BVwG W194 2014705-1

W194 2014705-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2015

Regest

Bemessungsgrundlage, Datenspeicherung, Datenübermittlung,<br/>entgangener Gewinn, Ersatz, Erwerbstätigkeit, Gutachten, Kausalität,<br/>Konkretisierung, Kostenersatz, Kostenrefundierung, Kostenschätzung,<br/>Kostenteilung, Kostentragung, Kostenüberwälzung, Kostenverzeichnis,<br/>Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Nachweismangel, Personalaufwand, Sachverständigengutachten,<br/>Stromkosten, Überraschungsverbot, Ungleichbehandlung,<br/>Vertrauensschutz, Vorratsdaten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2014705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2014705.1.00

Spruch

W194 2014705-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 03.10.2014, GZ BMVIT-630.326/0045-III/PT2/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 2 IKEV als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde "über den Ersatz der Kosten, die von der [Beschwerdeführerin] für die Bereitstellung der Einrichtungen, die für die Übermittlung von Daten gemäß § 94 Abs 4 TKG 2003 erforderlich sind und ausschließlich in Umsetzung der Datensicherheitsverordnung (DSVO) BGBl II Nr. 402/2011 aufgewendet wurden" wie folgt:

"I. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten der [Beschwerdeführerin] als Anbieterin (Betreiberin) öffentlicher Kommunikationsdienstleistungen iSd § 92 Abs. 3 Z 1 TKG iVm § 1 Abs. 1 IKEV für die Bereitstellung der Einrichtungen, die für die Übermittlung von Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich und gemäß § 1 Abs 2 IKEV ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) BGBl II Nr. 402/2011 entstanden sind, werden gem. § 94 Abs. 1 TKG iVm § 4 Abs. 1 IKEV mit EUR 53.533,67 das sind 80% der gemäß § 2 IKEV ermittelten Bemessungsgrundlage iHv EUR 66.917,09 festgestellt.

II. Unter Berücksichtigung der gemäß § 5 Abs. 1 IKEV erhaltenen Vorauszahlung iHv EUR 12.500,00 und nach Abzug des gemäß § 4 Abs. 2 IKEV ermittelten Betrages iHv EUR 713,67 wird der auszuzahlende Betrag gemäß § 4 Abs. 1 IKEV mit EUR 40.320,00 festgesetzt."

Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt:

1.1. Zum Gutachten vom 18.05.2014 (im Rahmen des Verfahrensgangs):

"Der Sachverständige erstattete [...] zur [...] Bestimmung der Bemessungsgrundlage am 18.05.2014 ein neuerliches Gutachten und führt in diesem, soweit für den Sachverhalt von Relevanz, aus wie folgt:

Die von der Partei übermittelten Rechnungen und Unterlagen wurden durch den Gutachter überprüft. Dabei kam es zu keinerlei Differenzen zwischen den Rechnungsbeträgen und den begehrten Summen, weiters erscheinen die Rechnungen korrekt.

‚Für Leistungen durch eigenes Personal wird ein Stundensatz von EUR 130,00 angesetzt. Aus den beiliegenden Dienstverträgen ergeben sich jedoch maximale Kosten pro Stunde von EUR 40,252 [FN: Basierend auf dem monatlichen Bruttogehalt zuzüglich 21,83% Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, 3% Kommunalsteuer, 1,53% Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, 4,5% Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, sowie gemittelt 0,4% Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, unter Annahme von zwölf laufenden Bezügen sowie zwei Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt zwei Monatsbezügen, 40 Wochenstunden, 5 Wochen Urlaub und gemittelt 11 Feiertagen. Damit ergibt sich die folgende Formel: Monatliches Bruttogehalt x 1,3126 x 14 / (52 x 40 - 11 x 40 / 5 - 5 x 40).] Es kann daher kein Stundensatz von EUR 130,00, sondern nur in diesem Ausmass ohne weitere Detaillierung für alle Stunden anerkannt werden. Die IKEV stellt klar auf ausschliesslich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung entstandene Kosten ab, womit die bei sonstigen Aufträgen an Kunden verrechnete Stundensätze und insbesondere ein entsprechend angesetzter und darin enthaltener Gewinn keine Relevanz aufweisen. Laut IKEV § 1 Abs. 2 ("Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.") sind nur jene Kosten, welche ausschließlich aus der Umsetzung entstanden sind, in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Die Formulierung wurde im Vergleich zur Investitionskostenverordnung BGBl II Nr. 320/2008 in diesem Punkt durch Hinzufügung von des Begriffes "ausschließlich" präzisiert und verschärft. So können potentiell entgangene Gewinne bei anderweitiger Verwendung der Personalressourcen nicht als durch die Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) entstandene Kosten anerkannt werden. Gemeinkosten sind ebenso nicht als Einrichtungskosten laut IKEV zu werten und werden daher nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet. Investitionen, welche zeitlich davor und nicht aus Gründen der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) veranlasst wurden, wie beispielsweise PCs von Entwicklern u.ä., sind daher nicht einrechenbar. Jedwede nachweis- und belegbar durch die Umsetzung veranlassten Kosten wie Anschaffung zusätzlicher PCs für weitere Mitarbeiter, sowie weiterer Ressourcenverbrauch wie Strom, Papier u. ä. sind naturgemäß jedoch einzurechnen. Anzusetzende Personalkosten ergeben sich damit aus dem Gehalt sowie den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen. Damit sind die angegebenen

1. 221 Stunden Aufwand nicht mit EUR 158.730,00, sondern mit EUR 61.355,25 zu bewerten. Inwieweit eine andere Abwicklung, insbesondere Fremdvergabe, günstiger für ein Unternehmen ausgefallen wäre, ist nicht Bestandteil des Gutachtens, es müsste jedoch einberechnet werden, dass 20% des Rechnungsbetrages und damit auch eines entsprechenden Gewinnes eines Lieferanten durch das Unternehmen selbst zu tragen wäre. Ebenso fallen Fragen hinsichtlich Planbarkeit oder Verkraftbarkeit für ein Unternehmen nicht in den Rahmen des Gutachtenauftrages.

Abschliessend wurde die Plausibilität und Rechtfertigung der einzelnen Positionen und Aufwände im Zusammenhang mit der IKEV bzw. TKG 2003 überprüft. Hinsichtlich der Kostenpositionen gibt es keine Auffälligkeiten, alle gemachten Angaben erscheinen dem Gutachter korrekt und plausibel. Die Höhe der Kosten für Hardware sowie der Stundenaufwand durch eigenes Personal sind somit gerechtfertigt.

[...]

Von [der Beschwerdeführerin] wurden insgesamt Investitionskosten von EUR 164.291,84 geltend gemacht. Die Höhe der Kosten für Hardware sowie der Stundenaufwand durch eigenes Personal erscheint dem Gutachter gerechtfertigt. Aufgrund nicht ausreichender Belegung für den angegebenen Stundensatz für eigenes Personal ist dieser Aufwand jedoch nicht mit EUR 158.730,00, sondern mit EUR 61.355,25 zu bewerten. Insgesamt EUR 97.37475 sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Damit belaufen sich die anzuerkennenden Kosten und somit die Bemessungsgrundlage auf EUR 66.917,09. Von dieser Bemessungsgrundlage sind 80% oder EUR 53.533,67 zu ersetzen, abzüglich des entsprechenden Anteils an den Investitionskosten der BRZ GmbH von EUR 713,67, sowie der erhaltenen Vorauszahlung von EUR 12.500,00. Damit ergibt sich ein an IT-Technology Gesellschaft für industrielle Elektronik und Informationstechnologie mbH auszuzahlender Betrag von EUR 40.320,00."

