrfacher Verfahren dargestellt. Diese sind eben, dass er aufgrund seiner Kampftätigkeiten in seinem Herkunftsland vier Mal festgehalten wurde, gefoltert, misshandelt wurde und deshalb sein Leben in seinem Herkunftsland nicht mehr sicher ist. Betont wird, dass aufgrund der hervorgehobenen Widersprüche und Lücken durch das Gericht die Fluchtgründe trotzdem bestehen. So wie die Vertretung den Standpunkt des Gerichts nachvollziehen kann, ist auch der Standpunkt des BF4 nachvollziehbar, dass aus Angst, aus Fehlinformationen, Fehlberatung, unter Umständen auch einer falschen Beratung seiner tschetschenischen Community in Österreich, womöglich tatsächlich einige widersprechende Angaben gemacht hat. Das Hohe Gericht wird jedoch ersucht, diese Vorgehensweise des BF4 - aus Angst und als Schutz - nicht zu Lasten des BF4 auszulegen. Tatsache ist, dass in seinem Herkunftsland sein Leben unsicher ist und aus diesen Gründen wird höflich ersucht, antragsgemäß dem BF4 Asyl zu gewähren, in eventu sub. Schutz zu gewähren, in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung in sein Herkunftsland Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären.

BF4 verlässt den Verhandlungssaal, BF3 betritt den Verhandlungssaal. Beginn der Befragung von BF3.

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF3: Ich werde zuerst schauen, was Sie fragen werden und werde dann eventuell Korrekturen anbringen.

R: Dennoch möchte ich, dass Sie auf meine Fragen so gut es geht, eingehen. (Die Frage wird wiederholt.) Fehlt aus Ihrer Erinnerung heraus irgendetwas?

BF3: Ich habe nur etwas nicht angegeben, das niemand weiß, nur Allah und ich. Meine Kinder wissen das nicht und mein Vater auch nicht und ich möchte nicht, dass jemand das weiß. Das was ich andeute, ist nicht nur einmal passiert. Das ist auch meiner Schwester passiert und mir, aber ich möchte nicht darüber sprechen. Ich werde hier lediglich zu Protokoll geben, dass das mit mir passierte, als alle weggefahren sind. Das heißt, das war 2008. Als ich und meine Schwester das zusammenerlebt haben, war während des ersten Krieges 1995. Ich versuche mich jeden Tag selbst zu überzeugen, dass das nicht passiert ist.

R: Gibt es unabhängig von diesem äußerst unerfreulichem Ereignis sonst noch was, was Sie vergessen haben?

BF3: Ich glaube, ich habe sonst alles gesagt.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF3: Ja.

R befragt die BF3 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF3: Ich heiße XXXX, im Gebiet XXXX, in XXXX, das ist eine XXXX. Ich bin verheiratet.

R: Aus den Akten geht hervor, dass Sie auch geschieden waren, was Ihr Mann bestritten hat.

BF3: Wir haben uns schon viele Male scheiden lassen. Aber wir haben uns immer wieder zusammengerauft. Das war also keine richtige Scheidung. Wir sind auch standesamtlich verheiratet, aber nicht standesamtlich geschieden gewesen.

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF3: Nein, ich führe daher auch meinen Mädchennamen.

R: Wie viel Kinder haben Sie?

BF3: 6 Kinder.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF3: Nein, nur weitschichtige Verwandte. Zu denen habe ich keinen Kontakt.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF3: Meine Schwester, meine Schwiegermutter und Schwägerinnen.

R: Wie oft sehen Sie diese? Wie würden Sie den Kontakt zu diesen Personen beschreiben?

BF3: Die Verwandten, die hier sind, sehe ich nur sehr selten. Meine Schwester habe ich in den drei, vier Jahren lediglich vier Mal gesehen.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF3: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF3: Tschetschenin.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF3: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF3: Ich habe elf Jahre die Grundschule absolviert. Dann habe ich ein kooperatives Technikum absolviert. Darunter kann man sich vorstellen, dass man mit dem Handel vertraut wird. ich hätte nachher mein eigenes Geschäft eröffnen können. Meine Fachausrichtung war Konditor. Das heißt, dass ich eine eigene Konditorei eröffnen hätte können.

R: Haben Sie sonst noch eine Ausbildung erhalten?

BF3: Ich habe mit einem Studium begonnen an der Pädagogischen Hochschule und zwar an der Fakultät für Geschichte, aber ich habe nicht abgeschlossen. Ich habe ein Jahr studiert und auch Prüfungen gemacht. Bei uns gibt es Semester und da muss man eine bestimmte Anzahl an Prüfungen vorweisen, aber die Abschlussprüfung habe ich dann nicht gemacht, weil ich fliehen musste. Das war 2001.

R: Welche Prüfungen haben Sie absolviert?

BF3: Ich habe nur die Semesterprüfung gemacht, aber keine richtige Prüfung. Ich habe keine Prüfungen gemacht.

R: Ich habe jetzt in einem einzigen Satz drei Varianten, welche stimmt jetzt.

BF3: Ich habe das Studium nicht abgeschlossen. Ich habe ein Jahr studiert, aber nicht ein volles Jahr. Ich habe die Endprüfungen nicht gemacht.

R: Sie müssen ja Teilprüfungen gemacht haben. Was haben Sie da im ersten Semester alles gehört?

BF3: Das war nur ein Vorbereitungssemester.

R: Trotzdem interessiert es mich, was Sie alles gelernt haben.

BF3: Das weiß ich jetzt nicht mehr.

R wiederholt die Frage. Sie werden doch wissen, was Sie ungefähr damals im ersten Semester gemacht haben.

BF3: Ich möchte die Wahrheit sagen. Ich kann mich einfach nicht mehr erinnern und deswegen möchte ich die Antwort so geben.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF3: Zuerst habe ich als technische Laborantin gearbeitet. Das hieß "Tschetschenische Baumaterialien". Dort habe ich von 1991 bis zum ersten Krieg gearbeitet. Während des Krieges habe ich nicht gearbeitet und nach dem ersten Krieg habe ich bis zum Beginn des zweiten Krieges wieder in diesem Betrieb gearbeitet und danach nicht mehr.

R: Haben Sie nach dem zweiten Krieg noch gearbeitet?

BF3: Nach dem zweiten Krieg habe ich dort nicht mehr gearbeitet. Zuerst habe ich nacheinander die Kinder bekommen. Nach den Kindern, das war 2002, nach dem vierten Kind, Moment, ich habe während des zweiten Krieges doch gearbeitet, in einer Schweizer Organisation in der Bibliothek.

R: Was war das für eine Schweizer Organisation?

BF3: Vom Roten Kreuz. Sie waren in allen Flüchtlingslagern. Ich war ja auch ein Flüchtling. Aufgrund meiner Ausbildung hat man festgestellt, dass ich in dieser Bibliothek arbeiten darf. Es war keine richtige Bibliothek. Es sind dort die Zeitungen hingekommen und es gab auch Bücher. Diese Bibliothek war außerhalb von XXXX.

R: Welche Zeitungen haben Sie dort bezogen?

BF3: Wie heißen die? Moment, dort wo Entscheidungen stehen, das waren Buchstaben, Kreuzworträtsel.

R: Wie stark war die Bibliothek? Wie viele Bücher gab es?

BF3: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich hatte viele Probleme. Egal wie die Frage war, ich kann sie nicht beantworten.

R: Obwohl Sie dort Bibliothekarin waren? Haben Sie eine Bestätigung, dass Sie dort gearbeitet haben?

BF3: Nein, Sie können gerne beim Roten Kreuz nachfragen. Ich habe dort bis damals gearbeitet, als das Zeltlager geschlossen wurde. Das war 2003, glaube ich. Man hat uns nach XXXX geschickt. Das Zeltlager wurde geschlossen.

R: Haben Sie sonst noch etwas gearbeitet?

BF3: Ja. Als ich Zuhause war, nach XXXX, habe ich in einer Organisation für Menschenrechte gearbeitet.

R: In welcher Organisation war denn das?

BF3: Die Organisation hieß Optimum. Es war eine Menschenrechtsorganisation.

R: Wo hatte die Menschenrechtsorganisation Ihren Sitz?

BF3: Wie soll ich das erklären? Es war im Zentrum. Es war ein beschädigtes Haus. Das war ein privates Haus. Es wurde nur ein bisschen renoviert und dort befand sich der Sitz der Organisation.

R: Wer war der Leiter der Organisation?

BF3: XXXX. Ich kann mich nicht mehr an den Nachnamen erinnern. Aber vielleicht gibt es diese Organisation noch.

R: Was war Ihre Aufgabe im Rahmen der Organisation?

BF3: Wir haben Wahlen beobachtet. Wir wollten dass ehrliche Wahlen stattfinden.

R: Nach welchen Prinzipien finden in Russland Wahlen statt und wo sind diese Prinzipien geregelt.

BF3: Dort gibt es keine Prinzipien. Die Wahlen sollten ehrlich stattfinden.

R: Was heißt ehrlich. Dafür, dass Sie Mitarbeiterin in einer Menschenrechtsorganisation waren und Wahlen beobachten mussten, sollten Sie doch ein bisschen mehr wissen.

BF3. Was wollen Sie konkret von mir wissen.

R: In Österreich gibt es mehrere Prinzipien, nach denen eine Wahl abläuft. Diese gibt es, jedenfalls auf dem Papier, auch in der Russischen Föderation, auch wenn es natürlich ein anderes paar Schuhe ist, ob diese Prinzipien auch tatsächlich eingehalten werden.

BF3: Ich war ja nur ein Beobachter. Unsere Aufgabe war, dass wir schauen, ob die Leute, die zur Wahl kommen, auch wirklich die Leute wählen, die sie selbst wählen wollen.

R: Mit diesem Prinzip verstoßen Sie doch äußerst vehement gegen das Prinzip des Wahlgeheimnisses. Wie wollten Sie allen Ernstes feststellen, ob man die Person angekreuzt hat, die man auch tatsächlich wählen wollte.

BF3: Es gab keinen Druck auf die Menschen, aber die Leute sind nicht zu Wahlen gekommen. Der Druck wurde vorher gemacht.

R: Schildern Sie mir die offizielle Struktur der Wahlbehörden in der RUF?

BF3: Ich glaube, ich verstehe die Frage nicht, welche Struktur meinen Sie denn?

R: Welches ist das zuständige Ministerium? Wer ist die zuständige Abteilung? Gibt es nachgeordnete Dienststellen? Wie sieht es föderal in Tschetschenien aus? All diese Fragen müssten Sie doch recht locker beantworten können?

BF3: Sie stellen mir Fragen, die sich gar nicht auf mich beziehen. Ich habe nur die Wahlen beobachtet. Ich bin dort gesessen und habe beobachtet. Es sind Leute gekommen, haben die Wahlzettel hineingeworfen und sind weggegangen. Ich habe die Listen gehabt und habe die Leute, die gekommen sind, aus der Liste gestrichen.

R: Wer hat Sie für diese Aufgabe nominiert? Sie schildern mit jetzt plötzlich durch etwas, was es überall gibt, auch in Österreich.

BF3: Unser Leiter, damit meine ich die Menschenrechtsorganisation. Er hat gesagt, dass ich im Rahmen der Organisation die Wahlen im Wahlkreis XXXX-Umland beobachten soll.

R: Sie sind also nicht von einer Wahlbehörde von diesem Auftrag nominiert worden?

BF3: Nein, nur unsere Organisation. Ich war nur der Beobachter.

R: Welche weitere "Beobachter", so wie Sie, hat es dort gegeben?

BF3: Es gab jemanden, der von der Schule dorthin geschickt worden sind. Zwei Lehrer waren das von der Schule.

R: Bei welchen Wahlen haben Sie konkret "beobachtet"?

BF3: Damals wurde Putin gewählt.

R: Was war das für eine Wahl?

BF3: Präsidentschaftswahlen.

R: Welches Jahr, welcher Monat?

BF3: Ich kann mich absolut nicht mehr daran erinnern.

R: Sie haben auch keine Bestätigung, die Sie vorlegen können?

BF3: Nein.

R: In welchen Gesetzen ist der Ablauf einer Wahl geregelt?

BF3: Ich weiß es nicht.

R: Waren Sie bei der Auszählung der Stimmen auch anwesend?

BF3: Ja.

R: Was passiert, wenn in einem Stimmkuvert gleich drei Stimmzettel sich befinden, die auf "Putin" ausgestellt waren.

BF3: Die wurden gezählt. Alle drei, manchmal auch alle 10. Es wurden auch Packungsweise die Stimmen abgegeben.

R: Und das ist in Ordnung?

BF3 (denkt nach). Tschetschenien ist nicht Österreich.

R: Wie hat Ihre Organisation darauf reagiert?

BF3: Ich war nur der Beobachter. Ich war immer dabei und musste schweigen. Ich war nur die Beobachterin.

R: Was hat Ihre Organisation in weiterer Folge gemacht?

BF3 (zuckt mit den Schultern): Nichts.

R: Haben Sie noch etwas gearbeitet?

BF3: Ich habe noch gehandelt mit Lebensmitteln, einmal.

R: Das müssen Sie mir näher erklären.

BF3. Zuerst habe ich gehandelt. Und Sie werden mich gleich nach dem Jahr fragen und ich kann mich daran nicht erinnern. Dann werden Sie mich fragen, womit ich gehandelt habe. Das kann ich auch beantworten. Ich habe mit Kleidung gehandelt. Sonst habe ich mit nichts gehandelt.

R: Vorhalt AS 118. Warum behaupten Sie vor der belangten Behörde, warum Sie mit Wertpapieren gehandelt haben?

BF3: Nein, das war kein Wertpapierhandel und ich habe auch nicht mit Wertpapieren gehandelt.

R: Warum steht das so protokolliert?

BF3: Handel bedeutet etwas anders, dass man Geld hergibt und etwas bekommt.

R: Das ist genau auch beim Wertpapierhandel der Fall.

BF3: Ich habe nicht gehandelt.

R: Sie können sich nicht erklären, dass das so protokolliert wurde?

