BVwG W175 2118851-1

W175 2118851-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2015

Regest

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher<br/>Schutz, subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 2118851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2118851.1.00

Spruch

W175 2118851-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch seine XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, Zahl:

1091631810/151591026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1) und deren Kinder XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4), Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am 20.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 20.10.2015 fanden die Erstbefragungen der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Marchegg AGM, statt. Am 20.11.2015 fanden vor dem BFA, EAST-West, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Zulassungsverfahren statt.

EURODAC-Abfragen ergaben, dass die BF am 16.10.2015 in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten und erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.10.2015 gaben die BF im Wesentlichen an, dass sie die Russische Föderation verlassen hätten, da sie Probleme mit der kriminellen Familie ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters hätten. Sie wären Staatsangehörige der Russischen Föderation, Moslem und zugehörig zur Volksgruppe der Inguscheten.

Aus diesem Grund seien sie am 04.10.2015 schlepperunterstützt über Belarus nach Polen gereist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden wären und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Sie sich in Polen zuerst am Bahnhof und dann zwei Tage an einer Taxistation aufgehalten, danach wären sie über eine unbekannte Route nach Österreich weiter gereist.

Die BF gaben an, dass sie nicht nach Polen zurück wollten, da dieses Land an die Russische Föderation grenze und sie daher dort nicht sicher wären.

Die BF1 gab an, dass sie von den Behörden gut behandelt worden wären. Sie habe jedoch Angst in Polen von ihren Verwandten gefunden zu werden.

Die BF2 gab an, dass es leicht sei, nach Polen zu gelangen, daher könne es auch ihrer Familie gelingen, sie dort zu finden. Der Vater sei schon vorher geflüchtet, da er Angst vor seinem älteren Bruders habe, dem er gehorchen müsse. Sie selbst sei fast täglich von ihrem Onkel geschlagen worden.

I.3. Das BFA richtete an Polen am 28.10.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU)

Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF.

I.4. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 04.11.2005 (übernommen am selben Tag) wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Polens angenommen wurde. Länderfeststellungen wurden den BF am 20.11.2015 ausgefolgt, wobei sie die Unterschrift verweigerten.

I.6. Anlässlich der Einvernahme am 07.12.2015 gab die BF1 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an:

Sie hätten in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Lediglich mit dem Bein habe sie Probleme nach einem Sturz am 09.11.2015. Der BF4 sei ebenfalls gesund und nehme keine Medikamente. Sie wurde aufgefordert, eventuelle ärztliche Unterlagen vorzulegen.

Nachgefragt gab die BF1 an, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann befände. Zuletzt habe sie 2009 mit ihm Kontakt gehabt. Sie hätten sich zwei Tage in Polen aufgehalten. In das zugewiesene Quartier seien sie nicht gegangen, da sie nicht in Polen bleiben hätten wollen, ebenso wenig hätten sie sich an eine NGO gewandt. Sie wären dort nicht verfolgt oder bedroht worden, aber das sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Sie wolle weder in die Russische Föderation noch nach Polen zurück und werde immer wieder nach Österreich zurückkommen.

Die BF2 gab an, dass sie seit 2009 Depressionen und seit 2011 Herzprobleme habe. Sie nehme regelmäßig Medikamente, wisse aber nicht deren Namen. Sie habe diese schon zuvor genommen und habe in Österreich wieder Medikamente verschrieben bekommen. Bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus sei sie in Österreich jedoch bisher nicht gewesen. Die BF2 wurde aufgefordert, eventuelle medizinische Unterlagen vorzulegen.

Die BF2 gab an, dass sie am Warschauer Hauptbahnhof zwei Verwandte getroffen hätten. Sie hätten Angst, dass diese Informationen über ihren Aufenthalt in Polen nach Hause weiterleiten könnten. Nach ihrem Vater befragt gab sie an, dass sie zu Hause zuletzt vor drei Jahren mit ihm Kontakt gehabt hätte. Sie sei bereits 2013 in eine andere Stadt in der Russischen Föderation geflüchtet, die Familie habe aber erfahren, wo sie sei und sie nach Hause zurückgebracht. Sie sei damals von ihnen stark geschlagen worden.

Die BF2 legte eine Arztbestätigung vom 04.11.2008 vor, wonach ihre Nase und eine Hand gebrochen gewesen seien, außerdem habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt. Ebenso habe sie eine Bestätigung aus 2010, dass sie eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung gehabt habe. Am Ende gab die BF2 noch an, dass sie Probleme mit den Augen habe. Ein Cousin habe ihr 2011 beim Kochen heißes Öl in die Augen gespritzt.