1.2. Zu den getroffenen Feststellungen:

"Die [Beschwerdeführerin] ist zur Speicherung von Vorratsdaten verpflichtet und hat EUR 61.786,85 (hiervon EUR 61.355,25 für 1.221 Stunden Aufwand zu einem Stundensatz von EUR 50,25 und EUR 431,60 für Reisekosten) für Leistungen durch eigenes Personal und EUR 5.130,24 für Hardwareaufwendungen (Sachaufwendungen) ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet.

Demgegenüber hat die [Beschwerdeführerin] EUR 97.374,75 für Leistungen durch eigenes Personal (Stromkosten, Kosten für Prämie, Leistungen für entgangenen Gewinn) nicht ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet.

a.) Bemessungsgrundlage:

Aus diesen Erwägungsgründen stellt die Behörde die Bemessungsgrundlage mit EUR 66.917,09 fest. Davon 80% ergibt einen Betrag von EUR 53.533,67.

Die [Beschwerdeführerin] hat nicht angegeben, in welchem Umfang sie nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Es waren daher sämtliche, zu Recht geltend gemachte Beträge ohne Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.

b.) Abzugsbetrag gemäß § 4 Abs. 2 IKEV:

Die Investitionskosten der bei der BRZ GmbH eingerichteten Durchlaufstelle betragen EUR 496.000. Die Anzahl der im Jahr 2012 vorratsdatenspeicherpflichtigen Unternehmen beträgt 139, sodass sich hieraus ein Abzugsbetrag iHv EUR 713,67 entsprechend § 4 Abs. 2 IKEV errechnet.

c.) Kostenbestimmung:

Unter Berücksichtigung der erhaltenen Vorauszahlung iHv EUR 12.500,00 sowie des Abzugsbetrages iHv EUR 713,67 ergibt sich ein festzusetzender Betrag von EUR 40.320,00."

1.3. Beweiswürdigend wurde dargetan, dass sich die Entscheidung auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe, insbesondere auf den vorliegenden elektronischen Schriftverkehr, die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen und auf die von der ho. Behörde eingeholten Gutachten des Sachverständigen.

Da das Gutachten des Sachverständigen vom 18.05.2014 sämtliche bis dahin eingebrachte Unterlagen und Stellungnahmen berücksichtige und vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sei, sei dieses jüngste Gutachten den davor erstatteten Gutachten vorzuziehen und werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Mit E-Mail vom 25.09.2014 habe der Sachverständige auf einen Tippfehler (EUR 50,25 statt EUR 40,25) auf Seite 6 im Gutachten hingewiesen, der von Amts wegen zu korrigieren gewesen sei. An der Gesamtsumme ändere dies jedoch nichts, da die Berechnungen mit den richtigen Zahlen erfolgt seien. Alle Gutachten seien der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör vorgelegt worden.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hardwareaufwendungen hätten auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen vollinhaltlich anerkannt werden können.

Zu den geltend gemachten entgangenen Gewinnen sei aus dem vorgelegten Schriftwechsel weder ersichtlich, dass tatsächlich bereits eine vertragliche Beziehung mit dem Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages bestanden habe, noch dass es einen Kausalzusammenhang zwischen der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung und der Ablehnung des Auftrages gebe. Ein solcher Zusammenhang erscheine schon auch deshalb unwahrscheinlich, als es der Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, die Aufgaben der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung auch extern zu vergeben, somit die für den Auftrag notwendigen Kapazitäten nicht zu binden. Es sei anzunehmen, dass ein sorgfältiger Kaufmann bei der Wahl zwischen der Alternative, einen bereits erteilten Auftrag zu vollen Preisen auszuführen und der Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung, für die das Gesetz lediglich 80% der Grenzkosten als Ersatz vorsehe, die erste Variante wähle und für die zweite Aufgabe Ressourcen zukaufe. Vor diesem Hintergrund könne die Behörde dem Vorbringen, durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung seien Gewinne entgangen, keinen Glauben schenken. Da somit der behauptete Sachverhalt, es wäre ein Gewinn entgangen, nicht nachgewiesen werden habe können, könne die Frage, ob die IKEV überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für den Ersatz von entgangenem Gewinn wäre, auf sich beruhen.

Geltend gemacht worden seien jene Stromkosten, die während der Zeit der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung angefallen seien. Dazu sei eine Stromrechnung der XXXX vom 13.06.2013 - Abrechnungszeitraum: 17.02.2012 - 28.02.2013 vorgelegt worden, welche für diesen Zeitraum Stromkosten von 4.526,61 Euro Netto aufweise. Daraus werde für 180 Arbeitstage (deren Umfang nicht näher erläutert werde) aus der Leistung von 2,8 kW/h (welche ebenfalls nicht nachgewiesen werde) bei Stromkosten von 14,72 Cent ein Ersatzbetrag von 1.780,73 Euro verlangt. Es sei weder die Anzahl der aufgewendeten Tage, an denen die technischen Systeme ausschließlich für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Betrieb gewesen seien, nachgewiesen worden, noch welche Leistungsaufnahme diese Geräte tatsächlich hätten. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Energiekosten um Aufwendungen handle, die zusätzlich zum sonstigen Aufwand, der im normalen Geschäftsbetrieb anfalle, entstanden seien. Die IKEV verlange jedoch genau dies, indem sie in § 1 Abs. 2 nur jene Kosten als ersatzfähig bezeichne, die ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung entstanden seien. Diese Ausschließlichkeit sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Dies wäre etwa dann erkennbar, wenn Stromrechnungen für den Zeitraum vor und nach der Umsetzung vorgelegt worden wären, aus denen für den in Frage stehenden Zeitraum ein Mehrverbrauch ersichtlich gewesen wäre oder wenn beispielsweise nachgewiesen worden wäre, dass die in Frage stehenden technischen Einrichtungen ohne Umsetzung nicht in Betrieb gestanden wären. Die Behörde könne daher dem Vorbringen, es seien die begehrten Stromkosten ausschließlich durch die Umsetzung der Datensicherheitsverordnung entstanden, keinen Glauben schenken.

Der Behörde sei ein Schreiben vom 02.03.2012 vorgelegt worden, welches für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung und den danach erfolgten Kostenersatz eine Prämie von 20.000 Euro brutto für alle umsetzenden Mitarbeiter angekündigt habe. Trotz entsprechender Aufforderung im Telefonat am 10.09.2014 nach näheren Nachweisen, dass ein Rechtsanspruch auf die Prämie entstanden sei, habe von der Beschwerdeführerin lediglich angegeben werden können, dass das Schreiben an die Mitarbeiter verteilt worden sei. Die Behörde geht davon aus, dass zwar durchaus die Absicht bestanden habe, den Mitarbeitern in Form einer Prämie ihre Arbeit abzugelten, diese Kosten jedoch tatsächlich erst nach Auszahlung eines Kostenersatzes angefallen wären, da es davor keinen Rechtstitel, der einem Kostenelement entspreche, gegeben habe. Für den Ersatz von potenziellen, also künftigen Kosten, deren Anfall nicht rechtlich zwingend sei, biete die IKEV jedoch keine Rechtsgrundlage. Da die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel bereits bei der Würdigung durch die Behörde als nicht glaubwürdig erkannt worden seien und daher nicht Teil des festgestellten Sachverhalts seien, habe davon abgesehen werden können, diese dem Gutachter mit dem Auftrag vorzulegen, ein neuerliches Gutachten zu den daraus resultierenden Ersatzbeträgen zu erstellen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gutachten für das Bundesministerium für Justiz bezüglich der Kostenersatzanträge im Rahmen der IKVO vom Juni 2009 sei festzuhalten, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen habe können, dass bei Umsetzung der IKVO im Jahre 2009 dieselben Mitarbeiter tätig gewesen seien, wie bei Umsetzung der DSVO, liege schon aus diesem Grunde dem Verfahren nach dem Ersatz nach der IKEV ein anderer Sachverhalt vor, als jener, auf den die Überlegungen beider damaliger Gutachter fußten. Somit sei das vorliegende Gutachten und nicht das Gutachten aus 2009 für die Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen.

Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel sei die erkennende Behörde daher der Ansicht, dass die übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten seien und der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt ohne weitere Erörterung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könne.

1.4. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zur Bemessungsgrundlage insbesondere ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin habe grundsätzlich entsprechend § 3 Abs. 1 IKEV innerhalb der ihr eingeräumten Nachfrist die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben übermittelt und entsprechend § 3 Abs. 2 IKEV Notwendigkeit und Umfang der Leistungen ausreichend begründet, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufgegliedert und belegt. Gemeinkosten im Ausmaß von 97.374,75 Euro seien von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend aufgegliedert und belegt worden. Für solche Kosten sei daher gemäß § 1 Abs. 2 IKEV e contrario kein Kostenersatz zu gewähren.

Ein Kostenersatz könne gemäß § 1 Abs. 2 IKEV nur für jene Investitionen begehrt werden, die der Beschwerdeführerin ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) BGBl. II Nr. 402/2011 entstanden seien. Die Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 2 Abs. 1 IKEV nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die die Beschwerdeführerin aufwenden habe müssen, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in ihren Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen seien insbesondere Anschaffungskosten, Einrichtungskosten, Netzanpassungskosten und Lizenzkosten zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin habe somit EUR 61.786,85 für Personalaufwendungen und EUR 5.130,24 für Sachaufwendungen ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet.

Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich verlangten Gemeinkosten seien von den Bestimmungen der IKEV nicht erfasst und könnten daher nicht ersetzt werden. Gemeinkosten seien - dies drücke das Wort "ausschließlich" in § 1 Abs. 2 der IKEV aus - ausschließlich dann relevant, wenn sie nicht durch andere Ursachen entstanden seien, also Grenzkosten seien. Kosten, die jedenfalls entstanden wären und sich durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung daher nicht erhöht hätten, seien somit nicht ausschließlich durch die Umsetzung entstanden. Diesbezüglich unterscheide sich die Investitionskostenverordnung BGBl II Nr. 320/2008 wesentlich von der IKEV, weil erstere diese Beschränkung nicht vorgesehen habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, man müsse sich an jenen Kostenansätzen orientieren, die dem Kostenersatz nach der Investitionskostenverordnung zugrunde gelegt worden sei, gehe daher ins Leere. Der Gemeinkostenzuschlag sei daher nicht von der IKEV gedeckt und sei daher vom Gutachter folgerichtig auch nicht anerkannt worden. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin die Differenz von EUR 97.374,75 für Personalaufwendungen nicht ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet.

Die Bemessungsgrundlage sei daher mit EUR 66.917,09 festgestellt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird und die Anträge gestellt werden, "das Bundesverwaltungsgericht möge

1. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2. dieser Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheidend die Bemessungsgrundlage gemäß Spruchpunkt I. mit einem Betrag von € 164.291,84 feststellen, in eventu

3. diese Rechtssache gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen".

Begründend wird dazu ausgeführt:

2.1. Die Behörde zitiere zwar den äußerst umfangreichen wechselseitigen Schriftverkehr im Vorfeld der Entscheidungsfindung sowie die vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zutreffend und ausführlich, ziehe aber daraus unrichtige Schlüsse, die der Beurteilung weder in rechtlicher noch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht standhalten.

Zusammengefasst komme die Behörde im Rahmen der Feststellungen zum Ergebnis, ein Betrag von 97.374,75 Euro für Leistungen durch eigenes Personal (Stromkosten, Kosten für Prämien, Leistungen für entgangenen Gewinn) sei nicht ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet worden und sei demzufolge gemäß § 1 Abs. 2 IKEV auch nicht ersatzfähig.

2.2. Der Beschwerdeführerin sei keineswegs entgangen, dass im Vergleich zur ansonsten gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs. 2 IKVO 2008 der Text des § 1 Abs. 2 IKEV um das Wort "ausschließlich" ergänzt worden sei, jedoch sei aus dieser unterschiedlichen Formulierung keineswegs schlüssig abzuleiten, dass indirekte Kosten (Gemeinkosten), die einer bestimmten Bezugsgröße nicht direkt zugeordnet werden könnten oder bei denen eine direkte Zuordnung entweder unwirtschaftlich oder im Nachhinein unmöglich wäre, generell ausgeschlossen sein sollten.

Bereits vor Inkrafttreten der IKEV seien Telefonieanbieter berechtigt bzw. verpflichtet gewesen, einzelne der im § 102a Abs. 2 bis 4 TKG genannten Daten zu speichern. Für derartige Speicherverpflichtungen und/oder Speicherinteressen aus rein betrieblichen Gründen solle im Gegensatz zu solchen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung der DSVO stehen, kein Ersatz im Rahmen der IKEV geleistet werden. Der generelle Ausschluss von Gemeinkosten, "die keine Grenzkosten sind" (wobei auch dieser Begriff unpräzise eingesetzt werde, seien doch damit in der Betriebswirtschaftslehre und in der Mikroökonomie bloß diejenigen Kosten gemeint, die durch die Produktion einer zusätzlichen Mengeneinheit eines bestimmten Produktes entstehen würden, nicht aber die Kosten, die der Herstellung eines überhaupt völlig neuen Produktes zuzuordnen seien) finde jedoch entgegen den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 7 seines Gutachtens vom 18.05.2014 sowie der belangten Behörde auf Seite 38 des angefochtenen Bescheides bloß in der veränderten und verschärften Formulierung des § 1 Abs. 2 IKEV keine tragfähige Grundlage.

Die entscheidende - und von der belangten Behörde völlig unzutreffend gelöste - Rechtsfrage sei nämlich lediglich, ob die Personalkosten in der geltend gemachten Höhe in ausreichendem und untrennbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der DSVO entstanden seien, bejahendenfalls seien sie konsequenterweise auch als "ausschließlich entstandene Investitionen" gemäß § 1 Abs. 2 IKEV ersatzfähig. Die Behörde bleibe in diesem Sinne jegliche nachvollziehbare Begründung schuldig, warum es sich beim nicht anerkannten Differenzbetrag von 97.374,75 Euro um Kosten handeln sollte, "die jedenfalls entstanden wären und sich durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung daher nicht erhöht haben" (Seite 38) und belaste den angefochtenen Bescheid daher schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Sicht sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Begriff der "Kostenabgeltung" nicht so zu interpretieren sei, dass damit nur reine Lohn/Gehaltskosten für eigenes Personal gemeint sein könnten. In den sogenannten "Personalstundensatz" bzw. "Verrechnungssatz" habe gerade ein "sorgfältiger Kaufmann" (siehe dazu Seite 25) auch sonstige Kosten im Unternehmen aufzunehmen, um kostendeckend am Markt auftreten zu können. Ohne Zweifel würde diese Sichtweise auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der als entsprechendes Korrektiv dazu die Kostenersatzgrenze von 80% in die maßgebliche Bestimmung des § 94 Abs. 1 TKG aufgenommen habe. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne wohl nicht ernsthaft unterstellt werden, dass einem Unternehmer zugemutet werden solle, um 80% von rund 40 Euro, also um etwa 32 Euro pro Stunde tätig zu werden, noch dazu im Rahmen einer gesetzlich angeordneten "Zwangsverpflichtung". Im Ergebnis bedeute die Auslegung des Gutachters (sowie ihm folgend der belangten Behörde) einen schwerwiegenden und unzulässigen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Grundrecht auf Freiheit des Eigentums im Sinne des Art. 5 EMRK.