BF3: Weil ich mich damit beschäftigt habe, das war das Mutterschaftskapital. Damit meine ich das Kapital, das man beim dritten Kind bekommt. Ich habe nicht nur dieses Geld angelegt. Ich habe für eine Organisation gearbeitet. Diese Organisation, die sich mit Wahlen beschäftigt hat, hat mich zu sich gerufen und hat mich beauftragt, mich mit diesen Dokumenten zu beschäftigen.

R: Mit welchen Dokumenten?

BF3: Mit dem Mutterschaftskapital. Damit meine ich, dass ich mich generell mit diesem Thema befasst habe. Die Leute, die zu mir gekommen sind, und mich gebeten haben, denen habe ich geholfen. Man hat mich zu sich gerufen und hat mir gesagt, dass man mich mit dieser Arbeit beauftragen möchte und man hat unsere Verwaltung benachrichtigt, dass ich für diese Aufgabe zuständig bin.

R: Warum haben Sie dann diese Aufgabe bei der Beschreibung Ihres Aufgabengebietes bei der Organisation vor 10 Minuten nicht genannt? Da haben Sie ja nur von der Wahlbeobachtung erzählt.

BF3: Das war eben meine neue Aufgabe.

R: Und was haben Sie da ganz konkret gemacht?

BF3: Laut der Gesetzgebung der RUF hat eine Frau erst dann das Recht, Geld zu bekommen, wenn das Kind 3 Jahre alt war. Es war unmöglich, die Werte in Geld umzuwandeln, wenn man das nicht über diese Leute gemacht hat.

R: Wer sind diese Leute?

BF3: Über die Verwaltung, den Pensionsfonds und die Bank. Die Dokumente wurden alle für diese drei vorbereitet.

R: Welche staatliche Behörde ist für die Abwicklung des Mutterschaftskapitals verantwortlich?

BF3: Der Pensionsfonds.

R: Das heißt, keine staatliche Behörde?

BF3. Der Pensionsfonds ist eine staatliche Organisation.

R: Welches Ministerium hatte zumindest die Aufsicht?

BF3: Aufsicht hat es nicht gegeben. Später war das von der Verwaltung abhängig.

R: Von welcher Verwaltung?

BF3: Jeder Rayon hat eine eigene Verwaltung.

R: Welche Abteilung war jetzt in Ihrem Rayon dafür zuständig?

BF3: Das war der Pensionsfonds von XXXX-Umland.

R: Wer war der Leiter dieses Fonds?

BF3: XXXX, aber ich weiß den Familiennamen nicht. Ich habe dort nicht gearbeitet.

R: Umso erstaunlicher ist es für mich, dass Sie den Vornamen kennen, aber nicht den Familiennamen.

BF3: Ich habe lediglich Zertifikate vorbereitet.

R: Wovon hat Ihr Mann gelebt?

BF3 (denkt lange nach.

R: So schwer kann die Frage nicht sein.

BF: Er hat Gelegenheitsarbeiten gemacht. Er hat schwarz gearbeitet. Im ersten Krieg hatte er eine staatliche Arbeit gemacht. Er hat als Mechaniker gearbeitet und war ein Fachmann in diesem Bereich.

R: Welche weiteren Arbeiten fallen Ihnen ein, Das bezieht sich auch auf selbständige Tätigkeiten?

BF3: Er hat als Fahrer gearbeitet, aber ich weiß nicht für wen. Er hat auch als Mechaniker gearbeitet.

R (wiederholt die Frage).

BF3 (denkt lange nach).

R: War Ihr Mann vielleicht selbständig tätig?

BF3: Selbstständig, nein, nein, er hat noch nie in seinem Leben etwas verkauft. Das ist nicht sein Ding.

R: Ihr Mann hat behauptet, dass er in einem ganz bestimmten Gewerbe tätig war, konkret im Erdöl.

BF3: Ah ja, ja, ja. (BF3 grinst über das ganze Gesicht). Es war nicht seines. Er hat nur gegraben. Das war eine schwarze Arbeit. Es war ein reiner Hilfsarbeiterjob.

R: Wann war denn das?

BF3: Da war ich schwanger. Damals habe ich XXXX am 12. Mai zur Welt gebracht. Das war 2008, nein 2006.

R: Warum behauptet Ihr Mann, dass das 2004/2005 der Fall war?

BF3: 2004, 2005?

R: Da waren Sie ja noch nicht einmal mit XXXX schwanger.

BF3: Natürlich nicht. Wenn ich jetzt sage, dass er sich mit Erdöl beschäftigt hat, dann klingt das nach mehr als es ist.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF3: Einige Monate in XXXX, das war im Jahr 1994. Ich habe mein Zuhause am 08. März 1994 verlassen. Am 7. März 1996, nach genau zwei Jahren, kam ich nach Tschetschenien zurück. Ich musste zwei Monate in XXXX verbringen, weil ich nicht weiterfahren konnte. Dann lebte ich in der XXXX für etwa zwei Jahre, aber davon war ich zwei Monate in XXXX. Dann lebte ich in XXXX bis zum Jahr 2002. Dann lebten wir in XXXX, damit meine ich eine provisorische Flüchtlingsunterkunft. Die Stadt war vollständig zerstört und das waren Unterkünfte für einen temporären Aufenthalt. Dort lebte ich bis 2008. 2008 bin ich nach XXXX gefahren, und zwar in ein leerstehendes Haus.

R: Zwischen 2002 und 2008 wer lebte da bei Ihnen?

BF3: Meine Familie, konkret mein Mann, aber er ist weggegangen und zurückgekommen, er hat allerdings bei mir gelebt. Mein Mann, meine Kinder. Das wars.

R: Was verstehen Sie unter "weggegangen und zurückgekommen"?

BF3: Wir konnten seinetwegen nicht an einem Ort leben.

R: Das war doch zwischen 2002 und 2008 der Fall.

BF3: Ich war woanders angemeldet. Ich war bei meiner Freundin XXXX angemeldet, der Nachname fällt mir nicht ein.

R: Sind Ihre Kinder in die Schule gegangen?

BF: In XXXX haben sie ein Jahr keine Schule besucht.

R: Um in Russland eine Schule zu besuchen, müssen die Kinder gemeldet sein. Wo waren die Kinder gemeldet?

BF3: Ich habe gesagt, dass wir zum XXXX im Jahr 2002 gekommen sind. Gleich daneben wurde eine kleine Schule für die Flüchtlingskinder eröffnet. Dort haben meine Kinder die Schule besucht.

R: Wo waren Ihre Kinder gemeldet?

BF3: Im XXXX.

R: Aber Sie waren woanders angemeldet?

BF3: Nein, als meine Kinder im XXXX in die Schule gegangen sind, habe ich mich dort gemeldet. Als wir im XXXX gelebt haben, habe ich mich nicht versteckt. Ich war ganz offiziell dort gemeldet.

R: Wie oft war Ihr Mann in diesen 6 Jahren bei Ihnen?

BF3: Oft.

R: Was heißt oft?

BF3: Manchmal jede Woche, manchmal kam er jedoch einen Monat lang nicht.

R: Gab es in diesen 6 Jahren jemals einen Versuch, dass man im Zeitraum 2002 bis 2006 im XXXX nach Ihrem Mann gesucht hat?

BF3: Ich weiß es nicht. Ich weiß, wann man ihn gefunden hat, aber ob man ihn vorher gesucht hat, weiß ich nicht.

R: Die russischen Sicherheitsbehörden müssen aber äußerst unfähig sein, wenn sich Ihr Mann zwar versteckt, man aber nicht einmal auf die Idee kommt, in sechs Jahren, bei Ihnen, die Sie offiziell gemeldet waren, nachzufragen.

BF3: Ich war nur angemeldet, er nicht.

R: Gerade deswegen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass man bei Ihnen zu suchen beginnt.

BF3: Das hätte ich an deren Stelle auch getan. Ich weiß nur, dass diese Leute das erste Mal 2008 gekommen sind, nein, ich glaube 2007.

R: Das heißt, vor 2007 gab es kein Problem?

BF3: Zu mir ist niemand gekommen. Er hat nicht Zuhause gelebt. Er hat mir nichts über seine Probleme gesagt.

R: Was ist jetzt 2007 passiert?

BF3: Das war damals, als die Kinder das erste Mal in XXXX in die Schule gegangen sind. Das war im September. Ich war Zuhause. Die ganze Familie war Zuhause. Ich habe Schreie gehört. Das war gegen Abend, die genaue Uhrzeit ist mir nicht mehr erinnerlich. Ich habe Schreie gehört. Ich habe XXXX schlafen gelegt. Ich habe den Schrei meines Sohnes XXXX gehört, er hat nicht geschlafen. Er war auch nicht mit mir im Bett. Ich bin in das Zimmer gelaufen. Ich habe gesehen, dass XXXX mitgenommen wird. Ich habe zwei Männer gesehen, die ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt haben. Es waren noch weitere Personen dort. Insgesamt waren es vielleicht 5 oder 6 Personen im Zimmer.

R: Wie sind die überhaupt in die Wohnung hereingekommen?

BF3: Ich bin herausgekommen, als sie dabei waren, XXXX mitzunehmen.

R: Wie kamen die herein? Haben Sie ein offenes Fenster gesehen?

BF3: Die Tür war nicht versperrt, m an musste sie einfach nur aufmachen.

R: Aus Ihrer Sicht haben diese Leute die Tür einfach nur aufgemacht.

BF3 Die Tür war ja nicht mit Schlüssel versperrt. Ich habe auch keinen Lärm gehört. Das erst war ein Schrei von XXXX.

R: Hat Ihnen XXXX später erzählt, was er gesehen hat?

BF3: Er hat gesehen, wie dem Vater ein Schlag versetzt wurde, wie er umgefallen ist. Er konnte dann eine Zeit lang nicht mehr sprechen. Als er zu sich kam, sagte er, dass man seinen Vater geschlagen habe.

R: Wie ging es aus Ihrer Sicht weiter?

BF3: Ich wollte den beiden zur Hilfe kommen. Ich hatte keinen Selbstschutzinstinkt gehabt. Das hatte ich nie gehabt. Ich hatte einen großen Bauch. Ich war schwanger. Ich war im 6. oder 7. Monat schwanger. Es gab dann auch noch einen anderen Vorfall, aber da war ich erst im 3. Monat schwanger. Damals hat man mir gesagt, geh weg, man schob mich auch weg und sagte, es ist besser, wenn ich nicht herauskomme. Ich habe nicht versucht, herauszukommen. XXXX hat geschrien, die anderen Kinder war noch sehr klein. Ich bin Zuhause geblieben. Ich habe meine Kinder umarmt und bin Zuhause geblieben.

R: Wie ging es weiter?

BF3: Ich habe eine Zeitlang abgewartet. Ich habe dann meinem Nachbarn gesagt, dass die Verwandten von XXXX kommen sollen. Da war es schon sehr dunkel. Vorher hatte ich Angst, herauszukommen, da ich Angst hatte, dass diese Leute wieder zurückkommen. Mein Mann wurde dann zurückgebracht. Der, der meinen Mann auf dem Feld gefunden hat, hat ihn zurückgebracht.

R: Was hat Ihr Mann angehabt?

BF3: Er hatte eine Hose an, die voll Öl war, weil der Traktorführer eine Hose bei sich hatte und diese war voll mit Öl befleckt. Er hatte nicht einmal eine Unterhose angehabt. Nur diese Hose und auch ein Hemd, dass er von dem Traktorführer bekommen hat.

R: Wann ist Ihr Mann zurückgekommen?

BF3: Am nächsten Tag, gegen Mittag.

R: Was Hat Ihr Mann erzählt?

BF3: Nichts.

R: Haben Sie ihn gefragt?

BF3: Ich habe ihn gefragt. Er hat gesagt, je weniger ich weiß, umso besser für mich. Mit dieser Auskunft war ich natürlich nicht zufrieden. Ich war damals der Meinung, dass er selbst daran schuld ist. Wenner sich nicht in die Sachen eingemischt hätte, damit meine ich den Krieg, dann hätte er die Probleme nicht gehabt. Es gibt Leute, die involviert waren und dort sein können und es gibt Leute, an denen es nicht spurlos vorbeigeht.

R: Hatte Ihr Mann Verletzungen und wenn ja, welche?

BF3: Er hatte eine Kopfwunde und er war voll Blut. (BF3 zeigt auf die Kopfhinterseite).

R: Hat er noch weitere Verwundungen gehabt?

BF3: Er war ganz blau, an seinem Körper hatte er überall blaue Flecken und auch das Gesicht war blau. Unter den Augen und rundum die Augen und unterhalb war er ganz blau. Wir haben noch zugewartet, bis die blauen Flecken weggehen, damit man uns unterwegs nicht anhält.

R: Wir reden aber immer noch vom Jahr 2007?

BF3: Ja.

R: Haben Sie oder hat Ihr Mann ärztliche Hilfe in Anspruch genommen?

BF3: Seine Verwandten haben ihn am gleichen Tag geholt. Ich glaube nicht, dass er im Krankenhaus war, aber wahrscheinlich haben sie einen Arzt geholt.

R: Hatte Ihr Mann jemals auch noch andere schwerwiegende Verletzungen (Brüche oder ähnliches) - egal wann und bei welcher Gelegenheit?

BF3: Nein.

R: Wieso behauptete er, dass man ihm auch die Rippen gebrochen hätte und wann könnte das gewesen sein?

BF3: Das war später.

R: Wo sind die Rippen gebrochen gewesen?

BF3: Ich war der Meinung, dass er sich das verdient hat. Mir war auch völlig egal, wo das war. Damals habe ich geglaubt, dass er das verdient hat und dass er noch mehr verdienen würde. Ich weiß nicht, welche Rippen wo gebrochen haben. Er war nicht im Krankenhaus, als er die Rippen gebrochen hat. Er ist Zuhause gelegen.

R: Wie lange ist er Zuhause gelegen?

BF3: Ich habe keine Ahnung, er ist aber auch aufgestanden. Er ist nach Hause gekommen und hat gesagt, dass er gebrochene Rippen hat und ich habe ihm gesagt, für jede Träne von mir soll er sich eine Rippe brechen lassen. Er hat das auch verdient. Es gab damals keine Liebe zwischen uns, jetzt schon.

R: Was haben Sie bei der letzten Anhaltung im Jahr 2010 noch alles mitbekommen?

BF3: Ich habe nicht gesehen, wie er mitgenommen wurde. Ich habe nur gesehen, wie er mit den Knochenbrüchen nach Hause gekommen ist.

