BVwG W196 1258666-3

W196 1258666-3Bundesverwaltungsgericht07.01.2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, bürgerkriegsähnliche Situation,<br/>Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde, subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1258666-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.1258666.3.00

Spruch

W196 1258666-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den Sachwalter RA Edward W. DAIGNEAULT, nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wir dem Antragsteller gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Antragsteller reiste am 23.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen, Staatsangehöriger der Ukraine und am XXXX geboren zu sein.

Am 09.03.2004 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgendes vor: Er habe im Jahr 2002 eine Werkstatt, die Holzprodukte hergestellt habe, gekauft. Dafür habe er teilweise einen staatlichen Kredit und teilweise einen Kredit bei Privatpersonen aufgenommen. Den staatlichen Kredit habe er abbezahlt. Die privaten Kreditgeber hätten jedoch die Bedingung gestellt, Teilhaber zu werden. Anfang 2003 habe der Antragsteller eine neue Ausrüstung gekauft und habe begonnen, Holzprodukte nach Ungarn zu verkaufen. Sein Teilhaber sei mit ungefähr € 28.000,-- verschwunden. Deshalb sei der Antragsteller von Freunden seines Teilhabers, welche die privaten Geldgeber gewesen seien, bedroht worden. Der Antragsteller sei von diesen Geldgebern am 04.09.2003 von Zuhause abgeholt, in einen Wald gebracht, geschlagen und halbnackt an einen Baum gebunden worden. Der Antragsteller habe sich selbst befreien können und habe sich danach zwei Monate bei Freunden in XXXX versteckt. Auch dort sei er aber von den Geldgebern gefunden und ihm gedroht worden, er solle das Geld und die Zinsen zurückzahlen. Der Antragsteller habe sogar sein Haus unter der Bedingung verkauft, dass seiner Tochter nichts geschehe. Seine Frau und seine Tochter seien aber auch bedroht worden, deshalb sei die Ehefrau nach Tschechien gefahren und die Tochter sei bei Verwandten untergekommen. Der Antragsteller habe sich an die Polizei gewandt, es sei aber nichts unternommen worden, da er keine Beweise gehabt habe.

Der Antragsteller wurde am 04.02.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter erneut niederschriftlich einvernommen und gab ergänzend an, sein Teilhaber "Anatoli" sei für das Verschwinden von drei LKWs verantwortlich, deren Ladungen für Ungarn bestimmt gewesen seien. Die Ladungen seien insgesamt € 28.000,-- wert gewesen. Der Antragsteller habe in der Zwischenzeit erfahren, dass Anatoli ermordet worden sei. Diesbezüglich legte er einen Zeitungsartikel der Zeitung "Switscha" vom 17.11.2004 vor. Mit den privaten Kreditgebern sei kein schriftlicher Vertrag vereinbart worden. Der Antragsteller habe einige Maschinen verkaufen müssen, um die Kreditraten zurück zahlen zu können. Das Finanzamt habe eine Strafe vom Antragsteller kassieren wollen, da für Auslandsgeschäfte Devisen ins Land gebracht werden müssten, der Antragsteller nach dem Verschwinden seiner LKW-Lieferung dazu aber nicht mehr in der Lage gewesen sei.

Mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl 04 03.034-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Antragstellers als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe die Behauptung, von unbekannten Leuten, denen er Geld schulde, verfolgt worden zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Das Vorbringen weise auch zahlreiche Ungereimtheiten auf. So sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller ein hoher Geldbetrag von einem privaten Kreditgeber überlassen worden sei, ohne dies vertraglich festzuhalten, zumal der Gläubiger im Falle von Zahlungsschwierigkeiten keine Beweise gehabt hätte. Ebenso sei nicht plausibel, weshalb der Antragsteller, dessen Geschäft gut gelaufen sei, zusätzlich zum Bankkredit noch einen Kredit von einem Privatmann aufnehmen habe müssen. Auch das Vorbringen, das Finanzamt habe Geld vom Antragsteller verlangt, sei nicht glaubwürdig, da er, wäre ihm die Lieferung gestohlen worden, dies nur der Polizei hätte melden müssen, um auf diese Weise keine Abgaben an das Finanzamt zahlen zu müssen. Zur Unglaubwürdigkeit trage auch bei, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar zu erklären, wie er sich vom Baum habe befreien können, obwohl sein Mund verklebt und er gefesselt gewesen sei. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel gehe lediglich hervor, dass es einen Mord gegeben habe, die Angaben des Antragstellers könne der Artikel aber in keiner Weise belegen. Aufgrund des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens gehe die erkennende Behörde auch nicht davon aus, dass sich der Antragsteller tatsächlich an die Polizei gewandt habe, um Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung zu erhalten. Dem Vorbringen des Antragstellers hätten daher keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass er in der Ukraine unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Darin monierte der Antragsteller, die belangte Behörde habe sein Vorbringen als zu allgemein gehalten und der Lebenserfahrung widersprechend eingestuft, ohne konkret auf sein Vorbringen einzugehen und dieses im Lichte der Lage in "Georgien" gewissenhaft zu würdigen. In den meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion, darunter auch "Georgien", seien Politik und organisierte Kriminalität sehr eng verzahnt und sei es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, effektiv gegen die Auswüchse der organisierten Kriminalität vorzugehen. Die belangte Behörde beschränke sich primär auf die Aussage, seine Angaben seien unlogisch oder nicht nachvollziehbar. Präzise oder gar nachvollziehbare Begründungen liefere sie nicht, ihrer Begründungspflicht sei sie damit in keiner Weise nachgekommen. Die belangte Behörde habe auch verabsäumt, unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall zu prüfen. Eine Verfolgungsgefahr lasse sich bereits durch das Fax verdeutlichen, in dem seine Mutter den Antragsteller in aller Deutlichkeit vor einer Rückkehr in die Ukraine warne.

