W211 1430514-1•BVwG W211 1430514-1
W211 1430514-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2015
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten,<br/>Religion
W211 1430514-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in XXXX geboren, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Madhibaan anzugehören. Ihr Vater und zwei Brüder seien im Jahr 2012 getötet worden; die Mutter der beschwerdeführenden Partei und zwei Schwestern würden noch in XXXX leben. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, in Somalia wegen TBC behandelt worden zu sein. Die letzten Medikamente habe sie im Mai 2011 bekommen. Weiter befragt brachte die beschwerdeführende Partei vor, am 01.05.2011 aus Somalia ausgereist zu sein. Auf Nachfrage bezüglich der Daten gab sie an, etwas verwechselt zu haben. Es sei ihr am 01.05.2011 gelungen, aus der Gefangenschaft der Gruppe der Al Shabaab zu flüchten. Die Medikamente habe sie bereits im November 2010 erhalten, als sie von ihrer Krankheit erfahren habe. Sie sei bis April 2012 im Sudan gewesen, bevor sie mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, von Al Shabaab entführt und gefangen genommen worden zu sein. Die Gruppe habe gewollt, dass sie sich mit Bomben in die Luft sprenge, um andere zu töten. Ihr sei die Flucht gelungen, weil Al Shabaab Krieg mit der Übergangsregierung geführt habe. Aus Angst vor dieser Gruppe habe sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Die Gruppe habe außerdem ihre Brüder und ihren Vater getötet.
3. Bei der Einvernahme am 02.10.2012 durch die belangte Behörde gab die beschwerdeführende Partei weiter an, Medikamente wegen ihrer Tuberkulose zu nehmen. Sie sei XXXX in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Madhibaan an. Sie sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Sie habe keine Schule besucht und sich alles selbst beigebracht. Ihr Vater sei im Jahr 2012 getötet worden. Eine ihrer Schwestern habe sich verbrannt; ob diese noch lebe, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Ihre Mutter und eine zweite Schwester leben noch in Somalia. Beide Brüder seien getötet worden. Ihre Familie und sie haben in einer Hütte in XXXX gelebt und Mais und Gemüse angebaut. Sie selbst sei Gelegenheitsarbeiter gewesen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater angerufen und auf die Familie geschossen worden sei. Ihr Vater habe ein Gewehr genommen und die Familie verteidigt. Ihr Vater sei dann angeschossen worden und verstorben. Auch beide Brüder seien erschossen worden. Auf der anderen Seite seien neun Personen gestorben. Man habe die Tradition, dass, wenn ein Familienmitglied jemanden erschießt, auch von der Familie jemand erschossen werde. Die anderen hätten dann gesagt, dass ihr Vater schuld gewesen sei. Nachdem dieser nicht mehr leben würde, müsste der Rest der Familie getötet worden. Die beschwerdeführende Partei sei sich wie ein Tier vorgekommen, so ausgeliefert. Dort habe sie nicht mehr bleiben können. Man hätte sie einfach wie ein Tier abschlachten können. Sie habe sich nicht mehr wie ein Mensch gefühlt und sei ausgereist.
