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W178 2112143-1•BVwG W178 2112143-1
W178 2112143-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zustellung
W178 2112143-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch Heinz Neuböck WT-GmbH, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 07.05.2014, XXXX , beschlossen:
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
III.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1.1. Mit einem Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, XXXX , vom 07.05.2014, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), XXXX , zum 31.12.2013 unter Berücksichtigung der bis zuletzt eingelangten Zahlungen vom 02.09.2011 in der Höhe von €
384,08 verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag in der Gesamthöhe von € 2458,44 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen zu bezahlen. Weiters sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab 01.01.2014 angefallenen Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 2056,46 zu bezahlen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung, Heinz Neuböck, Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, nachweislich am Freitag, dem 09.05.2014 zugestellt.
1.2. Mit einem Schreiben vom 12.02.2015 reichte die Vertretung des Beschwerdeführers ein Stundungsansuchen sowie einen Einspruch [sic] gegen den Rückstandsausweis bei der belangten Behörde ein, "da gegen unseren Klienten Exekution beim Bezirksgericht Hernals beantragt wurde".
1.3. Mit einem Schreiben vom 27.02.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung unter anderem mit, dass die Beiträge und Beitragsrückstand vom Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.05.2014 entschieden wurden und - da dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei - sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Mit einem Schreiben vom 24.04.2015, bei der SVA eingelangt am 30.04.2015, wurde der belangten Behörde von der Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass gegen den Bescheid vom 07.05.2014 eine Beschwerde erhoben worden sei. "Aus Anlass einer von ihnen veranlassten Exekutionsführung über welche uns der Klient informiert hat, haben wir festgestellt, dass über diese Beschwerde noch keine Entscheidung des angerufenen Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt. Zu ihrer Kenntnisnahme erlauben wir uns eine Kopie aus unserem Handakt beizulegen und Ersuchen um Mitteilung über allfällige aufgetretene Bearbeitungsverzögerung." In der Anlage zu diesem Schreiben befindet sich die Beschwerde datiert mit dem 06.06.2014.
1.5. Laut einem Aktenvermerk vom 03.06.2015 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers (Telefonat mit XXXX ) telefonisch aufgefordert, Nachweise über die Einbringung der Beschwerde zu erbringen.
Nach einem nochmaligen Telefonanruf in der Steuerberatungskanzlei wurde der zuständige Sachbearbeiter - XXXX - bekannt gegeben und ein Rückruf zugesagt (Aktenvermerk vom 09.07.2015).
Laut einem Aktenvermerk vom 23.07.2015 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers, da diese nicht reagierte, zum wiederholten Male angerufen, es sei jedoch niemand zu erreichen gewesen und wurde sodann die Beschwerde ohne Nachweis der Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Alle drei Aktenvermerke sind mit einem Datum- und Unterschriftsstempel ( XXXX ) und einer handschriftlichen Unterschrift der Sachbearbeiterin versehen.
1.6. Mit der Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 führte die belangte Behörde weiter aus, gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sei keine Beschwerde erhoben worden, aus diesem Grund sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 12.02.2015 habe die steuerliche Vertretung ein Stundungsansuchen gestellt, da gegen den Beschwerdeführer Exekution geführt werde und habe zur allfälligen Überprüfung die Übermittlung des Rückstandsausweises vom 22.01.2015 beantragt. Weiters habe die steuerliche Vertretung vorsichtshalber "Einspruch" gegen den Rückstandsausweis erhoben und auf das Vorbringen vom Oktober 2013 verwiesen. Die steuerliche Vertretung sei mit Schreiben vom 27.02.2015 informiert worden, dass über die Beiträge und den Beitragsrückstand bereits mit Bescheid vom 07.05.2014 rechtskräftig entschieden worden sei. Mit einem Schreiben vom 24.04.2015 habe die steuerliche Vertretung erstmals - unter Vorlage einer Kopie einer Beschwerde, welche das Datum 06.06.2014 trage - vorgebracht, gegen den Bescheid vom 07.05.2014 eine Beschwerde erhoben zu haben. Einen Nachweis über die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde liege nicht vor. Seitens der SVA sei daraufhin mehrmals versucht worden, mit der steuerlichen Vertretung in Kontakt zu treten, um die Rechtzeitigkeit des Einlangens der Beschwerde einer Prüfung unterziehen zu können. Bis dato seien seitens der steuerlichen Vertretung keine Nachweise erbracht worden.