R: Gab es nach diesem Vorfall noch weitere Vorfälle?

BF3: Dann sind die Leute gekommen, um ihn zu holen. Er war zu dem Zeitpunkt in der Arbeit und hat Arbeiter transportiert. Ich habe den Leuten gesagt, dass ich nicht weiß, wo sich mein Mann befindet. Sie haben mich so in den Bauch gestoßen, dass ich zurücktaumelte.

R: Hatte das irgendwelche Folgen?

BF3: Ja, ich habe ein Kind verloren.

R: Waren Sie im Spital deswegen?

BF3: Ja, die Leute sind am Abend gekommen, als es schon dunkel war. Deshalb bin ich nicht gleich ins Krankenhaus gegangen. Ich hatte zwar Schmerzen, aber auch Angst. Aber dann waren die Schmerzen so stark, dass ich nicht mehr zu Hause bleiben konnte.

Vorhalt AS 67: Warum sagen Sie ausgerechnet bei einer Psychologin ausdrücklich, dass Sie nie Probleme gehabt hätten, immer nur der Mann. Man habe sie nur ausgefragt, Gewalt hätten Sie persönlich keine erlebt? Wie kann das sein?

BF3: Es hängt davon ab, was sie gefragt hat.

R: Sie haben bei der Psychologin gesagt, Sie hätten kein Probleme gehabt nur Ihr Mann?

BF3: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nie gesagt, dass man keine Gewalt gegen mich angewendet hat. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass ich nicht wegen seiner Probleme weggefahren bin.

Vorhalt AS 117. Auch vor der belangten Behörde haben Sie nichts dergleichen erzählt. Sie seien lediglich wegen Ihrer Kinder nach Österreich gekommen. Sie sagen sogar im nächsten Satz ausdrücklich, dass Sie sogar mit Ihren Kindern ins Heimatland zurückkehren wollen.

BF3: das ist richtig. Man hat mir einen Schlag wegen XXXX versetzt.

R: Wenn Sie gleich zweimal eine äußerst aussichtsreiche Gelegenheit verstreichen lassen, im Asylverfahren zu Protokoll zu geben, dass man Ihnen Gewalt angetan hat, sodass Sie sogar ein Kind verloren haben, dann wird Ihnen höchstwahrscheinlich niemand glauben, dass das tatsächlich passiert ist. Wenn ich in die Beschwerde hineinsehe, finde ich dort auch kein Wort von diesem Vorfall. Mit anderen

Worten: Gleich drei Mal hätten Sie sich äußern können, haben aber jede Gelegenheit verstreichen lassen. Ich halte es daher leider - oder Gott sei Dank - wenn man den Blickwinkel etwas ändert, für sehr unglaubwürdig, dass man Sie geschlagen hat und dass Sie tatsächlich ein Kind verloren haben.

BF3: Es war aber so.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF3:Derzeit nicht.

R: Laut Ihrem Mann gibt es ein Grundstück.

BF3. Ja, es wurde ein Grundstück gekauft, aber wenn binnen drei Jahren kein Haus auf das Grundstück gebaut wird, dann wird das Grundstück vom Staat beschlagnahmt. Wir wissen nicht, ob es das Haus noch gibt oder nicht.

R: Wie kann es sein, dass Ihr Sohn sogar im Gefängnis besser Bescheid weiß, dass es dieses Grundstück noch gibt.

BF3. Wir wissen aber nicht, ob das Grundstück noch uns gehört. Das Grundstück wird dann beschlagnahmt und an jemand anderen verkauft.

R: Ihr Sohn hat gesagt, dass ein Haus auf dem Grundstück steht, also ist es bebaut.

BF3: In XXXX. Das ist aber ein altes Haus. Das Haus wurde auch zerstört.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF3: Ja, in der XXXX.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF3: Nein.

R: Also auch nicht in Polen und in der Slowakei?

BF3: Schon in Polen. Ich bin hierhergekommen. Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Was ist an der Frage, Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? Nicht zu verstehen?

BF3. Ich habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass wir dort nicht als Asylanten gelebt haben.

R: Welchen Asylgrund haben Sie in Polen angegeben?

BF3: Den gleichen wie in Österreich.

R: In Österreich haben Sie auch wesentliche Bestandteile verschwiegen.

BF3: Ich habe nicht vorgehabt, hier in Österreich zu bleiben. Ich wollte am gleichen Tag mit den Kindern zurück in die RUF fahren. Ich habe gedacht, dass ich das in Ordnung gebracht habe. Ich habe für die Leute gearbeitet und man hat für mich und meine Kinder Sicherheit zugesprochen.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF3 : Ja, einmal, aber nicht im Gefängnis. Ich wurde nur angehalten.

R: Was kann ich darunter verstehen?

BF3. Man hat mich gefragt, für wen ich arbeite.

R: Wer hat Sie gefragt?

BF3. Ich weiß es nicht. Das waren Bankmitarbeiter.

R: Wann war das?

BF3: Das war 2010.

R: Dann kommen Bankmitarbeiter und nehmen Sie mit?

BF3: Nein, man hat mich vor der Bank befragt, dann hat man mich in einem Zimmer in der Bank eine Stunde einvernommen und dann durfte ich gehen.

R: Gab es sonst noch irgendwelche Anhaltungen im weitesten Sinne?

BF: Nein.

R Vorhalt AS 117. Hier behaupten Sie, dass Sie für zwei Tage inhaftiert worden wären. Davon höre ich heute nichts.

BF: Das habe ich nicht gesagt.

R: Es ist jede Seite rückübersetzt und mit Ihrer Unterschrift als richtig befunden worden.

BF3: Ich habe es dennoch nicht gesagt.

R: Hatten Sie aufgrund des Mutterschaftskapitals, und zwar aufgrund Ihres eigenen Kapitals jemals selbst Probleme?

BF3: Nein, mit meinem nicht.

R: Vorhalt AS 117. Sie erzählen vor dem BAA dass Sie aufgrund vorzeitiger Zahlung von Mutterschaftskapital in Haft genommen worden seien. Warum können Sie sich heute nicht daran erinnern?

BF3: Ich wurde nicht zwei Tage festgenommen und ich habe mein Geld nicht bekommen.

R: Warum steht hier das Gegenteil, dass Sie 250.000,-- Rubel vorzeitig bekommen haben? Wie kann das sein?

BF3: Die anderen haben das bekommen. Ich nicht. Man hat das nicht verstanden, was Mutterschaftskapital ist, und ich habe das am Beispiel meines Mutterschaftskapitals erklärt.

R: Leider ist das gesamte Vorbringen Ihres Mannes und von Ihnen massiv widersprüchlich. Was sagen Sie dazu?

BF3: Ich möchte vergessen, dass mein Bruder umgebracht worden ist, dass der andere verschwunden ist, dass mein Vater umgebracht wurde und meine Mutter verrückt geworden ist.

R: Sie selbst haben vor zwei, drei Jahren gesagt, dass Sie das am Besten in der Russischen Föderation könnten.

BF3: Ich habe selbst gesehen, in welchem Zustand ich bin und meine Kinder sind und dass es ihnen hier viel besser geht.

R: Leider hat Ihr Sohn aber immerhin mehre Vergehen und Verbrechen begangen und wurde fünfmal strafrechtlich verurteilt.

BF3. Er hat mir versprochen, dass er es nicht mehr machen wird.

R: Hat er das Ihnen auch nach dem ersten, 2.. 3. und 4. Mal versprochen?

BF3. Er hat immer gesagt, dass er das nicht mehr machen wird.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF3: Ja, ich habe Wahlen beobachtet, aber das ist keine Politik Ich habe keine Zeit gehabt, mich mit Politik zu beschäftigen.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF3: Ich hatte Probleme auf Grund meines Mannes. Ich hatte solche Probleme, dass ich nicht einmal meine Kinder bei mir hatte. Ich hätte keine Probleme mit ihm als geschiedene Frau.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF3: Damals nicht, damals war ich auch nicht religiös.

R: Und jetzt?

BF3. Als ich hierhergekommen bin, habe ich verstanden, was das heißt, keine Angst zu haben. Ich habe verstanden, dass mir Allah geholfen hat und zwar für meine Kinder. Als ich erfahren habe, was mit den anderen passiert ist, die mit mir gearbeitet haben und dann habe ich mich mit der Religion beschäftigt und habe ein Kopftuch angezogen. Dort gibt es keine Rechte, nicht einmal für Frauen.

R: Wenn man zynisch wäre, müsste man Sie jetzt fragen, ob dafür nicht auch Allah verantwortlich ist und warum er nicht Abhilfe schafft.

BF3: Die Leute dort verdienen es. Bis zu meinem 40. Lebensjahr habe ich kein Kopftuch getragen und keine Gebete verrichtet. Ich habe nur gesagt, dass ich in einem muslemischen Land gelebt habe und weil ich Tschetschenin bin. Ich habe das für ausreichend gehalten, um Muslima zu sein.

R: Gibt es irgendetwas, was Sie heute noch nicht zu Protokoll geben konnten?

BF3: Ich möchte, dass Sie Folgendes protokollieren. Bis zu meiner Einreise hierher, habe ich geglaubt, dass ich ein normales Leben führe. Es waren Familien, die vollständig umgebracht worden. Eine Nacht wurden fünf Kinder umgebracht. Ich habe geglaubt, dass ich das erleben und erdulden kann. Ich habe nicht geglaubt, dass das das härteste Schicksal ist. Mein Bruder wurde umgebracht. Allah hat es gegeben, Allah hat es genommen. Der zweite Bruder ist verschwunden. Ich habe gedacht, dass Allah helfen wird, dass er sich wieder findet. Mein Vater wurde umgebracht. Als ich hierhergekommen bin, habe ich verstanden, dass man ein Angstfreies Leben führen kann. Dass ich jetzt keine Angst haben muss. Sonst habe ich alles heute zu Protokoll gegeben.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF3: Nein, das hätte nichts gebracht.

R: Warum haben Sie sich nicht an die Menschenrechtsorganisation gewandt, für die Sie angeblich gearbeitet haben?

BF3:Diese Organisation konnte nicht einmal ordentliche Wahlen durchführen lassen?

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF3: Natürlich. Ich habe Angst um das Leben meiner Kinder. Um mein Leben habe ich keine Angst, da ich mein Leben schon gelebt habe.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF3: Ich habe um Arbeit gebeten, ich habe immer wieder um Arbeit gebeten, aber man hat mir keine Arbeitsbewilligung gegeben. Wenn neue Asylanten gekommen sind, bin ich mit ihnen ins Krankenhaus gefahren und habe die Termine wahrgenommen und habe dort gedolmetscht.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF3: Ja.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF3: GVS.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF3: Ich kümmere mich um die Kinder. Ich dolmetsche aber auch ab und zu.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF3: Ja. In der Steiermark kommt einmal in der Woche jemand und es gibt Unterricht. Aber ich bin in der Warteliste für einen "echten" Kurs.

R: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF3 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF3 setzt mehrfach auf Russisch an und wird ersucht, auf Deutsch zu antworten. Normalerweise ich immer fahre und immer mit medizinische reden. Meine Sprache nur medizinische. Nur reden, weiß ich nicht, was da , oder wie geht's dir, oder ich wohne ich fahr nach Knittelfeld.

R stellt fest, dass die BF3 Grundkenntnisse (zumindest A1) der deutschen Sprache aufweist.

R: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF3: Meine Kinder sind in der Schule.

R: Bitte übermitteln Sie binnen Frist von drei Wochen alle Zeugnisse des Schuljahres 2014/2015 sowie eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung.

BFV ersucht, dass alle Unterlagen, auch alle anderen in der genannten drei-Wochen-Frist vorgelegt werden können.

R stimmt ausdrücklich zu.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF3: Leider nichts. Ich habe leider keine Zeit. Ich kann Deutsch besser, wenn ich mich aktiv unterhalte, aber nicht so gut, wenn ich lese.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF3: Ja.

BFV wird gesammelt sämtliche Integrationsbelege im Laufe der nächsten 21 Tage übermitteln.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF3: Ich habe eine Anfrage an die Grünen in der Steiermark gestellt, aber keine Antwort erhalten. Ein Freund hat das gemacht. Er ist schon bei der Organisation dabei.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF3: Nein.

BFV: Als Grund für Ihre Rückkehr damals hat Ihr Ehegatte angegeben, dass Ihre Mutter noch in der Heimat gelebt hat? Trifft das zu?

BF3. Ja.

BFV: Würden Sie jetzt wieder zurück wollen?

BF3: Auf keinen Fall. Ich würde lieber sterben, als meine Kinder dorthin bringen.

BFV: Im Falle einer Rückkehr? Besteht Lebensgefahr?

BF3: Ja, für mein Leben und das Leben meiner Kinder.

BFV: Wer sind die Leute, die Sie bedrohen?

BF3: Die Kadyrow-Leute.

BFV: Weshalb haben sie das gemacht?

BF3: Sie machen das mit allen Leuten. Damals war das nicht so häufig wie jetzt.

BFV: Haben die Leute das gemacht, weil Ihr Mann ein Kämpfer war?

BF3: Ja, und meine Schwester auch und mein Bruder auch.

BFV: Als 2006 oder 2007 die Leute beim ersten Mal bei Ihnen waren, können Sie da ausschließen, dass Sie schon vorher beobachtet wurden?

BF3. Ich kann das nicht ausschließen. 2002 sind sie zu meinen Eltern gekommen. Sie haben meinen Vater zusammengeschlagen, haben geglaubt, dass er tot ist und die Nachbarn haben ihn dann in das 9. Städtische Krankenhaus gebracht, weil es einfach im Zentrum liegt und damals war das das einzig vollständig funktionierende.

BFV: Abschließend möchte ich zum einen dieselben Ausführungen und Anträge stellen wie beim Ehemann (BF4). Zum anderen möchte ich aber auch spezifisch Folgendes zu Protokoll geben: Der Vorwurf des Gerichts, dass sie zurück in ihre Heimat wollte, trifft für diese Zeit offenbar zu. Auch die Beschwerdeführerin gibt auf Frage an, dass sie aufgrund ihrer Mutter zurück in die Heimat wollte, jetzt jedoch keinesfalls zurück möchte. Weiters ist auf den Vorwurf des Gerichts, dass die BF trotz dreimaliger Möglichkeit nicht angegeben hat, dass sie ein Kind im Jahr 2010 verloren hat, ist zu entgegnen.