Mit Schreiben vom 20.02.2009 gab der Antragsteller bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und legte gleichzeitig einen Befund des Allgemeinen Krankenhauses Wien, Universitätsklinik für Neurologie, vom 19.02.2009 vor. Darin wird diagnostiziert, dass beim Antragsteller ein "Zustand nach rechtshirnigem Insult am 13.01.2009" bestehe, des weiteren ein "Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, rezidivierenden Pulmonalembolie und Verdacht auf ein persistierendes offenes Foramen ovale (Herzvitium)".

Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2009 wurden dem Antragsteller aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht, es wurden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gestellt und diesbezüglich Parteiengehör und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeräumt.

Am 27.10.2009 langte eine Stellungnahme des Antragstellers zu seinen persönlichen Verhältnissen beim Asylgerichtshof ein. Der Antragsteller brachte vor, er leide nach wie vor an den Folgen eines Schlaganfalles und sei neurologisch beeinträchtigt. Im Mai 2009 habe er auf offener Straße einen Zusammenbruch erlitten und sei mehr als einen Monat im Krankenhaus gewesen. Diesbezüglich legte er einen Befund des Allgemeinen Krankenhauses Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin III, vom 24.06.2009 vor. Der Antragsteller benötige ständig Hilfe und Betreuung und sei bettlägrig. Am 24.08.2009 habe er einen Behindertenpass ausgestellt bekommen. (Welcher Grad der Behinderung vorliegt, wurde nicht angegeben). Die Gesundheitsversorgung sei in der Ukraine zwar grundsätzlich gewährleistet, allerdings auf niedrigem Niveau. Vor allem teure Medikamente, die der Antragsteller laut den Befunden brauche, müsste er in der Ukraine selbst kaufen. Dazu sei er aber nicht in der Lage, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht arbeiten könne.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010, Zl D12 258666-0/2008/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom Antragsteller behauptete Verfolgung nicht glaubwürdig bzw nicht asylrelevant sei.

Die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass die Erkrankung des Antragstellers auch in der Ukraine behandelbar sei.

Am 05.03.2010 stellte der Antragsteller bei der Polizeiinspektion Traiskirchen-EASt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für den neuen Antrag gab der Antragsteller an, die Probleme, die er damals gehabt habe, würden die gleichen bleiben und befürchte er, in der Ukraine keine ärztliche Unterstützung zu bekommen. Er habe keine Unterkunft in der Heimat und habe alles verloren. Eine Behandlung in seiner Heimat bedürfe einer großen Geldsumme. In der Ukraine herrsche derzeit große Arbeitslosigkeit und politische Unsicherheit. In der Heimat müsste er wahrscheinlich sterben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 16.04.2010, Zl 10 02.030-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.

Begründet wurde dies wie folgt: Dem Antragsteller sei nachweislich vier Mal durch Vorladung zur Behörde die Möglichkeit gegeben worden, sein Parteiengehör geltend zu machen, dieser habe jedoch keinen einzigen Termin wahrgenommen und es auch unterlassen eine ärztliche Bestätigung bezüglich der Unmöglichkeit seines Erscheinens vor der Behörde vorzulegen. Eine Zeitbestätigung, wonach er einen Termin beim Hausarzt gehabt habe, reiche als Entschuldigungsgrund für die Nichtwahrnehmung eines Ladungstermins nicht aus. Sein Verhalten lasse eindeutig den Versuch einer Verschleppung des Verfahrens erkennen. Dadurch habe der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht am Verfahren offensichtlich ignoriert. Er habe somit aus eigenem Verschulden verabsäumt, die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde zu nutzen.

Es sei nicht glaubhaft, das der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen habe können, da er doch auch in der Kanzlei bei seinem rechtlichen Vertreter erschienen sei.

Zu dem vom Antragsteller vorgebrachten Gesundheitszustand werde ausgeführt, dass dieser bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. Es werde auf die Seiten 4-5 bzw 13 - 15 und 19 - 23 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Zl D12 258666-0/2008/7E vom 10.02.2010 verwiesen, wonach klar ersichtlich sei, dass der Antragsteller unter keiner derart lebensbedrohlichen Erkrankung leide, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Alleine aufgrund des Gesundheitszustandes könne deshalb keinesfalls ein neuer Sachverhalt entstanden sein.

