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W208 2112111-1•BVwG W208 2112111-1
W208 2112111-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2015
besondere Härte, Gerichtsgebühren, Stundung, Vermögensverhältnisse
W208 2112111-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 17.06.2014, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die 99 Jahre alte Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) lebt in Spanien und steht unter Sachwalterschaft. Sie ist vermögend, besitzt mehrere Konten, Wertpapierdepots und eine Liegenschaft (geschätzter Verkehrswert mind. € 2.000.000,-). Ihr Vermögen betrug lt. Rechnungslegung ihres Sachwalters, der auch gleichzeitig als Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdefall agiert, zum Stichtag 31.12.2014: € 2.828.915,55. Sie bezog aus diesem Vermögen 2014 Jahreseinkünfte aus Renten und Zinsen iHv insgesamt € 9.748,10.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: BG) vom 25.02.2015 wurde der Entschädigungsanspruch des Sachwalters mit €
56. 865,72 zuzüglich € 355,17 für Barauslagen festgesetzt sowie der Jahresbericht und die Rechnungslegung zur Kenntnis genommen.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.06.2015 wurden der BF Entscheidungsgebühren gem. TP 7 lit c Z 1 GGG für die Genehmigungen und Rechnungslegungen der Jahre 2009 - 2014, zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG iHv insgesamt € 110.539,-
vorgeschrieben.
4. Der Rechtsvertreter der BF brachte mit Schriftsatz vom 30.06.2015 einen Antrag auf Stundung (Jahresraten von € 20.000,-) beim BG ein. Begründend führte er aus, dass die BF ihrer Lebenserhaltungs- und Betreuungskosten in erster Linie durch die Erträge aus den mündelsicher angelegten Werten decke und die sofortige Bezahlung der Gebühren die lfd. Einnahmen deutlich reduzieren würde. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehe nicht, da selbst nach Aufbrauchen sämtlicher veranlagten Werte noch immer erhebliche Immobilienwerte als Masse zur Verfügung stünden. Aufgrund des hohen Alters der BF müsse aber in erster Linie die Versorgung für die unmittelbaren nächsten Jahre sichergestellt werden.
5. Mit Bescheid vom 01.07.2015 (zugestellt am 10.07.2015) entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN, dass dem Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühr gem. § 9 Abs. 1 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhalts und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin keine Sicherheitsleistung angeboten habe und im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Antragstellerin die Einbringung in 6 Jahresraten gefährdet sei. Nach der Rsp des VwGH komme eine Stundung einer Abgabe bei einer Gefährdung deren Einbringlichkeit nicht in Betracht. In Anbetracht des erheblichen Vermögens der Antragstellerin sei in der Einbringung auch keine besondere Härte zu erblicken.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 04.08.2015 datierte (Poststempel ebenfalls vom 04.08.2015) Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache iSd Antrages, in eventu die Zurückverweisung beantragt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde nicht überzeuge, weil die Gebührenforderung, selbst beim einem Ableben der BF, als bevorrechtet gegen den Nachlass geltend gemacht werden könne. Der Nachlass würde die Gebührenforderung jedenfalls abdecken.
Eine besondere Härte liege vor, da das Vermögen der BF zum überwiegenden Teil aus der Liegenschaft bestehe, die von der BF bewohnt werde. Aus dem Rest des Vermögens (den Wertpapierdepots) bestreite die BF ihr Einkommen, das sich bei sofortiger Begleichung deutlich reduzieren würde.
Es erscheine unbillig, dass das Gericht die Entscheidungsgebühren für sechs Jahre zusammenkommen lasse, wodurch sich diese außergewöhnlich hohe Belastung ergäbe, und der BF dann nicht zugestanden werde, die Zahlung ebenfalls auf sechs Jahre zu verteilen.
7. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 (eingelangt beim BVwG 10.08.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Die BF verfügte zum 31.12.2014 über eine Liegenschaft die einen Verkehrswert von mind. € 2.000.000,- hat, über zwei Sparkonten (die Guthaben von € 6.952,68 und € 9.411,67, ein Wertpapierdepot in Höhe von € 784.039,25 bei einer österr. Bank und ein weiteres bei einer ausländischen in unbekannter Höhe. Aus Zinsen und Renten lukriert sie ein Jahreseinkommen von € 9.748,10.
An jährlichen Ausgaben hat sie neben ihren Lebenserhaltungskosten in unbekannter Höhe die jeweiligen Kosten für die Sachwalterschaft (2009 / € 85.537,-; 2010 / € 83.300,-; 2011 / 79.401,-; 2012 / 76.629,-; 2013/ 59.425,-; 2014/ 56.866,-;), die gem. § 276 ABGB, 5 % des jährlichen Nettoeinkommens und 2 % des € 10.000,- übersteigenden Vermögens der besachwalterten Person betragen.