1: Bei der ersten Möglichkeit, ging es eigentlich darum, um die Route festzustellen und ist hier auch keine gesetzliche Grundlage vorgesehen, um die Fluchtgründe darzulegen. Abgesehen davon ist bis zur zweiten Möglichkeit, das war Juni 2011, da wollte die BF ja noch zurück in die Heimat wegen ihrer Mutter. Aus diesem Grund war es offensichtlich für sie nicht von großer Bedeutung, ihre Asylgründe ausführlich darzustellen. 3. Was die Berufung angeht und - diese bildet die 3. Möglichkeit, ist festzuhalten, dass aus beruflicher Lebenserfahrung gegenständlich es sich hier um eine formale Berufung handelt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin über die Fluchtgründe hat nicht stattgefunden. Aus diesen Gründen muss die Vertretung bei allem Respekt die angezeigten Vorwürfe strikt zurückweisen und auch die vorgehaltenen Unglaubwürdigkeiten, wonach keine Fluchtgründe bestünden zurückweisen. Tatsache ist, dass die Aussagen des Ehegatten sowie der BF bezüglich der Kernfluchtgründe übereinstimmen und dass diese Tatsachen auch tatsächlich stattgefunden haben. Zur Glaubwürdigkeit der BF3, konkret betreffend ihre Tätigkeit bei der Wahl, ist anzugeben, dass es tatsächlich der Lebenserfahrung entspricht, dass nicht jeder von NGOs bestellte Beobachter nicht unbedingt über die Struktur, die Leitung, über das zuständige Ministerium informiert ist. Es geht hier lediglich um eine tatsächliche Präsenz, dass die Wahl unter kontrollierenden Augen erfolgt, und dass auf die Regierung Druck ausgeübt wird, die Wahl ordentlich durchzuführen. Als Beispiel kann angeführt werden, auch jetzt Anfang Juni 2015 wurden bei Wahlen in der Türkei viele freiwillige Wahlbeobachter (darunter auch Rechtsanwälte) von NGOs als Beobachter bestellt. Diese wurden teilweise von der Regierung nicht in die Wahlbehörden zugelassen. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass nicht alle diese Menschen über die gesetzlichen Bestimmungen in der Türkei aufgeklärt wurden. Es geht primär um die Kontrolle. Ich als Vertreter kann auch zB nicht im Moment den Präsidenten dieses Gerichts angeben, was beschämend sein mag. Damit will ich sagen, dass es auch eine Lebenserfahrung ist, dass man nicht alle Personen kennen muss.

R: Können Sie eine Bestätigung über Ihre Tätigkeit bei der Menschenrechtsorganisation erhalten?

BF3: Ich glaube nicht.

R: Warum nicht?

BF3: Ich sollte eine Vertrauensperson haben.

R: Sie haben doch für das Rote Kreuz gearbeitet. Sie können doch auch anrufen oder ein Mail schicken. Ich sehe dafür kein wirkliches Hindernis und trage Ihnen auf, binnen Frist von 4 Wochen Bestätigungen aller NGOs, für die Sie gearbeitet haben, einzuholen und dem Gericht vorzutragen.

BF1 und BFV reden zustimmend auf BF3 ein.

BF3: Ich weiß nicht.

R: Ich erteile den Auftrag dennoch!

BF3: Ich werde mich bemühen.

R: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Polen und in der Slowakei Auskünfte zu Ihrem dort geführten Asylverfahren einholen?

BF3: Ja, ich bin einverstanden.

Beginn der Befragung der BF2

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF2: Ich bin im Laufe meines Asylverfahrens noch nie befragt worden, da ich als 10-jähriges Kind nach Österreich kam und erst seit 1 Woche volljährig bin. Als meine Eltern die von ihnen vorgebrachten Verfolgungshandlungen erlebt haben war ich noch sehr klein und ich kann mich auch nicht erinnern.

R: Sind Sie daher einverstanden, dass ich Ihnen kein Fragen zur Verfolgung stelle. Sie berufen sich auf die Fluchtgründe Ihrer Eltern?

BF2: Ja, ich bin einverstanden. Ich berufe mich auf die Fluchtgründe meiner Eltern. Ich lebe auch bei meinen Eltern. Ich habe keinen Freund oder Verlobten und bin daher alleinstehend.

R: Ich muss Ihnen noch eine hypothetische Frage stellen, bevor wir zur Integration kommen. Im Falle einer Rückkehr in die RUF: Was befürchten Sie für sich an negativen Folgen im weitersten Sinne?

BF2: Dass ich dort gar keine Rechte habe. Ich habe auch aus den Nachrichten gehört, wie Frauen dort behandelt worden sind. Angeblich soll einiges besser geworden sein aber das kann ich nicht glauben. Ich habe auch Angst um mein Leben.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF2: Nein, ich habe lediglich im Rahmen meiner Schulausbildung ein Praktikum gemacht. Nach der Einreise in Österreich habe ich zuerst Deutschkurse besucht, mit 11 bin ich in die Hauptschule in XXXX gegangen. Danach bin in XXXX in die Hauptschule gegangen bis zum 3. Jahr. Danach bin ich mit meinem Vater nach Kärnten gezogen und habe dort die 3. Klasse beendet und die 4. Klasse absolviert. Danach habe ich das Polytechnikum besucht. Jetzt bin ich in der Fachschule für wirtschaftliche Berufe XXXX in der Steiermark. Letzte Woche hatte ich meinen letzten Schultag vor den Ferien dort.

R: Bitte legen Sie mir binnen Frist von 19 Tagen (dieselbe noch offene Frist wie bei Ihren Eltern und Geschwistern) das Zeugnis des Schuljahres 2014/15 vor und eine Schulbesuchsbestätigung. Ist das Zeugnis positiv?

BF2: Leider nein, ich war oft krank. Ich habe leider vier Nichtgenügend. Ich muss daher das Schuljahr wiederholen und möchte das auch.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF2: Ja, nach Absolvierung meiner Schulausbildung.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: GVS.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich gehe in die Schule und kümmere mich um meine schulischen Angelegenheiten. Ich helfe auch im Haushalt mit und treffe mich auch mit Freunden. Ich zeichne gerne oder fahre mit dem Fahrrad. Ich schwimme gerne.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF2: Ja, als ich nach Österreich gekommen bin. Aufgrund meiner schulischen Ausbildung spreche ich auch schon gut Deutsch.

R stellt fest, dass die BF2 sämtliche an sie gestellten Fragen unmittelbar auf Deutsch beantworten kann und dass die BF2 offenkundig gute Deutschkenntnisse aufweist.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF2: Wir haben gelernt dass Österreich ein europäischer Binnenstaat ist.

R: Was wissen Sie über die Geschichte Österreichs?

BF2 denkt lange nach und schweigt.

R: Sie werden doch etwas in der Schule gelernt haben.

BF2: Ich kenne die Geschichte von Sisi.

R: Wer war das?

BF2: Das war die österreichische Kaiserin.

R: Wann hat die ungefähr gelebt?

BF2 denkt nach: So um 1800.

R: Gibt es noch 3 oder 4 Sachen, die Sie über die Österreichische Geschichte wissen?

BF2: Warum der 1. Weltkrieg ausgebrochen ist: Der österreichische Kaiser ist ermordet worden.

R: Wann war das ungefähr?

BF2: 1940? (BF2 blickt fragend)

R: Nicht ganz, aber wissen Sie noch irgendetwas über die österreichische Geschichte?

BF2: Leider nicht, ich habe mich nicht so sehr mit der österreichischen Geschichte befasst.

R: Was wissen Sie über die Österreichische Kunst oder Kultur z.B. gibt es österreichische Komponisten, die Ihnen einfallen? Schriftsteller? Sonstige wichtige Personen?

BF2: Mozart, er lebte in Salzburg. Sonst ... (BF2 denkt nach).

R: Sonst?

BF2: Ich kenne leider keine weiteren Musikanten.

R: Gibt es sonst irgendwelche wichtigen Österreicherinnen und Österreicher?

BF2: Adolf Hitler.

R: Gibt es positive Persönlichkeiten, die Sie noch kennen?

BF2 denkt nach und schweigt.

R: Was wissen Sie über die österreichische Politik?

BF2: Werner Faymann ist der Bundeskanzler. Der Bundespräsident ist

... BF2 denkt nach ... Fischer, aber seinen Vornamen weiß ich nicht.

Bei den Parteien kenne ich die FPÖ, die derzeit gewählte Partei.

R: Was meinen Sie mit gewählte Partei?

BF2: Sie ist in der Regierung.

R: Das kann ich nicht bestätigen, wissen Sie welche Parteien derzeit die Regierung stellen?

BF2: Ja, ich kenne die ÖVP. Die Grünen.

R: Die sind jedenfalls auf Bundesebene auch nicht in der Regierung. Wer ist die stimmenstärkste Partei bei der letzten Nationalratswahl gewesen?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF2: Ja, ich habe viele Freunde.

R gewährt eine Frist von 19 Tagen um Befürwortungsschreiben vorzulegen.

BF2: Dem komme ich gerne nach.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF2: Nein.

BFV: Ich verweise hinsichtlich der BF2 auf das Vorbringen zu den Eltern und die diesbezüglich gestellten Anträge.

BF2 verlässt den Verhandlungssaal um 09:45 Uhr.

BF1 betritt den Verhandlungssaal um 09:45 Uhr.

Beginn der Befragung der BF1

R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Ich bin hier, weil ich den Krieg erlebt habe, weil ich am Krieg teilgenommen habe. Ich bin nicht gestorben aber ich habe das alles erlebt. Ich bin zu einer Zeit geflohen, als es bereits wieder ruhig war, nicht zur schlimmsten Zeit. Wenn ich nur aus materiellen Gründen geflohen wäre, hätte ich die RUF zum Zeitpunkt des Krieges verlassen. Ich habe alle Verfolgungshandlungen vollständig geschildert, nicht aber meine damalige Tätigkeit zur Gänze.

R: Was fehlt denn?

BF1: Es gab Kundgebungen gegen den Krieg und ich habe keine einzige ausgelassen. Wir wurden dort nicht vergewaltigt, wir wurden auch nicht geschlagen. Wir wurden allerdings mit Sturmgewehren bedroht und mit Hunden. Man hat uns aufgefordert damit aufzuhören. Es ist sehr bekannt, das war im Dorf XXXX, die Leute konnten das Dorf damals nicht verlassen. Wir hatten Kameras, die wir versteckt gehabt haben. Wenn die Soldaten das nicht gesehen haben, dann haben wir gefilmt, was sie mit anderen Menschen gemacht haben. Sie haben friedliche Menschen mitgenommen und geschlagen. Das waren die Dorfbewohner. Ich habe bei Ärzte ohne Grenzen geholfen.

R: Was haben Sie dort konkret gemacht?

BF1: Ich habe keine medizinische Ausbildung. Dort gab es Menschen die überall zahlreiche Splitterverletzungen hatten. Wir mussten ihre Kleidung aufschneiden, damit die Ärzte diese Leute behandeln können. Wenn jemand z.B. nur einen Verband gebraucht hat, dann habe ich das auch machen können. Wenn jemand unter Schock stand und starke Schmerzen hatte und die Ärzte gerade keine Zeit hatten, weil sie operiert haben, dann habe ich auch Injektionen gegeben.

R: Haben Sie eine Bestätigung von Ärzte ohne Grenzen?

BF1: Nein, ich kann auch keine besorgen, denn es wurde nicht notiert, dass ich geholfen habe. Das war auf freiwilliger Basis. Es sind 100te Menschen ins Krankenhaus gebracht worden.

R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Ja, ich habe nur die Wahrheit gesagt.

R befragt die BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: Ich heiße XXXX, im Gebiet XXXX, im Dorf XXXX, das ist ein als Kampfgebiet sehr berühmtes Dorf, denn dort gibt es Bergwege und viele russische Soldaten, die mit ihren Kolonnen dort die Wege passieren wollten sind ums Leben gekommen. Ich bin geschieden.

R: Wann haben Sie geheiratet, seit wann sind Sie geschieden?

BF1: Ich habe 2 Mal geheiratet. Das erste Mal habe ich geheiratet im Jahr 1996, geschieden wurde ich nach einigen Monaten. Dann habe ich einen anderen Mann geheiratet im Jahr 2004, von dem habe ich mich dann nach 3 Jahren scheiden lassen (somit 2007).

R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Ja, nach der zweiten Eheschließung hatte ich einen anderen Namen. Ich habe das zweite Mal offiziell geheiratet und damals habe ich einen anderen Namen geführt. Jetzt habe ich wieder meinen Mädchennamen.

R: Wie viel Kinder haben Sie?

BF1: Keine, weil ich am Beginn des Krieges einen Blinddarminfekt hatte und ich sterilisiert wurde.

R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten etc.?

BF1: Nein, ich habe keine Verwandten.

R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Meine Schwester und deren Familie. Alle Männer sind ums Leben gekommen und alle Frauen sind hier in Österreich.

R: Wie oft sehen Sie die Familie Ihrer Schwester? Wie würden Sie den Kontakt zu diesen Personen beschreiben?

BF1: Nicht oft. Meine Schwester habe ich in den drei, vier Jahren lediglich vier Mal gesehen.

R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische Föderation.

R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF1: Tschetschenin.

R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Islam.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 10 Jahre die Grundschule absolviert. Dann habe ich eine Ausbildung für Kultur und Kunst begonnen, konkret in der Tanzabteilung. Diese Ausbildung habe ich aber nicht abgeschlossen. Dann habe ich keine Ausbildung mehr begonnen sondern habe zu arbeiten begonnen.

R: Haben Sie also nichts mehr begonnen?

BF1: Nein, ich habe dann zu arbeiten begonnen.

R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evtl. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Ich habe Bauarbeiten übernommen. Ich habe in einer Nähfabrik gearbeitet und auch in einer Ziegelfabrik.

R: Welche Ausbildung hat Ihre Schwester?

BF1: Sie hat eine Konditorausbildung abgeschlossen.

R: Welche weiteren Ausbildungen hat Ihre Schwester begonnen?

