W218 2014688-1•BVwG W218 2014688-1
W218 2014688-1Bundesverwaltungsgericht11.01.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2014688-1/ 7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 13.10.2014, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Leichtes Asthma bronchiale
40 vH
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Fehlhaltung
20 vH
03
Angeborene Hüftgelenksdysplasie rechts
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Begründung der Rahmensätze:
Zu 1: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Dauertherapie und kumulative Bedarfsmedikation notwendig sind, jedoch häufigere Infektexacerbationen nicht belegt sind und eine schwerere dauernde Beeinträchtigung der Lungenfunktion nicht gegeben ist.
Zu 2: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen im Lumbalbereich.
Zu 3: Oberer Rahmensatz, da Beugung bis 110 Grad möglich, jedoch erhebliche Einschränkung der Rotationsbewegungen.
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer /seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 27.08.2014 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat - zusammengefasst - folgende Einwendungen vorgebracht: Das Asthma bronchiale erschwere ihr den Alltag enorm, da sie permanent mit starkem Husten konfrontiert sei und schon die einfachsten Tätigkeiten eine echte Herausforderung darstellten. Das Hüftgelenk bereite auch enorme Schwierigkeiten. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei zu niedrig erfolgt. Vorgelegt wurde ein Laborbefund vom 16.08.2014 der Krankenanstalt Rudolfstiftung, ein Befundbericht des Zentralen Radiologie Instituts für Diagnostik und Intervention vom 16.08.2014, sowie ein Kurzbrief der Lungenambulanz vom 26.08.2014.
In der dazu eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 27.09.2014 des bereits befassten Sachverständigen wurde Folgendes ausgeführt:
"Anläßlich des Parteiengehörs erklärte sich die AW mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie gab an, dass folgende Leiden zu gering eingeschätzt worden seien: Asthma und Schädigung beider Hüftgelenke.
Im Rahmen des Parteiengehörs werden zusätzliche Befunde beigebracht; Bodyplethysmographie Abl. 31, datiert vom 26.8.2014, ein Herz-Lungen-Röntgen vom 16.8.2014, Abl. 30 mit der Diagnose Oberlappenpneumonie rechts sowie ein Laborbefund mit erhöhten CRP-Werten.
Die Einschätzung des Leidens Asthma bronchiale mit einem GdB von 40% ist begründet durch das Auftreten von ca. 1-2x/Woche nächtlichen Anfällen. Insgesamt ist eine häufigere Infektexacerbation nicht belegt. Das singuläre Ereignis einer Lungenentzündung vom 8/14 rechtfertigt keineswegs eine höhere Einschätzung. Auch die durchgeführten Lungenfunktionsmessungen, zuletzt während der Lungenentzündung im 8/14 berechtigen nicht, eine höhere Einschätzung vorzunehmen.
Die Funktionseinschränkung im rechten Hüftgelenk, war durch eine Beugehemmung bei 110° evident, die Außenrotation zu 50% behindert, die Streckung war nur gering eingeschränkt, es konnte sogar eine Überstreckung demonstriert werden. Im Bereiche der li. Hüfte war keine funktionelle Beeinträchtigung evident. Aus diesem Grunde ist eine höhere Einstufung des Leidens im Bereich der Hüftgelenke nicht möglich.
Somit auch keine Änderung des Gesamt-GdB."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung zu gering erfolgt sei und sie noch weitere Befunde vorlegen werde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurden nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Nachgebracht wurde ein Patientenbrief des Orthopädischen Spitals Wien Speising vom 11.06.2015 über eine Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Lungenfacharztes, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
mildes persistierendes Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf mit häufig wiederkehrenden Beschwerden und dauernder Behandlung, anamnestisch auch mit mäßig eingeschränkter Atemfunktion.
