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G303 2017647-1•BVwG G303 2017647-1
G303 2017647-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2017647-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anna Maria KAISER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.12.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 02.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ein.
Dem Antrag waren eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters, eine Kopie eines Notfallpasses für Muskelkranke sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. Doris XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.11.2014, welches am 05.11.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 22.10.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Chronisches Schmerzsyndrom bei Postpolio-Syndrom Oberer Richtsatzwert entsprechend der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit mit rascher Ermüdung, Muskelschwäche ohne Lähmungen u. vegetativer Begleitsymptomatik bei unauffälligem NLG/EMG-Befund ohne Schmerzmedikation
40
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Fehlhaltung Oberer Richtsatzwert entsprechend der rezidivierenden Lumboischialgie ohne neurologischen Ausfälle
40
Schwerhörigkeit rechts Richtsatzwert entsprechend der einseitigen Schwerhörigkeit laut Facharztbefund
10
Gastritis und Refluxkrankheit Unterer Richtsatzwert entsprechend der geringen Symptomatik ohne Therapie
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden die Mobilität der BF einschränken. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Es würde keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliegen, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht. Es führe keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems. Sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände würden aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegenstehen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2014 wurde der BF ein schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Beweismittel (aktuelle ärztliche Unterlagen) vorzulegen.
3.1. Mit als "Berufung" bezeichneten Schreiben vom 14.11.2014 brachte die BF folgende Einwendungen vor:
Die Diagnose des Post Polio Syndroms habe trotz Vorlage von zwei fachärztlichen Attesten keine Berücksichtigung gefunden. Die BF verweise auf die Abhandlung "Das Post-Polio-Syndrom - eine schwerwiegende chronische Erkrankung" von Dr. med. XXXX, welche in Vorlage gebracht wurde.
Sie habe Muskel- und Gelenksschmerzen und längere Wegstrecken seien unzumutbar; zusätzlich habe sie zwei Stöcke in Verwendung. Dadurch habe sie keine Hand frei um sich anzuhalten und es bestehe eine Sturzgefahr. Operationen und Narkosen seien bei PPS-Betroffene besonders risikobehaftet. Es bestehe keine Möglichkeit mehr nach der OP Muskulatur aufzubauen. Die BF habe Beschwerden beim Stiegen steigen. Sie leide an Atembeschwerden, Sauerstoffmangel und Panikattacken. Es bestehe ein geschwächtes Immunsystem mit ständigen Harnweginfekten, grippalen Infekten und Atembeschwerden. Aufgrund der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule könne sie keine Last tragen.
Es würden sich nur ganz wenige Fachärzte in Österreich mit diesem Krankheitsbild beschäftigen. Die BF verlange daher eine fachärztliche Untersuchung an der Neuromuskulären Ambulanz der Neurologie im LKH XXXX, da nur dort entsprechende Fachärzte vorhanden wären.
In einem wurden zwei medizinische Abhandlungen betreffend das "Post-Polio-Syndrom" von Dr. med. XXXX, ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 27.08.2014 und ein Befund von Dr. XXXX vom 10.07.2014 in Vorlage gebracht.
3.2. Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftragte die belangte Behörde erneut die Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstellung eines Aktengutachtens.
3.3. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.12.2014 wurde im Wesentlichen zusammengefasst zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt, dass eine kurze Wegstrecke frei und sicher, bei Bedarf (Muskelschwäche bzw. rascher Ermüdung) mit zwei Walkingstöcken zurückgelegt werden könne. Ein sicheres Ein- und Aussteigen sei bei ausreichend guter Beweglichkeit in den Beingelenken gegebenenfalls mit Unterstützung der Armkraft gefahrlos möglich. Das Chronische Schmerzsyndrom bei Post-Polio-Syndrom schränke zwar die körperliche Belastbarkeit ein, aber nicht in dem Ausmaß, dass eine kurze Strecke nicht zurücklegbar wäre oder Niveauunterschiede bei ausreichend guter Beweglichkeit in den Beingelenken nicht überwunden werden könnten.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2014 wurde der BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.11.2014. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 19.11.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung in der Einschätzung ergeben hätte. Dieses Sachverständigengutachten wurde in Kopie als Beilage dem angefochtenen Bescheid angeschlossen.
6. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie am Post-Polio-Syndrom leide. Sie habe dadurch oft motorische Ausfälle, speziell in den Beinen. Diese Krankheit sei nicht heilbar und werde sich in ihrem Fall auch noch weiter verschlechtern. Die BF würde durch eine Zwerchfellschwäche auch sehr schlecht Luft bekommen, was auf diese Krankheit zurückzuführen sei. Sie beantrage daher nochmals eine Begutachtung oder Anhörung.
In einem wurden eine Stellungnahme des Medizinisch-wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Poliomyelitis e.V. zur Behandlung von Patienten mit Post-Polio-Syndrom und ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses Hörgas-Enzenbach vom 27.08.2014 in Vorlage gebracht.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2015 wurden bereits übermittelte medizinische Unterlagen, die gegenständliche Beschwerde und ein weiteres Schreiben der BF vom 29.04.2015 vorgelegt.