2.3. Weiters sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren bereits ausführlich die extreme und im Einzelfall völlig inakzeptable Ungleichbehandlung zwischen reinen Telefonie-Providern, die Entwicklungsarbeiten extern vergeben hätten und solchen Unternehmen, die - wie die Beschwerdeführerin - neben Anbietern auch Softwareentwickler seien, welche die Arbeiten für die Vorratsdatenspeicherung durch eigenes Personal durchführen ließen, aufgezeigt habe. Ersteren stehe nämlich voller anzuerkennender Kostenersatz zu, letzteren hingegen bloß erheblich reduzierter Personalaufwand.

Zwar setze sich die belangte Behörde mit dieser Argumentation auf Seite 25 des angefochtenen Bescheids in einigen Absätzen auseinander, komme dabei aber zu völlig "verfehlten" Ergebnissen. Zum einen sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin diese Rechtsmeinung der Behörde im Vorhinein nicht erahnen habe können, insbesondere zumal auf Basis der IKVO 2008 bloß einige Jahre davor noch ein akzeptabler Stundensatz von 125 Euro anerkannt worden sei. Die nunmehrige Sichtweise der Behörde sei der Beschwerdeführerin erst im September 2013 (nach Vorlage der ersten Fassung des Sachverständigengutachtens vom 20.04.2013), also rund eineinhalb Jahre nach erfolgter Umsetzung erstmalig zur Kenntnis gebracht worden. Der Begriff der "Grenzkosten" sei überhaupt erst im Juli 2014 von der belangten Behörde wie bereits ausgeführt im gegebenen Zusammenhang völlig unpassend als entscheidender Maßstab ins Spiel gebracht worden. Zu dieser Zeit wäre es der Beschwerdeführerin daher nicht einmal mehr theoretisch möglich gewesen, der Empfehlung der Behörde (Seite 25) zu folgen. Zum anderen wäre diese Vorgangsweise - nämlich die Entwicklungsarbeiten für die Umsetzung der DSVO an ein externes Unternehmen auszulagern - auch angesichts der Unternehmensstruktur der Beschwerdeführerin praktisch nicht möglich gewesen.

2.4. Schließlich sei neuerlich auf die "eklatante" Ungleichbehandlung zur Umsetzung der sogenannten "Überwachungsverordnung" auf Basis der IKVO 2008 hingewiesen. Damals habe die Beschwerdeführerin einen Stundensatz von pauschal 125 Euro in Ansatz gebracht, der vom damaligen Gutachter im Juni 2009 (also bloß etwa 3 Jahre davor) mit einem einzigen Satz ("die Höhe des Stundensatzes liegt damit durchaus in einer üblichen Höhe") akzeptiert worden sei, ohne auf die hier gegenständliche Problematik auch nur im geringsten einzugehen. Irgendeine Form des Warnhinweises seitens der Behörde auf die diesmal wesentlich strengere Auslegung der Kostenersatzbestimmungen (insbesondere jenen Anbietern gegenüber, die schon 2008/2009 beteiligt gewesen seien) sei im Vorfeld der Umsetzung der DSVO nicht einmal ansatzweise erfolgt. Auch den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zur Bestimmung des § 1 Abs. 2 IKEV sei die nunmehrige Auslegung der Behörde keineswegs zu entnehmen. Diesbezüglich sei auf den allgemeinen und verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz hinzuweisen.

"Völlig im Dunkeln" bleibe in diesem Zusammenhang die Argumentation der Behörde, es sei von Relevanz, ob anlässlich der Umsetzung der IKVO im Jahre 2009 dieselben Mitarbeiter tätig gewesen seien, wie aus Anlass der hier gegenständlichen DSVO. Welchen Unterschied es für die Ersatzfähigkeit und Vergleichbarkeit bestimmter Entwicklungsarbeiten machen solle, ob diese vom Mitarbeiter A oder vom Mitarbeiter B mit gleicher Qualifikation im Unternehmen der Beschwerdeführerin erbracht worden seien, müsste die Behörde erst plausibel machen; eine nachvollziehbare Rechtsgrundlage für diese Sichtweise könne jedenfalls nicht einmal im Ansatz erkannt werden.

Indem die belangte Behörde den geltend gemachten Verrechnungssatz (für Personalstunden) von 130 Euro nicht anerkannt habe, habe sie somit den angefochtenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet.

3. Mit hg. am 27.11.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die Akten betreffend das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht samt einer "Gegenschrift" zur eingebrachten Beschwerde. Darin wurde zunächst angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Beschwerde den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt als zutreffend anerkenne. Dieser sei damit außer Streit gestellt, daher stützten sich die Beschwerdegründe ausschließlich auf eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung. Darüber hinaus wurde dargelegt:

3.1. Zur behaupteten Nichtberücksichtigung der Gemeinkosten bei der Festsetzung der Personalkosten:

Die Beschwerdeführerin habe für eine Personalstunde rund 130 Euro als Stundensatz verlangt und begründe dies trotz fehlender Nachweise mit üblichen Gemeinkosten.

Dazu werde auf den Sachverhalt bzw. die Begründung auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Gutachter stelle in seinem letzten Gutachten nochmals Folgendes fest: "Für Leistungen durch eigenes Personal wird [Anm: durch die Beschwerdeführerin] ein Stundensatz von EUR 130,00 angesetzt. Aus den beiliegenden Dienstverträgen ergeben sich jedoch maximale Kosten pro Stunde von EUR 40,25. Es kann daher kein Stundensatz von EUR 130,00, sondern nur in diesem Ausmass ohne weitere Detaillierung für alle Stunden anerkannt werden."

Damit sei der Beschwerdeführerin zum wiederholten Male dargelegt worden, dass ein höherer Stundensatz für die Personalkosten nachzuweisen sei, was jedoch nicht geschehen sei.

Die Beschwerdeführerin beziehe sich mehrfach auf die als "Vorgängerbestimmung" bezeichnete IKVO 2008 und die auf dieser Grundlage vom BMJ zuerkannten Kostenersätze, übersehe dabei jedoch, dass es sich um zwei voneinander getrennte Verordnungen handle, die - obgleich der Wortlaut weitgehend ident sei - unterschiedliche Verfahren regeln würden. Zwar erkennt die Beschwerdeführerin, dass durch das Wort "ausschließlich" in § 1 Abs. 2 der IKEV, welches in der IKVO fehlt, ein wesentlicher Unterschied entstehe, bezweifle jedoch, dass dadurch "indirekte Kosten (Gemeinkosten), die einer bestimmten Bezugsgröße nicht direkt zugeordnet werden können oder bei denen eine direkte Zuordnung entweder unwirtschaftlich oder im Nachhinein unmöglich wäre, generell ausgeschlossen sein sollten".

