BVwG W216 2117032-1

W216 2117032-1Bundesverwaltungsgericht11.01.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2117032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2117032.1.00

Spruch

W216 2117032-1/5E

W216 2117939-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, 1.) vom 03.08.2015 und

2. ) vom 04.08.2015, jeweils PassNr. XXXX , betreffend 1.) die Ausstellung eines Behindertenpasses und 2.) die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 und § 1 Abs. 1, 2 und 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt siebzig (70) von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 22.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und am 23.02.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Operation an der LWS mit Versteifung L5/S1 Oberer Rahmensatz, da eine deutliche funkt. Bewegungseinschränkung bei Zustand nach mehrmaliger Operation vorliegt.

02.01. 02

40 vH

02

Kniegelenkstotalersatz links und Zustand nach Revision wegen Infektion

02.05. 20

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, weil Leiden 1 in Kombination mit Leiden 2 zu einer mäßigen, aber nicht erheblichen Gangbildstörung führt, das Ein- und Aussteigen in bzw. von ÖVM bei o.a. Beweglichkeit der OE und UE möglich und der sichere Transport gewährleistet ist.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und einen Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diese beiden Bescheide wurden von der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerden erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zu gering eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer bedürfe aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen einer Therapie mit namentlich genannter Medikation. Es hätte somit richtigerweise die Richtsatzposition 02.01.03 herangezogen werden müssen, da eine einfache analgetische Therapie nicht mehr ausreichend sei. Beim Beschwerdeführer lägen maßgebliche Einschränkungen im Alltag vor und bestünden maßgebliche radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Aus den beigelegten Befunden sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer längere Strecken nicht zurücklegen könne und auch sonst der ständigen Hilfe von anderen Personen bedürfe. Insbesondere sei seine Mobilität massiv eingeschränkt, er sei nur noch in der Lage, sich mit Unterarmstützkrücken bzw. Rollstuhl fortzubewegen.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt worden sei. Dem Bescheid sei ein Beiblatt beigefügt worden, aus welchem lediglich zu entnehmen sei, dass das Leiden 1 in Kombination mit Leiden 2 zu einer mäßigen, aber nicht erheblichen Gangstörung führe, dass Ein- und Aussteigen bei vorliegender Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich und somit der sichere Transport gewährleistet sei. Aus diesem Beiblatt sei nicht ersichtlich, welches das Leiden 1 und das Leiden 2 sei. Es sei ferner nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer persönlich untersucht worden sei, ob diese Untersuchung von einem Sachverständigen durchgeführt worden sei, wann diese Untersuchung durchgeführt worden sei und welche Befunde dieser Untersuchung zugrunde lägen. Das Beiblatt weise weder ein Datum, noch eine Unterschrift auf und es könne somit nicht nachvollzogen werden, wer diese Feststellungen getroffen habe. Es fehle somit an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und somit sei der Bescheid mangelhaft. Der Beschwerdeführer leide an degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates. Wie aus dem vorläufigen Ambulanzbericht vom 02.06.2015 ersichtlich sei, sei "die Schmerzsymptomatik so ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr eine Unterarmstützkrücke rechts verwenden muss. Freies Gehen über 100 m ist nicht möglich." Dieser Zustand habe sich nochmals verschlechtert, in der Zwischenzeit benötige er zwei Unterarmstützkrücken und könne längere Wegstrecke nur noch mit dem Rollstuhl zurücklegen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne Hilfe zurückzulegen, ferner sei ihm aufgrund der bestehenden Stehunsicherheit das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, er könne sich in diesem öffentlichen Verkehrsmittel nicht bewegen, wobei ein Bewegen insbesondere für eine notwendige Sitzplatzsuche unabdingbar sei. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer auch das Überwinden der erforderlichen Niveauunterschiede, sei es beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sei es bei der Erreichung dieses (Bahnsteig, etc.) nicht möglich. Dies insbesondere aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik und der stark eingeschränkten Gehstrecke.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin, vom 13.10.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Gesamtmobilität - Gangbild:

schwerfällig, geht an einer Krücke sehr langsam. Aufstehen und wieder hinsetzen ist nur mit Abstützung möglich. Das An und Auskleiden erfolgt unter Anstrengung und mit Hilfe.

(...)