Auf die Bitte, chronologisch zu beschreiben, was passiert sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es Krieg gegeben habe und viele gestorben sein. Sie sei nicht in der Lage gewesen zu überlegen. Angefangen habe alles im Jahr 2011. Es seien Mitglieder von Al Shabaab gewesen. Ihr Vater habe der beschwerdeführenden Partei nicht genau gesagt, worum es gegangen wäre. Sie habe nur erfahren, dass ihr Vater mit Al Shabaab etwas vereinbart habe und man ihn gefragt habe, ob er bei ihnen mitarbeite. Das habe man aber nicht gewollt. Die beschwerdeführende Partei habe nichts darüber gewusst, aber ihre Mutter habe gemeint, dass sie alle mit Al Shabaab zusammenarbeiten sollten. Ihr Vater habe dies nicht akzeptieren wollen. Dies sei der Grund gewesen, warum dann auch auf ihn geschossen worden sei. Genauer wisse sie nicht, wann das gewesen sein soll. Es sei im Jahr 2011 gewesen; ungefähr um 21:00 Uhr habe die Schießerei begonnen. Man habe begonnen, das Haus zu beschießen. Sie selbst sei auf der Plantage gewesen, die nicht weit entfernt gewesen sei, und habe gar nicht gewusst, was sich abgespielt habe. Alle anderen seien im Haus gewesen. Alle seien gestorben. Konkreter könne sie dazu nichts sagen. Sie habe eine Schießerei gehört und sei nachhause zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr Vater und die Brüder schon tot gewesen. Die Situation sei schrecklich gewesen, und sie habe nicht mehr denken können. Der Rest der Familie sei noch im Haus gewesen. Sie sei dann nur mehr eine Nacht zuhause gewesen und habe versucht, Somalia zu verlassen. Der Mutter habe ihr Geld gegeben und gesagt, dass sie verschwinden solle. Sie sei nur mehr eine Nacht zu Hause geblieben, dann zu einem Bekannten geflüchtet und mit dem Auto nach Äthiopien gefahren. Dieser Angriff habe nur ihrem Haus gegolten. Auf die Frage, was mit der Schwester passiert sei, die verbrannt sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass man ihren Vater beschuldigt habe, jemanden getötet zu haben. So habe man die Schwester verbrannt. Man habe sie mit Benzin überschüttet und angezündet. Das sei am gleichen Tag wie die Schießerei gewesen. Ihre Mutter habe gesagt, dass die Schwester da liegen würde, und habe erklärt was passiert sei. Sie habe ihr Geld gegeben und gesagt, die beschwerdeführende Partei solle Somalia verlassen. Die Schwester habe damals noch gelebt, sie sei mit einer Decke zugedeckt gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe sie aber nicht gesehen. Sie habe Angst, immer noch. Sie wolle noch sagen, dass sie persönlich nie Probleme gehabt habe. Aber wenn die Familie Probleme habe, betreffe das auch die beschwerdeführende Partei. Man habe auch sie töten wollen. Nachgefragt gab sie an, dass die Leute der Al Shabaab sie hätten töten wollen. Wenn jemand erfährt, dass jemand von denen getötet worden ist, dann müsse auch jener sterben. Bei dem Vorfall seien drei Nachbarn verstorben. Auf die Nachfrage, was die beschwerdeführende Partei mit Al Shabaab zu tun gehabt habe, antwortete diese, dass sie das nicht wisse. Sie habe alles erzählt.
Sie wolle noch sagen, dass sie einer Minderheit angehöre und wie ein Tier behandelt worden sei. Auf die Frage, von wem und wann sie schlecht behandelt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass die anderen Somalis das getan hätten. Sie sei erniedrigt worden. Auf die Nachfrage, was konkret passiert sei, meinte sie, dass andere Leute sie geschlagen haben. Auf weitere Nachfrage, was konkret passiert sei, gab sie an, dass man sie verbrannt, geschlagen und beleidigt habe. Sie habe ständig flüchten müssen. Sie habe auch kein anderes Mädchen heiraten können. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass sie nicht wisse, was konkret passiert sei. Sie sei noch sehr jung. Im Falle einer Rückkehr würde sie konkret befürchten, getötet zu werden. Sie würde nicht überleben, wenn sie zurückkehre. Auf die Frage, von wem sie ein solches Vorgehen fürchten würde, meinte sie, von den Nachbarn. Da von deren Familien einige gestorben sein, fürchte sie deren Vergeltung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei zur Volksgruppe der Madhibaan gehöre und an einer latenten Tuberkulose leidet. Eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Es könne weiter nicht festgestellt werden, dass es Übergriffe auf die beschwerdeführende Parteien gegeben habe oder sie misshandelt worden sei. Weiter könne nicht festgestellt werden, dass sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Madhibaan verfolgt, misshandelt oder geschlagen worden sei. Die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die asylrelevanten Geschichten sehr oberflächlich und widersprüchlich gehalten gewesen seien.
