BVwG W157 2114694-1

W157 2114694-1Bundesverwaltungsgericht04.01.2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W157 2114694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2114694.1.00

Spruch

W157 2114694-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.07.2015, GZ. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 29.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 10.07.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, näher benannte Unterlagen nachzureichen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 16.07.2015 Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass bestimmte angeforderte Unterlagen nicht nachgereicht worden seien ("Aktueller Rehageldbescheid fehlt"). Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag zurückgewiesen werden müsse, wenn er die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen 14 Tagen nachreiche.

5. Im Akt befindet sich weiters eine an die belangte Behörde gerichtete E-Mail vom 10.08.2015 mit dem Absender " XXXX " und mit dem Betreff "Beschwerde Teilnehmernummer XXXX ", mit der u.a. vorgebracht wird, dass die benötigten Unterlagen bereits übermittelt worden seien. In dieser E-Mail findet sich außerdem der Satz "Zudem ist XXXX zur Zeit in der traumapädagogischen Facheinrichtung XXXX untergebracht und gemeldet." Die E-Mail war nicht unterfertigt.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 16.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.11.2015, GZ. XXXX , zugestellt am 27.11.2015, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe (vgl. I.5.) zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da nicht klar war, ob XXXX selbst Beschwerde erheben oder sich vertreten lassen wollte. Es fehlte eine Vollmacht hinsichtlich einer etwaigen Vertretung. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

8. Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer keine die Mängel verbessernden Unterlagen (oder andere dieses Verfahren betreffende Unterlagen) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2015, GZ. XXXX , eine Eingabe übermittelt wurde. Da jedoch nicht klar war, ob der Beschwerdeführer selbst Beschwerde erheben oder sich vertreten lassen wollte und eine Vollmacht betreffend die Vertretung nicht vorgelegt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2015, XXXX , zugestellt am 27.11.2015, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben des Beschwerdeführers sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Eingabe wurde vom Absender " XXXX " am 10.08.2015 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer selbst Beschwerde erheben oder sich vertreten lassen wollte. Eine Vollmacht betreffend eine etwaige Vertretung wurde nicht vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2015, XXXX , ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer hat die seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch nicht fristgerecht verbessert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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