BF1: Ich weiß keine.

R: Wissen Sie etwas von einem Geschichtestudium?

BF1: Nein, sie hat nur Vorbereitungskurse für die Uni gemacht, aber das war auch kein Geschichtestudium sondern hatte mit Mode zu tun.

R: Haben Sie sonst noch irgendetwas gearbeitet?

BF1: Im Innenministerium für außergewöhnliche Situationen.

R: Was haben Sie dort ganz konkret gearbeitet und wann?

BF1: Das war 1996, nein 1997. Ich habe dort in der allgemeinen Abteilung gearbeitet, das war die Kanzlei. Ich habe dort 2 Jahre gearbeitet, bis zum Beginn des Krieges. Ich habe auch nicht gekündigt.

R: Haben Sie sonst noch irgendetwas gearbeitet?

BF1: Auch in einem Zeltlager, das ist das, was meine Schwester gesagt hat, dort habe ich auch gearbeitet, nämlich in der Bibliothek. Ich war aber auch beim Wachdienst und als Putzfrau tätig.

R: Haben Sie sonst noch irgendetwas gearbeitet?

BF1 denkt nach: Nein.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: Geboren bin ich in XXXX, wir sind oft umgezogen. Die Volksschule habe ich in XXXX besucht. Danach lebte ich von 1983 bis 1991 in XXXX. Dann lebte ich wieder in XXXX bei meiner Großmutter

bis zum Jahr ... das kann ich nicht sagen, ich war immer in XXXX

gemeldet ...

R: Ich will wissen, wo Sie tatsächlich gelebt haben, nicht, wo Sie gemeldet waren?

BF1: In XXXX habe ich gelebt.

R: Bis wann?

BF1: Bis zum Beginn des Krieges.

R: Wo haben Sie dann gelebt?

BF1: 1994, als der Krieg begann, sind wir alle in das Dorf XXXX übersiedelt. Wir haben nicht alle Sachen mitgenommen, nur unsere Kleidung, und sind dorthin gefahren. Von dort sind wir nach ein paar Monaten nach Dagestan gefahren. Von dort bin ich mit den Bruder in den Krieg gegangen. Wir haben in Dagestan vielleicht ein halbes Jahr verbracht.

R: Wann sind Sie mit dem Bruder in den Krieg gegangen? In welchem Jahr?

BF1: 1995.

R: Wo lebten Sie da mit Ihrem Bruder?

BF1: Bei verschiedenen Personen, wir hatten keinen ständigen Wohnsitz.

R: Ich habe Ihnen schon vorgestern bei der Belehrung gesagt, dass ich möglichst konkrete Antworten haben möchte.

BF1: Ich kann die Frage nicht konkreter beantworten. Wir haben ein Nomadenleben geführt.

R: Tschetschenien ist nicht so klein. Ich kann eine deutlich präzisere Antwort von Ihnen durchaus verlangen. Wo haben Sie konkret ab 1995 gelebt, im wahrsten Sinne des Wortes vermutlich, Ihre Zelte aufgeschlagen?

BF1: Im Dorf XXXX, in XXXX, und in XXXX, aber wir haben keinen Wohnsitz dort gehabt. Bis 1996 hat sich alles wieder normalisiert. Ich lebte dann in XXXX und in XXXX, dort habe ich nicht lange gelebt.

R: Wie ging es dann weiter? Wo lebten Sie von wann bis wann?

BF1:Von 1996 bis 1999 habe ich in XXXX gelebt, dann gab es wieder Unruhen, ich kann die genauen Daten nicht nennen.

R: Nenne Sie mir nur die konkreten Wohnorte und die Jahreszahlen ab 1999, wenigstens ungefähr.

BF1: Ich habe in Österreich gelebt.

R: Sie sind also 1999 nach Österreich gekommen.

BF1: Nein.

R: Wo lebten Sie also nach 1999.

BF1 denkt nach: Bis zum Neujahr haben wir noch in XXXX gelebt, ich war nicht in meiner Wohnung sondern in einem Keller. Ab 2000 lebte ich in Inguschetien für ca. 1,5 Jahre, konkret lebte ich dort zuerst in den Zügen. Damit meine ich, dass wir in Wagons gelebt haben. Es wurden diese Wagons in XXXX aufgestellt.

R: Wo lebten Sie ab Mitte 2001?

BF1: Nirgends.

R: Nirgends? Ich ermahne Sie zum letzten Mal, dass Sie hier wahrheitsgemäße und so konkrete Antworten wie nur irgendwie möglich geben.

BF denkt nach und schweigt.

R wiederholt die vorletzte Frage und die Ermahnung.

BF: Nach dem Wagon haben wir in einem Zelt gelebt, dieses Zelt war neben den Wagons. Aber das war auch in diesen 1,5 Jahren.

R: Was war in der Zeit danach, wo wohnten Sie da?

BF: Dann habe ich eine Journalistin kennengelernt. Ich war mit ihr unterwegs, wo sie gelebt hat, habe ich auch gelebt.

R: Wie hieß diese Journalistin und für welche Medien hat sie gearbeitet?

BF1: Sie hieß XXXX. Vor dem Krieg hat sie für den Präsidentenkanal gearbeitet unter Tudajev. Sie war eine private Person.

R: Welchen Vorteil zog diese Journalistin daraus, dass sie von Ihnen begleitet wurde?

BF1: Sie wollte nicht alleine dorthin kommen, wo es Gefahr gegeben hat.

R: Warum hat sich die Journalistin nicht von einem Mann oder Arbeitskollegen begleiten lassen?

BF1: Weil die Männer gleich aufgefallen sind, sie wurden von den Soldaten aufgehalten und durchsucht.

R: Warum hat Sie sich dann nicht von einer weiblichen Journalistin begleiten lassen?

BF1: Weil nicht alle Journalistinnen Ihr Leben in Gefahr bringen wollen.

R: Wurden Sie von der Journalistin für Ihre Tätigkeit bezahlt?

BF1: Nein, aber wir haben gemeinsam gegessen und wir haben dort übernachtet, wo wir gerade waren. Immer dann, wenn sie irgendwohin fahren musste, bin ich mit ihr gefahren. Dann bin ich in das Zeltlager zurückgekehrt. Ich bin gewissermaßen hin und her gependelt.

R: Wer ist für die Fahrtkosten aufgekommen? Wenn Sie immer wieder hin und her pendeln müssen, das ist ja nicht ganz billig.

BF1: Sie, aber meistens hat uns jemand hingebracht oder abgeholt oder wir sind per Anhalter gefahren aber vorwiegend war sie dafür zuständig. Sie hat ihre Unterlagen nicht verkauft, sie wollte das zu Gunsten der Personen verwenden, die während des Krieges zu Schaden gekommen sind.

R: Wurden die Rechercheergebnisse in Form von Artikeln oder Fernsehberichten publiziert?

BF1: Bei uns nicht.

R: Wie lange hat das gedauert?

BF1: Ca. 2 Jahre.

R: Das heißt, sie fährt 2 Jahre herum ohne irgendetwas zu publizieren?

BF1: Ich habe schon gesagt, dass sie mich immer dann gerufen hat, wenn sie zu einer gefährlichen Stelle gefahren ist.

R: Wovon hat die Frau in diesen 2 Jahren gelebt?

BF1: Sie hat gesagt, dass sie das alles nach Europa schicken wird.

R wiederholt die Frage.

BF1: Woher soll ich das wissen?

R: Weil Sie sie begleitet haben und sich höchstwahrscheinlich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, wenn diese gesamte Geschichte stimmen sollte.

BF1: Wahrscheinlich haben ihr die Leute geholfen, die vor dem Krieg das Land geleitet haben. In dessen Interesse war das auch. Sie hat mir zwar Namen genannt, aber das hat mich nicht interessiert.

R: Haben Sie das mit der Journalistin jemals vor dem BAA oder in einem Schriftsatz angegeben?

BF1: Ja, man hat mich nur nicht detailliert danach gefragt.

R: Ist die Tätigkeit für die Journalistin für Sie ein Fluchtgrund?

BF1 denkt lange nach und schweigt.

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich glaube nicht.

R: Setzten wir mit den Wohnsitzen fort. Wann haben Sie das Wohn/Zeltlager in XXXX verlassen?

BF1: Ich bin von dort weggefahren und wieder zurückgekommen.

R: Wohin sind Sie weggefahren und wieder zurückgekommen und wann sind Sie wieder zurückgekommen? Wie war das in den letzten 5 Jahren?

BF1: Ich habe mir das nicht aufgeschrieben.

R: Ich habe das Gefühl, dass Sie auf recht einfache Fragen ausweichen, obwohl wir noch nicht einmal zu den Fluchtgründen gekommen sind. Sie werden doch gerade die letzten etwa 5 Jahre, die Sie in Ihrer Heimat verbracht haben, wenigstens ungefähr bei den Wohnsitzen korrekt wiedergeben können. Wie war das in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise?

BF1 denkt nach und schweigt.

R: Sie waren doch angeblich 3 Jahre verheiratet.

BF1 denkt nach und schweigt.

R: Oder waren Sie nicht verheiratet?

BF1: Als ich verheiratet war, lebte ich mit meinem Mann in XXXX, aber nicht die ganze Zeit.

R: Wo lebten Sie sonst?

BF1: Bei Verwandten.

R: Ich habe Ihnen vorgestern und auch heute schon öfter gesagt, dass ich mich mit solch unpräzisen Antworten nicht zufrieden gebe.

BF1: Ich kann keine genauen Daten nennen. Wenn ich etwas nicht richtig sage, dann wird das gegen mich verwendet werden.

R: Ich muss das leider zu Lasten Ihrer Glaubwürdigkeit werten, wenn Sie mir nicht einmal die letzten Monate vor der Ausreise wiedergeben können. Das ist doch die allerletzte Zeit, die Sie in Ihrer Heimat verbracht haben. Kommen wir zur nächsten Frage.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Ein Haus wurde konfisziert.

R: Das war wann und von wem wurde es konfisziert?

BF1: In diesem Haus lebten Oppositionelle. Das war in XXXX. Als wir von dort zur Großmutter gefahren sind wurde das Haus konfisziert.

R: Nochmals: Wann war das und von wem wurde es konfisziert?

BF1: 1994... BF1 denkt nach ... Das Dorf, die Siedlung, war vom

Staat.

R: Was soll ich mit dieser Antwort anfangen? Von wem wurde das Haus konfisziert?

BF1: Von der örtlichen Obrigkeit.

R: Wem hat dieses Haus gehört?

BF1: Das hat meiner Familie gehört. Es gab noch ein weiteres Haus in XXXX, welches zerstört wurde.

R: Wem gehört das Grundstück?

BF1: Meiner Mutter.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Ich weiß nicht.

R: Also daran sollten Sie sich doch schon erinnern oder?

BF1: Ich habe in Baku gelebt.

R: Wann?

BF1: 2001, dort habe ich 6 Monate lang gelebt.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Nein.

R: Sicher?

BF1: Ich habe in der XXXX um Asyl angesucht aber das war nur verbal, den Antrag hat niemand entgegen genommen.

R: Welche Schritte haben Sie unternommen, dass man in der XXXX doch ein Asylverfahren durchführt?

BF1: Ich habe Polizisten gesagt, dass ich um Asyl ansuche.

R: Wo war das genau in der XXXX?

BF1: Tschop.

R: Welche Schritte haben Sie unternommen, dass man in der XXXX doch ein Asylverfahren durchführt?

BF1: Die Polizisten haben mich in Handschellen gelegt und mich wieder zurück zur Grenze an die RUF gebracht. Wir haben den Grenzbeamten jeweils € 50,-- gegeben und sie haben uns nicht an die russischen Polizisten übergeben.

R: Die ukrainischen Polizisten haben dabei einfach zugesehen? Sie wurden ja von den Polizisten zur Grenze gebracht.

BF1: Wenn man einen Stempel in den Pass bekommt, ist man aus der XXXX deportiert.

R: Das heißt die ukrainischen Polizisten haben zugeschaut, dass der Grenzbeamte Ihnen einen Pass in den Stempel gibt.

BF1: Das haben wir nicht genau gesehen.

R: Hat der russische Grenzbeamte irgendwas zu Ihnen gesagt oder haben Sie gleich von sich aus die € 50,-- hergegeben?

BF1: Wir waren im Zug, wir wurden von einigen Personen bergleitet. Man hat uns den russischen Grenzbeamten nicht übergeben. Wir sind aber auf das russische Territorium gefahren und am russischen Territorium ausgestiegen. Die € 50,-- haben wir auch nicht einem russischen sondern einem ukrainischen Grenzbeamten gegeben.

R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1: Ich war einige Stunden in Haft, das war konkret ... BF denkt

nach ... während des 1. Krieges.

R: Sonst noch Inhaftierungen oder Anhaltungen?

BF1: Nein.

R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Ja, ich habe demonstriert.

R: Leiten Sie daraus eine Verfolgungsgefahr ab?

BF1 denkt nach: Das wird als Ergänzung gelten. Nur deswegen nicht.

R: Ist Ihnen bekannt, dass irgendjemand systematisch verfolgt wird, nur weil er bei diesen Demonstrationen dabei war?

BF1: Ja, es gibt sogar Menschen, die deswegen umgebracht wurden.

R: Warum haben Sie die RUF erst 2007 verlassen, wenn Sie viele Jahre vorher demonstriert haben?

BF1: Es ist nicht leicht die Heimat zu verlassen.

R: Ich kann bei 10 Jahren Abstand keine Zeitnähe erkennen. Wenn Sie tatsächlich für sich daraus eine Lebensgefahr ableiten, hätten Sie die RUF viel früher verlassen müssen.

BF1: Es ist nicht leicht die Heimat zu verlassen.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe (z.B. Verwandte) verfolgt?

BF1: Ich wurde verfolgt, weil ich mit meinem Bruder im Krieg war.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF1: Hauptgrund für meine Ausreise war meine Teilnahme am Krieg, weil ich den Verwundeten geholfen habe und ihnen Essen gekocht habe. Ich habe auch Verwundete begleitet, wenn sie hinausgeführt wurden, weil das weniger auffällig war, wenn man von einer Frau begleitet war. Die Journalistin hat immer gesagt, dass das für mich dort keine Gefahr darstellt, weil das von ihr in Europa veröffentlicht wird.