Mit diesen Ausführungen lege die Beschwerdeführerin selbst dar, was nach ihrem Konzept ersatzfähig sein sollte: Kosten oder Kostenbestandteile, die nicht im Einzelnen nachweisbar seien, sondern die aus offenbar betriebswirtschaftlichen Gründen zu anderen Positionen hinzugerechnet werden sollten. Angesichts der klaren Regelung des § 3 Abs. 2 erster Halbsatz der IKEV fehle einer solchen nachweislosen Zusammenrechnung jede Basis, da indirekte Kostenbestandteile eben in aller Regel nicht belegbar seien und von der Beschwerdeführerin bezüglich der in Frage stehenden Kostenbestandteile auch nicht belegt worden seien.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass die belangte Behörde jegliche nachvollziehbare Begründung schuldig bleibe, warum es sich beim nicht anerkannten Differenzbetrag um Kosten handeln sollte, die jedenfalls entstanden wären und sich durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung daher nicht erhöht hätten, zeige ein Vergleich dieser Ausführungen mit der Originalstelle des Bescheides auf Seite 38, dass hier "versehentlich" zwei unterschiedliche Argumentationselemente sinnwidrig zusammengeführt worden seien.

Tatsächlich führe die belangte Behörde nämlich zur Frage der Bedeutung "ausschließlich" entstandener Aufwendungen aus, dass Kosten, die jedenfalls entstanden wären und sich durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung daher nicht erhöht hätten, somit nicht ausschließlich durch die Umsetzung entstanden seien. Diesbezüglich bestehe auch ein wesentlicher Unterschied zur IKVO. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, man müsse sich an jenen Kostenansätzen orientieren, die dem Kostenersatz nach der Investitionskostenverordnung zugrunde gelegt worden seien, gehe daher ins Leere. Der Gemeinkostenzuschlag sei daher nicht von der IKEV gedeckt und wäre daher vom Gutachter folgerichtig auch nicht anerkannt worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin den fraglichen Betrag für Personalaufwendungen nicht ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet.

Der Beschwerdeführerin sei bereits kurz nach Inkrafttreten der IKEV schriftlich erläutert worden, welche Kostenbestandteile einem Kostenersatz zugänglich seien und welche nicht und wie die entsprechenden Nachweise zu führen seien. Es treffe auch nicht zu, dass ein Unternehmer gezwungen werde, um etwa 32 Euro pro Stunde tätig zu werden. Der Beschwerdeführerin sei mehrfach auch im persönlichen Gespräch dargelegt worden, wie der Kostenersatzanspruch begründet sein müsse und insbesondere, dass alle diese Begehren durch Nachweise zu belegen seien. Die beschwerdeführende Partei hätte durch entsprechende Unterlagen, aus denen höhere tatsächliche Personalkosten ersichtlich gewesen wären, oder durch Unterlagen, aus denen höhere sonstige Kosten abzuleiten gewesen wären, auch einen dem behaupteten tatsächlichen Aufwand entsprechenden Kostenersatz zugesprochen erhalten. Auch dies sei der Beschwerdeführerin dargelegt worden.

3.2. Zur behaupteten Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Unternehmen, die Arbeiten ausgelagert hätten:

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt seien völlig unklar. Die Beschwerdeführerin merke an, dass sie die Rechtsmeinung der Behörde im Vorhinein nicht erahnen habe können, zumal auf Basis der IKVO 2008 ein höherer Stundensatz anerkannt worden sei. Im Bescheid werde richtigerweise der Schluss gezogen, dass angesichts bestehender Aufträge, die 100% Einnahmen versprechen würden, es für einen ordentlichen Kaufmann sehr unüblich sei, die Umsetzung der VDS, die nur zu 80% abgegolten werde, nicht auszulagern, sondern durch eigenes Personal durchführen zu lassen und gleichzeitig den bestehenden Auftrag stornieren zu müssen.

Die Beschwerdeführerin übersehe, dass die belangte Behörde bereits am 22.06.2012 genaue Details für die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche bzw. der Gestaltung der Nachweise an alle speicherpflichtigen Unternehmen übermittelt habe. Bei genauer Lektüre dieser Erläuterungen könne kein Zweifel mehr daran bestehen, welche Kostenbestandteile ersatzfähig seien und welche nicht. Diese Erläuterungen stellten unzweifelhaft fest, dass ohne Belege nur die entsprechenden Mindestgehälter je nach Tätigkeit laut Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden könnten. Der Sachverständige habe bereits in seinem ersten Gutachten vom 20.04.2013 mangels Nachweisen auf diesen Kollektivvertrag hingewiesen. Die Beschwerdeführerin könne nicht ernsthaft behaupten, zwar von einem Anspruch auf Kostenersatz gewusst zu haben, aber davon ausgegangen zu sein, keine entsprechenden Nachweise liefern zu müssen. Sie könne auch nicht ernsthaft behaupten, sie hätte nicht gewusst, dass alle Kostenbestandteile genau aufgeschlüsselt werden müssten, dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut der IKEV.

3.3. Zur behaupteten Ungleichbehandlung gegenüber den festgestellten Kosten nach der Investitionskostenverordnung des BMJ, BGBl II Nr. 320/2008:

Zum einen müsse es für jeden Rechtsunterworfenen klar sein, dass unterschiedliche Rechtsnormen (IKVO und IKEV) nicht automatisch identische Rechtsfolgen vorsehen, auch wenn sie allenfalls ähnliche, aber dennoch unterschiedliche Sachverhalte regeln. Zum anderen sei nicht klar, was die Beschwerdeführerin damit meint, dass es nicht einmal ansatzweise irgendeine Form des Warnhinweises seitens der Behörde gegeben hätte. Abgesehen davon, dass es wohl Pflicht jedes Rechtsunterworfenen sei, sich über die Rechtsordnung zu informieren, habe es ausreichende Informationen über die Erfordernisse zur Aufschlüsselung und zur Belegung der entstandenen Kosten für Zwecke des Kostenersatzes gegeben.

Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, nachzuweisen, dass bei der Implementierung 2009 und 2012 Mitarbeiter der gleichen Einstufung oder Qualifikation eingesetzt worden seien. Nur dann wäre es überhaupt denkbar gewesen, die Zugrundelegung eines am Ersatz nach der IKVO orientierten Stundensatzes näher zu prüfen und zu untersuchen, ob es sich auch darüber hinaus um vergleichbare Sachverhalte gehandelt hätte. Aus den vorgelegten Gehaltsunterlagen hätten sich Stundensätze ergeben, die nur einen Bruchteil des behaupteten Stundensatzes ausmachten. Es hätte keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der vorgelegten Abrechnungen zu zweifeln.

Die belangte Behörde habe in einer mündlichen Besprechung am 03.08.2014 versucht, der Beschwerdeführerin allgemein die ersatzfähigen Kostenbestandteile zu erläutern. Bei entsprechenden Nachweisen der Kausalität zur VDS und entsprechender Aufschlüsselung der von der Beschwerdeführerin bis dahin nur pauschal als "Gemeinkosten" zu den Personalkosten hinzugerechneten Kostenbestandteile (wie nachvollziehbar zusätzliche Stromkosten wegen der Umsetzung oder tatsächlich nur für die VDS entstandene Prämien für Mitarbeiter) würde die IKEV solche Kosten abdecken. Die vorgelegten Unterlagen hätten jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als glaubhafte Nachweise gewertet werden können.

3.4. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte dazu am 15.09.2015 eine Stellungnahme, in der sie darauf verwies, dass die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht geteilt würden.