5. In der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei an körperlichen Gebrechen leide und psychische Probleme habe. Sie habe von dramatischen Ereignissen berichtet. In der Einvernahme sei es zu keinen Widersprüchen gekommen. Eventuelle Widersprüche seien der beschwerdeführenden Partei nicht vorgehalten worden. Sie sei vor Verfolgung durch Al Shabaab geflüchtet. Ihr Vater habe mit diesen Probleme gehabt, und während eines Streites seien Bewohner des Dorfes getötet worden. Als letzter überlebender Sohn sei er der Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt.
6. Mit Schreiben vom 12.03.2015 wurde die Geburtsurkunde der Tochter der beschwerdeführenden Partei vorgelegt. Mit Bescheiden vom 17.04.2015 wurden der Tochter der beschwerdeführenden Partei und deren Mutter der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
7. Mit Schreiben vom 25.09.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
8. Am 29.09.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Zusendung des Verhandlungsprotokolls ersucht.
9. Am 27.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab im Rahmen ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
"[...] R: Können Sie mir kurz erzählen, wann und wie Sie aus Somalia ausgereist und nach Österreich gekommen sind?
P: Im Mai 2011 habe ich Somalia verlassen. Es war eine schwierige Zeit für mich. Es hat einen Krieg zwischen uns und anderen Leute gegeben. Ich war nicht mit meiner Familie zusammen damals, weil ich Tuberkulose hatte. Ich habe in der Nähe meiner Familie gewohnt. Als ich die Schüsse gehört habe, bin ich nach Hause gegangen. Ich habe meinen Vater und meine Brüder gesehen, sie waren tot. Es waren insgesamt 13 Leute, die tot waren. Es waren unsere Nachbarn. Es hat einen Schusswechsel gegeben, dabei sind alle ums Leben gekommen. Kurze Zeit später kamen die Leute, die meinen Vater und meine Brüder erschossen haben, zurück und haben mich gefangen genommen. Es ist bei uns somalische Tradition, wenn jemand einen anderen umbringt, wird jemand mit dem Tod bestraft. Ich war der einzige Mann, der in meiner Familie übrig geblieben ist, und sie haben beschlossen und gesagt, dass ich verantwortlich für die Ermordung der 13 Leute bin. Sie haben gesagt, "wir werden dich nicht umbringen, sondern es dir erleichtern". Einige Tage später, als ich mich noch im Gefängnis aufgehalten habe, kam ein anderer Gefangener, der zur Gruppe Ahlu Sunah Wal Jamaca gehörte. Der zweite Gefangene, der der Gruppe angehörte, war ein mächtiger Mann. Seine Gruppe hat versucht, ihn zu befreien. Die Ahlu Sunah Wal Jamca hat dann alle Gefängniswärter umgebracht und den zweiten Gefangenen mitgenommen. Sie haben mich und die anderen Gefangenen befreit. Ich bin am Abend zu meiner Mutter gekommen. Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass meine Schwester verbrannt wurde. Sie war aber noch am Leben, schwer verletzt, und hat mir meine Mutter nicht erlaubt, sie zu sehen. Meine Mutter hatte Depressionen. Sie hat mir Geld gegeben, und zwar insgesamt 9.000 Dollar. Ich hatte noch 1.000,-- Dollar bei meiner Einreise. Vor der Aushändigung des Geldes hat meine Mutter zu mir gesagt, ich solle Somalia verlassen.
R: Danke; und sie wiederholt die Frage von oben.
P: Im Mai 2011 habe ich Somalia verlassen. Am 11.04.2012 bin ich in Österreich, in Wien angekommen. Von Somalia bin ich nach Äthiopien, von Äthiopien in den Sudan, dann weiter in verschiedene arabische Länder und so kam ich nach Österreich. Ich war auf meiner Reise von Somalia nach Österreich ständig krank. Ich ging in Österreich erst einmal ins Krankenhaus.