1.7. Bezogen auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Heinz Neuböck, Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, ein Schreiben mit der Überschrift "Bekanntgabe und Urkundenvorlage in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung" vom 31.08.2015 ein. In diesem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer lege die eidesstattliche Erklärung der Sekretärin der Vertretung vor, in der bestätigt werde, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2014 innerhalb der offenen Frist, nämlich am 06.06.2014 von ihr kuvertiert, frankiert und zur Post gegeben worden sei. Mit dem im Postaufgabebuch erfolgten Vermerk sei die rechtzeitige Postaufgabe jedenfalls bescheinigt. Aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht werde nach Kenntnisnahme, dass diese Beschwerde offensichtlich nicht eingelangt sei (dieser Umstand sei der Beschwerdeführervertreterin erstmals mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 zur Kenntnis gebracht worden), innerhalb der zweiwöchigen Frist auch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und dieser wie folgt ausgeführt: Wie aus der eidesstattliche Erklärung der Sekretärin hervorgehe, sei die gegenständliche Beschwerde ordnungsgemäß dort eingetragen und auch tatsächlich zur Post gebracht worden. Durch ein weder vom Beschwerdeführer noch von der steuerlichen Vertreterin zu verantwortenden Umstand sei offensichtlich diese Beschwerde auf dem Postweg in Verlust geraten. Erst durch den nunmehrigen Vorhalt vom 12.08.2015 habe der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerde offensichtlich nicht bei der Behörde eingelangt sei. Zwar werde es in der Kanzlei der Beschwerdeführerin so gehandhabt, das Rechtsmittel eingeschrieben aufgegeben werden, im gegenständlichen Fall sei der Sekretärin insoferne ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, als das Poststück zu der nicht eingeschrieben aufzugebenden Post gerutscht sei. Solches Versehen sei der Sekretärin in den 15 Jahren ihrer Beschäftigung noch nie passiert. Demgemäß sei diese Säumnis als geringes Verschulden anzusehen und werde sohin ersucht und beantragt, dem Beschwerdeführer hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2014 zu gewähren. Gleichzeitig werde die versäumte Verfahrenshandlung in der Form nachgeholt, als auf die bereits vorgelegte Beschwerde vom 06.06.2014 verwiesen, das dort gemachte Vorbringen auch zum heutigen Vorbringen erklärt und die darin gestellten Anträge neuerlich gestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist dem Verfahrensgang (unter Punkt 1) zu entnehmen.
Zusammengefasst ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung, der Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, der von ihm beantragte Bescheid vom 07.05.2014 am 09.05.2014 nachweislich zugestellt wurde (vgl. Rückschein im Akt der SVA).
Binnen der Frist von 4 Wochen ist keine Beschwerde gegen diesen Bescheid zur Post gegeben worden.
Erst am 12.02.2015 richtete die Vertretung des Beschwerdeführers ein Schreiben an die SVA mit folgendem Inhalt:
"In der oben bezeichneten Beitragssache ( XXXX ) beziehen wir uns auf unsere Darstellung in der bisherigen Korrespondenz, insbesondere auf das Schreiben vom 14.02.2013, die bis dato von ihnen nicht berücksichtigt wurde. Da gegen unseren Klienten Exekution beim Bezirksgericht XXXX beantragt wurde und zwar aufgrund eines Rückstandsausweises vom 22.01.2015 beantragen wir, uns diesen Rückstandsausweis zur Prüfung der Richtigkeit und allfälliger Einspruchsmöglichkeiten zu übersenden. Vorsichtshalber wird bereits jetzt gegen diesen Rückstandsausweis Einspruch erhoben, auf unser weiteres Vorbringen verwiesen, jedoch weitere Ausführungen nach Erhalt des Rückstandsausweises vorbehalten. Im konkreten verweisen wir insbesondere nochmals auf unser Schreiben vom Oktober 2013, in dem ziffernmäßig richtig einerseits die zu entrichtenden Beiträge unseres Klienten andererseits auch die tatsächlich geleisteten Zahlungen bzw. zwangsweise eingetretenen Beträge aufgelistet und dargestellt sind. Unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Schreiben, dessen Inhalt auch zum heutigen Vorbringen erhoben wird, ergibt sich nach wie vor, dass eine Überzahlung von jedenfalls über € 1000 feststeht, da nach unseren Unterlagen Herr XXXX Zahlungen geleistet hat und auch von Ihrer Seite zwangsweise eingetrieben wurden..."
Es wurde schließlich beantragt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegenständlichen Einspruch die Beiträge zu stunden.
