BVwG W202 2118482-2

W202 2118482-2Bundesverwaltungsgericht07.01.2016

Regest

Bescheiderlassung, rechtliche Verhinderung, Rechtsmittelfrist,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 2118482-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2118482.2.00

Spruch

W202 2118482-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 1066942601-150449671 (INT), zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.06.2015 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1066942601/150449671, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer am 09.06.2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, und zum Wiedereinsetzungsantrag unter anderem ausgeführt, dass zu bedenken sei, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist nach rechtsstaatlichen Prinzipien als viel zu kurz zu betrachten sei und Fristversäumnisse daher nicht den betroffenen Personen zugerechnet werden dürften. In diesem Zusammenhang werde auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes E 847/2014 vom 10.03.2015 verwiesen. Die maßgebliche Bestimmung, nämlich § 16 Abs. 1 BFA-VG, stehe nicht im Einklang mit dem Prinzip der einheitlichen Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte, da der Normalfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen darstelle.

Mit Schreiben des BFA vom 17.07.2015 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.07.2015 wurde wiederholend ausgeführt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft werde. Es bestünden maßgebliche Bedenken, wie sie im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, Zahl E 847/2014, zum Ausdruck kämen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zahl: 1066942601-150449671 (INT), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.06.2015 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2015 um einen Tag versäumt hätte. Es werde daher im angefochtenen Bescheid von der Frist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ausgegangen, obwohl diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zahl E 171/2015, aufgehoben wurde. Die Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung durch die Behörde sei aus der Perspektive des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, an dem ihn kein Verschulden treffe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall.

Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 4 VwGVG, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen beträgt, maßgeblich.

Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH). Andernfalls würde man schon von daher § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in § 7 Abs. 4 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 daher mangels einer Fristversäumung nicht zulässig.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs. 1 (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.

(vgl. zu alldem BVwG vom 26.08.2015, Zlen. W221 2108076-1/6E u.a.)

Hinsichtlich der mit 09.06.2015 datierten, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtzeitig) eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wird ein gesondertes Erkenntnis ergehen.

Da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie § 24 VwGVG).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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