R: Sie haben 2 Jahre mitbekommen, dass nichts publiziert wurde. An Ihrer Stelle hätte ich mich da nicht mehr sehr auf die Journalistin verlassen.

BF1: Ich glaube nicht, dass sie diese Unterlagen nicht irgendwohin geschickt hat. Sie ist irgendwo in Frankreich. Sie zeigt wahrscheinlich die Folter und die umgebrachten Personen.

R: Wann haben Sie bei den Verwundeten geholfen?

BF1: Ich habe sowohl im 1. als auch im 2. Krieg geholfen.

R: Danach nicht mehr?

BF1 denkt nach: Nach dem Krieg habe ich der Journalistin geholfen. Als der Krieg zu Ende war konnte ich ja niemandem helfen.

R: Wann war in diesem Sinne der 2. Krieg für Sie zu Ende?

BF1: Ca. 2002 hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihnen.

R: Sie haben 2000 bis 2002 geholfen?

BF1: Nicht so aktiv.

R: Kann man auch passiv helfen? Was heißt "nicht so aktiv"?

BF1: Ich bin nicht so oft mitgefahren. Ich habe versucht mein Leben zu finanzieren.

R: Wie ist Ihnen das gelungen Ihr Leben zu finanzieren?

BF1: Ich habe schon vorher angegeben, dass ich Bauarbeiten verrichtet oder geputzt habe.

R: Das heißt in Ihrem Zeltlager in XXXX haben Sie Bauarbeiten verrichtet und geputzt?

BF1: Nein, da war ich nicht dort.

R: Sie haben aber vor ungefähr 1 Stunde angegeben, dass Sie von Anfang 2000 bis Mitte 2001 in einem Wagon bzw. Zelt in XXXX gelebt hätten.

BF1: Diese Angaben sind richtig.

R: Wenn Sie zwischen 2000 und 2002 "versuchen Ihr Leben zu finanzieren" müssen Sie somit auch von XXXX aus Bauarbeiten verrichtet und geputzt haben.

BF1: Ja, das ist richtig. Ich habe unterschiedliche private Arbeiten durchgeführt und auch in einer Bibliothek gearbeitet.

R: Und obwohl Sie in diesen 1,5 bis 2 Jahren mühselig versuchen müssen, "Ihr Leben zu finanzieren" fahren Sie immer wieder irgendwo hin, um Verwundeten zu helfen bzw. später einer Journalistin Begleitschutz zu geben?

BF1: Als ich im Zeltlager war, bin ich nirgendwo hin gefahren um Verwundeten zu helfen.

R: Das heißt, zwischen 2000 und Mitte 2001 haben Sie keinen Verwundeten geholfen.

BF1: Nein, ich habe Informationen verschafft, damit die Verwundeten transportiert werden können... Nein, nicht transportiert werden können, damit die Journalistin diese Informationen bekommt und diese weiter gibt.

R: In welchen Jahren haben Sie konkret Verwundeten geholfen bzw. gekocht?

BF1: Anfang des Krieges 1999. Damals war ich in der Stadt.

R: Ich dachte Sie hätten auch im 1. Krieg geholfen.

BF1: Da war ich in den Bergen in XXXX.

R: Warum haben Sie mir bei der vorletzten Frage nur die Hälfte geantwortet.

BF1: Weil Sie mich nicht ausreden haben lassen.

R: Das stelle ich dezidiert in Abrede.

D: Die BF1 hat nur gesagt "Anfang des Krieges 1999. Damals war ich in der Stadt." und hat dann den Satz beendet und auf Ihre nächste Frage gewartet.

R: Bitte beschreiben Sie mir bis in das allerletzte Detail, wie Sie während des 2. Krieges im Jahr 1999 Verwundeten geholfen und/oder gekocht haben.

BF1: Die Stadt XXXX war eingekreist und niemand durfte die Stadt verlassen. Wir haben in einem Bunker gelebt. Mein Bruder war in der Gruppe, die in dem Bunker gelebt hat. Sie haben sich abgewechselt. Eine Gruppe ist für den Tag herausgekommen.

R: Mich interessiert Ihre eigene Beitragstätigkeit.

BF1: Ich habe in diesem Bunker für die Leute gekocht.

R: Beschreiben Sie das bitte im Detail.

BF1: Die Leute brachten die Lebensmittel und ich habe sie dann gekocht. Wenn Verwundete gebracht wurden habe ich ihnen geholfen, ich habe Verbände angelegt.

R: Beschreiben Sie mir das im Detail. Wie Sie Verwundeten geholfen haben, worauf Sie beim Verbandanlegen geachtet haben. Welche medizinischen Vorsorgemaßnahmen Sie getroffen haben. Wie Sie bis ins kleinste Detail darauf geachtet haben, dass diese Leute überleben konnten. Mit welchen Verletzungen hatten Sie im Laufe dieser Monate zu tun und wie sind Sie konkret mit diesen Verletzungen umgegangen? Wie haben Sie erkannt, welche Körperregionen auf welche Weise betroffen sind und welche Folgen durch diese Verletzung zu befürchten sind? Woran haben Sie erkannt, dass Sie demjenigen helfen können bzw. nicht helfen könne.

BF1: Ich wusste das nicht. Ich habe schon zuvor gesagt, dass ich keine medizinische Ausbildung habe.

R wiederholt alle gestellten Fragen.

BF1: Ich wusste nicht, ob das, was ich tue ein Menschenleben retten würde, aber ich habe mich bemüht. Wenn es eine Splitterverletzung war und der Splitter nicht tief war, konnte ich den Splitter mit einer Pinzette herausziehen und die Verletzung mit Jod desinfizieren und stark mit Bandagen verbinden. Die Verletzten hatten alle starke Arzneimittel. Diese trugen sie in Spritzen bei sich und ich musste nur noch die Spritze injizieren.

R: Die verwundeten Soldaten haben alle die Medikamente in Spritzen bei sich gehabt?

BF1: Nicht alle Verwundeten.

R: Welche schon?

BF1: Manche hatten welche, mache nicht.

R: Mit solchen höchst vagen Antworten begnüge ich mich leider nicht. Welche Spritzen waren das überhaupt?

BF1: Ich habe schon am Beginn unseres Gesprächs gesagt, dass ich Jod hatte.

R: Weichen Sie bitte nicht aus, es geht jetzt nur noch um die Spritzen. Beschreiben Sie mir, wie diese Leute, jedenfalls jene, die Spritzen bei sich trugen, von ihnen diese Injektionen bekommen haben.

BF1: Es waren Ampullen. Das Arzneimittel habe ich in die Spritze hineingegeben und habe in den linken Muskel gespritzt und manchmal in das Bein, wenn mir das jemand gesagt hat.

R: Wieso macht der Verwundete das dann nicht gleich selber, wenn er ohnehin die Spritze bei sich hatte?

BF1: Nur dann, wenn diese Leute verwundet waren.

R: Warum macht das dann nicht der Sanitäter, der den Verwundeten vom Schlachtfeld geborgen hat? Wenn der Verwundete sprechfähig ist, und das ist er, wenn er von Ihnen die Spritze in das Bein haben wollte, kann er doch gleich seinen Kammeraden am Schlachtfeld sagen, dass dieser ihm die Injektion an Ort und Stelle in das Bein geben soll, zufälligerweise führe er - was für mich sehr außergewöhnlich ist - das Medikament gleich bei sich mit.

BF1: Nur dann, wenn der Verwundete Schmerzen hatte, bekam er eine Spritze. Wenn es schlimmer war kam er in das Hospital.

R: Wo war das Hospital?

BF1: In XXXX.

R: Direkt am XXXX?

BF1: Nein, es war in der Nähe.

R: Mit welchen Verletzungen hatten Sie im Laufe der Monate zu tun?

BF1: Handverletzungen...

R: Ich meine nicht die Region sondern die Art der Verursachung.

BF1: Splitterverletzungen.

R: Nur mit Splitterverletzungen?

BF1: Nein, auch Schussverletzungen.

R: Wie gehen Sie mit Schussverletzungen um?

BF1: Ich konnte nur einen Verband anlegen. Die Kugel konnte ich nicht entfernen. Manchmal war dort ein Mann, der die Schussverletzung mit einem Messer aufgeschnitten hat und dann wurde die Kugel entfernt.

R: Beschreiben Sie, wie Sie einen Druckverband anlegen.

BF1: Ich habe einfach die Bandage stärker angezogen.

R: So legt man keinen Druckverband an.

BF1: So haben wir das gemacht. Niemand hat mir gesagt, dass ich etwas falsch mache.

R: Spätestens bei Ihren Besuchen im Spital hätten Sie doch nachfragen können.

R: Wie ging es für Sie nach 2002 weiter?

BF1: Ich bin weggefahren und wieder zurückgekommen. Ich bin auch in die Türkei gefahren.

R: Das haben sie zuvor auch noch nicht erwähnt. Warum nicht?

BF1 zuckt mit den Achseln.

R: Das ist keine Antwort für mich.

BF1: Im Gesprächsverlauf sind wir erst jetzt zu diesem Zeitpunkt gekommen.

R: Ich habe Ihnen vor 20 Minuten die Frage gestellt, ob Sie sich im Ausland aufgehalten haben, da ist Ihnen immerhin Baku eingefallen, von der Türkei haben Sie mir nichts gesagt.

BF1 schweigt.

R: Wie ging es zwischen 2002 und 2007 für Sie weiter? Welchen Verfolgungshandlungen sind Sie unterlegen?

BF1: Ich konnte nicht zu Hause leben. Ich konnte auch nicht bei meiner Mutter sein.

R: Das ist mir zu vage. Warum nicht?

BF1: Weil man mich und meinen Bruder gesucht hat und meinen Vater zusammengeschlagen hat.

R: Wann war denn das?

BF1: 2004 glaube ich, da hat man meinen Vater geschlagen.

R: Was geschah nach 2004 mit Ihnen bis zu Ihrer Ausreise? Bitte schildern Sie mir alle außergewöhnlichen und auch negativen Ereignisse zumindest im Überblick.

BF1: Mein Bruder verschwand 2003. Ich habe mit den Leuten Verbindung aufgenommen, die im Krieg waren. Die haben in Inguschetien gelebt. Sie sind hin und wieder in die Berge gefahren und zurückgekehrt. Ich habe sie gefragt, ob mein Bruder dort ist oder nicht. Wir haben ihn nirgends gefunden.

R: Meine Frage war, was mit Ihnen zwischen 2003/2004 und 2007 geschah.

BF1: Ich habe mich die gesamte Zeit versteckt gehalten. Ich war in der Türkei und bei Verwandten.

R: Das ist mir zu vage. Sie haben sich zwischen 2003 und 2007 in der Türkei versteckt?

BF1: Ja, aber nicht die ganze Zeit. Ich bin hin und her gefahren.

R: Warum sind Sie hin und her gefahren? Jemand der gesucht und Verfolgt wird, fährt doch nicht andauernd wieder zurück in die Heimat, wo er angeblich verfolgt wird.

BF1 denkt nach: Unter "versteckt halten" habe ich gemeint, dass man nicht herausfindet, wo ich mich befinde.

R: Wieso fahren Sie dennoch in die Heimat zurück?

BF1: Weil mir die Mutter gesagt hat, dass ich ihn über Bekannte finden kann.

R: Wieso bemüht sich Ihre Mutter nicht selbst bzw. woher will Ihre Mutter wissen bzw. aufgrund welche Indizien hat Ihre Mutter vermutet, dass es doch eine Hoffnung für Ihren Bruder gibt?

BF1: Jede Mutter hat Hoffnung.

R wiederholt die Frage. Welche Indizien und welche möglicherweise "kundigen" Bekannte waren neu und haben dazu geführt, dass Ihre Mutter die eigene Tochter zurück in Lebensgefahr "beordert"?

BF1: Sie hat geglaubt, dass er wieder an Kampfhandlungen teilnimmt, weil er sich am Krieg beteiligt hat.

R: Aufgrund dieser vagen Annahme "beordert" sie die eigene Tochter zurück in Lebensgefahr?

BF1: Meine Mutter war psychisch nicht ganz in Ordnung.

R: Warum haben Sie die Mutter dann nicht zu sich in die Türkei geholt?

BF1: Sie hätte dort auch kein Recht gehabt zu leben, genauso wenig wie ich. Ich habe dort auch um Asyl angesucht.

R: Davon haben Sie mir vor einer Stunde auch nichts berichtet, als ich gefragt habe, wo Sie überall um Asyl angesucht haben. Gehen wir mal das Kapitel "Türkei" durch.

1. Frage: Wo haben Sie in der Türkei gelebt?

BF1: Bei einer tschetschenischen Familie in Istanbul.

R: In welchem Stadtteil?

BF1: In Esenkent.

R: Wo ist das in Istanbul?

BF1: Ich kann das nicht sagen. Nicht im europäischen Teil sondern im asiatischen Teil. Und in Ayksarei habe ich auch gelebt, dort habe ich mit verschieden Frauen gelebt aus MoldaXXXX, aus Weißrussland.

R: Welche Währung gibt es in der Türkei?

BF1: Lire.

R: Wie viel Lire hat 1 Kg Brot gekostet im Jahr 2004?

BF1: 1,5 Lire.

R: Wie sind Sie von Istanbul in die Heimat "hin und her gefahren"? Wie oft? Auf welche Weise?

BF1: Dort sind Gruppen gefahren und es gab auch gefälschte Dokumente. Ich habe die Angaben geliefert und sie gaben mir die Dokumente.

R wiederholt die Frage.

BF1: Mit dem Flugzeug.

R: Welche Verbindung war das?

BF: Über Aserbaidschan.

R: Sagen Sie mir konkret wie Sie von Istanbul nach Aserbaidschan gekommen sind.

BF1: Das war eine türkische Fluglinie. Manchmal bin ich von Aserbaidschan mit dem Bus nach XXXX gefahren, auch über Inguschetien.

R: Welche Dokumente haben Sie an der Grenze hergezeigt?

BF1: Den russischen Pass.

R: Den echten oder den gefälschten?

BF1: Bei mir hatte ich immer den echten Pass aber die Gruppe hatte auch gefälschte Dokumente.

R: Wann und wo haben Sie den echten Pass bekommen?

