BVwG W131 2107944-1

W131 2107944-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Unterbrechung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2107944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2107944.1.00

Spruch

W131 2107944-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 12.03.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX betreffend die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 04.03.2015 (und daher nicht bereits ab 12.02.2015) gebührt, nach Beschwerdeerhebung, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 05.05.2015, nach einem Vorlageantrag und einer Beschwerdevorlage an das BVwG und schließlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der Herrn XXXX mit dem Abänderungsbegehren, ihm für die Zeit von 12.02.2015 bis 03.03.2015 Arbeitslosengeld zu gewähren, wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) bezog nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt der Beschwerdevorentscheidung nach einem Antrag auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld vom 31.10.2014 bis zu einem Krankenstand beginnend Ende Jänner 2015 Arbeitslosengeld, wobei der Beschwerdeführer den Beginn seines Krankenstands in der Beschwerdeschrift vom 16.03.2015 mit 22.01.2015 angibt und das AMS Korneuburg insb in der Beschwerdevorentscheidung von einem Beginn des Krankengeldanspruchs ab 25.01.2015 (gemäß einer Hauptverbandsinformation) ausgeht. (Rechtlich vorweg: Bei einer Krankmeldung am 22.01.2015 besteht ab dem 4. Tag, sohin ab dem 25.01.2015 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Krankengeldanspruch gemäß insb § 138 Abs 1 ASVG.)

2. Nach dem unstrittigen Ende des Krankengeldbezugs mit Ablauf des 11.02.2015 meldete sich der Bf erst am 04.03.2015 wiederum beim AMS Korneuburg (= AMS), woraufhin das AMS im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 12.03.2015 feststellte, dass dem Bf Arbeitslosengeld wiederum ab 04.03.2015 gebührt.

3. Der Bf verfasste dagegen datiert mit 16.03.2015 eine betont höflich gehaltene Beschwerde mit dem Begehren laut Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses. Begründend wurde auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand verwiesen, weswegen er nach dem 11.02.2015 auf seine Wiedermeldung vergessen gehabt hätte.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2015 wurde die Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf § 46 AlVG abgewiesen.

5. Der Bf ersuchte nach dieser Beschwerdevorentscheidung eindeutig um Weiterleitung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Vor dem BVwG fand am 28.12.2015 eine mündliche Verhandlung statt,

die soweit hier interessierend wie folgt in der Niederschrift

dokumentiert ist (VR = vorsitzender Richter; FLR 2 = fachkundiger

Laienrichter 2 gemäß § 56 Abs 2 AlVG; BehV = Behördenvertreteterin):

Vorerst ergeht die Anfrage, ob - rücksichtlich der im Akt ersichtlichen Gesundheitsthemen der Bf physisch und psychisch zur heutigen Verhandlung in der Lage ist und ob allenfalls ein Sachwalter für den Bf bestellt ist.

Bf: Ja, ich kann an der Verhandlung teilnehmen und habe keinen Sachwalter.

R: Festgehalten wird aus dem Akteninhalt, dass der Bf von 25.01.2015 - 11.02.2015 Krankengeld bezogen hat. Nach dem Aktenstand hat sich der Bf erst am 04.03.2015 wieder aus dem Krankenstand zurückgemeldet.

Gemäß § 43 Abs 5 [AVG] wird dem Bf nunmehr der Text des § 46 Abs 5 AlVG vorgehalten.

Der Bf legt vorerst eine Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes vom August 2015 vor und erkundigt sich nach den Grund der heutigen mündlichen Verhandlung.

R erklärt dem Bf, dass zum einen vertreten werden könnte, dass das AMS den Bf bereits anlässlich der Bescheidzustellung gemäß § 13a [AVG] manuduzieren hätte müssen, dass eine mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache im Bereich des Artikel 6 MRK zu beantragen gewesen wäre, womit dann allenfalls die Unterlassung einer Verhandlung bereits deshalb einen Rechtswidrigkeitsgrund für die Entscheidung des BVwG darstellen könnte. Zum anderen ist eine Krankengeschichte mit Schlaganfall aktenkundig, womit es auf Basis des Akteninhaltes denkmöglich erschienen ist, dass allenfalls die Handlungsfähigkeit gemäß § 9 [AVG] nicht vorliegen könnte. In einem solchen Fall dürfte das BVwG dem Bf auch keine Entscheidung direkt zustellen. Die heutige Verhandlung dient damit insbesondere auch dazu, gerichtlich die Handlungsfähigkeit des Bf zu beurteilen.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Bf nach dem Eindruck des VR und nach seinen eigenen Angaben heute sehr wohl in der Lage ist, seinen Standpunkt zu vertreten und die tatsächlichen [und] rechtlichen Bedeutungen der heutigen Verhandlungsschritte entsprechend zu beurteilen und daraus seine Schlussfolgerungen zu ziehen, um letztlich daran anschließend im Rahmen der gemäß § 13a [AVG] iVm § 17 VwGVG gebotenen Prozessleitungen die entsprechenden Verfahrenshandlungen zu setzen.