9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 24.06.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der BF am 24.06.2015, zur beantragten Zusatzeintragung im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Durch das chronische Ermüdungs- und Erschöpfungssyndrom sei die Gehfähigkeit der BF etwas eingeschränkt, eine Gehstrecke von 300 bis 400 m sei aber noch zumutbar; da keine stärkeren Lähmungen vorliegen würden, sei auch das Ein- und Aussteigen noch zumutbar. Durch die peroneale Schwäche rechts bestehe eine leichte Stolpergefahr, die durch geeignetes Schuhwerk beziehungsweise Orthesen deutlich reduziert werden könne. Es würde keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliegen, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht. Es führe keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems. Sonstige sich aus dem Gesundheitszustand der BF ergebende Umstände würden aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegenstehen.
10. Am 03.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie die Amtssachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Die ärztliche Sachverständige führte zum Gesundheitszustand der BF aus, dass der Fuß nicht optimal gehoben werden könne.
Die BF gab an, dass sie Walking-Stöcke verwende, dadurch fühle sie sich sicher.
Nach medizinischer Beurteilung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung liege eine mäßige Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Auch die körperliche Belastbarkeit der BF sei mäßig eingeschränkt.
Die erhöhte Stolpergefahr für die BF könne durch spezielles Schuhwerk vermindert werden. Eine solche könne grundsätzlich auch bei einem gesunden Menschen nicht ausgeschlossen werden.
Auf die Frage, ob die BF während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel stehen könne, gab diese an, dass sie dabei Probleme habe. Es würden die Muskeln der Beine auslassen.
Aus neurologischer Sicht könne dies nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.
Die BF erklärte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung am 24.06.2015 verschlechtert habe.
Sie legte folgende medizinische Beweismittel vor:
Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 08.10.2015
Klinisch-psycholgischer Befund von Dr. XXXX vom 21.08.2015
Fachärztlicher Befund von MR Dr. XXXX vom 24.08.2015
Die Sachverständige konnte aufgrund der vorgelegten Beweismittel feststellen, dass ein neues Leiden, nämlich eine Depression und eine schwere somatoforme Störung, bei der BF vorliege; dies bewirke jedoch keine Änderung der Einschätzung für den beantragten Zusatz.
Auf weiterer Befragung gab die BF an, dass sie auch sechs bis sieben Minuten stehen könne und dass ihr Erschöpfungszustand sich über den ganzen Tag erstrecke. Sie könne fünf bis sechs Stufen in einem Stück gehen, danach müsse sie "abrasten".
Der BF belaste der massive Angstzustand vor dem Stolpern beziehungsweise Fallen. Wenn sie sich etwas breche, würde sich der Muskel nicht mehr aufbauen und sie wäre dann ein Pflegefall.
Für die Amtssachverständige sei dies nicht nachvollziehbar; laut vorgelegten Befund von Dr. XXXX vom 10.07.2014 würde die EGM Untersuchung nicht die typischen Riesenpotentiale der Polioerkrankung zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Sie leidet an einem "Postpolio-Syndrom".
Durch diese Erkrankung bestehen bei der BF mäßige Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen diesbezüglich festgestellt werden. Auch liegen keine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der BF vor.
Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die BF derzeit selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Im eingeholten fachärztliche Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Auswirkung auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Beschwerden und den Untersuchungsbefunden der BF auseinander.
Das medizinische Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der BF und in Anwesenheit der Sachverständigen ausführlich erörtert.
Der BF wurde dabei ausreichend Gelegenheit geboten ihre Leiden darzulegen und der erkennende Senat konnte so einen persönlichen Eindruck gewinnen.
Dass bei der BF Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit bestehen, steht für den erkennenden Senat außer Zweifel. Das Ausmaß dieser Einschränkungen, nämlich mäßig, ergibt sich aufgrund der fachkundigen und eindeutigen Beurteilung der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015.
Die Feststellung, dass die BF derzeit eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, basiert auf der gutachterlichen Aussage, dass eine Gehstecke von 300-400 m für die BF derzeit noch zumutbar sei. Die BF ist dieser Aussage nicht substantiiert entgegengetreten und hat in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass sie Walking-Stöcke als zweckmäßige Behelfe verwende und sich dadurch sicher fühle.
Die Fähigkeit des Ein- und Aussteigens in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ergibt sich aus den Ausführungen dazu im eingeholten Sachverständigengutachten. Die BF gab auch selbst an, dass sie fünf bis sechs Stufen in einem Stück gehen könne.
Es ergeben sich für den erkennenden Senat keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter üblichen Transportbedingungen nicht gegeben ist. Denn die leicht erhöhte Stolpergefahr der BF kann durch geeignetes Schuhwerk beziehungsweise Orthesen nach den Ausführungen der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX deutlich reduziert werden; auch kann eine grundsätzliche Stolpergefahr bei der Fortbewegung in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt für einen vollkommen gesunden Menschen nicht ausgeschlossen werden. Die BF gab auch an, dass sie sechs bis sieben Minuten stehen könne.
Im Ergebnis wurde das Sachverständigengutachten vom 03.11.2014, das seitens der belangten Behörde eingeholt wurde und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, bestätigt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 24.06.2015 und ihre Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung wurde am 03.12.2015 durchgeführt.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung der BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014,
Zl. 2014/11/0030).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende fachärztliche Begutachtung der Leiden der BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die ärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX durchführen lassen. Das umfassende Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise erörtert.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wurden der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 24.06.2015 und die fachärztlichen Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 zu Grunde gelegt.
Es sind zweifelsohne Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und auch der körperlichen Belastbarkeit bei der BF gegeben; diese sind jedoch derzeit im mäßigen Ausmaß und nicht in einem erheblichen Ausmaß, welches gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gefordert ist, gegeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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