BF1: In der RUF.

R: Wann und wo? Bitte antworten Sie so detailliert wie möglich.

BF1 schweigt.

R wiederholt die Frage.

BF1: In der Rayonsabteilung von XXXX.

R: Wann?

BF1 denkt lange nach: Als ich 16 Jahre alt war habe ich den einen Pass bekommen.

R: Dieser Pass war ja nur bis 2000 gültig, als Sie 26 waren.

BF1: Ich rede die ganze Zeit von einem Inlandspass. Ich klebte einfach ein neues Foto hinein, dann ist er bei uns auch länger gültig.

R: Ohne, dass Sie es offiziell verlängern müssen?

BF1: Ja, als ich von Aserbaidschan zurückkehrte.

R: Wann war das?

BF1 schweigt.

R wiederholt die Frage.

BF1: An das Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo haben Sie Ihren Ehemann 2004 kennengelernt und wo haben Sie mit ihm bis 2007 gelebt?

BF1: Nicht lange.

R: Was heißt "wie lange"?

BF1: Ich habe ihn über weitschichtige Verwandte kennengelernt.

R wiederholt die Frage.

BF1: Mein Problem besteht darin, dass ich mich an die Daten nicht erinnere.

R: Wo haben Sie konkret in Istanbul um Asyl angesucht?

BF1: Ich war in Schubhaft, man wollte mich zurückschicken.

R: Wie sind Sie aus der Schubhaft hinaus gekommen?

BF1: Ich wurde abgeschoben.

R: Wieso haben Sie nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt? Je länger ich mich mit Ihnen unterhalte, desto mehr Widersprüche treten zu Tage und desto mehr habe ich den Eindruck, dass Sie hier 8 Jahre lang ganz wesentliche Bestandteile Ihrer tatsächlich erlebten Geschichte entweder falsch dargestellt haben oder wesentliche Elemente vorsätzlich verschwiegen haben. Wohin wurden Sie wann angeschoben?

BF1: XXXX.

R: Wann war das?

BF1 denkt nach: 2003.

R: Wie oft kehrten Sie in die Türkei zurück?

BF1 denkt nach: Nach einigen Monaten.

R: Was war mit dem Asylverfahren?

BF1: Man hat mir gesagt, dass es dort kein Asyl gibt.

R: Nur gesagt oder auch in Form eine offiziellen Entscheidung?

BF1: Es gab keine schriftliche Entscheidung. Man hat mir das mündlich in der Schubhaft gesagt.

R: Welche Probleme gab es unmittelbar nach der Abschiebung nach XXXX?

BF1: Ich wurde am Flughafen von FSB-Leuten befragt. Nach ca. 1,5 Stunden wurde ich freigelassen.

R: Alleine aus diesem Faktum, das ich Ihnen zu 100 % glaube, schließe ich, dass Sie keinen Verfolgungen im Jahr 2003 ausgesetzt waren. Welchen Verfolgungshandlungen wurden Sie zwischen 2003 und 2007 in RUF ausgesetzt? Schildern Sie wenigstens als Aufzählung und lückenlos sämtliche Probleme und negativen Erfahrungen (im weitersten Sinne), denen Sie zwischen 2003 und 2007 in der RUF ausgesetzt waren.

BF1: Das Problem bestand darin, dass es schwer war Geld zu beschaffen, damit mir diese Gruppe das Dokument beschafft und mich wieder mit in die Türkei nimmt.

R: Gab es irgendeine faktische staatliche Verfolgung zwischen 2003 und 2007?

BF1: Nein, nicht mit den Behörden, das habe ich nie behauptet.

R: Ich sehe keinerlei Möglichkeit Ihnen eine positive Entscheidung in Spruchpunkt I. oder II. zukommen zu lassen. Bei Spruchpunkt II. hängt es aber natürlich auch noch von der vorzulegenden ärztlichen Unterlagen ab.

R: Bitte besprechen Sie mit BF1 in der Mittagspause den bisherigen Verlauf der heutigen Beschwerdeverhandlung. Das bisherige Protokoll wird Ihnen in der Zwischenzeit vorgelegt, damit Sie dieses kontrollieren können.

R unterbricht die Verhandlung von 12:40 Uhr bis 13:35 Uhr für eine Mittagspause.

Fortsetzung der Verhandlung um 13:35 Uhr.

R: Ihre eigentliches Fluchtvorbringen, insbesondere die befürchtete Verfolgung, die Sie vor dem BAA vorgebracht haben, haben Sie heute noch nicht erwähnt.

BF1: Ich hatte mit den russischen Behörden im Grunde kein Problem. Die Verfolgung die dort besteht, ist eine "russische", diese wird allerdings verschleiert mit den Kadyrov-Leuten, weil meine Familie 1:1 in diesen Krieg mitgewirkt hat.

R: Sie haben vor dem BAA ganz wesentlich vorgebracht, dass Sie auch auf der Universität Probleme gehabt hätten. Davon habe ich heute kein einziges Wort gehört. Ja noch schlimmer: Sie haben nicht einmal eine universitäre Ausbildung heute zu Protokoll gegeben, bzw. ausgeschlossen, dass Sie irgendeine andere Ausbildung begonnen hätten.

BF1: Ich habe die Ausbildung erst im Fernlehrgang im September 1999 begonnen.

R: Warum haben Sie vor etwa 4 Stunden den Beginn einer universitären Ausbildung verschwiegen? Auf meine Frage, ob Sie irgendeine andere Ausbildung begonnen hätten, haben Sie sogar ausdrücklich nein gesagt.

BF1: Wahrscheinlich habe ich das falsch verstanden.

R: Das heißt Sie haben nur 1999 eine universitäre Ausbildung begonnen?

BF1: Ja.

R: Sie bringen nämlich im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass Sie auch unmittelbar vor der Ausreise begonnen haben oder beginnen wollten.

BF1: Nein, das war alles 1999.

R: Somit passt ein ganz wesentlicher Fluchtbestandteil nicht.

Vorhalt: AS 39, hier steht ausdrücklich, dass Sie unmittelbar vor der Ausreise wieder Ihr Fernstudium aufnehmen wollten.

BF1: Diesbezüglich wollte ich etwas sagen. Ich habe das damals nicht alles richtig zu Protokoll gegeben vor dem BAA. Ich habe mir gedacht, dass das Dokument nach wie vor dort im Studentenakt ist. Ich wollte, dass das ein Beweis für mich ist, wenn ich irgendwohin fahren sollte. Die Direktorin hat gesagt, dass sie mir das Dokument nicht gibt, weil viele Studenten wegen des Dokumentes weggeholt wurden. Sie hat das Dokument vor meinen Augen zerrissen und hat mir das Abschlusszeugnis gegeben.

R: Sie haben also alle Prüfungen absolviert?

BF1: Die Aufnahmeprüfungen schon.

R: Ein Abschlusszeugnis setzt voraus, dass Sie alle Prüfungen an der Uni absolviert haben.

BF1: Mit Abschlusszeugnis habe ich mein Grundschulabschlusszeugnis gemeint. Ich habe der Aussage des Rektors entnommen, dass mir dort eine noch größere Gefahr droht.

R: Ausgerechnet Sie, die sie ja zumindest im weitesten Sinne eine staatliche Verfolgung befürchten, wenden sich an eine, jedenfalls im weitesten Sinne staatliche Behörde, nämlich die Universität. War Ihnen die vor dem BAA zu Protokoll gegebene Bestätigung so wichtig?

BF1: Weil ich Angst hatte, dass wenn ich irgendwohin fahren würde, man mich zurück in die RUF schicken würde.

R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: Wo meinen Sie?

R: In der RUF oder von mir aus auch in einem anderen Staat.

BF1: Ich stand in Kontakt mit Journalisten im Zeltlager. Dort ist Politkovska gekommen und hat mit uns allen gesprochen. Auch vom Radio Liberty ist jemand gekommen, er ist Jude, den sollten Sie kennen.

R: Ich fürchte das ist nicht der Fall.

BF1: Wie heißt er nur? Achja, er heißt XXXX.

R: Was hat er zu Ihnen gesagt?

BF1: Er hat das alles aufgenommen und er hat gesagt, dass er das anderen Behörden mitteilen wird und dass Maßnahmen ergriffen werden. Alle die dort waren haben gebetet dass er Maßnahmen ergreift, weil Menschen umgebracht und gefoltert werden.

R: Wann war das?

BF1: Das war während des 2. Krieges.

R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: Ich habe Angst, dass ich unterwegs vor lauter Angst sterbe. Wenn man mich dort findet wird man mich foltern.

R: Wieso hat man das nicht schon 2003 am Flughafen gemacht, als Sie von der Türkei abgeschoben wurden?

BF1: Am Flughafen prüft man nur die legale Einreise bzw. ob eine Fahndung ausgeschrieben wurde. Ich glaube nicht, dass ich zur Fahndung ausgeschrieben wurde.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF1: Ja, ich arbeite seit 14.01.2014 bei XXXX - Reisebüro, inXXXX. Ich bin dort geringfügig angestellt und verdiene aktuell € 750,-- netto.

R: Als geringfügig Angestellte verdienen Sie € 750,--?

BF1: Bis jetzt war es eher so etwa € 400,--. Ich mache derzeit einen Führerschein. Man hat mir in Aussicht gestellt, dass ich, wenn ich hier in Österreich bleiben kann, eine höherwertige bzw. besser bezahlte Arbeit bekomme. Ich werde dann Kinder und beeinträchtigte Personen befördern.

R: Bitte legen Sie mir binnen Frist von 19 Tagen eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers darüber vor.

BFV legt ein Umfangreiches Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

R: Ich nehme dieses Konvolut sehr gerne zu Protokoll (Anlagekonvolut ./1). Ich sehe, dass Ihre Integration durchaus als gelungen bezeichnet werden kann.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF1: Ja.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Ich bin in der GVS nur dann, wenn ich unter 320 Euro verdiene. Ich lebe in einer 40m2-Wohnung und zahle 250 Miete (inkl. Betriebskosten), es ist eine Gemeindewohnung (BFV weist den Mietvertrag vor). Wenn ich Vollzeit beschäftigt sein sollte, kann ich mir diese Wohnung problemlos leisten. Pro Stunde erhalte ich 8 Euro, jetzt sogar 9 Euro, weil mein Arbeitgeber mit mir zufrieden ist. Das hoffe ich jedenfalls, sonst würde ich ja nicht dort arbeiten.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Ich arbeite etwa 10 Stunden pro Woche. Ich möchte mich auch weiterbilden und lese viel. Ich arbeite auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz (BFV verweist auf das Urkundenkonvolut, die BF1 weist zudem eine zur Personalnummer 53773 ausgestellte "Mitarbeiter Card" des Roten Kreuzes vor). Wir haben auch beim Hochwasser geholfen.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF1: Ja, ich habe regemäßig Deutschkurse besucht. Ich habe auch die Prüfung über das Sprachdiplom Deutsch der Stufe B1 absolviert (BFV verweist auf das Unterlagenkonvolut).

R stellt fest, dass die BF1 offenkundig über das dort angeführt Sprachniveau verfügt. Die BF1 hat auch viele Fragen, insbesondere alle zur Integration, auf Deutsch beantwortet. (Anmerkung: lediglich aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus wurde der Großteil der heutigen Verhandlung in der russischen Sprache gedolmetscht).

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Leider weiß ich nicht viel, nur das, was ich in den Nachrichten sehe oder in den Zeitungen lese. Der Bundespräsident heißt Heinz Fischer, der Bundeskanzler heißt Faymann, ich kenne auch einige Parteien im Parlament. Ich kenne die ÖVP, man nennt sie auch "die schwarzen", die FPÖ, das sind die blauen, die SPÖ, das sind die roten und die Grünen, die heißen überhaupt so. Unser Landeshauptmann in Oberösterreich heißt Pühringer. XXXX

R: Sehr schön. Wissen Sie auch etwas über die österreichische Kultur oder Geschichte.

BF1: In Linz gibt es viele Museen. Ich kenne den Komponisten Anton Bruckner, der spielt bei uns in Oberösterreich eine wichtige Rolle. Viele Institutionen oder Gebäude sind nach ihm benannt. Es gibt auch noch Mozart. Es gibt einen Maler, der Schiele heißt. Bei der Geschichte weiß ich, dass Österreich früher ein Kaiserreich war. Ich habe auch in XXXX Schönbrunn besucht und das Sissi-Museum. Österreich war an den Weltkriegen beteiligt, vor allem am zweiten. Heute ist Österreich aber ein friedliches Land und ist Mitglied der EU.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF1: Ja.

BFV verweist auf das umfangreiche Unterlagenkonvolut, darunter auch Bestätigungen u.a. des Bürgermeisters von XXXX sowie des Pfarrers von XXXX.

R: Ich sehe anhand Ihrer Antworten sowie der vorgelegten Urkunden, dass Sie Ihre 8 Jahre in Österreich durchaus sehr sehr löblich verbracht und genützt haben. Ich werde das durchaus in meine Entscheidung einfließen lassen. Sollten Sie dennoch zu Hause noch weitere Integrationsbelege finden, bitte übermitteln Sie diese in den nächsten 19 Tagen zusätzlich zur schon genannten Arbeitgeberbestätigung.

BF1: Ich möchte noch ergänzen, dass ich mehrere Jahre hindurch auch die Obsorge über meine Nichten und meinen Neffen gehabt habe, da sich die beiden Elternteile entweder nicht im Land befunden haben oder sich nicht um die Kinder kümmern konnten. Dennoch habe ich mich immer bemüht, mich trotz dieser zusätzlichen Anstrengung und nicht unerheblichen zeitlichen Belastung gut zu integrieren und meinen Kursen und meinen Tätigkeiten nachzukommen.

R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1: Nein, außer beim Roten Kreuz, was ich schon erwähnt habe. Ich würde meine Tätigkeit fürs Rote Kreuz mit 20 Stunden im Monat berechnen.

R: Was machen Sie beim Roten Kreuz?

BF1: Das Rote Kreuz hat einen Sozialmarkt, wir bekommen Waren von überallher, z.B. kurz vor dem Ablauf stehende Lebensmittel, diese werden billig an arme Leute verkauft. 3 Mal im Jahr gibt es eine Sammlung bei der Leute vor den Supermärkten stehen und von anderen Spenden erhalten und diese werden ebenfalls am Sozialmarkt verkauft.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1: Nein.