Der Bf wird im Laufe der Verhandlung vom VR und vom FLR 2 darauf hingewiesen, dass man mangels Arbeitsfähigkeit [- in der Verhandlung erkennbar gemeint im Sinne durch Krankheit ermöglichten Bezugs von Krankengeld gemäß § 40 AlVG iVm § 138 ASVG nach einem Krankschreiben durch den Arzt -] keinen Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfeanspruch hat, und dass man für den Fall der Arbeitsfähigkeit, nach einem Krankenstand eben eine fristgerechte Wiedermeldung beim AMS vorzunehmen hat.

Der Bf verweist auf die mitgebrachten medizinischen Unterlagen und darauf, dass er auch heute noch in medizinischer und insbesondere psychiatrischer Behandlung steht. Auf Grund seiner bereits im Februar und März 2015 gegebenen "Vergesslichkeitsproblematik" hat er eben erst am 4. März 2015 eine Wiedermeldung vom Krankenstand durchgeführt.

Festgehalten wird, dass während der Protokollsdurchsicht die Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes und ein Befundbericht von Fr. XXXX kopiert werden.

Dem Bf wird ein Ausdruck des VwGH-Erkenntnisses Ro 2014/08/0053 ausgefolgt, aus welchem ihm während der Verhandlung der Begründungspunkt 9.3. vorgehalten worden ist.

Bf: Ich möchte nochmals zusammenfassend angeben, dass ich keine Beschwerde über das AMS habe. Ich möchte nur nochmals betonen, dass ich im Februar/März so krank gewesen bin, dass ich mich eben nicht rechtzeitig wiedergemeldet habe. Sonst möchte ich vorerst kein weiteres Vorbringen erstatten.

BehV: Kein Vorbringen.

[...]

Bf: Aus jetziger Sicht habe ich keine weiteren Angaben mehr zu machen und will daher nichts mehr protokolliert haben.

7. Der Bf legte, als Kopie nunmehr Bestandteil der Sammelbeilage ./A, eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom August 2015 vor, die - abseits primär organspezifischer Befunde - auf Seite 3/6 als Diagnose eine leichte depressive Verstimmung wiedergibt. Das Gesamtleistungskalkül des Bf würde für den ausgeübten Beruf (Berufsschutz Informatiker) bzw zumutbare Verweisungstätigkeiten ausreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf war (nach dem Eindruck des erkennenden Senats und auch nach seinen eigenen Angaben) am 28.12.2015 durchaus in der Lage, zumindest wie ein anderer durchschnittlicher Beschwerdeführer seine Interessen in der Verhandlung (- wie auch davor -) entsprechend wahrzunehmen, wobei der Bf eloquent auftrat und - mit anderen Worten - Verständnis für die Position des AMS laut Beschwerdevorentscheidung bekundete (so insb mit der Aussage: ... Ich möchte nochmals zusammenfassend angeben, dass ich keine

Beschwerde über das AMS habe. ... ).

Der Bf bezog vor dem 25.01.2015 Arbeitslosengeld und danach bis einschließlich 11.02.2015 Krankengeld gemäß ASVG.

Der Bf meldete sich nach dem vorerwähnten Krankenstandsende erst am 04.03.2015 wieder beim AMS.

Das AMS gewährte insoweit ab 04.03.2015 wieder Arbeitslosengeld.

Der Bf begehrte in seiner Beschwerde Arbeitslosengeld auch von 12.02.2015 bis 03.03.2015 und begründete die Beschwerde mit seinem angeschlagenen Gesundheitszustand bzw mit seiner damit zusammenhängenden Vergesslichkeit.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der ausdrücklich festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem dem BVwG vorgelegten Akteninhalt, und insb auch aus der Einvernahme des Bf in der Verhandlung am 28.12.2015. Dass der Bf jedenfalls am 28.12.2015 in der Lage war, seine Interessen in der Verhandlung hinreichend wahrzunehmen, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats in Übereinstimmung mit den Angaben des Bf.

Dass sonst die tatsächlichen Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit im hier relevanten Verfahrensgeschehen nicht vorgelegen wären, wurde nicht behauptet und ist auch sonst aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Bereits die am 16.03.2015 überreichte Beschwerdeschrift zeigt, dass der Bf auch in diesem Zeitraum in der Lage war, seine Interessen verfahrensrechtlich dem Grunde nach entsprechend wahrzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgeneines

Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden.

Das BVwG wendet als Verfahrensrecht gegenständlich das VwGVG und subsidiär das AVG an.

zu A)

3.2. (Beschwerdeabweisung)

3.2.0. Das im Spruch dieses Erkenntnisses zitierte Abänderungsbegehren, wie aus der Beschwerde vom 16.03.2015 rücksichtlich des Bescheids des AMS vom 12.03.2015 ersichtlich, ist gemäß § 13 AVG eindeutig iSd Bestrebens des Bf zu verstehen, bereits ab 12.02.2015 und nicht erst ab 04.03.2015 Arbeitslosengeld zuerkannt zu erhalten, zumal der Spruch des Bescheids des AMS vom 12.03 (mit der Feststellung des Gebührens von Arbeitslosengeld ab 04.03.2015) implizit die Abweisung für davor liegende Zeiträume enthält, in diesem Sinne wohl auch VwGH Zl2013/08/0202.

