BVwG G307 2116029-2

G307 2116029-2Bundesverwaltungsgericht05.01.2016

Regest

Fristversäumung, Verschulden, Verspätung, Weiterleitung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2116029-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2116029.2.00

Spruch

G307 2116035-2/4E

G307 2116038-2/4E

G307 2116029-2/4E

G307 2116040-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der XXXX, geb. XXXX und 4. des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Rumänien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2015, Zl. XXXX und XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Wien, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 07.10.2015, wurden diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Mit persönlich am 20.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten Schriftsätzen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide.

3. Mit Verfügung des BVwG vom 22.10.2015, wurden die erwähnten Beschwerden am 23.10.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels E-Mail weitergeleitet.

4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 05.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Schriftsätzen vom 26.11.2015, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 01.12.2015, wurden diese über die Verspätung ihrer Beschwerden aufgrund der falschen Einbringung beim BVwG sowie der erfolgten Weiterleitung an das BFA nach Ablauf der Beschwerdefrist und die Absicht, diese deshalb als unzulässig zurückzuweisen in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde diesen die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt.

6. Am 22.12.2015 langte die Stellungnahme der BF ein, worin vorgebracht wurde, dass der Abschiebegrund und somit die Grundlage für die genannten Bescheide nicht mehr vorlägen und deshalb gebeten werde, die daraus hervorgehende Veränderung der finanziellen Situation der BF im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

Wenn in der am 22.12.2015 eingelangten Stellungnahme der BF um Berücksichtigung der geänderten Umstände gebeten wurde, so kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht in die Beurteilung des Sachverhalts miteinbezogen werden, weil dem Verspätungsvorhalt in keinster Weise entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet wie folgt:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.2.2. § 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sofern es sich nicht um Rechtssachen iSd. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden) handelt.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide den beschwerdeführenden Parteien am 07.10.2015 nachweislich zugestellt und daher in Bezug auf die BF2, die BF3 und den zum Zeitpunkt der Zustellung minderjährigen BF4, im Rahmen der Zustellung an die BF2 als dessen Bevollmächtigte, aufgrund der persönlichen Übernahmen gemäß § 13 ZustG sowie in Bezug auf den BF1, aufgrund der Hinterlegung unter vorangegangenem Zustellversuch und Bereithaltung zu Abholung, gemäß § 17 ZustG, iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG rechtswirksam erlassen wurden (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).

3.2.4. Ausgehend davon, dass die, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechenden, Bescheide eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielten, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch den 07.10.2015 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch den 21.10.2015 geendet.

3.2.5. Da die gegenständlichen Beschwerden jedoch fälschlicherweise von den beschwerdeführenden Parteien entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG am 20.10.2015 beim BVwG eingebracht wurden und eine Weiterleitung gemäß §§ 17 VwGVG iVm 6 AVG am 22.10.2015, sohin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, an das zuständige BFA bewirkt werden konnte, ist diese als verspätet zu werten. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 12 VwGVG Anm. 6).

Nach Erkenntnis des VwGH wäre nämlich ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt, (vgl. VwSlg 6999 A/1966) oder iSd. § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben worden wäre (vgl. VwGH 18.10.2002, 2002/08/0134).

In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob die beschwerdeführenden Parteien ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

3.2.6. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde - beim BFA - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine weiteren Ermittlungen in diese Richtung nicht nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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