R: Können Sie mir erzählen, wo Sie in Somalia gelebt haben?
P: In XXXX.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia?
P: Eine Schwester, die jetzt in Äthiopien lebt.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester in Äthiopien?
P: Sie hat mich vor einem Monat angerufen.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Den Madhibaan.
R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine irgendwelche Probleme in Somalia?
P: Ja, ich gehöre zu einem kleinen Clan. Wenn ich nach Somalia zurückkehre, werden sie mich umbringen. Ich darf mit meiner jetzigen Frau nur außerhalb von Somalia verheiratet sein. In Somalia wäre das verboten.
R: Warum würde man Sie umbringen?
P: Sie suchen mich, weil ich laut deren Aussage 13 Leute umgebracht habe. Ich habe aber niemanden umgebracht. Ich hatte nie Besuch und war immer alleine.
R: Bei dem Vorfall bei Ihnen zu Hause waren Ihr Vater, Ihre Brüder und die Nachbarn anwesend. Gab es einen Schusswechsel zwischen Ihrer Familie und den Nachbarn, oder gab es andere Personen, die auf die Familie und die Nachbarn geschossen haben?
P: Ja, es waren andere. Die Nachbarn und meine Familie haben sich nur verteidigt. Fast jeder in Somalia hat eine Waffe. Die Nachbarn, die noch am Leben waren, glauben, dass ich dabei war und auch die Leute umgebracht habe. [Bei der Rückübersetzung gibt P an, nicht gesagt zu haben, dass die P dabei gewesen sei und Leute umgebracht habe.]
R: Wer war die Gruppe, die die Nachbarn und die Familie angegriffen hat?
P: Die Schusswaffen sind alle gleich. Es waren Al Shabaab-Leute.
R: Warum haben Al Shabaab angegriffen?
P: Sie wollten die Leute zwingen und mitnehmen, um für die Al Shabaab zu arbeiten.
R: Dann kam Al Shabaab zurück und wollte Sie mitnehmen?
P: Ja.
R: Das macht keinen Sinn. Wieso soll Al Shabaab Sie mitnehmen, um Sie wegen des Anschlags zu bestrafen? Sie wussten doch, dass Sie nicht daran beteiligt waren?
P: Al Shabaab wollte nur meinen Vater und meine Brüder mitnehmen. Da aber auch die Nachbarn dort verstorben sind, haben die Al Shabaab den Nachbarn, die übrig waren, erzählt, dass mein Vater und meine Brüder die Nachbarn umgebracht hätten. Das somalische Gesetz sagt, dass, wenn jemand jemanden anderen umbringt, der aus der Familie des Mörders auch umgebracht werden soll.
R: Warum haben Al Shabaab Sie dann mitgenommen?
P: Zu diesem Zeitpunkt waren in XXXX die Al Shabaab Leute anwesend. Alles, was von den Al Shabaab Leuten gesagt wurde, haben die anderen geglaubt und wiederholt.
R: Die Gruppe kam zurück und hat Sie mitgenommen. Wie ist das genau passiert?
P: Es war Krieg. Die Leute, die geschossen haben, kamen immer näher. Der Einzige, den sie gefunden haben, war ich.
R: Was war mit den Nachbarn, die überlebt haben?
P: Die Nachbarn wussten, dass ich zu dem Zeitpunkt nicht da war. Ich wohnte ja weiter weg vom Haus. Als Al Shabaab zurückkam, hatte ich die Leichen meines Vaters und meiner Brüder am Schoß. Die 13 Leute waren nicht alle gleich tot. Es gab auch Verletzte, sie starben nach einem Monat.
R: Das war nicht die Frage. Bitte erzählen Sie mir genau, wie die Mitnahme von Al Shabaab von Statten ging. Ich sage Ihnen auch, warum: Sie haben in der ausführlichen Einvernahme im Oktober 2012 von einer Mitnahme von Al Shabaab nichts gesagt.