Gegen diesen Bescheid wurde am 23.04.2010 Beschwerde erhoben und vom Antragsteller ausgeführt, dass er in seiner Einvernahme vom 05.03.2010 vorgebracht habe, dass er aus Gesundheitsgründen Österreich nicht verlassen könne, da er seit einem Schlaganfall im Jänner 2009 halbseitig gelähmt sei. Den Ladungen zu weiteren Einvernahmen habe er aus Gesundheitsgründen nicht nachkommen können, da die Anreise nach Traiskirchen aus Wien zu beschwerlich sei. Auch habe er eine Bestätigung des Hausarztes beigebracht bzw habe sein rechtlicher Vertreter ihn per Mail entschuldigt. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass er mutwillig am Verfahren nicht mitgewirkt habe.

Als noch nicht vorgelegtes medizinisches Dokument, wurde ein Befund des AKH Wien vom 25.02.2010 beigelegt, aus welchem hervorgehe, dass der Antragsteller in der Zeit vom 16.02.2010 bis zum 25.02.2010 stationär im AKH aufgenommen worden sei. Als Zuweisungsgrund sei "Eisenmangelanämie" angegeben. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand in ambulante Betreuung entlassen worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl D12 258666-2/2010/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 04.12.2014 stellte der Antragsteller seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Er habe Österreich seit seiner letzten Antragstellung nicht verlassen und seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei sein sich verschlechternder Gesundheitszustand. In der Ukraine herrsche derzeit Krieg und sei es unmöglich, dorthin zurückzugehen.

Am 30.06.2015 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ein.

Seit der Stellung des letzten Folgeantrages am 04.12.2014 seien bereits sechs Monate verstrichen. Er lebe derzeit mit Galina PAVLUK in Lebensgemeinschaft und sei sehr schwer herzkrank.

Am 07.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 30.06.2015 beim BFA eingebrachte Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt.

Am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wobei der Antragsteller angab, sich gesundheitlich gut zu fühlen und blutverdünnende Medikamente einzunehmen. 2014 sei er im AKH stationär aufgenommen gewesen, da er einen Schlaganfall gehabt habe. Betreffend der Angaben zu seiner Familie gebe es keine Änderungen; die Personendaten, die bei der Erstbefragung angegeben worden seien, würden mit den nochmals abgefragten Daten übereinstimmen. In der Ukraine habe der Antragsteller seine Mutter Sofia und seine Tochter Vitalia. Weitere Kinder habe er nicht. Von seiner Frau sei er geschieden. Die derzeitige Lage in der Ukraine sei eine Katastrophe, weil im Osten Krieg sei. Zu seinen momentanen Lebensverhältnissen brachte der Antragsteller vor, derzeit in einer Mietwohnung im zweiten Bezirk zu wohnen. Die Hauptmieterin sei seine Freundin, XXXX , sie sei 49 Jahre alt und habe ein Visum erhalten. Dazu aufgefordert, nochmals all seine Fluchtgründe zu nennen, führte der Antragsteller aus, dass Probleme entstanden seien, weil er geschäftlich tätig gewesen sei und Fahrzeuge mit einer Ladung verschwunden seien, woraufhin der Antragsteller schikaniert worden sei. Dies habe er auch bereits im ersten Asylverfahren angegeben; neue Fluchtgründe habe er nicht. Damit konfrontiert, dass über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, wenn keine neuen Gründe vorliegen würden, gab der Antragstellervertreter an, dass sich die Verhältnisse in der Ukraine radikal geändert hätten und man eventuell subsidiären Schutz aufgrund der Krankheiten des Antragstellers (Depression, Verwirrung, Magen-Darm-Erkrankung; Herzerkrankung und Schlaganfall) gewähren könne. Die Frage, ob er nunmehr alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Antragsteller. Auf seine Herzerkrankung angesprochen, brachte der Antragsteller vor, dass diese hier in Österreich entstanden sei. Nach dem zweiten Schlaganfall habe er eine Operation am Kopf und eine Blutung gehabt; das Herz sei jedoch normal. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, in Österreich eine Lebensgefährtin und Bekannte, jedoch keine Familienangehörigen zu haben. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Ukraine passieren würde, führte der Antragsteller aus, sich dies noch nicht überlegt zu haben, jedoch große Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Außerdem sei die Situation in der Ukraine derzeit katastrophal und gebe es dort kaum medizinische Hilfe. Nachgefragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in der Ukraine habe, gab er an, per Skype und Handy mit ihnen zu telefonieren.

Am 15.10.2015 legte die belangte Behörde (BFA) die Akten dem BVwG vor, und gab dabei an, dass noch Ermittlungen der Staatendokumentationsstelle ausständig seien, sodass aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlage keine fristgerechte Erledigung erfolgen könne.

Am 19.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Nachtrag zur Säumnisbeschwerdevorlage, nämlich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ein. Daraus ergibt sich, dass es in der Ukraine die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung gebe; die Informationen des BMI-Verbindungsbeamten in der Ukraine aus 2009 seien noch gültig. Auch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung, dass verschiedene Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Antragstellers, in der Ukraine verfügbar seien. Die angefragten Medikamente bzw Wirkstoffe seien in der Ukraine ebenfalls erhältlich.