5.1. Zur Nichtberücksichtigung der Gemeinkosten bei der Festsetzung der Personalkosten:

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterliege die belangte Behörde einem grundsätzlichen Missverständnis: Ein Dienstvertrag weise keinen "realen" Stundensatz auf, sonst wäre es ein Werkvertrag. Lediglich kostenrechnerisch könne man zu einem "kalkulativen" Stundensatz gelangen, indem man die für eine Arbeitsstunde angefallenen "Kosten" (eine kalkulatorische Größe) errechne. In den Stundensatz jedes Marktanbieters werde aber nicht nur der reine Lohn-/Gehalt zzgl. der Lohnnebenkosten allein einbezogen, sondern auch ein Gemeinkostensatz, um die Kosten der unternehmerischen Tätigkeit letztlich wieder hereinzubekommen und unter Umständen auch einen Gewinn zu machen.

Die belangte Behörde rechtfertige ihre unrichtige Auslegung mit § 1 Abs. 2 der Investitionskostenersatzverordnung, wonach ein Kostenersatz nur für jene Investitionen begehrt werden könne, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung entstanden seien. Das "Wörtchen ‚ausschließlich'" verwende die belangte Behörde als Argument dafür, dass nur tatsächlich kausal zurechenbare Kosten ersetzt werden könnten, nicht aber Gemeinkosten wie Miete, Strom etc., da diese dem Anbieter nicht ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung entstanden seien.

Ceteris paribus seien aber die Gemeinkosten der Beschwerdeführerin ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung entstanden. Für die Beschwerdeführerin sei unter "ausschließlich" zu verstehen gewesen, dass im Rahmen des aufgewendeten Personalaufwandes eine Erfassung der Stunden notwendig wäre, um zu verhindern, dass im Rahmen des Kostenersatzes auch Personalkosten für jene Zeiten ersetzt würden, die eigentlich nicht der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung zuzurechnen gewesen wären (da sich die Arbeitskräfte mit anderen Aufgaben beschäftigten etc.). Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung sei daher keinesfalls die gebotene, da im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, des Grundsatzes der Erwerbsfreiheit sowie des Vertrauensgrundsatzes seitens der Beschwerdeführerin davon habe ausgegangen werden dürfen, dass keine inhaltliche Veränderung gegenüber dem Kostenersatz der Vorgängerbestimmung (Investitionskostenverordnung 2008) erfolgen würde.

5.2. Zur Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Unternehmen, die Arbeiten ausgelagert hätten:

Auch hier halte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation aufrecht. Die belangte Behörde habe auch in ihrer Gegenschrift keine sachliche Rechtfertigung für die inakzeptable Ungleichbehandlung liefern können. Die Auslegung des anzuwendenden Investitionskostenersatz durch die belangte Behörde sei daher gleichheits- und verfassungswidrig, da sie Gleiches ungleich behandele, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich sei.

5.3. Zur Ungleichbehandlung gegenüber den abgegoltenen Kosten nach der Investitionskostenverordnung BGBl. II Nr. 320/2008:

Im Gegensatz zu ihrer Vorgängerbestimmung sei aber auch die Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) BGBl. II Nr. 107/2012 selbst verfassungswidrig, da sie einerseits durch das "Wörtchen ‚ausschließlich'" eine Interpretation wie von der belangten Behörde vorgenommen überhaupt erst ermögliche und dadurch in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eingreife.

Sowohl die Regelung der IKEV 2012 als auch deren Auslegung durch die belangte Behörde beschränke die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin, da sie ihre unternehmerischen Ressourcen nicht marktkonform einsetzen könne, um marktübliches Entgelt hiefür zu erlangen. Damit werde ihre Erwerbsfreiheit beschränkt. Dies wäre jedoch nur zulässig, wenn dies nicht nur durch das öffentliche Interesse geboten und geeignet sei, dieses Interesse zu erfüllen, sondern auch sowohl zur Zielerreichung adäquat als auch sonst sachlich zu rechtfertigen sei. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, insbesondere deshalb, da es der Beschwerdeführerin ja grundsätzlich ein leichtes gewesen wäre, nahezu vollständigen Kostenersatz zu erlangen, wenn die entsprechenden Adaptierungsarbeiten fremdvergeben werden würden.

Ebenso werde der verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensgrundsatz missachtet. Die Einführung der IKEV sei plötzlich und ohne Übergangsregelung erfolgt. Ausgehend von der Auslegungspraxis zur Vorgängerbestimmung (IKVO 2008) habe der Verordnungsgeber de facto rückwirkend in eine bestehende Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen. Hätte die Beschwerdeführerin dem "Anlockeffekt" des Kostenersatzes auf Basis der IKVO 2008 nicht vertraut, hätte sie die "nun ‚aufgebürdeten" Maßnahmen' (Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung innerhalb weniger Wochen!) einfach nur fremdvergeben ("outsourcen") müssen und hätte keinen Verlust erlitten!" Einziger Grund für die Inanspruchnahme eigener Ressourcen sei das vom VO-Geber geweckte Vertrauen der Beschwerdeführerin gewesen, dass seitens der belangten Behörde eine ähnliche Auslegung vorgenommen werde, wie zur Vorgängerbestimmung.

5.4. Es erweise sich daher entweder die Auslegung der gegenständlich anzuwendenden IKEV BGBl. II Nr. 107/2012 als gleichheits- und verfassungswidrig oder die Verordnung selbst. Die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin gemäß Schriftsatz vom 30.10.2014 würden daher mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich anheimgestellt werde, bei entsprechenden Bedenken selbst einen Antrag gemäß Art 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

6. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

7. Am 01.10.2015 erstattete die belangte Behörde folgende Stellungnahme:

7.1. Nichtberücksichtigung der Gemeinkosten bei der Festsetzung der Personalkosten:

Klargestellt werde nochmals, dass die Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständlichen und von ihr verlangten Gemeinkostenanteile weder nachgewiesen, noch den gemäß § 3 Abs. 2 IKEV verlangten Pflichten, nämlich die Notwendigkeit und den Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen, nachgekommen sei. Die behaupteten kalkulatorischen Größen seien weder konkret dargelegt noch durch Unterlagen nachvollziehbar belegt worden. Schon aus diesem Grund erübrige sich die Frage, ob im Beschwerdeweg eine Berücksichtigung der Gemeinkostenanteile in Frage komme.

Auch die Auslegung der IKEV durch die Beschwerdeführerin sei unrichtig. So verstehe diese die Wendung "ausschließlich" im Zusammenhang mit dem Personalaufwand offenbar so, dass damit eine Erfassung der Stunden notwendig wäre. Diese Auslegung könne vor dem Hintergrund der Formulierung der IKEV nicht halten. § 2 Abs. 1 der IKEV stelle klar: "Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen) [...]."

Die Umdeutung von Kosten für Personalaufwendungen in eine Erfassung von Arbeitsstunden ohne Kostenerfassung sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar.

7.2. Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Unternehmen, die Arbeiten ausgelagert hätten:

Eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Frage in ihrer Gegenschrift ausführlich auseinandergesetzt, weitere Argumente erübrigten sich.

7.3. Ungleichbehandlung gegenüber den abgegoltenen Kosten nach der Investitionskostenverordnung:

Die Beschwerdeführerin begehe den ersten Argumentationsfehler bereits dadurch, dass sie die IKVO als "Vorgängerbestimmung" bezeichne. Das sei sie schon deshalb nicht, weil beide Verordnungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen näher ausführten.