P: Ich habe es schon damals schon so erzählt, wie ich es Ihnen heute erzählt habe. Ich war damals sehr krank, habe nicht alles 100%ig verstanden. Wie ich es schon damals ausgesagt habe, habe ich es Ihnen auch heute gesagt.
R: Bitte erzählen Sie mir jetzt genau, wie das abgelaufen ist, als Al Shabaab zurückkam und Sie mitgenommen hat.
P: Die Schießerei hatte aufgehört. Kurz, bevor die Al Shabaab ankam, war ich dort. Die Leiche von meinem Vater und meinen Brüdern hatte ich am Schoß. Sie haben mich am Nacken genommen, hochgehoben und mitgenommen. Am nächsten Tag haben sie die Nachbarn aus den Wohnungen geholt. Ich war am Rücken gefesselt, und Al Shabaab hat mich vor die Nachbarn hingestellt. Sie haben den Nachbarn erzählt, ich bin der Einzige der Familie, die die Nachbarn umgebracht hat, der überlebt hat. "Sollen wir ihn umbringen oder sollen wir ihn mitnehmen?" Die Nachbarn sollten selber entscheiden. Die Al Shabaab haben nur die Antwort abgewartet und mich mitgenommen. Die Nachbarn haben entschieden, dass mich Al Shabaab mitnehmen sollte. Ich korrigiere, die Nachbarn haben keine Entscheidung getroffen. Obwohl die Nachbarn keine Entscheidung getroffen haben, haben die Al Shabaab mich ins Gefängnis mitgenommen.
R: Sie meinten vorher, die Nachbarn haben gewusst, dass Sie an der Schießerei nicht beteiligt waren, weil Sie woanders gewohnt haben. Wieso haben Sie dann Sorge, dass die Nachbarn an Ihnen nach dem traditionellen Gesetz Rache üben würden?
P: Das somalische Gesetzt schreibt vor, wenn jemand jemanden umbringt und nicht mehr da ist, wird aus Rache ein anderes Mitglied der Familie getötet.
R: Okay, das kann ich nachvollziehen. Al Shabaab meinte, Ihre Familie hätte die Nachbarn umgebracht. Wie lange waren Sie in Haft der Al Shabaab?
P: Das kann ich nicht sagen. Ich war ab und zu bewusstlos.
R: Können Sie nachvollziehen, wie lange Sie insgesamt weg waren?
P: Ich kann mich nur kurz an den Besuch bei meiner Mutter erinnern, auch daran, dass sie mir Geld gegeben hat. Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich hatte von Anfang an Tuberkulose und war zeitweise immer wieder bewusstlos.
R: Ich bin immer noch überrascht, dass Sie Ihre Haft bei Al Shabaab vor der Behörde nicht erwähnt haben.
P: Bei der Behörde haben sie gesagt, dass könnte ich später erzählen. Die Polizei hat mir das gesagt.
R: Das stimmt auch: Bei der Polizei haben Sie auch gesagt: "Ich wurde von Al Shabaab entführt und gefangen genommen." Dann haben Sie vor der Behörde über Ihre Gefangenschaft bei Al Shabaab nichts mehr gesagt.
P: Ich habe es sicher gesagt. Ich weiß nicht, was protokolliert wurde. Ich habe alles genauso erzählt, wie ich es heute getan habe.
R: Wie hieß der Mann, mit dem Sie inhaftiert waren und der befreit wurde.
P: Ich schwöre, ich kann Ihnen den Namen nicht nennen. Ich kenne ihn nicht.
R: Woher wissen Sie dann von den gesamten Vorgängen (Gruppenzugehörigkeit, Befreiung etc.)?
P: Bei der Befreiung haben sie uns gesagt, dass sie bei dieser Gruppe sind. Ich war immer wieder bewusstlos.
R: Mit wem waren Sie in der Zelle?
P: Mit mehreren Leuten, es waren auch Frauen dabei.
R: Wo war der befreite Mann?
P: Es war ein Haus. Ich weiß nicht genau, wo es war. Ich habe gesehen, wie die Frauen vergewaltigt wurden.
