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W106 2117020-1•BVwG W106 2117020-1
W106 2117020-1Bundesverwaltungsgericht11.01.2016
Beamtenverhältnis, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Karenzurlaub,<br/>Kinderbetreuung, ruhegenussfähige Bundesdienstzeit
W106 2117020-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.10.2015, GZ BMBF 3760.280555/0001-III/13/2015, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 236d BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.01.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin an der Pädagogischen Hochschule XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 07.10.2015 beantragte die BF gemäß § 236d BDG 1979 die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.10.2015, GZ BMBF 3760.280555/0001-III/13/2015, wurde auf Grund des Antrags der BF eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen festgestellt.
In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des Bescheides über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten des Landesschulrates für Steiermark vom 30.01.1985, Zl. III He 180/17-1085, sowie des Erlasses der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.10.1989, Zl.VA3/III/Eg/Gm betreffend Überweisungsbetrag sich zum Stichtag 31.10.2015 die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit ergebe. In der Tabelle der Gesamtdienstzeit ist unter Pkt.1. eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.10.1984 bis 31.10.2015 im Ausmaß von 31 Jahren und 1 Monat angeführt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.
Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid die nach der Geburt der Tochter der BF am 28.01.1993 folgenden Karenzzeiten und damit die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtige. Sie ersuche daher um Berücksichtigung und Änderung der Kindererziehungszeiten.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2015 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und dazu ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid ua. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.10.1984 bis 31.10.1985 durchgehend für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt worden sei. Die von der BF angeführten Zeiten fielen zur Gänze in die gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 BDG angerechnete ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Da eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die am XXXX geborene BF steht seit 01.10.1984 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Nach der am 28.01.1993 geborenen Tochter XXXX wurde der BF ein Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 vom 21.04.1993 bis 28.01.1995 gewährt. Die BF nahm mit 28.02.1994 die Unterrichtstätigkeit mit reduzierter Lehrverpflichtung wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit vom 01.10.1984 bis 31.10.2015 im Ausmaß von 31 Jahren und 1 Monat festgestellt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes BDG 1979, idF BGBl. I. Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) ...
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) ... "
Die BF erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, dass ihr die nach der Geburt ihrer Tochter am 28.01.1993 folgenden Karenzzeiten im angefochtenen Bescheid nicht angeführt und die Zeiten der Kindererziehung nicht berücksichtigt worden wären.
Damit ist die BF nicht im Recht.
Die BF befand sich vom 21.04.1993 bis 27.02.1994 auf Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG. Diese Zeit fällt zur Gänze in die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 angerechnete ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Sie musste daher auch nicht in der im Bescheid wiedergegebenen Tabelle gesondert ausgewiesen werden.
Gemäß § 236d Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ist eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Doppelanrechnung der von der BF geltend gemachten Zeiten zulässig ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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