Der von der Beschwerdeführerin angenommene Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit durch das Wort "ausschließlich" im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interpretation sei nicht zu erkennen. Dieses Recht könne nach der ständigen Judikatur des VfGH nur verletzt werden, wenn die Behörde den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes untersage. Art 6 StGG gewähre jedoch keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen würden, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindern. Ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, liege somit nicht vor. Sie hätte ihrer normalen Erwerbstätigkeit durchaus zulässig weiterhin nachgehen und die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung, so wie viele andere Unternehmen auch, auf alternativem Weg sicherstellen können.

Ebenso sei die behauptete Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatzes nicht nachvollziehbar. Für die Einführung rückwirkend belastender Gesetzesvorschriften bestünden strenge verfassungsrechtliche Anforderungen. Eine rückwirkend belastende Rechtsvorschrift sei mit der IKEV jedoch nicht erlassen worden, vielmehr habe keine Rechtsnorm bestanden, die den neu geschaffenen Sachverhalt der Investition für Maßnahmen der Vorratsdatenspeicherung geregelt habe. Bei einem Eingriff in wohlerworbene Rechte seien dem Gesetzgeber schwerwiegende und plötzliche Eingriffe in erworbene Rechtspositionen verwehrt. Da jedoch vor Erlassung der IKEV keine Rechtsposition der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kostenersatz im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung bestanden hätten, könne die Erlassung der IKEV niemals einen Eingriff in wohlerworbene Rechte sondern bestenfalls einen Eingriff in enttäuschte Erwartungen darstellen. Überdies biete der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz auch kein Hindernis für sonstige Änderungen der Rechtslage. In besonderen Fällen könnten zwar Dispositionen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage getroffen wurden, vom Vertrauensschutz umfasst sein. Dies jedoch nur, wenn der Gesetzgeber durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst habe, aus dem auf Grund der nunmehr geänderten Rechtslage kein Nutzen mehr gezogen werden könne. Wie bereits dargestellt, habe für den Kostenersatz für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung keine Regelung und daher auch keine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber in Aussicht gestellte Begünstigung bestanden.

Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Gleichheitswidrigkeit liege nicht vor. Eine solche bestehe im Zusammenhang mit dem Vertrauensgrundsatz nur dann, wenn bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsbestimmungen - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingegriffen werde. Zu dem von der Verordnung geregelten Sachverhalt habe vor deren Erlassung keine Rechtslage bestanden, die in weiterer Folge geändert werden hätte können. Dass die von der Beschwerdeführerin angenommene Erwartung in eine bestimmte künftige Rechtslage enttäuscht worden sei, möge zwar subjektiv als verletztes Vertrauen gewertet werden, sei jedoch einer objektiven Rechtsrüge nicht zugänglich.

8. Diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015 zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seiten 23f) die bereits unter I.1.2. zitierten Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen der belangten Behörde werden von der Beschwerdeführerin auf Sachverhaltsebene nicht bestritten und können in dieser Hinsicht auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde damit eingeleitet wird, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin "im Wesentlichen zutreffend und ausführlich" zitiere, daraus aber rechtliche (und betriebswirtschaftlich) unrichtige Schlüsse ziehe (siehe I.2.1.). Hinzu kommt, dass die belangte Behörde in ihrer unter I.3. zitierten Stellungnahme zur Beschwerde ausführt, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt als zutreffend anerkenne und die Beschwerdegründe sich ausschließlich auf eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung stütze. Dieser Aussage tritt die Beschwerdeführerin in weiterer Folge (I.5.) nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 in diesem Bereich nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung - IKEV), BGBl. II Nr. 107/2012, lautet:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich sind.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Anschaffungskosten

2. Einrichtungskosten

3. Netzanpassungskosten

4. Lizenzkosten

(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Geltendmachung

§ 3. (1) Anbieter, deren an die RTR-GmbH gemeldeter Umsatz über der von der RTR-GmbH für das Jahr 2012 gemäß § 34 Abs. 8 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr.32/2001, veröffentlichten Umsatzschwelle liegt, haben die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Übermittlung der erforderlichen Angaben, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Bemessungsgrundlage zu schätzen.

(2) Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Kostenbestimmung

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.

(2) 20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.

Zeitpunkt des Kostenersatzes

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in § 3 Abs. 1 genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß § 4 ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 1 ausgezahlte Betrag höher als die gemäß § 4 ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen im Sinn von § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.

Verweisungen

§ 7. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."

3.5. Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung - IKVO), BGBl. II Nr. 320/2008, lautet auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), BGBl. II Nr. 418/2001, entstanden sind.

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Anschaffungskosten

2. Einrichtungskosten

3. Netzanpassungskosten

4. Lizenzkosten

(2) Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

(3) Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.

Geltendmachung

§ 3. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.

(2) Der Betreiber hat in seinem Antrag Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Betreiber auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Kostenbestimmung

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.

(2) Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen, wobei die Ersatzansprüche der einzelnen Betreiber im Verhältnis der nach Abs. 1 ermittelten Kosten festzulegen sind.

[...]"

3.6. Im Beschwerdefall ist (im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Speicherung von Vorratsdaten) die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 2 IKEV (siehe II.3.4.) strittig, welche festlegt, dass ein Anbieter einen Kostenersatz nur für jene Investitionen begehren kann, die ihm "ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung" (DSVO) entstanden sind.

Die Beschwerdeführerin, welche - wie im Verfahren unstrittig ist - Anbieterin im Sinne der IKEV (bzw. gemäß § 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) ist, hat im Verfahren vor der belangten Behörde einen Kostenersatz in der Höhe von insgesamt 164.291,84 Euro begehrt.

Die belangte Behörde hat davon - nach Einholung eines Gutachtens (vgl. I.1.1.) - einen Aufwand von 66.917,09 Euro (61.786,85 Euro für Leistungen durch eigenes Personal sowie 5.130,24 Euro für Sachaufwendungen) als ausschließlich in Umsetzung der DSVO anerkannt, während sie im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten "Gemeinkosten" von 97.374,75 Euro (Leistungen durch eigenes Personal - Stromkosten, Kosten für Prämie, Leistungen für entgangenen Gewinn) zum Ergebnis gekommen ist, dass diese nicht ausschließlich in Umsetzung der DSVO aufgewendet worden seien (vgl. I.1.2.). Die mangelnde Anerkennung der 97.374,75 Euro begründete die belangte Behörde damit, dass diese Kosten gemäß § 3 Abs. 2 IKEV nicht ausreichend aufgegliedert und belegt worden seien (vgl. I.3.1.). Für solche Kosten sei daher gemäß § 1 Abs. 2 IKEV e contrario kein Kostenersatz zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der 97.374,75 Euro und macht geltend, dass die belangte Behörde diesbezüglich unrichtige Schlüsse in rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht gezogen habe. Das Beschwerdevorbringen umfasst im Einzelnen die folgenden drei Aspekte:

3.7. Nichtberücksichtigung der "Gemeinkosten" bei der Festsetzung der Personalkosten:

Auch wenn im Text des § 1 Abs. 2 IKEV im Verhältnis zu § 1 Abs. 2 IKVO das Wort "ausschließlich" ergänzt worden sei, könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin daraus nicht abgeleitet werden, dass indirekte Kosten (Gemeinkosten), die einer bestimmten Bezugsgröße nicht direkt zugeordnet werden könnten oder bei denen eine direkte Zuordnung entweder unwirtschaftlich oder im Nachhinein unmöglich wäre, generell ausgeschlossen sein sollten.