3.2.1. Der für den vorliegenden Fall zentral einschlägige § 46 AlVG lautet in den interessierenden Teilen wie nachstehend ersichtlich:

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die ...

[...]

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person [...]

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

3.2.2. Zu dieser Bestimmung judiziert der VwGH, soweit hier interessierend wie folgt:

... 9.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2010/08/0134).

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist somit für die Zeit bis zur Wiedermeldung kein Anspruch gegeben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, 2013/08/0202).

... xx. [...]. Eine Krankheit sei jedenfalls als triftiger Grund für eine Terminversäumnis anzusehen. § 46 Abs. 5 (richtig: Abs. 6) AlVG sehe für den Fall, dass der mitgeteilte Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht eintritt, für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes vor. In dieser Bestimmung finde sich weder ein ausdrücklicher Verweis auf einen Entschuldigungsgrund noch ein expliziter Ausschluss der Berücksichtigung von Hinderungsgründen im Fall der Säumnis mit der persönlichen Wiedermeldung, sodass hier ein Handlungsspielraum für die Behörde bestehe. Die belangte Behörde habe von diesem Ermessensspielraum nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und den Grund, dass der Beschwerdeführer nicht in der psychischen Verfassung gewesen sei, um sich fristgerecht in der regionalen Geschäftsstelle wiederzumelden, nicht in die Abwägung einfließen zu lassen.

Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen, dass die Berücksichtigung triftiger Gründe im Falle einer Fristversäumnis nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG lediglich Fälle betrifft, in denen von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen eine Frist gesetzt wurde; dies setzt jedoch die vorherige (persönliche) Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs voraus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0138). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in § 46 Abs. 6 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme.

... xx. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters ausführt, er habe einen Antrag auf Weitergewährung erst stellen können, als er selbst gewusst habe oder in zumutbarer Weise wissen habe können, dass er tatsächlich kein Krankengeld beziehe bzw. keinen Anspruch auf Krankengeld habe, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 5 AlVG (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl 2010/08/0134, mwN).

3.2.3. Da der Bf bis gegen Ende Jänner 2015 - nach den unbestrittenen Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung - Arbeitslosengeld und danach bis einschließlich 11.02.2015 Krankengeld bezogen hat, ruhte gemäß § 16 Abs 1 lit a AlVG der Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Krankengeldbezugs.

Nachdem sich der Bf unstrittig erst am 04.03.2015 wiederum beim AMS gemeldet hat, ist nochmals auf die Kernausführungen der stRsp des VwGH, wie zB zu Zl 2011/08/0017 dokumentiert, zu verweisen, welche lauten:

Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs 5 AlVG (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl 2010/08/0134, mwN).

Das AMS hat daher zutreffend einen Arbeitslosengeldanspruch des Bf von 12.02.2015 bis 03.03.2015 deshalb verneint, weil sich der Bf eben erst am 04.03.2015 beim AMS wegen seines Arbeitslosengelds (zurück-) gemeldet hat.

Daher stand dem Bf nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG das Arbeitslosengeld mangels Wiedermeldung binnen Wochenfrist, das wäre für den Bf gegenständlich letztmöglich der 18.02.2015 gewesen, neuerlich erst ab 04.03.2015 zu, zumal das AMS ab dem Krankenstandsbeginn Ende Jänner 2015 nicht in Kenntnis der Dauer des das Ruhen des Arbeitslosengelds bewirkenden Krankenstands sein konnte; und das besagte Ruhen - rücksichtlich der in § 46 Abs 5 AlVG erwähnten Frist - von Ende Jänner 2015 bis 11.02.2015, nicht länger als 62 Tage gedauert hat.

3.2.4. Klarzustellen ist dabei, dass dem AMS und auch dem BVwG insoweit gesetzlich kein Ermessen eingeräumt ist, um insoweit Fristversäumnisse nachzusehen, womit die vom Bf argumentierten gesundheitlichen Aspekte in der hier zu treffenden Rechtsentscheidung keine Berücksichtigung finden durften. Ob - mit anderen Worten - das Unterbleiben der fristgerechten Wiedermeldung durch den Bf allenfalls iZm seinen geschilderten gesundheitlichen Defiziten ohne Verschulden des Bf geschah, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut und iSd insoweit zitierten Rsp des VwGH rechtlich unerheblich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil sich das vorliegende Erkenntnis genau auf jene Rechtsprechungsgrundsätze stützt, die der VwGH zu Zlen Ro 2014/08/0053 bzw 2011/08/0017 bzw 2010/08/0134 vorgezeichnet hat. Demnach lagen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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