G303 2101864-1•BVwG G303 2101864-1
G303 2101864-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 19.01.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein. Dem Antrag waren ein Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betreffend Aufnahme eines Unfallverletzten in ein Rehabilitationszentrum vom 03.03.1975 und eine Einschätzung betreffend die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2014 wird, nach persönlicher Untersuchung des BF am 17.03.2014, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Zustand nach Schädigung des unteren Rückenmarks mit Teillähmungen an beiden Beinen; unterer Richtsatzwert entsprechend der Gehbehinderung und zusätzlichen Berücksichtigung beidseitiger Sensibilitätsstörungen
50
degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bruch des 1 Lendenwirbelkörpers; unterer Richtsatzwert bei Funktionsschmerzen und Funktionsbehinderung, bei Verschlechterungsepisoden;
30
degenerative Veränderungen der Schultergelenke; Fixwert bei geringen beidseitigen Funktionsbehinderungen;
20
degenerative Veränderungen der Kniegelenke; unterer Richtsatzwert bei Funktionsschmerzen ohne wesentlichen Funktionsbehinderung;
Analog 02.02.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde.
Der BF könne durchaus kurze Wegstrecken im ebenen Bereich, allenfalls mit Gehstockbenützung zurücklegen, er könne auch eigenständig einige Stufen überwinden, wenn ein Handlauf vorhanden sei. Er könne sitzend in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Gefährdung transportiert werden.
3. Mit Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 06.05.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 04.07.2014, welches als "Einspruch gegen den Bescheid vom 06.05.2014" bezeichnet wurde, brachte der BF vor, dass er sich beim Gehen generell sehr schwer tun würde; es würde ihm immer Schmerzen bereiten (Blasenbildung am Fuß, Schwellung des Knöchels, Brennen im Knie, große Schmerzen).
In einem legte der BF folgende medizinische Beweismittel vor:
Fachärztlicher Befundbericht von Dr. med. univ. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.05.2014
Schreiben von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.05.2014
Radiologischer Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 04.06.2014
Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs gemachten Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten vom 05.11.2014 wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 28.10.2014 zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Wie bereits im Gutachten von Dr. XXXX ausgeführt sei, sei dem BF durchaus, trotz der vorliegenden Paraparese der Beine, die als mittelgradig zu bezeichnen sei, zuzumuten eine Gehstrecke von 300 bis 400 m mit entsprechender Gehhilfe zu überwinden. Auch sei dem BF das Ein- und Aussteigen aus eigener Kraft mit Gehhilfe möglich. Es finde sich keine Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung. Somit sei die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt, sodass aus neuropsychiatrischer Sicht dem BF das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zuzumuten sei.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2015 wurde dem BF der geänderte Behindertenpass (Grad der Behinderung: 60 von Hundert) übermittelt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2015 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.04.2014. Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 04.07.2014 seien durch eine ärztliche Sachverständige überprüft und dabei festgestellt worden, dass aus neuro-psychiatrischer Sicht das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dem BF zuzumuten sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
7. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit der Begutachtung von Dr. XXXX in keinster Weise zufrieden gewesen sei. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass er eigenständig einige Stufen überwinden könne. Daher bitte der BF um eine erneute und korrekte Begutachtung seines Gesundheitszustandes. Außerdem würde er immer mehr Angst beim Gehen bekommen und immer öfters die Stabilität und das Gleichgewicht verlieren.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 14.07.2015 im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Inkompletter Querschnitt Bei einem Sturz in die Tiefe kam es 1975 durch die Fraktur des 1. LWK zu einem inkompletten Querschnitt. Gegenüber 2002 zeigt sich eine deutliche Gehbehinderung, wobei das Aufstehen [Hüftbeugemuskulatur] deutlich gemindert erscheint, andererseits starke Unsicherheit in beiden Beinen, so dass zwei Walkingstöcke benützt werden, dennoch eine starke Unsicherheit deutlich wird. Die Schädigung betrifft nicht alleine die Peronaeusmuskulatur, sondern auch Wadenmuskulatur (starke Atrophie) und die Oberschenkelmuskulatur. Deutlich gestört ist auch die Tiefensensibilität in den unteren Extremitäten. Die nunmehrige Blasenstörung war erst nach der Prostatektomie aufgetreten. Die rasch frequente Tremorsymptomatik der Hände ist unspezifisch und zeigt in der elektronischen Tremoranalyse kein neurologisches Spezifikum an. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.03.02 mit 70 vH, wobei der Gang mit Benützung zweier Stöcke nach wie vor eine starke Unsicherheit mit Sturztendenz aufweist. Gegenüber 2002 hat sich das Bild des Status neurologicus deutlich verschlechtert. ln Summe liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten mit hochgradiger Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
70
Chronisches Schmerzsyndrom In den letzten Jahren Zunahme von diversen Schmerzzonen, insbesondere um die großen Gelenke der Extremitäten und auch im oberen Wirbelsäulenbereich bei wiederholter Schmerzmitteleinnahme. Aktuell keine Schmerzmitteleinnahme. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.11.01 mit 20 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB.
20
Radikale Prostatektomie 22.06.2015 Vor wenigen Wochen wurde eine radikale Prostatektomie und Lymphadenektomie durchgeführt [Klinikum XXXX, Urologie). Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 13.01.01 mit 20 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB. Keine weiterführende Therapie vonnöten.
20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Die festgestellten Funktionsstörungen würden zu einer beträchtlichen Einschränkung der Mobilität führen, sodass kurze Wegstrecken über 100 - 200 m nicht zumutbar, das Ein- und Aussteigen aufgrund der Lähmungen im Beinbereich und der sichere Transport nicht gewährleistet seien
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 16.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Stellungnahmen dazu wurden nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der BF leidet an einem inkompletten Querschnitt.
Der Gang des BF ist trotz Benützung zweier Stöcke stark unsicher. Es ist eine Sturztendenz gegeben.
Aufgrund der Lähmungen im Beinbereich sind das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF vor.
Zusätzlich ist auch die körperliche Belastbarkeit hochgradig eingeschränkt.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 16.07.2015 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die medizinischen Feststellungen ergeben sich daraus.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und blieb unbestritten.
Das Gutachten von Dr. XXXX wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 zugrunde gelegt, in welchem schlüssig dargelegt wird, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF vorliegt. Es wird festgehalten, dass die Mobilität erheblich und die körperliche Belastbarkeit des BF hochgradig einschränkt ist.
Im Beschwerdefall sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung wird daher in der Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
3.3. Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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