Die entscheidende Rechtsfrage sei vorliegend, ob die Personalkosten in der geltend gemachten Höhe in ausreichendem und untrennbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der DSVO entstanden seien, bejahendenfalls sie konsequenterweise auch als "ausschließlich entstandene Investitionen" gemäß § 1 Abs. 2 IKEV ersatzfähig seien. Die belangte Behörde bleibe jegliche nachvollziehbare Begründung schuldig, warum es sich beim nicht anerkannten Differenzbetrag von 97.374,75 Euro um Kosten handeln sollte, "die jedenfalls entstanden wären und sich durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung daher nicht erhöht haben".

Die Kostenabgeltung könne nicht so zu interpretieren sein, dass damit nur reine Lohn/Gehaltskosten für eigenes Personal gemeint sein könnten. In den sogenannten "Personalstundensatz" bzw. "Verrechnungssatz" seien auch sonstige Kosten im Unternehmen aufzunehmen, um kostendeckend am Markt auftreten zu können. Ohne Zweifel würde diese Sichtweise auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, der als entsprechendes Korrektiv dazu die Kostenersatzgrenze von 80% festgelegt habe.

3.8. Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Unternehmen:

Hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf die ihrer Ansicht nach "extreme und im Einzelfall völlig inakzeptable" Ungleichbehandlung zwischen reinen Telefonie-Providern, die Entwicklungsarbeiten extern vergeben hätten, und solchen Unternehmen, die - wie die Beschwerdeführerin - neben Anbietern auch Softwareentwickler seien, welche die Arbeiten für die Vorratsdatenspeicherung durch eigenes Personal durchführen ließen, da ersteren voller Kostenersatz zustehe.

Die Beschwerdeführerin habe die Rechtsmeinung der belangten Behörde im Vorhinein nicht erahnen können, insbesondere zumal auf Basis der IKVO bloß einige Jahre davor noch ein Stundensatz von 125 Euro anerkannt worden sei. Die nunmehrige Sichtweise der belangten Behörde sei der Beschwerdeführerin erst im September 2013 (nach Vorlage der ersten Fassung des Sachverständigengutachtens vom 20.04.2013), also rund eineinhalb Jahre nach erfolgter Umsetzung erstmalig zur Kenntnis gebracht worden. Zu dieser Zeit wäre es der Beschwerdeführerin daher nicht einmal mehr theoretisch möglich gewesen, der Empfehlung der Behörde - die Entwicklungsarbeiten für die Umsetzung der DSVO an ein externes Unternehmen auszulagern - zu folgen. Zudem wäre die Auslagerung auch angesichts der Unternehmensstruktur der Beschwerdeführerin praktisch nicht möglich gewesen.

3.9. Ungleichbehandlung gegenüber den festgestellten Kosten nach der IKVO:

Im Zusammenhang mit der IKVO habe die Beschwerdeführerin einen Stundensatz von pauschal 125 Euro in Ansatz gebracht, welcher vom damaligen Gutachter im Juni 2009 akzeptiert worden sei. Einen "Warnhinweis" der belangten Behörde betreffend die wesentlich strengere Auslegung der Kostenersatzbestimmungen sei im Vorfeld der Umsetzung der DSVO nicht erfolgt. Auch den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zur Bestimmung des § 1 Abs. 2 IKEV sei die nunmehrige Auslegung der Behörde keineswegs zu entnehmen. Diesbezüglich sei auf den allgemeinen und verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz hinzuweisen.

3.10. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Zu dem in Rede stehenden (von der belangten Behörde nicht anerkannten) Betrag von insgesamt 97.374,75 Euro an geltend gemachten (weiteren) Personalaufwendungen hält die Beschwerdeführerin selbst fest, dass die entscheidende Rechtsfrage sei, ob diese Kosten in ausreichendem und untrennbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der DSVO entstanden seien, da sie nur dann gemäß § 1 Abs. 2 IKEV ersatzfähig seien. Einen derartigen Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aber gar nicht, sondern verweist vielmehr ganz allgemein darauf, dass bezüglich diese Kosten eine unmittelbare Zurechnung zur DSVO nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Der Beschwerde lässt sich insoweit keinerlei konkretes (durch Belege untermauertes) Vorbringen dahingehend entnehmen, dass die strittigen Kosten den erforderlichen Zusammenhang zur Umsetzung der DSVO erfüllen würden. So verweist die Beschwerdeführerin zwar allgemein darauf, dass in den Stundensatz jedes Marktanbieters nicht nur Lohn/Gehalt zzgl. der Lohnnebenkosten einbezogen werden würden, sondern auch ein Gemeinkostensatz, um die Kosten der unternehmerischen Tätigkeit wieder hereinzubekommen und unter Umständen auch einen Gewinn zu machen, belegt dieses Vorbringen aber nicht mit konkreten Zahlen. Auch in dieser Hinsicht mangelt es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin an der erforderlichen Konkretheit. Für eine Berücksichtigung von nicht weiter spezifizierten bzw. aufgegliederten "Gemeinkosten" sieht das Bundesverwaltungsgericht schon in Anbetracht der klaren Anordnung des § 3 Abs. 2 erster Halbsatz IKEV keinen Raum.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde für Personalaufwendungen (von unbestrittenen 1.221 Stunden) einen Stundensatz von 130 Euro geltend gemacht, konkrete Belege dahingehend, dass diese Kosten aus der Umsetzung der DSVO entstanden sind, jedoch nur für einen Stundensatz von 50,25 Euro vorgelegt (vgl. die Feststellungen unter I.1.2.), obwohl die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 IKEV im Verfahren mehrfach aufgefordert hat, entsprechend konkrete Nachweise vorzulegen. Soweit die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Stromkosten, Kosten für Prämien sowie Leistungen für entgangenen Gewinn keine ausreichenden Bezug zur DSVO dartun habe können (vgl. I.3.), tritt die Beschwerde dem nicht substantiiert entgegen. Es ist vor diesem Hintergrund sowie angesichts der zuvor getroffenen Erwägungen folglich nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde ersatzfähige Kosten nur im Rahmen des nachgewiesenen Ausmaßes festgestellt und anerkannt hat.

Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Personalaufwendungen weiters Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Unternehmen sowie gegenüber bereits festgestellten Kosten nach der IKVO (II.3.5.) ins Treffen und macht insbesondere geltend, dass es keinen "Warnhinweis" bezüglich der Auslegung der IKEV - speziell des § 1 Abs. 2 leg.cit.

  • durch die belangte Behörde gegeben habe.

Das von der Beschwerdeführerin damit angesprochene Überraschungsverbot bezieht sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht auf Fragen der rechtlichen Würdigung (vgl. VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066): "Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Hinweis E vom 21. November 2012, 2008/07/0161, E vom 3. Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 23. Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (Hinweis E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0177; E vom 2. März 2012, 2010/07/0038). [...] Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist."

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf den "verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz" hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. zB VwGH 09.11.2009, Zl. 2008/09/0025).

Im Übrigen ist zum Verhältnis zwischen IKEV und IKVO festzuhalten, dass - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - die beiden Verordnungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen näher ausführen und betreffend die Voraussetzungen für den Kostenersatz nicht denselben Wortlaut aufweisen (vgl. jeweils § 1 der beiden Verordnungen unter II.3.4. und II.3.5.).

3.11. Der Beschwerde war aus alledem keine Folge zu geben.

3.12. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin - aus folgenden Gründen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend unbestritten (siehe II.1. und II.2.). Strittig sind ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK (wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Beschwerdefall nicht zulässig, auch wenn zur Auslegung des § 1 Abs. 2 IKEV noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Die Rechtslage hat sich - bezogen auf die Umstände des konkreten Falles - als klar und eindeutig erwiesen.

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