In der Begründung zum Verspätungsvorhalt bzw. in der eidesstattlichen Erklärung der Sekretärin der Vertretung des Beschwerdeführers wird - soweit verfahrensgegenständlich relevant - im Wesentlichen vorgebracht:
"Im gegenständlichen Akt habe ich die Erledigung der Post durchzuführen gehabt, somit innerhalb der Frist für die Beschwerde (06.06.2014) die Postaufgabe an diesem Tag durchgeführt. Dies kann ich deshalb so genau angeben, da im Postaufgabebuch von der jeweils die Aufgabe durchführenden Sekretärin Notizen gemacht werden und am 06.06.2014 diese Notiz betreffend Beschwerde SVA von mir stammt. Dass die Beschwerde an diesem Tag also rechtzeitig von mir zu Post
gegeben wurde, sehe ich aus diesem Postaufgabevermerk, ... wobei
aber dieses Rechtsmittel - diese werden grundsätzlich eingeschrieben aufgegeben - nur mit normaler Post abgesandt wurde. Offensichtlich ist dieses Poststück zu den anderen an diesem Tag abzusenden Poststücken gerutscht, die nicht rekommandiert aufgegeben werden. Dies konnte von mir auch nicht bemerkt werden, da ja im Postaufgabebuch die vorab von mir gesetzte Eintragung einer der kommandierten Aufgabe aufscheint, die dann versehentlich nicht vorgenommen wurde."
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:
§ 33 VwGVG "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand":
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
4.1.2. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem AVG (§ 71) bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.
Der Partei, die infolge Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet, soll dessen Beseitigung dadurch ermöglicht werden, dass unter gewissen Voraussetzungen der Rechtszustand vor dem Eintritt der Fristversäumung wiederhergestellt wird. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schützt die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und so die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf".
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28. 2. 1974, 1700/73; 94/12/0179; 2005/07/0020). Mit dem Begriff "unabwendbar" stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er dessen Eintritt voraussah. (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 37 ff)
Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 94/18/0226; 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 90/15/0134).
Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG hat die Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
4.1.3. Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Mit einem Schreiben vom 12.02.2015 (siehe Verfahrensgang Pkt 1.2.) gab die Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde bekannt, dass sie von der Exekution beim Bezirksgericht erfahren hat. Bereits aufgrund der Tatsache, dass aufgrund des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 07.05.2014 eine Exekution geführt wird, wäre die Vertretung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, dieser Tatsache nachzugehen bzw. zu überprüfen, wieso trotz eines anhängigen Beschwerdeverfahrens Exekution geführt wird.
Spätestens jedoch mit den wiederholten Anrufen der belangten Behörde bei der Vertretung des Beschwerdeführers mit der betreffenden Information am 03.06.2015, am 09.07.2015 sowie am 23.07.2015 erlangte die Vertretung Kenntnis von der nichtvorhandenen Beschwerde.
Nach § 16 Abs 2 AVG ist der Inhalt des Aktenvermerks vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann. Voraussetzung dafür, dass eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk im Sinne des § 16 AVG angesprochen werden kann, ist, dass dieser der Name des Organwalters entnommen werden kann. (vgl. VwGH 2003/07/0155, Erk vom 19.05.1993, 92/09/0070).
Spätestens am 03.06.2015 hat somit der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung von der nicht eingebrachten bzw eingelangten Beschwerde erfahren. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war am 17.06.2015 zu Ende, womit der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2015 als verspätet zurückzuweisen war.
4.1.4. Im Übrigen ist auf Folgendes zu verweisen: Da - wie unter Pkt 4.2 begründet wird - zum angegebenen Zeitpunkt innerhalb der offenen Frist nicht beabsichtigt war, eine Beschwerde zu erheben, wurde auch keine Frist versäumt, wogegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre. Der Antrag war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1
B-VG ... vier Wochen ... und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1
Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der angefochtene Bescheid der SVA wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung nachweislich am Freitag, dem 09.05.2014 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist korrekt und weist zutreffend auf die Beschwerdefrist von vier Wochen sowie auf die Einbringungsstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, hin.
Der letzte Tag der für den Beschwerdeführer geltenden Beschwerdefrist war somit der Freitag, 06.06.2014.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte als Beilage zu einer Eingabe, datiert mit 24.04.2015, am 30.04.2015 (laut Eingangsstempel) bei der SVA ein.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
4.3. Zum Vorbringen der rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde: 4.3.1. Dass die Beschwerde nicht eingeschrieben zur Post gegeben wurde, ist unbestritten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, trifft den Absender die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde (VwGH 2012/05/0090, 2012/16/0014, 2010/07/0148, 2010/17/0047 und weitere; vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, E 2b zu § 13 Abs 1 AVG).