Am 23.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Antragsteller zunächst angab, dass das Behandlungsniveau in der Ukraine sehr niedrig sei. Auf die Frage, ob sich seit dem letzten Antrag der Gesundheitszustand verschlechtert habe, brachte der Antragstellervertreter vor, dass sein Mandant 2014 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe; den ersten Schlaganfall habe er bereits im Jahr 2009 gehabt. Nachgefragt, weshalb ein Sachwalter bestellt worden sei, gab der Antragstellervertreter an, dass sein Mandant nicht über seine eigene Situation berichten könne. Der Antragsteller gab auf entsprechende Nachfrage an, derzeit ein Blutverdünnungsmittel einmal in der Früh und einmal am Nachmittag einzunehmen. Durch die Richterin wurde ausgeführt, dass in der Anfrage der Staatendokumentation die Fragen, ob es möglich sei, die vom Antragsteller benötigten Medikamente in der Ukraine zu bekommen und ob eine Sachwalterbestellung in Betracht komme, bejaht wurden. Der Antragstellervertreter merkte dazu an, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass der Beginn einer Behandlung gelegentlich korruptionsbedingt davon abhängig sei, dass der Patient für die Behandlung bezahle. Der Antragsteller habe in der Ukraine keine Angehörigen, die ihm eine Behandlung finanzieren könnten. Er habe seine Mutter, die bereits 80 Jahre alt und nicht in der Lage sei, sich um den Antragsteller zu kümmern. Außerdem gebe es in der Ukraine eine Tochter, die er jedoch schon 25 Jahre nicht gesehen habe. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.

Im Gerichtsakt befinden sich ein Konvolut von medizinischen Befunden betreffend den Antragsteller sowie ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten des Univ. Doz. Dr. Kurt Meszaros vom 05.12.2014. Darüber hinaus wurden vom Antragsteller ein Zertifikat des Sprachenstudios Mariahilferstraße 93 sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht.

Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 03.11.2015 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seit Jahren wegen Erkrankungen des Herzens, Thrombosen, Schlaganfällen und Folgen von krankheitsbedingten Stürzen schwer gesundheitlich beeinträchtigt sei; er sei gehbehindert und wenig belastbar. Er werde von seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Lebensgefährtin gepflegt und sei besachwaltet. Im Rahmen des Asylverfahrens werde die subsidiäre Schutzgewährung angestrebt. Nach Ansicht des Antragstellers würde er in der Ukraine bürgerkriegsbedingt nicht adäquat behandelt werden und würde seine Verbringung in die Ukraine demnach Art 2 und Art 3 EMRK verletzen. Gemäß der in der Verhandlung vom 23.11.2015 eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2015 sei in der Ukraine sowohl eine Besachwaltung möglich als auch eine medizinische Behandlung verfügbar. Nötige Medikamente seien in Privatapotheken erhältlich; Notfallbehandlung in staatlichen Polikliniken sei kostenlos und eine private medizinische Versorgung teuer. Schon zu Friedenszeiten sei die medizinische Versorgung der Ukraine in den Länderberichten des Bundesasylamtes gerne übertrieben optimistisch dargestellt worden. Tatsächlich habe es schon in der Vorkriegszeit eine sehr hohe Anzahl "vermeidbarer Sterbefälle" und damit einen deutlichen Hinweis auf eine nicht funktionierende medizinische Versorgung gegeben. In der Stellungnahme wurde auf verschiedene Zeitungsartikel bzw Berichte auf Internetseiten verwiesen. Abschließend wurde festgehalten, dass dem Antragsteller, nachdem die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine nur sehr eingeschränkt seien, subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Ukraine; seine Identität steht nicht fest.

Vor seiner Ausreise lebte der Antragsteller zuletzt in Dolyna, Westukraine.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24.10.2014 wurde für den Antragsteller ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Eine Teilnahme des Antragstellers an einer Einvernahme ist dessen Wohle abträglich und kann er sachbezogen nur sehr eingeschränkt mitwirken.

Das Vorbringen des Antragstellers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Ukraine verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt kann eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers in der Ukraine nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Antragsteller leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine gebe. Auch eine Sachwalterbestellung in der Ukraine ist möglich.

Der Antragsteller verfügt in der Ukraine über eine gesicherte Existenzgrundlage.

Festgestellt wird, dass der Antragsteller strafgerichtlich unbescholten ist.

Der Antragsteller hat in Österreich eine Lebensgefährtin; darüber hinaus liegen keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich vor.

In der Ukraine befinden sich die Mutter und die Tochter des Antragstellers.

Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des Antragstellers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt:

I. Allgemeine politische Lage

Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im

Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische

Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner

Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum

Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der

Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die

Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der

Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig

durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency

International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.

Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe

russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die

ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht.

Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste

Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker

Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte

Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut

Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten

Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des

Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge

innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio.

Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus,

Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht.

Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch

eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze,

erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit

der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk

hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz

sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt.

Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am

25.05. 2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene

Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen

Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine

bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von

national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis

kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die

Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen

vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die

Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu

betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen.

Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen

werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und

Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von

Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1. 1 Politische Opposition

Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen

Restriktionen.

1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither

unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen

Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen

Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen

finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur

Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt

wurde.