Die geschuldeten Gerichtsgebühren betragen im Wesentlichen ein Viertel der Entschädigung die dem Sachwalter zuerkannt wurde, wurden seit 2009 nicht eingehoben und nunmehr gesammelt vorgeschrieben.
Ebenso wie die Entschädigung für den Sachwalter verringert auch die Bezahlung der Gerichtsgebühren lfd. das Vermögen der BF, weil deren Höhe das jährliche Einkommen beträchtlich übersteigt. Ein geringeres Vermögen führt in der Folge zu niedrigeren Entschädigungszahlungen für den Sachwalter und niedrigeren Gerichtsgebühren.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die angeführten Beträge sind unbestritten und dem Beschluss des BG sowie dem Zahlungsauftrag entnommen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde ist fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:
§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) [...]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).
Die einschlägige Bestimmung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013 lautet:
"Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten
§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
[...]"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die in § 9 Abs. 1 GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0149). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller ihren Antrag ausschließlich auf ihre Einkommenssituation gestützt und jegliche Angabe über ihre sonstigen Vermögensverhältnisse unterlassen. Indem sie über allfälliges Vermögen gänzlich geschwiegen haben, haben sie aber der Behörde die erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage von vornherein nicht an die Hand gegeben (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Individuelle Gründe, die die Eintreibung von Gerichtsgebühren als "besondere Härte" erscheinen lassen, liegen dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzmäßig festgestellten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH müssen die umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) kumulativ vorliegen und ist es in einem Verfahren über die Stundung von Gerichtsgebühren Sache der Antragstellerin, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Die Antragstellerin bzw. den Antragsteller trifft somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden durch den Rechtsvertreter der BF nur zum Teil offengelegt, diesbezüglich liegt daher eine mangelhafte Mitwirkung vor. Die Höhe der Einlage auf dem zweiten Wertpapierdepot der namentlich angeführten Privatbank ist unbekannt, dem Zugriff des Sachwalters entzogen, konnte von diesem nicht bewertet und durch die Behörde festgestellt werden. Es ergibt sich allerdings bereits aus den offengelegten Vermögensverhältnissen, dass die BF über ein beträchtliches Vermögen verfügt und ihr Unterhalt bzw. ihre Existenz durch die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren in der vollen Höhe von € 110.539,-
nicht gefährdet ist. Alleine das offengelegte Wertpapierkonto wies am 31.12.2014 eine Einlage in Höhe von € 784.039,- aus.
Dass sich durch die Bezahlung der Gerichtsgebühren dessen Substanz verringern würde und in der Folge die Zinserträge weniger würden, die wiederum das Jahreseinkommen reduzieren aus denen die BF ihre Lebenserhaltungskosten bestreitet, ist ein unbestrittenes Faktum, jedoch - angesichts des restlichen Vermögens der BF - keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 1 GEG.
Auch die jährlich aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Sachwaltergebühren reduzieren das Vermögen, weil sie das laufende Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Die öffentlich rechtlichen Abgaben machen davon nur ein Viertel aus und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er würde den Staat (Steuerzahler) schlechter stellen wollen als den Sachwalter. An der zeitnahen Einhebung von Abgaben besteht ein hohes öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren.
Eine Unbilligkeit liegt nicht bereits dadurch vor, dass es die Behörde unterlassen hat die Entscheidungsgebühren von sechs Jahren erst jetzt abzurechnen, weil sich in diesen sechs Jahren das Vermögen der BF um diese Beträge nicht reduziert hat und sie daher mehr Zinseinnahmen erzielen konnte, als wenn die Gebühren jährlich vorgeschrieben und bezahlt worden wären. Der BF ist es zumutbar ihre beträchtliche Vermögenssubstanz (Wertpapierdepots) zu reduzieren, allenfalls auch ihre Liegenschaft (in der sie wohnhaft ist) zu belasten, um ihrer öffentlichen Abgabenpflicht sofort in voller Höhe nachzukommen und ihren Unterhalt zu bestreiten, solange ihre Existenzgrundlage nicht gefährdet ist - wovon hier angesichts eine Gesamtvermögens von € 2.828.915,55 zum Stichtag 31.12.2014 keine Rede sein kann.
Da schon die erste Voraussetzung einer Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG, die besondere Härte, nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde angenommen hat - das hohe Alter der BF die Einbringlichkeit der Gebührenschuld gefährden würde oder wie der Rechtsvertreter vermeint, dies nicht der Fall sei, weil beim einem Ableben der BF ohnehin genügend Vermögen zur Abdeckung der Gebührenschuld übrig bleiben würde.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der BF angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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