BVwG W176 2114997-3

W176 2114997-3Bundesverwaltungsgericht30.12.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2114997-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2114997.3.00

Spruch

W176 2114997-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, vom 15.07.2015, Zl. 100 Jv 824/15s-33a (003 Rev 2611/15i), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 07.01.2015, Zlen. 18 E 3786/14p - VNR 1 sowie 18 E 3786/14p - VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Beschwerdeführer für in dem (vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zl. 18 E 3786/14p geführten) Exekutionsverfahren des XXXX als betreibende Partei gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei aufgelaufene Gerichtsgebühren EUR 186,-- bzw. EUR 38,-- zur Zahlung vor.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.07.2015, schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Beschwerdeführer für die im zuvor genannten Exekutionsverfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren EUR 216,-- zur Zahlung vor. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die betreibende Partei Verfahrenshilfe genieße, sodass der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei gemäß § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet sei. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt 1. dargestellten Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten seien.

4. Mit einem am 29.09.2015 persönlich im Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten, vom 28.09.2015 datierenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Pauschalgebühr von EUR 216,-- sei zu Unrecht vorgeschrieben worden, da das zugrundeliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. XXXX habe sich in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien die Verfahrenshilfe erschlichen und bringe wider besseres Wissen beharrlich mit falschen Angaben Exekutionsanträge ein und erwirke Drittschuldnererklärungen. "[I]n eventu" begehrte der Beschwerdeführer, das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 08.09.2011, Zl. 16 Cga 23/11k dahingehend zu prüfen, ob nicht neue Tatsachen existierten, welche am 08.09.2011 noch nicht bekannt waren, und die Ergebnisse der am 11.12.13 vor dem genannten Gericht zur Zl. 3 Cgs 171/13b durchgeführten Verhandlung einzubringen, um eine Abänderung zu veranlassen, sowie dass das Bundesverwaltungsgericht "die Drittschuldnererklärung des XXXX für ungültig erkläre".

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 04.11.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei und gab zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

7. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 11.11.2015 mittels dem Formular "ZPForm 1 (Vermögenbekenntnis, § 66 ZPO)" einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Als juristischer Laie und Rechtssuchender sei er nicht "autorisiert" (gemeint: in der Lage), eine Beschwerde zu komplexen Sachverhalten wie "in der Exekutionssache der betreibenden Partei

XXXX wegen € 53.029,29 von 2011 bis 2015" zu Protokoll zu bringen.

XXXX habe sich am Arbeits- und Sozialgericht Wien die Verfahrenshilfe erschlichen und das genannte Gericht habe den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23.04.2011 ignoriert. XXXX gebe unrichtigerweise an, er sei Dienstnehmer gewesen, und bringe wider besseres Wissen beharrlich mit falschen Angaben Exekutionsanträge gegen den Beschwerdeführer ein und erwirke Drittschuldnererklärungen. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes führte der Beschwerdeführer aus,

das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe den Zahlungsauftrag mit Bescheid vom 15.07.2015, Zl. 100 Jv 5040/15s aufgehoben, sodass keine Verspätung vorliege.

Dem Verfahrenshilfeantrag war u.a. der Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.07.2015, Zl. 100 Jv 5040/15s-33a (003 Rev 13184/15t), (in Kopie) beigelegt, mit dem "die von der Kostenbeamtin der Exektutionsabteilung des Bezirksgerichtes Fünfhaus" am 04.05.2015 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) "des Bezirksgerichtes Fünfhaus 18 E 4493/14h - VNR 1 vom 04.03.2015, Ziv 303989/15-6" gemäß § 7 Abs. 4 iVm Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Vorstellung des Beschwerdeführers sei am 23.03.2015 rechtzeitig eingelangt sei, sodass die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erfolgt sei.

8. Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass in einem Fall wie dem gegenständlichen die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht komme und sich der von ihm vorgelegte Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Zl. 100 Jv 5040/15s auf die Vorschreibung von in einem anderen Verfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren beziehe. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer abermals Gelegenheit gegeben, zur Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, Stellung zu nehmen.

9. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.12.2015 mit, dass er "eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht Wien betreffend das Urteil vom 11.12.2013 am Arbeits- und Sozialgericht Wien, GZ 3 Cgs 171/13b in der Rechtssache XXXX " beantrage; die "Firma XXXX " habe einen zeitlich befristeten Werkvertrag mit einer slowakischen Gesellschaft gehabt. Überdies verwies der Beschwerdeführer abermals auf den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Zl. 100 Jv 5040/15s.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.07.2015 zugestellt wurde, folgt aus dem aktenkundigen Zustellnachweis. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 29.09.2014 beim Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingebracht wurde, basiert auf dem auf der Beschwerde ersichtlichen Eingangsstempel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.07.2015 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem 20.08.2015 ab. Die Beschwerde wurde (erst) am 29.09.2015 - und somit nach Fristende - bei der belangten Behörde eingebracht.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Zl. 100 Jv 5040/15s ins Treffen führte, ist daraus für seinen Prozessstandpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, da sich die mit dem genannten Bescheid ausgesprochene Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf die Vorschreibung von in einem anderen Verfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren bezieht.

3.2.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen.

3.2.2.4. Dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers war aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:

Zum einen kommt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, der auch nach Aufhebung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, verlautbart durch BGBl. I Nr. 82/2015 vom 14.07.2015, aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist bis zum 31.12.2016 oder bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden ist, nicht in Betracht kommt, da gegenständlich keine Verwaltungsstrafsache vorliegt.

Zum anderen erscheint im gegenständlichen Fall die Bestellung eines Verfahrenshelfers auch nicht in Hinblick auf § 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten: Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern hier der erforderliche Konnex zum Unionsrecht vorliegen sollte. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die sich im gegenständlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen derart komplex wären, dass der Beschwerdeführer dazu die Unterstützung eines Verfahrenshelfers benötigen würde. Denn die sich hier allein stellende Frage ist jene nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde; die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Verfahrenshilfeantrages angeführten Punkte - dass XXXX sich am Arbeits- und Sozialgericht Wien die Verfahrenshilfe erschlichen habe, das genannte Gericht den Einspruch des Beschwerdeführers vom 23.04.2011 ignoriert habe, XXXX unrichtigerweise angebe, er sei Dienstnehmer gewesen, und wider besseres Wissen Exekutionsanträge gegen den Beschwerdeführer einbringe und Drittschuldnererklärungen erwirke - sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2.5. Aus diesem Grund war auch den in der Beschwerde gestellten (Eventual)Anträgen, das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 08.09.2011, Zl. 16 Cga 23/11k dahingehend zu prüfen, ob nicht neue Tatsachen existierten, welche am 08.09.2011 noch nicht bekannt waren, und die Ergebnisse der am 11.12.13 vor dem genannten Gericht zur Zl. 3 Cgs 171/13b durchgeführten Verhandlung einzubringen, um eine Abänderung zu veranlassen, sowie die Drittschuldnererklärung des XXXX für ungültig zu erklären, nicht zu entsprechen.

3.2.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Sofern der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "betreffend das Urteil vom 11.12.2013 am Arbeits- und Sozialgericht Wien, GZ 3 Cgs 171/13b in der Rechtssache XXXX " beantragte, wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung dieses Urteils (ebenfalls) nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

3.2.3. Zu Spruchpunkt B):

3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.