1. 3 Minderheiten

Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen

2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse

Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die

allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt

betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder

bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im

November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine

darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe.

Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst

sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein.

Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter

Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-

Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende

Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und

Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen

teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.

Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi

Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist.

1. 4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von

der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen

und Religionsgemeinschaften respektiert.

1. 5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen

Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts

(mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und

ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft

wird nicht praktiziert.

1. 6 Militärdienst

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20

und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit

Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene

Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die

hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer

sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität,

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei

der Heranziehung keine Rolle.

Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des

Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter

zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem

20.01. 2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit,

zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das

Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen.

Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten

eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht

bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und

mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt.

Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid

des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst

wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit

wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der

Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt:

Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel

binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre

ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft

an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die

Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass

eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen

Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig

verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium

keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive

Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom

12.12. 1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die

Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die

Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils

zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem

Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen

Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit

zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder

Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für

bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen

(Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen

oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art.

336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung

sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu

zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer

Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs

Monaten.

1. 7 Handlungen gegen Kinder

Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt. In den von Separatisten

kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen

Verbänden gekommen sein.

1. 8 Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich

vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem

Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden

sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die

Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.

1.8. 1 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und

Intersexuelle (LGBTI)

Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Dennoch bestehen in der

Gesellschaft weiterhin generelle Vorbehalte gegen LGBTI-Personen. Die in der Spätzeit der

Janukowitsch-Regierung immer wieder thematisierte "Gefährdung durch Homosexualität", zu

der drei Gesetzentwürfe in das Parlament eingebracht worden waren, spielt derzeit keine

Rolle. Die für den Sommer 2014 geplante LGBTI-Kundgebung der "Kiev Pride" musste (im

Gegensatz zu 2013) abgesagt werden. Ausschlaggebend waren keine weltanschaulichen

Gründe, sondern die behördliche Einschätzung, dass die Sicherheit der Teilnehmer vor dem

Hintergrund der allgemein instabilen und von verschiedensten Provokationen geprägten Lage

in Kiew nicht gewährleistet werden könne. Mit abnehmender politischer Instrumentalisierung

scheint auch die Zahl von Übergriffen zurückzugehen. Allerdings berichten LGBTIOrganisationen

von gelegentlichen Angriffen auf Homosexuelle in den von den Separatisten

kontrollierten Konfliktgebieten der Ostukraine, wo Einschüchterung und Terrorisierung

Betroffener durch die allgemeine Brutalisierung des Alltags zugenommen haben.

1. 9 Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach

Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im

Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder

Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt,

indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der

Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach

Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere

Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes

IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde

eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs

geschaffen.

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den

von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim,

haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse

wahrzunehmen.

Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern

ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit

russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten.

Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der

tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw.

vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer

Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder

zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige

Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene

Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse

Literatur gilt den Behörden als extremistisch.

In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich

unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller

Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische

Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen.

Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs

lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten

kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.

Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie

Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und

Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte

(UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht

und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert.

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche

Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der

Bevölkerung zu ermöglichen.

Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst,

sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten

nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem

Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise

handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom

Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur).

Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch

in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist,

namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen

Tötungen.

Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in

Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische

Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty

International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei

Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur

Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede

Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von

angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist

eine Bewertung derzeit nicht möglich.

Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der

Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in

andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt.

Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das

staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten

und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen

(z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der

meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und

Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte,

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-

Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen

mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die

gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung

verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit

1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung

bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite.

Menschenrechtswidrige

Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische

Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach

Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu

Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr

2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13.

Zusatzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November

2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr

bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan

und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen

nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen

wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet.

Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen

verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig.

Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in

einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach

einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000

Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen

Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.000. Schlecht bezahltes und

unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte

Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse

sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und

das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist auch durch

ein neues nationales Flüchtlingsrecht verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge

oder anerkannter Asylbewerber finden nicht statt.

Die Ukraine hat sich zu einem wichtigen Transitland von Migranten aus Asien und den

GUS-Staaten entwickelt. Die Zustände in den Aufnahmelagern haben sich verbessert,

entsprechen aber noch nicht überall den dafür geltenden Standards. Nach Auskunft des

Staatlichen Migrationsdienstes bewegt sich die Zahl der Asylanträge im niedrigen dreistelligen

Bereich. Die EU hat mit verschiedenen Programmen das Flüchtlingsmanagement

finanziell unterstützt, z.B. bei der Ausstattung von Aufnahmeeinrichtungen. Es gibt Zentren

mit überwachter Unterbringung in den Oblasten Tschernihiw und Wolhynien sowie zur

vorläufigen Unterbringung in Jahotyn (Oblast Kiew), Odessa und im Oblast Transkarpatien.

Die Aufnahmekapazität soll jeweils bei ca. 200 Personen liegen, die dort Untergebrachten

sollen die Einrichtungen häufig verlassen.

Die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments attestiert dem Aufnahmezentrum

im Oblast Wolhynien annehmbare Lebensbedingungen. Zu behaupteten Misshandlungen zum

Nachteil von Flüchtlingen durch Innenbehörden liegen keine Erkenntnisse vor. Der UNHCR

hält an seiner früheren Bewertung fest: Rückführungen von Drittstaatern sollten mit

Behutsamkeit ("caution") erfolgen. Von einer Kategorisierung der Ukraine als sicheres

Drittland solle abgesehen werden.

