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W117 2118517-1•BVwG W117 2118517-1
W117 2118517-1Bundesverwaltungsgericht04.01.2016
Anhaltung, Eingabengebühr, Gefährdungsprognose, Haft, Kostentragung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W117 2118517-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 13.11.2015, Zl. 1073705405 + 151770028, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 13.11.2015 bis 19.11.2015, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF
und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
III. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 13.11.2015 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"[...]
Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.
Die Einvernahme erfolgt in deutscher Sprache mit Rumänisch-Dolmetscher.
[...]"
Vorhalt:
Die ho. Behörde hat am 06.11.2015 ein nationales Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen. Dies wurde Ihnen nachweislich zugestellt und wurde mit Ihrer Entlassung aus der Strafhaft durchsetzbar. Gegen Sie wurde von der ho. Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt gegen Sie eine angemessene Sicherungsmaßnahme für die Abschiebung in Ihr Heimatland zu erlassen.
[...]
F: Sind Sie im Besitz von Reise- oder Identitätsdokumenten, welche Sie noch nicht der Polizei bzw. dem Gericht vorgelegt haben?
A: Ich habe der Polizei meinen Personalausweis gegeben. Mein Reisepass befindet sich in Rumänien zu Hause.
Information:
Die ho. Behörde benötigt für Ihre Außerlandesbringung ein gültiges Reisedokument, zu diesem Zwecke wurde bereits ein Heimreisezertifikat beantragt. Das Verfahren zur Abschiebung würde sich erheblich verkürzen, wenn Sie der Behörde ein Reisedokument vorlegen. Gleichzeitig erinnere ich Sie an die Wahrheitspflicht.
F: Sind Sie nun im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder könnten Sie zumindest veranlassen, dass uns dieses vorgelegt wird?
A: Ich versuche, dass meine Familie den Reisepass Ihnen vorlegt.
F: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck?
A: Ich bin am 12.06.2015 zum ersten Mal nach Österreich eingereist. Ich war Tourist. Ich hatte eigentlich vorgehabt, dass ich hier eine Arbeit finde. Ich hätte sofort gearbeitet wenn ich eine Arbeit gefunden hätte, das hat leider nicht geklappt. Aus finanzieller Not habe ich die Straftaten begangen.
F: Verfügen Sie zurzeit über Barmittel? Wie viel Geld haben Sie konkret zur Verfügung?
A: Ich habe ca. 15 Euro.
F: Verfügen Sie über eine auch in Österreich gültige Kranken- Unfall oder Sozialversicherung?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich? Wenn ja, nennen Sie deren Namen und Wohnadresse.
A: Nein.
F: Können Sie Personen bekanntgeben, bei denen Sie Unterkunft nehmen könnten während des fremdenpolizeilichen Verfahrens? Wenn ja, nenne Sie deren Namen und Adressen.
A: Nein.
F:Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich? Wollen Sie einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekanntgeben?
A: Nein.
F: Waren Sie in Österreich jemals unter einem anderen Namen an einem Wohnsitz angemeldet?
A: Nein.
F: Die ho. Behörde beabsichtigt Sie in Ihr Heimatland abzuschieben und Ihre Aufenthaltsdauer im PAZ so gering wie möglich zu halten. Was sagen Sie dazu?
A: Ja ich möchte kooperieren, ich werde daheim anrufen um schnell an meinen Pass zu gelangen.
Anmerkung: Im Anschluss an die Einvernahme wird [...] die Möglichkeit gegeben, zu Hause anzurufen, um seinen Reisepass der Behörde vorlegen zu können.
F: Kooperieren Sie mit der ho. Behörde und wirken am fremdenpolizeilichen Verfahren mit um Ihre Aufenthaltsdauer im PAZ so gering wie möglich zu halten?
A: Ja.
F: Gibt es persönliche Gründe die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden?
A: Nein.
[...]
F: Wollen Sie noch ergänzend Angaben machen, die in diesem Verfahren zweckdienlich wären?
A: Nein. Ich möchte nur die Adresse Ihrer Behörde meiner Familie bekanntgeben, damit sie sicher hierher fahren können.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebungangeordnet.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind rumänischer Staatsbürger.
Sie sind Fremder iS des § 2 FPG.