R wiederholt die Frage.
P: Wir waren alle in einem Zimmer. Es waren sehr viele Leute. Es fand ein ständiger Wechsel statt.
R: Können Sie noch einmal versuchen, darüber nachzudenken, wie lange Sie ungefähr in diesem Gefängnis waren?
P: Ich schwöre, ich weiß es nicht.
R: Warum sind Sie nicht nach Mogadischu gegangen?
P: Es ist 30km von XXXX entfernt. Die können mich dort finden. Sie hätten mich nach Äthiopien verfolgen können.
R: Warum hätten sie das wollen?
P: Sie haben dort das Sagen, deswegen suchen sie mich.
R: Bitte erklären Sie das genauer, warum sollte Al Shabaab heute noch ein Interesse an Ihnen haben?
P: Die Al Shabaab Leute haben kein Interesse mehr an mir, aber die Nachbarn, denen die Al Shabaab erklärt hat, dass mein Vater und meine Brüder die Nachbarn getötet haben, suchen mich. Ich kann Ihnen drei Namen sagen. Sie heißen A., S. und N., die sind gestorben, mit denen bin ich aufgewachsen.
R: Welchem Clan haben sie angehört?
P: S. und N. waren Geledi, und A. war Hawiye.
R: War das eine Familie oder waren es mehrere?
P: Es waren mehrere Familien.
R: Haben Sie eine Erklärung dafür, wie es zu dieser Schießerei gekommen ist?
P: Es war zwischen meinem Vater und Al Shabaab.
R: Ich kann nicht verstehen, warum die Nachbarn glauben sollen, dass Ihr Vater die Nachbarn erschossen haben soll?
P: Die Leute waren nicht auf einen Krieg vorbereitet. Es war mitten in unseren Wohnungen, es gab einen Schusswechsel. Mein Vater hat zwischen den Wohnungen mit Al Shabaab gekämpft. Er war der Grund, warum Al Shabaab Leute gekommen sind. Wäre mein Vater woanders hingegangen, wäre das nicht passiert. Er wollte aus seiner Wohnung nicht weg.
R: Warum hatte Ihr Vater einen Konflikt mit Al Shabaab?
P: Sie wollten meinen Vater und meine Brüder mitnehmen, zum Kämpfen.
R: Sie haben die Familien Ihrer Freunde (wie oben) nicht gut gekannt?
P: Sie haben mich nach meiner Erkrankung mit TB nicht mehr besucht. Meine Schwester hat mir mitgeteilt, dass die drei dort gestorben sind. Das habe ich nicht gewusst.
R: Warum wurde Ihre Schwester angezündet?
P: Aus Rache. Das hat mir meine Schwester erzählt, als sie in Äthiopien angekommen ist.
R: Wann ging Ihre Schwester nach Äthiopien?
P. Erst 2014.
R: Nochmal: Sie kamen aus dem Gefängnis und gingen nach Hause. Was ist dann passiert?
P: Ich habe meine Mutter gesehen. Sie hat mir Geld gegeben und gesagt, ich soll Somalia verlassen. Das war alles, was ich bis zu diesem Zeitpunkt gewusst habe. Nachdem meine Schwester in Äthiopien angekommen ist, hat sie mir alles erzählt, was damals passiert ist.
R: Sie haben bereits 2012 von der Verbrennung der Schwester erzählt. Es kann daher nicht sein, dass Sie erst 2014 davon erfahren haben.
P: Ich kann genau erzählen, wie es war. Meine Mutter hat mir gesagt, als sie mir das Geld gab, dass meine Schwester angezündet wurde, nicht gestorben ist, aber sehr schwer verletzt ist. Sie hat mir weiters erzählt, die Nachbarn haben meine Schwester angezündet. 2014 hat mir dann meine Schwester nochmals alles erzählt. Ich will nichts anderes erzählen. Ich will Sie nicht anlügen. [...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 11.04.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei gehört zur Volksgruppe der Madhibaan und lebte bis zu ihrer Ausreise in XXXX.