Es ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der illegal in der Ukraine lebenden Flüchtlinge

die rasche Weiterreise nach Westeuropa anstrebt.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1. 1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der

Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und

warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche

Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher

karg.

Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli

(15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn

betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im

Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es

kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für

drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche

Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu

führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich

und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten

Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.

1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die

Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine

Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der

Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM)

sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert.

1. 3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere

medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und

chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren

sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt

es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der

Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag

im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben

dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser

beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser

gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den

größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen

Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch

importierte Arzneien vor.

2. Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig

zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland

behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den

Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können

sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und

Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

3. Einreisekontrollen

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig

garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich

Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit

des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein

Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz

eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine

Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen

auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in

Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich

ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst

gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der

Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen

Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar

mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer

zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind

anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland

werden nicht anerkannt.

4. Abschiebewege

Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und

Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den

Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch

aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der

EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

V. Sonstige Erkenntnisse

1. Echtheit der Dokumente

Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem

Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren

hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt.

1. 1 Echte Dokumente unwahren Inhalts

Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer

Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen

Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes

Phänomen.

1. 2 Zugang zu gefälschten Dokumenten

Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie

Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.

2. Zustellungen

Rechtshilfe in Strafsachen, etwa die Zustellung von Gerichtsentscheidungen, Verfahrensurkunden

und Zeugenladungen, wird auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens

vom 20.04.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll

vom 17.03.1978 gewährt, das die Ukraine am 11.03.1998 ratifiziert hat. Rechtshilfeersuchen

werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)

der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem ukrainischen Justizministerium

(bei Ersuchen einer gerichtlichen Instanz) oder der Generalstaatsanwalt-schaft

der Ukraine (bei Ersuchen einer Ermittlungsbehörden andererseits, in dringenden Fällen

unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. Die Bearbeitung durch die zuständigen

ukrainischen Behörden nimmt häufig viel Zeit in Anspruch.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die ukrainische Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsbürgerschaftsgesetz vom

18.01. 2001 geregelt. Ukrainischer Staatsangehöriger ist danach, wer zum Zeitpunkt der

Unabhängigkeitserklärung der Ukraine (24. August 1991) beziehungsweise zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (13. November 1991) auf dem Territorium

der Ukraine seinen ständigen Wohnsitz hatte. Es gilt das ius sanguinis sowie eingeschränkt

das ius soli, z.B. in Fällen sonst drohender Staatenlosigkeit. Die sonstigen Erwerbstatbestände

entsprechen internationaler Praxis. Eine Ausbürgerung mit der Folge der Staatenlosigkeit ist

nicht möglich. Ein von den ukrainischen Behörden anerkannter Flüchtling kann bereits nach

drei Jahren mit ununterbrochenem Wohnsitz in der Ukraine die ukrainische Staatsangehörigkeit

erwerben. Bei Personen, die als ständig im Ausland wohnhaft gelten, sind die

ukrainischen Auslandsvertretungen und das ukrainische Außenministerium befugt, Anträge

auf Erwerb oder Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit entgegenzunehmen.

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung

jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen

über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird.

Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der

Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche

Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.

Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger

Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in

der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen.

Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass

bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.

Quellen:

amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die

Situation in der Ostukraine, u. a.: Summary Killings During the Conflict in Eastern

Ukraine, Oktober 2014

Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht,

Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in

englischer Sprache)

Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf

der Krim (in englischer Sprache)

Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine

(http://www.osce.org/ukraine-smm)

Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte

des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die

Menschenrechtssituation in der Ukraine

Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua

UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating

humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-

08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-

deteriorating-humanitarian-situation)

UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine

  • Update II (Januar 2015)

(http://www.refworld.org/docid/54c639474.html)

Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the

European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading

Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014,

Strasbourg, 13 January 2015

OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of

the Current Crisis, Warsaw, August 2014

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten mit Lichtbild nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sind angesichts der Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Antragstellers in Österreich und in der Ukraine ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Antragstellers bzw. seines Vertreters in der Einvernahme vom 05.08.2015 und in der Beschwerdeverhandlung vom 23.11.2015.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur sehr eingeschränkten Einvernahmefähigkeit des Antragstellers ergeben sich aus den im Verfahrensgang zitierten medizinischen Befunden sowie aus dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten des Univ. Doz. Dr. Kurt Meszaros, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.12.2014. Dass die Medikamente, welche vom Antragsteller benötigt werden, in der Ukraine erhältlich sind und auch die Bestellung eines Sachwalters in der Ukraine möglich ist, geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, datiert mit 03.11.2015, hervor.

Insofern der Antragsteller in der Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 03.11.2015, datiert mit 30.11.2015, auf eine Analyse von Dr. Erica Richardson, Deutsche Bundeszentrale für politische Bildung sowie auf einen Artikel des Tagesspiegels vom 03.12.2014, wonach die Kosten für Arzneimittel während der Behandlung in der Regel voll aus eigener Tasche zu bezahlen seien, sowie auf einen Bericht des Stadtportal Kleve vom 26.02.2015, wonach die finanziellen Mittel in der Ukraine so beschränkt seien, dass weder eine vollwertige Ernährung noch medikamentöse Versorgung sichergestellt sei, hinweist, so ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, wonach es der Rechtsprechung des EGMR zufolge unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt, was im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation und den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen jedenfalls zu bejahen ist.