40 vH
Stellungnahme
zu den Befunden der WGKK, sowie dem Blutbefund des Institutes für Hygiene:
Die Messergebnisse sind in die Begutachtung eingeflossen, der Grad der Behinderung wurde dementsprechend ausgerichtet, die Untersuchung auf Keuchhusten ist negativ verlaufen.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:
Die dort festgestellte Asthma-Erkrankung kann bestätigt werden, ebenso der daraus resultierende Grad der Behinderung.
Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Vorgeschichte und Sachverhalt:
ln I. Instanz wurden folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
Leichtes Asthma bronchiale ...40 %
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Fehlhaltung...20 %
Angeborene Hüftgelenksdysplasie rechts...20 %
Gesamt-GdB: 40 %
In ihrer Beschwerde wird eingewendet, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Behindertengrades für zu gering erachte. Des weiteren könne sie nicht verstehen, warum Bekannte und Freunde mit geringeren gesundheitlichen Schäden und Beschwerden eine höhere Einschätzung bekommen haben.
Es werden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verschiedene Befunde beigebracht und zwar - lungenfachärztliche Befunde des Amb. WGKK Wien Mariahilf - siehe diesbezüglich pulmolog. Gutachten, sowie Kopien von Honorarnoten des FAf. Orthopädie, mit der Diagnose:
Hüftgelenksdysplasie rechts, sowie Bestätigung der Notwendigkeit von Infiltrationen, als auch ein Lungenfunktionsbefund, beigebracht - siehe Gutachten Dr. K.
Diagnosen:
1. Mildes persistierendes Asthma bronchiale.
Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Krankheitsverlauf mit häufig wiederkehrenden Beschwerden und dauernder Behandlung, anamnestisch auch mit mäßig eingeschränkter Atemfunktion.
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Fehlhaltung.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Funktionseinschränkung im Lumbalbereich.
3. Angeborene Hüftgelenksdysplasie rechts.
Oberer Rahmensatz, da Beugung bis 110 Grad möglich, jedoch erhebliche Einschränkung der Rotationsbewegung.
Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Die Beschwerdeführerin ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist ab Antrag 20.März 2014 anzunehmen.
Stellungnahme zu den beigebrachten Befunden:
Lungenfunktionslabor WGKK vom 8.Jänner 2013, und zum Befund des Lungenfunktionslabor WGKK vom 26.August 2013 - siehe lungenfachärztliches Gutachten.
Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Befunden:
Lungenamb. WGKK Wien Mariahilf vom 16.Sept.2014, und vom 9.Okt.2014, -siehe lungenfachärztliches Gutachten.
Befund Institut f. Hygiene, Med. Univ.Wien vom 18.Sept.2014,:
Hierbei handelt es sich um eine Antikörperbestimmung auf den Erreger des Keuchhusten, ohne sonstige medizinische Aussage.
Aus allgemeinärztlicher Sicht ist festzuhalten, dass keine neuen orthopädischen Aspekte dem Beschwerdeverfahren beigebracht wurden. Lediglich finden sich Kopien von Arztrechnungen aus dem Jahre 2014, welche jedoch keine Aussage im Hinblick auf Funktionseinschränkungen im Bereiche des rechten Hüftgelenkes geben.
Weiters wird - offensichtlich nachträglich beigegeben - ein Patientenbrief, datiert vom 1 Juni 2015 der ll.Orthopäd. Abt.des orthopäd.KH Wien-Speising, in dem festgehalten ist, dass am 9.Juni 2015 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgte. Bereits wenige Tage nach der Operation war der Bewegungsumfang in Form einer Beugemöglichkeit bis 90 Grad gegeben."
5. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen nach Zustellung zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird darin eine Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts dokumentiert. Bereits wenige Tage nach der Operation war der Bewegungsumfang in Form einer Beugemöglichkeit bis 90 Grad gegeben. Auch konnte durch die vorgelegten Befunde eine Verschlechterung des Zustandes oder eine Fehleinschätzung des festgestellten Grades der Behinderung nicht belegt werden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer / der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, was unterlassen wurde. Daher ist nicht davon auszugehen, dass in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache stattfinden könnte.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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