Sie unterliegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
Sie sind als erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie sind EWR-Bürger und grundsätzlich zum sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Gegen Sie wurde am 06.11.2015 ein nationales Aufenthaltsverbot erlassen.
Sie verfügen über keinen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich.
Sie gehen im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Sie befanden sich bis zu Ihrer heutigen Entlassung in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
Derzeit befinden Sie sich im PAZ XXXX und wird Ihre Abschiebung vorbereitet.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Ihr genauer Einreisezeitpunkt konnte durch die ho. Behörde nicht eruiert werden.
Sie haben durch wiederholte Begehungen von gerichtlich strafbaren Vergehens- und Verbrechenstatbeständen klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen.
Sie gehen seit Ihrer Einreise keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie gewillt gewesen wären, im Bundesgebiet einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so in Zukunft durch ein rechtmäßiges Verhalten Ihren Aufenthalt zu legitimieren.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie verfügen über keine Angehörigen im Bundesgebiet.
Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich legal aufhältigen Person konnte nicht ausgemittelt werden.
Sie führen im Bundesgebiet kein Familienleben.
Sie haben kein Vermögen.
Ein Eingriff in Ihr Familienleben ist nicht gegeben.
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Auf Sie trifft die Ziffer 9 zu.
Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich nicht nach dem Meldegesetz angemeldet um offensichtlich in Anonymität Strafdelikte zu begehen um sich finanziell zu bereichern. Sie haben sich in Österreich nicht an die Rechts- und Werteordnung gehalten. Ein Gericht hat Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt."
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.11.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):
"[...]
Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht jedenfalls die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).
[...]
Im konkreten Fall wäre die Anhaltung des BF durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung zu vermeiden gewesen und ist daher im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Erkenntnis zur Zahl Ro 2015/21/0026 vom 15.10.2015 festgestellt, dass Schubhaft in Folge einer längeren Strafhaft zu vermeiden ist und die Behörde schon während der Anhaltung in Strafhaft die Abschiebung durch Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten habe. Denn Schubhaft darf nur "ultima ratio" sein und muss nach Möglichkeit vermieden werden. Die Abschiebung wurde schließlich am 19,11.2015 durchgeführt, nachdem die belangte Behörde am 12.11.2015 die Einholung eines HRZ veranlasst hat. Da gegen den BF bereits am 06.11,2015 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, hätte das Amt spätestens am 06.11.2015 ein HRZ beantragen können und den BF direkt aus der Strafhaft abschieben können. Immerhin lagen zwischen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der Entlassung aus der Strafhaft sechs volle Tage und ist es innerhalb dieser Zeitspanne in aller Regel möglich ein HRZ von der rumänischen Vertretung zu erhalten. Jedenfalls hat die Behörde "ihre Vorgehensweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann". (S 4, VwGH Ro 2015/21/0026)
Der BF wurde am 13.06.2015 in Haft genommen. Die belangte Behörde hatte reichlich Zeit die Abschiebung vorzubereiten. Die Inhaftierung in Schubhaft nach Strafhaft war nicht notwendig und daher nicht verhältnismäßig. Der BF wurde bereits am 13.06.2015 inhaftiert und hat dabei seinen rumänischen Führerschein und Personalausweis abgegeben. Diese wurden ihm jedenfalls bis zum 16.11.2015 nicht rückerstattet. Falls die Dokumente verloren gegangen sind, darf das Organisationsverschulden nicht zulasten des BF gehen.
Vor diesem Hintergrund ist auf das tatsächliche Bestehen eines Sicherungsbedarfes nicht mehr einzugehen. Die Inschubhaftnahme war nicht notwendig und daher rechtswidrig.
[...]
Im Zusammenhang mit der Beantragung der Beigabe eines Verfahrenshelfers führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:
"Die dem BF gern § 52 Abs 1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung ist im Lichte des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G 7/2015, vom 25.06.2015, nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der BF lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt wird, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wird (anderes gilt bspw für ein Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung).