Wenn in der Stellungnahme vom 30.11.2015 weiters moniert wird, dass die Länderberichte teilweise veraltet seien und die enormen Belastungen des Gesundheitssystems in Zusammenhang mit den zahlreichen Binnenflüchtlingen aus der umkämpften Ostukraine überhaupt keine Erwähnung finden würden, dies obwohl die Behandlungsmöglichkeiten im öffentlichen Sektor als Folge des Bürgerkrieges nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit 03.11.2015 datiert ist und sich daraus ergibt, dass Erhebungen von MedCOI zufolge, MedCOI habe am 07.10.2015 berichtet, Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Antragstellers verfügbar und auch die vom Antragsteller benötigten Medikamente erhältlich seien. Zwar gebe es keine Garantie dafür, dass der Antragsteller im konkreten Einzelfall eine Behandlung / Medikation auch tatsächlich erhalte bzw. dass diese auch wirklich kostenlos wäre. Dies ist jedoch der bereits zuvor angeführten Judikatur des EGMR zufolge unerheblich, solange grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten bestehen, was der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus November 2015 eindeutig zu entnehmen ist.

Die Feststellung, wonach für den Antragsteller ein vorläufiger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt worden ist, beruht auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24.10.2014. Mit

Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 03.06.2015 wurde der Antrittsbericht des Sachwalters Edward W. DAIGNEAULT vom 22.05.2015 auch pflegschaftsgerichtlich zur Kenntnis genommen.

Dass der Antragsteller strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Feststellungen betreffend dem Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Antragstellers in seinem Heimatland ergeben sich daraus, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig erachtet worden sind und der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren keine darüber hinausgehenden Fluchtgründe oder Ergänzungen vorgebracht hat. So gab er in der Einvernahme vom 05.08.2015 dazu aufgefordert, erneut all seine Fluchtgründe zu nennen an, dass er aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit Probleme bekommen habe. Dies habe er bereits im ersten Asylverfahren angegeben; neue Fluchtgründe habe er nicht. Die vorgebrachte Verfolgung kann somit weiterhin als nicht glaubwürdig bewertet werden.

Insofern sich der Antragsteller darauf beruft, dass sich die Verhältnisse in der Ukraine radikal geändert hätten, so ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die jeweils angeführten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen der Antragsteller bzw. sein Vertreter auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs 4.

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung am 04.12.2014 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde keinerlei Verfahrensschritte gesetzt. Erst am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurde im Anschluss daran am 10.09.2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.

In der Säumnisbeschwerdevorlage, datiert mit 30.09.2015, eingelangt am 06.10.2015, wurde keinerlei Grund für die Säumigkeit angeführt. In der Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde vom 12.10.2015, eingelangt am 15.10.2015, wurde dann schließlich ausgeführt, dass die Antwort der Staatendokumentation bislang nur zum Teil habe übermittelt werden können und von der Staatendokumentation am 28.09.2015 bekanntgegeben worden sei, dass die Beantwortung der restlichen Fragen noch etwa drei bis vier Wochen benötige. Aufgrund der fehelenden Entscheidungsgrundlangen habe daher eine fristgerechte Erledigung bislang nicht erfolgen können.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Antragstellung im Dezember 2014 bis zum Einlangen der Säumnisbeschwerde im Juni 2015 keinerlei Ermittlungen durchgeführt und den Antragsteller zunächst auch nicht zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die belangte Behörde hat damit sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde bzw wurde das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht behauptet. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Antragstellers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Der Antragsteller brachte am 23.02.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Folgeantrag vom 05.03.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl D12 258666-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Antragsteller hat im nunmehr gegenständlichen Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zahlreiche aktuelle medizinische Befunde vorgelegt. Am 06.11.2015 wurde überdies eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage, ob in der Ukraine die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung besteht und ob die vom Antragsteller benötigten Medikamente in der Ukraine erhältlich sind, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darüber hinaus war das im Akt befindliche Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom 05.12.2014 sowie die zwischenzeitige Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller in die nunmehrige Beurteilung des Sachverhaltes miteinzubeziehen.

Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28.01.2003, Zl 2002/18/0295 und vom 03.11.2004, Zl 2004/18/0215).

Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der oben genannten Umstände ein geänderter Sachverhalt vor und kann durch das erkennende Gericht nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre für eine Entscheidung nach § 68 AVG jedoch erforderlich. Insofern hat eine neuerliche Sachentscheidung zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, hat der Antragsteller sein Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen; sein diesbezügliches Vorbringen im Erstverfahren erweist sich weiterhin nicht als glaubwürdig. Aus den Gesamtangaben des Antragstellers ist nicht ableitbar, dass dieser in der Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Antragstellers nicht ergeben hat.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 21.01.1999, Zl 98/18/0394 und VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; vgl weiters VwGH 25.04.1994, 94/20/0034).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl 2000/20/0286).

Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Antragstellers nicht erblicken können. Der Antragsteller gab im Verfahren an, zuletzt in Dolyna, Westukraine, gelebt zu haben. Den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen zufolge ist die Lage in den westlichen Landesteilen grundsätzlich ruhig. Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Dass eine Person mit dem spezifischen Profil des Antragstellers in der Ukraine einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Verfolgung zu werden, lässt sich auch nicht aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ableiten. Der Antrag war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben des Antragstellers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443).

Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Sollte es dem Antragsteller nicht möglich sein, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, bestünde für ihn die Möglichkeit auf staatliche Sozialleistungen zurückzugreifen. Wie sich aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, haben ukrainische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates, sofern sie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, z.B. im Falle von Arbeitsunfähigkeit, nachweisen.

Abgesehen davon gab der Antragsteller im Zuge seiner Einvernahme vom 05.08.2015 an, in der Ukraine seine Mutter und seine Tochter zu haben; er habe zu seinen Familienangehörigen in der Ukraine nach wie vor Kontakt via Skype und per Handy. Der Antragsteller verfügt somit in der Ukraine nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen des Antragstellers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen und diesem die Wiedereingliederung in das soziale Umfeld erleichtern werden. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Antragsteller kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller den überwiegenden Teil seines Lebens in der Ukraine verbracht hat, die ukrainische und russische Sprache beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.

Was die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers betrifft, so ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen vermag, warum der Gesundheitszustand des Antragstellers einer Überstellung in die Ukraine entgegenstehen sollte.

Der Antragsteller legte im Verfahren umfangreiche Untersuchungsunterlagen vor. Aus dem stationären Patientenbrief des AKH vom Februar 2015 sowie jenem von Mai 2015 ergibt sich zusammenfassend, dass es sich um Blutungen aus dem Magendarmtrakt unter oraler blutgerinnungshemmender Medikation, um einen Zustand nach einer Pulmonal Embolie und um einen Zustand nach einer Cava-Schirm-Implantation 2009 handelt. 2009 wurde beim Antragsteller im Bereich der Pulmonalarterie eine Operation durchgeführt und kam es im Jänner 2009 zu einem Schlaganfall. Der Antragsteller leidet darüber hinaus unter ausgeprägten Krampfadern im Bereich des Darms sowie an Depressionen und Hämorriden. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Antragsteller im Jahr 2014 einen weiteren Schlaganfall erlitten habe. Der Antragsteller nimmt diesbezüglich mehrere Medikamente ein. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig ist und medizinische (Grund) Versorgung verfügbar ist. Zusätzlich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, aus der hervorgeht, dass eine Sachwalterbestellung in der Ukraine ebenso möglich ist und verschiedene Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Antragstellers, in der Ukraine verfügbar sind. Auch sind die vom Antragsteller benötigten Medikamente bzw Wirkstoffe in der Ukraine erhältlich. Hinsichtlich der Kosten für Medikamente wurde festgehalten, dass ukrainische Bürger gemäß der Verfassung zwar kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen haben, es jedoch de facto Einschränkungen geben kann.

In diesem Zusammenhang ist auf die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK zu verweisen, die sich wie folgt gestalten:

Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.

v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.

Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS -Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS -Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach die Erkrankung des Antragstellers auch im Herkunftsland behandelt werden kann, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Antragstellers jedenfalls nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten. Dass die Behandlung in der Ukraine unter Umständen nicht dem österreichischen Niveau entspricht, vermag zur Gewährung des subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Antragsteller in Österreich genießt, sind kein Abschiebehindernis.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Antragstellers in die Ukraine zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung des Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Antragsteller gab während des Verfahrens gleichbleibend an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Insofern liegt also jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben vor.

Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in Eingriff in sein Privatleben einhergeht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Antragsteller trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich ausgeprägte private Interessen im Verfahren nicht dargetan hat. So ist zunächst festzuhalten, dass die Dauer des Aufenthaltes des Antragstellers schon dadurch relativiert ist, als der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen infolge seiner drei Anträge auf internationalen Schutz als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Antragsteller auch bewusst sein. Der Antragsteller legte ein Zertifikat vor, wonach er im Jahr 2011 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mit ausgezeichnetem Erfolg absolviert hat; darüber hinausgehende Kursbesuche, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Der Antragsteller lebt derzeit von staatlichen Unterstützungsleistungen. Zusammenfassend sind zum Entscheidungszeitpunkt aus Sicht der erkennenden Richterin trotz des insgesamt bereits mehrjährigen Aufenthaltes des Antragstellers in Österreich keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen.

Was die Bindung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Antragsteller bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Der Antragsteller durfte sich hier bislang nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren.

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin seine Interessen nicht entscheidend zu stärken.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeenenden Maßnahmen dar (VwgH-E 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen.

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt somit das persönliche Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Antragstellers ist somit davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Auch Umstände, dass dem Antragsteller allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt des Antragstellers seit mindestens einem Jahr geduldet (Z 1), noch ist der Antragsteller Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach die Abschiebung des Antragstellers in die Ukraine unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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