Die BF3 gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie habe zuletzt vor zwei bis drei Jahren Kontakt zu ihrem Vater gehabt. Sie legte eine Krankenhausbestätigung vom 20.07.2013 vor, wonach sie wegen eines Kopftraumas behandelt worden sei. Dazu gab sie an, geschlagen worden zu sein.

In Polen hätten sie am Bahnhof entfernte Verwandte getroffen, die schon viele Jahre in Polen leben würden. Konkret bedroht oder verfolgt wären sie nicht worden.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 09.12.2015, Zahlen: 1091631603/151590941 (BF1), 1091632110/151591069 (BF2), 1091631908/151591042 (BF3) und 1091631810/ 151591026 (BF4), zugestellt am 09.12.2015, Unterschriften verweigert, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Den Bescheiden sind Feststellungen zu Polen zu entnehmen (Stand 17.07.2014); zunächst allgemeine Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass ein mehrinstanzliches Asylverfahren besteht. Es gebe Beschwerdemöglichkeiten beim Rat für Flüchtlingsfragen, schließlich beim Verwaltungsgericht und letztendlich eine Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Eine allfällige Inhaftierung gründe sich immer auf eine richterliche Anordnung und müsse auf einen besonderen Grund gestützt seien. Grundsätzlich soll ein Fremder, der um internationalen Schutz ansuche, nicht inhaftiert werden. In Polen gebe es offene Zentren für Asylwerber, bewachte Flüchtlingszentren sowie Schubhaftanstalten. Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin-III-VO nach Polen zurückkehrten, hätten Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylbewerber auch. Rücküberstellte würden grundsätzlich in bewachten Flüchtlingszentren untergebracht, es sei denn es gebe "Milderungsgründe wie Schwangerschaft, Mütter mit Kindern usw.". Wenn Familien inhaftiert werden müssten, existierten bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur. Festgehalten wurde unter Berufung auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums, dass die polnische Regierung das Refoulementgebot achte. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass eine ausreichende allgemeine und medizinische Versorgung für Asylbewerber gewährleistet ist. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der polnischen Asylbehörde, des US State Department, eines Verbindungsbeamten des BM.I in Polen, von ECRE sowie des belgischen Comité d'aide aux réfugiés.

Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden hervorgehoben, dass die BF in Polen die Möglichkeit gehabt hätten, sich bei Übergriffen seitens russischer Behörden auf polnischen Staatsgebiet jederzeit an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten, Polen sei schutzwillig und schutzfähig und schütze Bürger vor Übergriffen. Weiters hätten die BF keine konkreten Probleme vorgebracht, sondern nur vage Befürchtungen geäußert.

Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Zur familiären Situation wurde festgehalten, dass die BF keinerlei Bindung zu Österreich haben. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

I.8. Am 09.12.2015 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9 Mit Telefax vom 16.12.2015 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Es wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen und betont, dass die BF2 Depressionen und ein Herzleiden sowie PTBS habe. Letzteres äußere sich durch schwere Symptome und könne lebensbedrohlich sein, wenn sie nicht ständig Zugang zu Medikamenten und ärztlicher Betreuung habe. Die medizinische Versorgung in Polen sei jedoch mangelhaft.

Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin. Darin wurde festgehalten, dass die BF2 ausgeprägte Angst- und Schlafstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion habe und in Behandlung sei. Sie nehme Psychopharmaka und nehme regelmäßig an Gesprächsrunden mit Psychologen teil.

Überdies hätten sie von Verwandten erfahren, dass die Personen, vor denen sie geflohen seien, sich ebenfalls in Polen aufhielten. Betont wurde, dass der Onkel mit einer der Töchter kurzen Prozess machen werde, da sie gegen ihn Anzeige erstattet habe. Darüber hinaus drohe ihnen Blutrache, da eine Drogensüchtige an einer Überdosis der Drogen gestorben sei, die ihre Familie verkauft habe. Die Familie des Mädchens wolle nun eine der Töchter töten.

I.6. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 23.12.2015.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

II.2.2. Die BF reisten von der Russischen Föderation über Belarus nach Polen wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. Ohne das dortige Verfahren abzuwarten, reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und brachten am 20.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

II.2.3. Am 28.10.2015 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das mit am 02.11.2015 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

II.2.5. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

II.2.6. Sie haben in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen.

II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrer Antragstellung in Polen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde niemals ein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.).