Zur Feststellung des Zeitpunkts, in dem das Schreiben am Postamt überreichte oder in einen Postkasten eingeworfene Schriftstück iSd § 33 Abs 3 AVG zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der von der Post (vom Zustelldienst) auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen (vgl VwSlg 6086 A/1963; 15.462 A/2000; VwGH 2003/18/0034; 2009/18/0110; 2013/11/0178).
Der Gegenbeweis (vgl § 47 AVG iVm § 292 Abs 2 ZPO ist zulässig. Durch lediglich allgemeine Behauptungen, wenn die Partei also den Erhebungsergebnissen weder konkrete gegenteilige Sachverhaltsbehauptungen (die näheren Umstände der Postaufgabe betreffend) entgegensetzt noch entsprechende Beweisanträge stellt, wird dieser Gegenbeweis aber weder versucht noch erbracht (VwGH 95/10/0206; 94/09/0300). Auch nimmt eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" (dazu etwa auch VwGH 29. 6. 1978, 2658/77; 2001/02/0075) zur Post gibt (sondern etwa lediglich in den Postkasten wirft), das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (VwGH 94/09/0300; 2009/04/0095; 2000/17/0165). Daran kann auch der Umstand, dass laut "Postausgangsbuch" des anwaltlichen Vertreters die Postaufgabe einen Tag früher erfolgte als laut Datumsstempel am Kuvert, nichts ändern, weil dieses Beweismittel überhaupt nicht die (maßgebliche) Frage betrifft, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wurde (VwGH 2003/18/0034).
Wie in der Stellungnahme der Mitarbeiterin der Kanzlei angegeben, werden die Eintragungen im (internen) Postaufgabebuch im Vorhinein getätigt und können daher nicht belegen, was mit dem abzusendenden Schriftstück nach diesem Vorgang geschehen ist.
In dem von der Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Auszug aus dem Postaufgabebuch scheint am 06.06.2014 weiter unten noch eine weitere Sendung bezüglich des Beschwerdeführers an die SVA auf - "Stundung + Einspruch XXXX ". Nach Rücksprache mit der belangten Behörde habe diese aber im Juni 2014 keinerlei Stundungsansuchen bzw. Einspruch von der Vertretung des Beschwerdeführers erhalten. Insofern kann von einer Bescheinigung tatsächlich aufgegebener Schriftstücke oder gar einer Beweiskraft nicht die Rede sein. Bei der SVA sind nach den Angaben der Behörde beide Schreiben nicht angekommen. Es würde sich um einen nicht anzunehmenden Zufall handeln, wenn zwei Schreiben an eine Behörde vom selben Tag nicht einlangen. Im Hinblick auf die oben dargelegte Gefahrtragung geht das Gericht davon, dass im Juni 2014 kein Rechtsmittel eingebracht wurde, sondern erst mit April 2015 vorgelegt wurde.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw seines Vertreters spricht auch der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12.02.2015 (vgl. oben); dort ist unmissverständlich von keinem offenen Rechtsmittel die Rede und wird die Rechtskraft dieses Bescheides nicht in Frage gestellt, lediglich auf ein Schreiben vom 14.02.2013 wird verwiesen.
Das Gericht sieht als erwiesen an, dass das Rechtsmittel nicht zum behaupteten Zeitpunkt am 06.06.2014 erhoben und daher auch nicht an diesem Tag zur Post gegeben wurde, foglich bei der belangten Behörde nicht eingetroffen sein kann.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung erst durch die Exekution aufgrund des Rückstandsausweises vom 22.01.2015 und der daraus folgenden Korrespondenz mit der SVA den Entschluss fasste, die Einbringung des Rechtsmittels zu behaupten. Diese Behauptung ist auch insofern unglaubwürdig, als logisch gewesen wäre, dass der Vertreter des Beschwerdeführer im Schreiben vom 12.02.2015 als Argument gegen die von der SVA beantragte Exekution vor allem auf die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs 2 VwGVG einer anhängigen Beschwerde ins Treffen führt.
Das Gericht legt seiner Entscheidung unter Beachtung der obigen Judikatur des VwGH die Auffassung zugrunde, dass vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerde bereits am 06.06.2014 und damit rechtzeitig zur Wahrung der mit 09.05.2014 begonnenen vierwöchigen Frist zur Post gegeben wurde.
Es ist daher auch nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers mit Zurückweisung wegen Verspätung der mit Schreiben vom 24.04.2015 vorgelegten Beschwerde vorzugehen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, wer die Gefahr des Postweges trägt, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt.
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