W218 2110284-1•BVwG W218 2110284-1
W218 2110284-1Bundesverwaltungsgericht11.01.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2110284-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.05.2015, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.08.2014 einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1. Ausgeprägte Fingergelenkspolyarthrosen mit hochgradiger Funktionseinschränkung aller Finger; oberer Rahmensatz dieser Position, da die Finger in vielen Bereichen funktionell nicht mehr einsetzbar sind; Pos. Nr.: 02.02.02; GdB 40%
2. Gallensteinleiden; oberer Rahmensatz, da wiederholt auftretende Beschwerden mit Operationsindikation; Pos. Nr.: 07.06.01; GdB 20%
3. Refluxösophagitis, chronische Antrumgastritis; unterer Rahmensatz entsprechend einer Grad I Veränderung; Pos. Nr. 07.03.05; GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen. Außerdem sind die therapeutischen Optionen in Bezug auf Leiden 2 nicht ausgeschöpft (Entfernung der Gallenblase indiziert).
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihre Tätigkeit als Friseurin aufgrund der Erkrankungen für sie immer beschwerlicher werde.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte enthalte, die geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Arzt für Allgemeinmedizin festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ärztliche Befunde, die ihr Vorbringen untermauern, binnen vier Wochen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 09.09.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund und gab an, sie bitte aufgrund der unlängst erforderlichen Operation in einem Krankenhaus mit der Diagnose "Cholezystolithiasis Struma Nodosa Prava", ihren Antrag neu zu bewerten.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und des vorgelegten Befundes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, aufgrund der Aktenlage, am 01.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
Im Rahmen der Erstuntersuchung am 26.11.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie unter rezidivierenden Gallenkoliken und Übelkeit litt. Sie konnte aber aus beruflichen Gründen bis damals keine operative Entfernung der Gallenblase durchführen lassen.
Dies wurde schließlich am 10.08.2015 doch gemacht (Laparoskopische Cholecystektomie). Postoperativ sind keine Komplikationen beschrieben, sodass nun eigentlich funktionell eine Besserung im Vergleich zum Gutachten vom 26.11.2014 eingetreten ist, weil nun die Beschwerden wegfallen.
Erwähnt ist weiters im Befund Abl. 29/8 eine Struma nodosa parva. Dies ist eine strukturelle Diagnose, die kleinknotige Veränderungen in der Schilddrüse beschreibt. Es ist aber offenbar keine medikamentöse Therapie erforderlich. Das bedeutet, dass die Funktion des Organs selbst nicht beeinträchtigt ist, sodass hier kein Behinderungsgrad erreicht wird.
Prinzipiell muss angemerkt werden, dass die höhergradige Fingerpolyarthrose der Antragstellerin eine progrediente Erkrankung darstellt. Das bedeutet, dass sich mittelfristig (im Laufe von wenigen Jahren) eine maßgebliche weitere Verschlechterung ergeben könnte.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Ausgeprägte Fingergelenkspolyarthrosen mit hochgradiger Funktionseinschränkung aller Finger; oberer Rahmensatz dieser Position, da die Finger in vielen Bereichen funktionell nur noch sehr eingeschränkt einsetzbar sind; Pos. Nr.: 02.02.02; GdB 40%
2 Refluxösophagitis, chronische Antrumgastritis; unterer Rahmensatz entsprechend einer Grad I Veränderung; Pos. Nr. 07.03.05; GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Inzwischen wurde die Gallenblase laparoskopisch entfernt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt- GdB bleibt unverändert bei 40 v.H.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
6. Mit Schreiben vom 13.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht die Voraussetzungen um dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzugehören.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen im Gutachten vom 26.11.2014, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, welcher dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, entsprechen - mit den in der Folge dargelegten Abweichungen - den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Gutachten auch keine Einwände erhoben.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, aktenmäßigen Gutachten vom 01.10.2015 zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden wurde festgestellt, dass sich hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz ergibt. Änderungen ergeben sich aber hinsichtlich des im Gutachten vom 26.11.2014 als Funktionseinschränkung 2 angeführten Gallensteinleidens. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ist nämlich zu entnehmen, dass es am 10.08.2015 zu einer operativen Entfernung der Gallenblase gekommen ist. Postoperativ sind keine Komplikationen beschrieben, sodass nun aus Sicht des Sachverständigen funktionell eine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist. Der Zustand nach laparoskopischer Entfernung der Gallenblase erreicht daher keinen Grad der Behinderung mehr, da keine maßgeblichen Verdauungsstörungen oder Komplikationen dokumentiert sind.
Den vorgelegten Befunden ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an "Struma nodosa parva" leidet. Im Gutachten vom 01.10.2015 hält der Sachverständige dazu fest, dass es sich dabei um eine strukturelle Diagnose handelt, die kleinknotige Veränderungen in der Schilddrüse beschreibt. Es ist aber keine medikamentöse Therapie erforderlich. Das bedeutet, dass die Funktion des Organs selbst nicht beeinträchtigt ist, sodass aus gutachterlicher Sicht kein Grad der Behinderung erreicht wird.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.10.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im vorliegenden Fall wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Daher ist nicht davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache stattfinden könnte. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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