Daher war der BF zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung (vgl § 10 AVG) durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch hat. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung kommt dem BF auch im Verfahren vor dem BVwG nicht zu, zumal auch nach der Novellierung des § 52 Abs 2 BFA-VG durch das
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl l Nr 70/2015, nur ein Recht auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung besteht. Darüber hinaus sind für die Qualität einer gewillkürte Vertretung gern § 10 AVG keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Ein Anforderungsprofii an gewillkürte Vertreter - wie jenes weiches gern § 48 BFA-VG für die Rechtsberatung gilt - gibt es nicht, ebenso wenig determiniert das Gesetz Erfordernisse zur Ausübung einer gewillkürten Vertretung, wie dies bspw für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in § 1 RAO vorgesehen ist. Daher ist der BF im gegenständlichen Verfahren auf das Entgegenkommen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH angewiesen, wobei dem BF bei dieser Form der gewillkürten Vertretung keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert sind.
Der rechtsunkundige BF ist aufgrund fehlender Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten. Darüber hinaus sind das anzuwendende Recht (welches sich aus Art 5 EMRK, dem PersFrG, dem BFA-VG, dem FPG, der unionsrechtlichen Rechtsakten, dem VwGVG und dem AVG ergibt) und die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte äußerst komplex. Der BF ist - selbst bei Manuduktion durch das BVwG, Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung und Beigabe eines Dolmetschers - nicht in der Lage, die Komplexität des Verfahrens zu erfassen, verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen. Darüber hinaus ist der BF aufgrund seiner finanziellen Situation ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht in der Lage, die Mittel einer rechtsfreund liehen Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabegebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle eines Obsiegen den Aufwand iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.
[...]
Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.
Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus:
"Der Entlassungstermin von [...] wurde von der Justizanstalt XXXX mit 13.12.2015 datiert. Dies ergeht aus dem internen Justizmonitoring der RD XXXX.
Die Ausstellung eines rumänischen HRZ dauert in etwa 4 Wochen und ist nur befristet gültig. Von diesem Standpunkt ausgehend, war eine Beantragung des HRZ am 12.11.2015 völlig ausreichend.
Die rumänische ID-Karte des Fremden befand sich weder bei den Effekten in der Justizanstalt, noch bei der Polizei. Es stimmt, dass ein möglicher Verlust der ID-Karte nicht zu Lasten des [...] fallen sollte, jedoch trifft das BFA RD XXXX keine Schuld am Verlust der ID-Karte und ist eine Abschiebung ohne Reisedokument nicht möglich. Eine frühere Beantragung des HRZ wäre aufgrund der befristeten Gültigkeit widersinnig. Eine Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung, wäre in der KW 47 (16.11.2015 - 20.11.2015) geplant gewesen.
Das Aufenthaltsverbot wurde am 06.11.2015 erlassen und noch am selben Tag via E-Mail an die Justizanstalt XXXX gesendet und um Zustellung ersucht. Die Zustellung erfolgte am 13.11.2015 und wäre ab Entlassung aus der Strafhaft durchsetzbar.
Am 13.11.2015 wurde die ho. Behörde telefonisch darüber informiert, dass [...] noch am selben Tag um ca. 09:00 Uhr bedingt aus der Haft entlassen werde. Ab diesem Zeitpunkt bestand, wie oben erwähnt, ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, weshalb ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen wurde. Es folgte eine niederschriftliche Einvernahme, in welcher sich [...] äußerst kooperativ zeigte. Am 15.11.2015 wurde der Reisepass des [...] ins PAZ nachgereicht.
Abschiebungen für rumänische, serbische, ukrainische und ungarische Staatsangehörige, finden jeden Donnerstag via Sammeltransport über den Grenzübergang Nickelsdorf statt. Eine Anmeldung via BMI ist erforderlich. Die Zustimmung des ungarischen Innenministeriums für die Übernahme langte am 18.11.2015 ein. Die Abschiebung des fand [...] am Donnerstag 19.11.2015 und somit zeitgerecht statt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Rumänien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der Beschwerdeführer reiste am 12.06.2015 in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten. Da er aber nicht sofort Arbeit fand, beging er bereits am 13.06.2015 "aus finanzieller Not" einen Einbruchsdiebstahl und wurde deswegen am selben Tag festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 24.06.2015 wurde er in die Justizanstalt XXXX überstellt. Beide Justizanstalten stellen bis zu seiner Inschubhaftnahme die einzig verfügbaren Meldeadressen des Beschwerdeführers in Österreich dar. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über Barmittel in der Höhe von €
15 Euro. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und sonstige Bekannten - sämtliche Familienangehörigen und Bekannten leben in Rumänien. Er ist in Österreich nicht sozialversichert und ging in Österreich keiner Arbeit nach.