1.1.2. Ob noch Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei in Somalia leben, kann nicht festgestellt werden. Eine Schwester der beschwerdeführenden Partei lebt seit 2014 in Äthiopien.
1.1.3. Am 11.04.2014 heiratete die beschwerdeführende Partei eine somalische Staatsangehörige nach religiösem Ritus. Dem Paar wurde am 05.02.2015 eine Tochter geboren. Die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei ist in Österreich asylberechtigt. Ihre Tochter ist nach § 3 AsylG iVm § 34 AsylG nach der Mutter ebenfalls in Österreich asylberechtigt.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass im Jahr 2011 bei einer Schießerei die Familie der beschwerdeführenden Partei und Nachbarn getötet worden sind, und dass die beschwerdeführende Partei von Nachbarn deswegen aus Rache verfolgt werden würde. Es wird außerdem nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch Al Shabaab angehalten wurde.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Lower Shabelle und Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).
Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).
Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten XXXX, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke XXXX, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und XXXX ist die Sicherheitslage etwas besser. Im XXXX, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014)." (Seite 13)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/539193314.html
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf
AMISOM Stützpunkte befinden sich in XXXX, Wanla Weyne und Merka, weitere Stützpunkte seien in Qoryooley. Die Städte Merka und XXXX seien etwas sicherer, da traditionelle Institutionen funktionieren würden und es permanente Stützpunkte von AMISOM, SPF und NISA gebe. In Merka soll es jedoch signifikante Al Shabaab Aktivität geben. Der XXXX, der nach den Rückführungen im Jahr 2012 relativ leer gewesen sei, sehe sich einem neuen Influx von IDPs aus Mogadischu gegenüber. Al Shabaab sei im Korridor sichtbar präsent. Die nominell "befreiten" ländlichen Gebiete von XXXX, Merka und Qoryooley seien nicht sicher. Es bestehen Spannungen und Konflikte zwischen neuen und alten Settlern des Gebietes, wobei die dominanten Clans Gewalttaten gebrauchen würden, um ihre Macht auszudrücken und zu behalten. Al Shabaab nütze die Clandynamiken aus und erhalte Unterstützung der Minderheiten. Es sei nicht immer klar, ob SNAF Angriffe zB Biyomaal angreife oder Al Shabaab mit Angriffen den Konflikt anheizen wolle. Die Biyomaal haben lokale Vereinbarungen mit Al Shabaab. (Seite 74f)
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des XXXX)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seite 16f)
Quellen:
"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)
Quellen:
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
Quellen:
2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)
Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)."
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde getroffen. Die Feststellungen zur Herkunft aus XXXX und zum Verbleib der Schwester gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Tochter und Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei und zur traditionellen Eheschließung gründen sich auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 24.09.2015.
3.3. Das angeblich fluchtauslösende Geschehen wird von der beschwerdeführenden Partei teilweise widersprüchlich, jedenfalls aber wenig nachvollziehbar vorgebracht und kann daher auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubt werden.
Offensichtlich ungewöhnlich scheint es, dass die beschwerdeführende Partei in der ausführlichen Einvernahme am 02.10.2012 nichts von einer angeblichen Anhaltung durch Al Shabaab erwähnt hat.
Als ein echter Widerspruch muss gewertet werden, dass die beschwerdeführende Partei bei oben erwähnter Einvernahme durch die belangte Behörde angab, die Schießerei gehört zu haben und nach Hause zurückgekehrt zu sein. Die Situation sei schrecklich gewesen; sie habe Verletzte und Tode gesehen; sie könne nicht mehr sagen, was genau gewesen sei. Sie habe dann versucht, Somalia zu verlassen. Auf die Frage, wie lange sie dann noch zu Hause gewesen sei, antwortete sie, dass sie nur mehr eine Nacht zu Hause gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr Geld gegeben und ihr gesagt, dass sie verschwinden solle (AS 109).