BFV an BF1: Eine Frage hätte ich noch an Sie: Ist es richtig, dass dort sich die Kämpfer immer noch in den Wäldern aufhalten?

BF: Ja, ich habe von meinen Verwandten gehört, dass die Krieger wieder in die Stadt kommen. Sie haben auch Zivilpersonen angesprochen. Die Lage wird immer gefährlicher.

BFV: Die BF1 hat offenbar bei der ersten Einvernahme, aus welchen Gründen auch immer, nicht alles erklärt. Bei der heutigen Verhandlung hat sie auch insbesondere mit Hilfe des verhandelnden Richters, sich doch überwunden zur Wahrheit zu kommen und schlussendlich doch die volle Wahrheit mitgeteilt. Das sie aus Angst die Wahrheit so lange hinausgezögert hat, sollte nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, aus anwaltlicher Vorsicht bleibt der Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und insbesondere des Status einer subsidiär Schutzberechtigten aufrecht. Jedenfalls ist jedoch die Abschiebung in ihr Herkunftsland auf Dauer als unzulässig zu erklären. Die Verhandlung ist ja auch dafür da, dass bisher Ungesagtes ans Tageslicht kommt.

Abschließend möchte ich zur Gesamtsituation der gesamten Familie Folgendes zu Protokoll geben: Ich darf vorab festhalten, dass auch die Rechtsvertretung auf die rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich stolz ist. Diese Qualität ist es auch, was Flüchtlinge aus allen Teilen der Welt zu uns nach Österreich zieht. Diese Qualität haben wir auch unseren Gerichten und Richtern zu verdanken. Auch im gegenständlichen Fall, obwohl viele Widersprüche und Lücken im Laufe des Verfahrens sich hervorgerufen haben, kann sich die Familie glücklich schätzen, dass der verhandelnde Richter mit der Problematik der Tschetschenen im Zusammenhang mit der Konfliktsituation mit der RUF sowie der tschetschenischen Community vertraut ist. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Rechtsvertretung zuversichtlich und zutiefst davon überzeugt, dass das Gericht in der Lage ist die nebensächlichen Lücken und Widersprüche im Vergleich zu den Hauptgründen unterscheiden kann.

Es handelt sich gegenständlich um Opfer eines Krieges, auch wenn die Familie vielleicht nicht geschickt darstellen konnte, hat auch der verhandelnde Richter die Hauptfluchtgründe nicht großartig in Zweifel gezogen, z.B. wurde das Handeln mit Öl, sehr in Zweifel gezogen, wahrscheinlich auch zu Recht, aber das ist nur ein nebensächlicher Umstand. Tatsachen waren und sind, dass der BF4 vier Mal festgenommen, misshandelt und gefoltert wurde, dass der BF5 teilweise diese Folterungen und Misshandlungen mit eigenen Augen gesehen hat und deshalb auch zu stottern begonnen hat. Ohne weiter ins Detail eingehen zu wollen, kann festgehalten werden, dass alle Erwachsenen hier persönliches Leid erlitten haben und die Narben und Schmerzen sind heute noch sichtbar.

Wie wir auch heute sehen können, haben diese Schmerzen und der Krieg die Familie sehr zusammengeschweißt und es ist klar deutlich und mit offenen Augen zu sehen, dass die Familienmitglieder sich gegenseitig psychisch brauchen. Auch die Mutter des BF4 (und somit die Oma der minderjährigen BF) hat bereits vor österreichischen Gerichten und Behörden aus denselben Gründen Asyl bekommen. Auch dort ist die Rechtsvertretung tief überzeugt, dass der dortige Richter nach besten Wissen und Gewissen entschieden hat. Aus diesen Gründen ersucht die Rechtsvertretung schlussendlich höflich um Gewährung des Asyls, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK, sowie Art. 3 EMRK, in eventu subsidiären Schutz, in eventu die Unzulässig-Erklärung der Abschiebung auf Dauer, jedenfalls die Aufhebung der gegenständlichen Beschwerde. Die Rechtsvertretung ist überzeugt, dass das hohe Gericht die richtige Entscheidung finden wird.

I.6. Zur anberaumten gerichtsmedizinischen Untersuchung beim vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen ist BF 4 unentschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Sie stellte am 10.01.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

BF 3 und BF 4 sind standesamtlich verheiratet und die Eltern von BF 8 und ihren Geschwistern (BF 2, BF 5, BF 6 und BF 8) mit denen sie in Österreich lebt und deren Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des jeweils angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zurück- bzw. abgewiesen wurde (Spruchpunkt II. bzw. III. der angefochtenen Bescheide wurde aufgehoben; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das jeweilige Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen).

In Österreich leben Großmutter und drei Tanten der Beschwerdeführerin; im Herkunftsstaat leben (Groß)Cousins der Beschwerdeführerin, Onkeln und eine weiter Tante in der XXXX.

Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in XXXX im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in XXXX im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXXs auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF:

IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM XXXX vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, XXXX, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom XXXX, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX)

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom XXXX, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung ihre Identität betreffend gründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehrigem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie gesund sei. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

Bereits bei der Beantwortung der Frage des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach den beruflichen Tätigkeiten und Ausbildungen der beschwerdeführenden Parteien kamen erhebliche Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit auf. BF 4 behauptete erstmals im gesamten Verfahrensgang, im Erdölwesen tätig gewesen zu sein; die erteilten Antworten konnten den erkennenden Richter nicht einmal ansatzweise von der behaupteten Erdöltätigkeit überzeugen, zumal selbst seine eigene Frau bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts von dieser behaupteten Tätigkeit des BF 4 wusste. BF 3 wiederum behauptete, ein Studium begonnen und in einer Bibliothek bzw. als Wahlbeobachterin gearbeitet zu haben. Davon konnte sie aber den zur Entscheidung berufenen Richter in Bezug auf das Studium und die Tätigkeit als Wahlbeobachterin kaum überzeugen und Erinnerungslücken - wie aus dem Protokoll ersichtlich - nicht nachvollziehbar erklären. So brachte BF 3 unter anderem zunächst vor, sie habe kontrolliert, ob die Leute jene Kandidaten gewählt hätten, die sie tatsächlich hätten wählen wollen. Auf Vorhalt, auf diese Weise hätte sie evident und eminent gegen das Prinzip des Wahlgeheimnisses verstoßen müssen, konnte sie ebenso wenig nachvollziehbar antworten, wie auf die Frage, was passiert sei, wenn in einem Stimmkuvert drei auf "Putin" ausgestellte Stimmen enthalten waren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum eine NGO Wahlen beobachten will, jedoch eine Mitarbeiterin entsendet, die nur stillschweigend offen zu Tage getretene Manipulationen zur Kenntnis nimmt, und in weiterer Folge auch als Organisation nichts unternimmt.

Von einem Studium seiner Frau wusste zudem auch ihr eigener Mann nichts. Vor dem Bundesasylamt brachte BF 3 darüber hinaus vor, Wertpapiermaklerin gewesen zu sein, eine Angabe, die ihr rückübersetzt wurde und die sie mit ihrer Unterschrift als richtig bestätigte. was sie jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dementierte. Auch BF 1 konnte mit ihrem Vorbringen zum Studium letztlich nicht überzeugen, erwähnte sie das vor dem damaligen Bundesasylamt angegebene - und im konkreten Einzelfall auch für ihre Fluchtgründe relevante - Studium mit keinem Wort, erst als sie seitens des vorsitzenden Richters darauf angesprochen wurde.

BF 4 gab zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei oder auch kurzfristig illegal angehalten worden zu sein, nach einer Nachdenkpause an, dazu habe es keinen Grund gegeben, bejahte aber die erneut gestellte Frage plötzlich lapidar, ohne auf die Zusatzfragen des Richters einzugehen (zB Ort, Dauer, Grund der Anhaltung). Bereits dieses Aussageverhalten wirkte äußerst unglaubwürdig und lebensfremd, wäre doch von einem glaubwürdigen Asylwerber zu erwarten gewesen, dass er die - ohnedies nur als Überblicksfrage gestellte - Frage nach etwaigen Anhaltungen oder Inhaftierungen kurz und präzise bejaht, sofern er tatsächlich angehalten und inhaftiert worden wäre. Darüber hinaus gab BF 4 an, es habe für die Inhaftierungen keinen konkreten Grund gegeben ("Ich wurde zufälligerweise festgenommen. Jedes Mal wurden auch andere Leute mitgenommen."), obwohl er vor dem (damaligen) Bundesasylamt vorbrachte, aufgrund seiner Widerstandstätigkeit gezielt gesucht worden zu sein.

Gravierend widersprüchlich fielen die Antworten des BF 4 in Bezug auf die (zweite) Anhaltung im Winter 2004 aus: Während BF 4 im ersten Asylverfahren angab, diese Anhaltung habe zwei Wochen gedauert, gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Dauer von "nicht einmal für einen Tag" zu Protokoll und präzisierte etwas später, die Anhaltung habe etwa zwei oder drei Stunden gedauert.

Besonders lebensfremd wertet das Bundesverwaltungsgericht, dass BF 4 im Verlauf des Verwaltungsverfahrens ohne nachvollziehbaren Grund freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe und mit einem ausgestellten Heimreisezertifikat für mehrere Monate in die Russische Föderation zurückkehrte. Wäre BF 4 aufgrund seiner Widerstandstätigkeit von den russischen Behörden tatsächlich gesucht worden, wäre er unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation festgenommen worden, was BF 4 jedoch zu keinem Zeitpunkt vorbrachte.

BF 4 brachte im Laufe des Verwaltungsverfahrens vor, mehrere Knochenbrüche - einen Bruch des Jochbeins sowie Brüche der Rippen - erlitten zu haben. Einerseits widersprach sich BF 4 selbst hinsichtlich dieser Brüche - so zeigte er in der Beschwerdeverhandlung beispielsweise einmal auf die rechte und ein anderes Mal auf die linke Schläfe, hinsichtlich der Rippenbrüche gab er verschiedene Zeitpunkte an -, andererseits behauptete er diese Brüche selbst lediglich mit Jod und Schmerzmittel behandelt zu haben, was dem Bundesverwaltungsgericht als lebensfremd erscheint. Auch gab BF 4 an, er sei seitens der russischen Behörden mit Injektionen bewusstlos gespritzt worden, wobei er widersprüchlich bei einer psychologischen Untersuchung angab, er habe die Spritzen in den Unterschenkel und in den Ellbogen erhalten, während er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, er habe die Spritzen nur in den Unterschenkel erhalten. Überdies erschien BF 4 unentschuldigt nicht zum Untersuchungstermin beim gerichtsmedizinischen Sachverständigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Unrichtigkeit dieser Aussagen ausgehen muss.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab BF 4 an, bei der Ausstellung seines Reisepasses und Führerscheines keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Würde BF 4 auf einer Fahndungsliste stehen oder vom Staat verfolgt werden, hätte man ihm nicht problemlos diese Dokumente ausgestellt. Dieser Umstand wurde dem BF 4 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, worauf er schwieg bzw. auf ausdrückliche Rückfrage mitteilte, nichts dazu sagen zu wollen.

BF 3 behauptete im Laufe des Verfahrens, nie eigene Probleme gehabt zu haben. Das Vorbringen, sie sei geschlagen worden und habe dadurch ein ungeborenes Baby verloren, brachte sie bis hin zur Beschwerde nicht ein einziges Mal vor. Die Argumentation des Beschwerdeführervertreters, BF 3 habe nie dazu die Möglichkeit gehabt, ist streng zurückzuweisen; darüber hinaus ist dem Argument des Vertreters, dass es sich bloß um eine formale Berufung gehandelt habe, das Neuerungsverbot entgegenzuhalten. Auch wenn BF 3 zum Zeitpunkt der Einvernahme noch zurück in die Heimat wollte, hatte sie beim Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit dieses Vorbringen zu erstatten, letztlich auch in der Beschwerde. Beides wurde unterlassen und kann somit lediglich als gesteigertes, nicht glaubhaftes Vorbringen angesehen werden.

Am schwersten fällt jedoch die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte Aussage der BF 1 ins Gewicht, welche nach zahlreichen Widersprüchen und lebensfremden Angaben eingestanden hat, dass sie nach der Ausreise aus der Russischen Föderation mehrmals in der Türkei um Asyl angesucht hat und mehrmals - ohne irgendwelche Probleme von russischer Behördenseite - ins Heimatland abgeschoben wurde, was letztlich an der Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgründe nicht zweifeln lässt.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.

Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der von BF 3 und BF 4 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist somit nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua

v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Vater (BF 4) der Beschwerdeführerin ist ein junger und in jeglicher Hinsicht erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er fühle sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. Er gab vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus in keiner Hinsicht an, dass die Familie in der Heimat je an einer finanziellen Notlage gelitten hätte. BF4 hat in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die russische sowie die tschetschenische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihm zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es BF 4 deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Tschetschenien leben Verwandte der Beschwerdeführerin, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.

BF 5 befindet sich derzeit in Haft. BF 2 sowie BF 6-8 besuchen die Schule. Alle Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter (vierzehn, zwölf, neun Jahre und zwei Monate), es ist zu erwarten, dass sie ihre Schulbildung im Herkunftsstaat fortsetzen bzw. beginnen können.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

II.3.5.1.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.

II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

BF 3 und BF 4 brachten vor, in Österreich Verwandte (Mutter, Schwestern) zu haben. Mangels wechselseitiger Abhängigkeiten und der übermäßigen Intensität der wechselseitigen Besuche besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 10.01.2011 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre nicht allzu lange Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 20.09.2011) ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte somit bereits acht Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des knapp fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesland entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: BF 3 und BF 4 sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung für sich und die gesamte Familie (BF 2-8 und eine weitere Tochter) in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besuchen BF 3 und BF 4 in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen - keine Bildungseinrichtungen und sind auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leisten gemeinnützige Arbeit. BF 4, BF 6-8 besuchen die Schule. BF 5 befindet sich in Haft.

BF 3 und BF 4 weisen Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

BF 3 und BF 4 sind zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor - wenn auch entfernte - Verwandte befinden. BF 3 und BF 4 sprechen sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters sind diese mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.

Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.

Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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