Am 15.09.2015 wurden er durch das Landesgericht XXXX, rechtskräftig seit 19.09.2015, gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Mit Bescheid vom 06.11.2015, Zahl 1073705405 + 150680165, rechtskräftig seit 28.11.2015, verfügte die Verwaltungsbehörde gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Ursprünglicher Entlassungstermin (aus der Strafhaft) war der 13.12.2015. Erst am 13.11.2015 wurde die Verwaltungsbehörde von der Justizanstalt XXXX über die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers am selben Tag in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2015 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen.
Im Hinblick auf den ursprünglichen Entlassungstermin des 13.12.2015 beantragte die Verwaltungsbehörde am 12.11.2015 bei der rumänischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat. Die Einvernahme des Beschwerdeführers war für die 47. Kalenderwoche - 16.11.2015 bis 20.11.2015 - geplant, erfolgte jedoch aufgrund der vorzeitigen Entlassung bereits am Tage seiner Entlassung am 13.11.2015. An diesem Tag ordnete die Verwaltungsbehörde auch die Schubhaft mit gegenständlich angefochtenem Bescheid an. Gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter - die Vollmacht wurde am 16.11.2015 erteilt - am 15.12.2015 Beschwerde.
Der Beschwerdeführer war im Besitze eines Personalausweises; durch den Verlust desselben hätte die Abschiebung aber nicht früher durchgeführt werden hätte können. Abschiebungen für rumänische, serbische, ukrainische und ungarische Staatsangehörige finden jeden Donnerstag via Sammeltransport statt. Die Zustimmung des ungarischen Innenministeriums für die Übernahme des Beschwerdeführers langte am 18.11.2015 ein. Am 15.11.2015 langte der von der in Rumänien lebenden Familie übersandte Reisepass des Beschwerdeführers bei der Verwaltungsbehörde ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2015 auf dem Landweg abgeschoben. Im Falle der Nichtanhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Rückführung nach Rumänien bestand die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer sofort wieder Vermögensdelikte bangen hätte und in weiterer Folge sich dem Zugriff der österreichischen Behörden und Gerichte entzogen hätte. Bis zur durchgeführten Abschiebung bestand daher erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist im Strafregisterauszug - der Beschwerdeführer hat die (unstrittige) zugrundeliegende Straftat in seiner Schubhafteinvernahme am 13.11.2015 mit "finanzieller Not" erklärt. In diesem Zusammenhang waren auch, auf den Angaben des Beschwerdeführers aufbauend, Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner sozialen und familiären Situation sowie seinem Verhalten in Österreich zu treffen: Vermögenslosigkeit, Fehlen einer Erwerbstätigkeit, mangelnde familiäre und sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sowie unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich nach erfolgloser Arbeitssuche begangenes Vermögensdelikt. Die Identität konnte zusätzlich auf der Grundlage des zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer von seiner Familie übermittelten Reisepasses als feststehend angenommen werden.
Aus den Umständen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einen Tag (!) nach seiner Einreise in Österreich eines schweren Vermögensdeliktes schuldig machte - Einbruchsdiebstahl - und sich nicht weiter um Arbeit bemühte, und dass er gänzlich vermögenslos ist, und über keinerlei soziale Verankerung in Österreich verfügt, lassen die Wahrscheinlichkeit als sehr groß erscheinen, dass der Beschwerdeführer neuerlich ein Vermögensdelikt begeht, um in der Folge unterzutauchen und sich dem Zugriff der österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden zu entziehen. Dies umso mehr, als die Verwaltungsbehörde zwischenzeitlich, und zwar nach seiner Verurteilung, ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ohne Durchsetzungsaufschub und verbunden mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erließ. Darauf aufbauend war erhebliche Fluchtgefahr festzustellen. Daran vermag auch nicht der Umstand der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, sich von seiner Familie den Reisepass übermitteln zu lassen, etwas zu ändern, musste doch dem Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Vorhalt der Verwaltungsbehörde im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme klar sein, dass es in diesem Zusammenhang nur um eine Beschleunigung des Abschiebungsprozederes und nicht um seine Enthaftung geht, wie sich auch aus der eindeutigen Einvernahmepassage ergibt:
F: Die ho. Behörde beabsichtigt Sie in Ihr Heimatland abzuschieben und Ihre Aufenthaltsdauer im PAZ so gering wie möglich zu halten. Was sagen Sie dazu?