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

II.3.1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am 03.04.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen nun keine Anhaltspunkte. Die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit der Republik Polen erweist sich materiell jedenfalls gestützt auf die vorangegangenen ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union in Polen (ohne dass Polen ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte; dazu hätte für Polen auch kein Anlass bestanden, als durch die von den Antragstellern vorgebrachte illegale Einreise [sie wurde ja nur wegen der Asylantragstellungen gewährt] aus einem Drittstaat, schlüssigerweise - siehe die vorgebrachte Reise - Weißrussland kommend, das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 (nunmehr Art 13 Abs. 1 VO 604/2013) verwirklicht war).

II.3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

II.3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Den Angaben der BF nach leben in Österreich keine Verwandten oder Bekannten.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Folglich würde die gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

II.3.3.2. Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Der (lediglich) angeführte Artikel der TAZ stellt eine subjektive Schilderung einer Einzelperson dar, deren Quelle weder bekannt noch nachvollziehbar ist und vermag die Feststellungen des BFA (Quellen dieser Aussagen sind u.a. Auskünfte der polnischen Asylbehörde, des US State Department, eines Verbindungsbeamten des BM.I in Polen, von ECRE sowie des belgischen Comité d'aide aux réfugiés) nicht in Zweifel zu stellen.

Im Übrigen ist der Beurteilung des US State Department in den Länderfeststellungen zu Polen, wonach die Regierung Schutz vor Ausweisungen in Länder gewährt, in denen das Leben der Asylwerber oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, zu folgen. Zudem werden einem Verbindungsbeamten des BM.I zufolge in Polen kaum Abschiebungen nach Russland mit Zwang durchgeführt. Vor diesem Hintergrund liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass Polen das Non-Refoulementgebot verletzen würde beziehungsweise die BF im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnte.

Das Vorbringen der BF, wonach Polen nicht sicher sei, da jeder dorthin kommen könne und sie daher dort einer Verfolgung ausgesetzt wären, erweist sich als rein spekulativ, da es insgesamt sehr vage geblieben ist. Dass es während des Aufenthalts in Polen zu irgendwelchen Vorfällen gekommen wäre, haben die BF ebenso wenig behauptet. Das bloße Treffen von Verwandten (Wahrheitsunterstellung vorausgesetzt) die sich seit Jahren in Polen aufhalten würden und zufällig bei der Ankunft der BF am Bahnhof gewesen seien, ist nicht ausreichend dafür, eine mögliche Verfolgung durch die Familie der BF zu begründen, insbesondere, da der zukünftige Aufenthaltsort der BF in Polen niemand bekannt wäre. Zufällige Treffen sind letztlich auch in Österreich nicht ausgeschlossen. Die inhaltsleere Behauptung in der Beschwerde, man habe nunmehr durch unbenannte Verwandte (demnach bestehe auch in Österreich Kontakt zu den Verwandten) erfahren, dass sie durch Blutrache bedroht seien, ist nicht glaubhaft.

Selbst bei tatsächlichen Androhungen von Übergriffen Dritter wären die BF allfälligen Angriffen in Polen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern stünde ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der polnischen Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerde unternimmt ferner nicht einmal den Versuch, sich mit der ständigen Rechtsprechung des BVwG in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen, welche nach Würdigung umfassender Berichtslage zu Polen Überstellungen zumeist (unter Beachtung des Einzelfalls) für zulässig erklärt. Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation) folgt ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens im Allgemeinen nicht zu befürchten ist.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Jedenfalls hätten die BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

II.3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die BF2 gab an, ein Herzleiden zu haben, kann dieses jedoch weder durch die (zugesagte) Vorlage ärztlicher Unterlagen noch durch die Bekanntgabe der einzunehmenden Medikamente belegen. Die Feststellung eines Allgemeinmediziners, die BF2 leide unter ausgeprägten Angst- und Schlafstörungen sowie unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion und sei in Behandlung, lässt nicht erkennen, dass die BF2 durch die Überstellung in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Behandlung psychischer Leiden ist in Polen jedenfalls gewährleistet. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Dass die Behandlung in einem Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, wäre unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gibt und ein lebensbedrohlich Erkrankter nicht durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Die Unterlagen zu früheren Verletzungen sind, da keine bleibenden Schäden behauptet oder sonst wie hervorgekommen sind, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Dadurch gegebenenfalls verursachte psychische Probleme wären in Polen behandelbar.

II.3.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

II.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer (nicht explizit beantragten) mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und den BF vorgebrachten Berichte zu Polen eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Polen korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis ja zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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