In der mündlichen Verhandlung gab sie nun an, dass sie am Tag der Schießerei gefangen genommen worden sei. Einige Tage später noch im Gefängnis sei dorthin ein bekannter Mann gekommen, der von seinen Männern befreit worden wäre. Andere Gefangene seien dabei auch befreit worden. Später meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie nicht wisse, wie lange sie insgesamt im Gefängnis der Al Shabaab gewesen sei. Aus diesen beiden Vorbringen ergeben sich unterschiedliche Sequenzen betreffend das angebliche Geschehen - die Schießerei - und die Ausreise der beschwerdeführenden Partei: einmal gab sie an, gleich am nächsten Tag ausgereist zu sein und einmal, gefangen genommen und zumindest einige Tage später erst zurück zur Mutter gekommen zu sein. Diese unterschiedliche Darstellung ist nicht mit einer Verwirrung über Daten erklärbar, sondern betreffen doch in ihrer Dauer wahrzunehmende Zeitabläufe, die nicht so leicht vergessen werden sollten.
Während also im Kern ein Vorbringen betreffend eine Schießerei, mehrere Tote auf Seiten der Familie der beschwerdeführenden Partei und unter den Nachbarn und daraus resultierende Rache nicht als solches gänzlich unplausibel ist, so gelingt es der beschwerdeführenden Partei gegenständlich nicht, eine halbwegs nachvollziehbare Chronologie von angeblichen Geschehnissen widerspruchsfrei darzustellen. Ihr Vorbringen in den Protokollen der Einvernahmen und auch im Rahmen der Verhandlung war teilweise wenig zusammenhängend, nicht nachvollziehbar und teilweise unverständlich. Die erkennende Richterin bemühte sich durch Nachfragen zu verstehen, was nun in welcher Reihenfolge passiert sein soll, was ihr aber nur teilweise gelang.
Im Ergebnis kann auf Basis des Vorbringens nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab angehalten wurde und von Nachbarn verfolgt werden könnte, da das diesbezügliche fluchtauslösende Geschehen nicht ausreichend nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet wurde.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Diese Berichte wurden der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Ladung zur Verhandlung zugeschickt. In der Verhandlung gab sie an, die Berichte einer Rechtsberatung übergeben zu haben. Eine Stellungnahme zu den Berichten langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass es unter
1. 2 und 3.3. begründet ausgeführt hat, das angeblich fluchtauslösende Vorbringen nicht für glaubhaft zu halten.
Eine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr durch die Familien ehemaliger Nachbarn aufgrund einer Schießerei im Jahr 2011 kann daher nicht angenommen werden.
Auch kann keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab angenommen werden: zum einen meinte die beschwerdeführende Partei selbst, dass Al Shabaab an ihrer Person kein Interesse haben würde und sie sich nur vor den Nachbarn fürchte. Aus dem Akteninhalt und der aktuellen Berichtslage lässt sich aber auch darüber hinaus keine potentielle individuelle Gefährdung ableiten, da die beschwerdeführende Partei wohl in kein Risikoprofil der Al Shabaab fällt.
4.3.2. Bereits erlittene Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Madhibaan brachte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vor. Eine maßgebliche aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei geht weder aus dem Akteninhalt noch aus der Berichtslage hervor.
Insoweit die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung meinte, sie könnte wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia nicht mit ihrer derzeitigen Frau verheiratet sein, muss angeführt werden, dass ihre derzeitige Lebensgefährtin in Österreich den Status einer Asylberechtigten innehat und ein gemeinsames Familienleben in Somalia daher nicht wahrscheinlich ist. Eine Verfolgung aufgrund einer Mischehe erscheint daher ebenso unwahrscheinlich.
4.3.3. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.
Einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren in Bezug auf die Tochter der beschwerdeführenden Partei steht die Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG entgegen.
4.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die prekäre allgemeine Sicherheits- und die schwierige Versorgungslage in Somalia keineswegs. Einer diesbezüglichen möglichen Sorge wurde jedoch bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.
4.3.5. Mangels Bestehen einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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