A: Ja ich möchte kooperieren, ich werde daheim anrufen um schnell an meinen Pass zu gelangen.
Die Feststellung zur melderechtlichen Situation des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer war bis zu seiner Inschubhaftnahme lediglich in Justizanstalten polizeilich gemeldet - basiert auf dem im Akt liegenden Melderegisterauszug.
Ausgehend von den aktuellen Rahmenbedingungen für Rückführungen rumänischer, serbischer, ukrainischer und ungarischer Staatsangehöriger in deren Herkunftsstaaten - diese finden jeden Donnerstag via Sammeltransport statt - ist mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Verlust des noch in den Effekten des Anhalteprotokolls vom 13.11.2015 verzeichneten Personalausweises betreffend, nichts gewonnen:
Selbst bei Vorliegen desselben hätte der Beschwerdeführer nur am Donnerstag, dem 19.11.2015 erfolgen können, da sich der Beschwerdeführer am Donnerstag zuvor, dem 12.11.2015, noch in Strafhaft befand - erst am 13.11.2015 wurde er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Im Zusammenhalt mit der von Ungarn einzuholenden Genehmigung - diese langte am 18.11.2015 ein - war daher den Ausführungen der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Übermittlung des Verwaltungsaktes nicht entgegenzutreten, dass "die Abschiebung des [...] am Donnerstag, 19.11.2015, [...] zeitgerecht stattfand".
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst davon ausgeht, dass die bürokratischen Abschiebmodalitäten etwa sechs Tage in Anspruch nehmen
"Immerhin lagen zwischen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der Entlassung aus der Strafhaft sechs volle Tage und ist es innerhalb dieser Zeitspanne in aller Regel möglich ein HRZ von der rumänischen Vertretung zu erhalten."
ist daher der Verwaltungsbehörde, welche die Abschiebung tatsächlich innerhalb eines sechstägigen Zeitrahmens nach der Entlassung aus der Strafhaft bewerkstelligte, vor dem Hintergrund der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers keine die Schubhaftanhaltung zeitverzögernde Rechtswidrigkeit vorzuwerfen.
Das für die Frage der unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshelfers entscheidungsrelevante Vollmachtsverhältnis beruht auf der im Akt erfassten, am 16.11.2015, vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtsurkunde.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
"Fluchtgefahr" war und ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer schon einmal vor dem Hintergrund des gänzlichen Fehlens "einer legalen Erwerbstätigkeit" beziehungsweise des gänzlichen Nicht"vorhandenseins ausreichender Existenzmittel", aber insbesondere wegen des Fehlens jeglichen "Grades der sozialen Verankerung in Österreich", strafbar machte, und - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt - die Begehung weiterer Vermögensdelikte mit nachfolgendem Untertauchen als sehr wahrscheinlich zu befürchten ist bzw. war, sodass gegenständlich aus dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 leg. cit erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden muss/musste.
Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Form der gesetzmäßigen Sicherung der Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien gegenüber dem privaten Interesse des bereits straffällig gewordenen Beschwerdeführers, Arbeit in Österreich zu suchen, der Vorrang einzuräumen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Gerade die hohe Wahrscheinlichkeit - aufgrund unveränderter Verhältnisse -, neuerlich in die Vermögenskriminalität abzugleiten und in weiterer Folge in Kenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes unterzutauchen, ließ bis zu seiner Abschiebung nicht den Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es konnte daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Zu Spruchpunkt III. (Verfahrenshelfer):
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Da der Beschwerdeführer am 16.11.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 15.12.2015 - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.
Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.
Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. - nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt III. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da sich gegenständlich bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG die Frage der Beigebung eines (kostenlosen) Verfahrenshelfers infolge des Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses nicht stellt.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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