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrfacher Operation der Lendenwirbelsäule - zuletzt eine Versteifungsoperation 09/2015. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei anhaltenden Schmerzen unter Therapie mit einem Opiat, massiver Funktionseinschränkung, sodass Wegstrecken über 500m nur mit Rollstuhl zurückgelegt werden können (auch vor der Operation im September 2015 (Abl 60/46)). Für kurze Wegstrecken Krücken verwendet werden.

02.01. 03

60

02

Kniegelenksersatz links und Zustand nach Revision wegen Infektion Fixer Richtsatz

02.05. 20

30

03

Bluthochdruck Fixer Richtsatz

05.01. 02

20

04

Hormonsubstitution bei Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz bei stabiler Einstellung

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird aufgrund funktioneller Relevanz durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, die übrigen Leiden erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

(...)

Das führende Leiden 1 hier höher bewertet, da trotz der Operation eine zunehmende Funktionseinschränkung besteht und teilweise eine Rollstuhlbenützung zur Mobilität notwendig ist. Leiden 2 idem zu Vorgutachten. Neue Leiden 3 und 4 - die fanden im Vorgutachten keine Berücksichtigung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Höhere Bewertung von Leiden 1

(...)

Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist behinderungsbedingt nicht zumutbar. Aufgrund der Funktionseinschränkung im Bewegungsapparat mit teilweiser Rollstuhlmobilisierung ist ein entsprechendes Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht realisierbar. Weiters besteht eine erhöhte Sturzgefahr."

6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 22.12.2015 vorgebracht, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und ersucht werde, ein Erkenntnis im Sinne des Sachverständigengutachtens (Grad der Behinderung 70 vH sowie Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") ehestmöglich zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im von der belangten Behörde ausgestellten Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung und der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihm wurde am 03.08.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, welcher einen Grad der Behinderung von 50 vH aufweist.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt jedoch 70 vH.

1. 3 Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.

1. 4 Der Beschwerdeführer leidet u.a. unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, da ein Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich ist und eine erhöhte Sturzgefahr besteht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass und den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem - unbestrittenen - Akteninhalt.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 (nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag) aus dem Fachbereich für Innere Medizin und Allgemeine Medizin, dem weder von Seiten der Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner bevollmächtigten Vertretung widersprochen wurde.

2.3. Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. sowie die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass auf ein Vorgutachten vom 17.06.2015 gestützt, welches von einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt worden war. Die belangte Behörde hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Prüfung der vorgelegten Befunde und gegebenenfalls zur Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens erteilt. Die mit der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens betraute Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin kam nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.10.2015 zum gleichen Schluss wie die Vorgutachterin, dass das Hauptleiden in den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (jedoch Positionsnummer 05.02.03) liege und dieses - vom Vorgutachten abweichenden - mit 60 v.H. einzuschätzen sei. Im Gegensatz zum Vorgutachten stellte die Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin fest, dass das führende Leiden höher bewertet werde, da trotz der Operation eine zunehmende Funktionseinschränkung bestehe und teilweise eine Rollstuhlbenützung zur Mobilität notwendig sei. Auch sei - im Gegensatz zum Vorgutachten - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht zumutbar, weil aufgrund der Funktionseinschränkung im Bewegungsapparat mit teilweiser Rollstuhlmobilisierung ein entsprechendes Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht realisierbar sei und erhöhte Sturzgefahr bestehe. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.

2.4. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das von der belangten Behörde beauftragte Gutachten einer Fachärztin für innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde der Beschwerde stattgegeben.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b)- l) (...)

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) - c) (...).

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 22.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und am 23.02.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Ihm wurde in der Folge von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, in dem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgelegt wurde. Nachdem diesem ex lege Bescheidcharakter zukommt, ist dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Die beiden Beschwerden richten sich gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. sowie gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Es wurde von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ein neuerliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin/Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben, in dem die Sachverständige zum Schluss kam, dass eine Festsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. gerechtfertigt und die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorlägen.

Dieses Ergebnis blieb von beiden Seiten unwidersprochen.

Das neue Gutachten wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v.H. und nicht wie im angefochtenen Behindertenpass festgelegt 50 v.H. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und wird von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 70 v.H. auszustellen und die entsprechende Zusatzeintragung vorzunehmen sein.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

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