W221 1201041-3•BVwG W221 1201041-3
W221 1201041-3Bundesverwaltungsgericht04.01.2016
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W221 1201041-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. 180 335 103/140 330 308, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 87/2012 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Aufgrund diverser Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 02.08.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, das rechtskräftig wurde.
Ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.03.2008 rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten, unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 02.08.2001.
Mit Schreiben vom 11.01.2015 nahm der Beschwerdeführer zur Verständigung der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass er eine Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden habe und sich in den letzten Jahren nichts mehr zu schulden habe kommen lassen. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von XXXX und ein Deutschzeugnis bei.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei, nicht weggefallen seien und davon auszugehen sei, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Haftentlassung vier Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, weshalb sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000, 201041/0-V/13/98, rechtskräftig abgewiesen wurde.
Mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 02.08.2001 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt.
Ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.03.2008, 201041-2-V/13/2007, rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX, rechtskräftig am XXXX, mit Urteil des XXXX, XXXX, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt] sowie § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 27 Abs. 1 SMG (idF BGBl. I 112/1997) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die erste bedingte Strafe widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum XXXX vollzogen.
Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG (idF BGBl. I 110/2007) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer befand sich deshalb vom XXXX bis zum XXXX in Haft (teilweise Untersuchungshaft).
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B1.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familie. Er geht keiner Beschäftigung nach und erhält Leistungen aus der Grundversorgung.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten, unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 02.08.2001.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht mangels Identitätsdokumente nicht unzweifelhaft fest. Der im Spruch angeführte Namen dient lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Bereits der UBAS stellte in seinem Bescheid vom 21.03.2008, 201041-2-V/13/2007, fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Nationalität Sierra Leone aufgrund eines Sprachgutachtens widerlegt ist und der Beschwerdeführer viel eher wahrscheinlich aus Nigeria stammt.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die Strafkarte.
Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.02.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 19.02.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Sie ist jedoch nicht begründet:
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 02.08.2001 gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Abweisung seines ersten Asylantrages wurde bereits am 07.04.2000 rechtskräftig. Seinen zweiten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer erst am XXXX.
Mit 01.01.2006 ist das neue Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Kraft getreten.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
Im Jahr 2006 (§ 63 iVm § 60 FPG 2005 idF vom 01.01.2006) war es auch noch möglich, ein Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen, wenn eine Person von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Da der Beschwerdeführer am 01.01.2006 kein Asylwerber war und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes noch nicht abgelaufen war, blieb das unbefristete Aufenthaltsverbot als solches auch nach dem FPG idF BGBl. I 100/2005 bestehen.
Eine neuerliche Novellierung des FPG erfolgte durch BGBl. I 38/2011. Diesbezüglich sieht die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG vor, dass vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.
Dadurch gelten "alte" Aufenthaltsverbote als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht (und zB einer Umdeutung in ein Einreiseverbot) ist dabei nicht die Rede (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).
Durch die neuerliche Novellierung des FPG durch das BGBl. I 87/2012 wurde die Übergangsbestimmung des § 125 FPG durch einen Abs. 25 ergänzt, der lautet, dass vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 idF BGBl. I 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten können.
Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen.
Da auch nach der derzeit geltenden Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (welches nach der jetzigen Rechtslage nur mehr für EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gilt, was der Beschwerdeführer nicht ist), aber auch ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren für Drittstaatsangehörige erlassen werden kann, ist die gesetzlich höchstzulässige Dauer im Fall des Beschwerdeführers, der einmal zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht überschritten.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 36 Fremdengesetz, BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 134/2000, lautete auszugsweise:
"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...]
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(4) [...]"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet auszugsweise:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[...]"
Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG kommt nicht in Betracht (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 III A1, S 1).
Angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes vermochte dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen:
Die Gründe, die im Jahr 2001 zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, waren die bis dahin ergangenen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu insgesamt acht Jahren und drei Monaten wegen Suchtmitteldelikten. Der zweiten Verurteilung (§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 27 Abs. 1 SMG idF BGBl. I 112/1997) zu acht Jahren liegt das (versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift (Heroin und Kokain) zugrunde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte und zwar teilweise als Bestimmungstäter einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen.
Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer jedoch innerhalb von zwei Jahren wieder aufgrund von Suchtmitteldelikten straffällig und zu weiteren zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt (gewerbsmäßiger Besitz und Überlassung von Suchtgift, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall sowie § 27 Abs. 3 SMG idF BGBl. I 110/2007).
Dem Beschwerdeführer ist daher vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und der Erfahrung einer rechtskräftigen Gerichtsverurteilung zu einer Haftstrafe sowie des darauffolgenden Haftübels nicht davon abgehalten worden zu sein, wieder einschlägig straffällig zu werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen und somit nicht von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0170 mwH).
Die Beschwerde bestreitet seine Verurteilungen auch gar nicht, sondern verweist lediglich auf den seit der letzten (zweiten) Haftentlassung vergangenen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer sich rechtskonform verhalten habe. Diese mittlerweile fünf Jahre und zwei Monate seit der zweiten Haftentlassung mögen für sich allein genommen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung auf die besondere Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität hin, die auch nach unionsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 24.04.2012, 2011/23/0168, mwN).
Angesichts der Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2001 geführt haben, stehen in Zusammenschau des weiteren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, nämlich der erneuten einschlägigen Straftat, sowie der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität auch der nunmehrigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zwingende öffentliche Interessen, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, entgegen, an denen auch fünf Jahre Wohlverhalten nichts ändern können.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führende Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch auf Niveau B1, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine Familie oder sonstige Bindungen in Österreich. Der nunmehr 18-jährige, großteils illegale, Aufenthalt wird durch die begangenen Straftaten und die insgesamt 10 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafen maßgeblich geschmälert.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, dass aus den oben dargelegten Umständen des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers resultiert, daher nicht jenes Gewicht entfalten, das die Aufrechterhaltung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbots als unzulässig erscheinen ließe.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die Beschwerde tritt den Feststellungen auch nicht substantiiert entgegen, sondern verweist lediglich auf die letzten Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalten hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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