BVwG W211 1432510-2

W211 1432510-2Bundesverwaltungsgericht28.12.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten,<br/>Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1432510-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1432510.2.00

Spruch

W211 1432510-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören, verheiratet und in Mogadischu geboren zu sein. Sie verfüge in Somalia noch über ihre Eltern, ihre Ehefrau, drei Brüder und vier Schwestern. Sie habe Mogadischu am 19.11.2011 mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund gab sie an, im November 2011 von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen. Dies habe die beschwerdeführende Partei abgelehnt. Mitglieder der Gruppe seien zu ihrem Vater gegangen und haben diesen aufgefordert, die beschwerdeführende Partei zu überreden. Aus Angst um ihr Leben habe sie schließlich Mogadischu verlassen.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.08.2012 führte die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter aus, in XXXX in Mogadischu geboren zu sein und dort noch über Familienangehörige zu verfügen. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei die beschwerdeführende Partei nicht unterdrückt worden, das sei auch kein Fluchtgrund gewesen. Ihr Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, in diesem habe die beschwerdeführende Partei geholfen. Wirtschaftlich sei es der Familie halbwegs gut gegangen. Ihre Frau habe sie im November 2011 geheiratet und mit dieser nur ca. 20 Tage zusammen gelebt. Ihre Familie sei glaublich im Mai 2011 in ein Flüchtlingslager namens

XXXX gezogen. Ihre Angehörigen würden immer noch dort leben. Nach dem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass die Probleme im Juli 2011 begonnen haben. Sie sei mit einem Bus mit einem Freund in Richtung des Flüchtlingslagers gefahren, als der Bus von Regierungssoldaten angehalten worden sei. Bei der anschließenden Befragung hätten sie von drei Personen im Bus erzählt, die sich auffällig verhalten hätten. Diese seien anschließend verhaftet worden; sie haben eine Pistole mitgehabt; ihr Freund habe sogar gemeint, er hätte eine Bombe gesehen. Die anderen haben weiterfahren können. Am nächsten Tag sei ihr Vater von Al Shabaab in XXXX verhaftet worden. Nach einem Tag sei ihr Vater zurückgekehrt. Sie selbst sei von einem Onkel gewarnt worden, nicht nachhause zu kommen. Die beschwerdeführende Partei habe von ihrem Vater gehört, dass dieser verhaftet worden sei, weil Al Shabaab nach ihr selbst gesucht habe. Dies deshalb, weil sie diese drei Personen der Polizei verraten habe. Dem Freund, mit dem die beschwerdeführende Partei im Bus gewesen sei, sei es gut gegangen; die beschwerdeführende Partei habe seine Tante angerufen und ihn gewarnt. Mit Al Shabaab habe sie keinen direkten Kontakt gehabt. Sie sei jedoch nicht mehr zu ihrer Familie gefahren, sondern habe sich bei Bekannten der Familie in XXXX aufgehalten. Die beschwerdeführende Partei habe von ihrem Vater erfahren, dass dieser während der Befragung geschlagen worden sei. Al Shabaab sei öfter in der Wohnung im Flüchtlingslager gewesen, um nach der beschwerdeführenden Partei zu suchen. Sie selbst habe sich bis November 2011 bei jenen Bekannten aufgehalten und sei dann geflüchtet. Sie habe sich ständig versteckt gehalten. Auf die Frage, wann sie sich zur Flucht entschlossen habe, meinte sie, als ihr Freund im Juli 2011 getötet worden sei. Seine Tante habe sie angerufen und ihr davon erzählt. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung andere Fluchtgründe erzählt habe, meinte diese, nicht genauer befragt worden zu sein. Sie sage heute die Wahrheit. Sie sei auch früher im Jahr 2011 zum Kämpfen aufgefordert worden. An Genaueres könne sie sich nicht erinnern. Vor Juli 2011 habe es nur Drohungen gegeben. Sie sei in der Moschee oft von Al Shabaab angesprochen worden. Körperliche Übergriffe habe es nicht gegeben. Auf die Frage, warum sie nicht versucht habe, anderswo in Somalia unterzukommen, meinte die beschwerdeführende Partei, immer davon geträumt zu haben, nach Europa zu gehen. Sie sei der Sohn und wolle ihrer Familie helfen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Hawiye angehöre, verheiratet sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Somalia glaubhaft machen können. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass sich die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Erstbefragung und der weiteren Befragung betreffend das Fluchtvorbringen widersprochen habe. Darüber hinaus sei die Fluchtgeschichte blass, wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen.

5. In der gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Weiterführende Berichte würden Zwangsrekrutierung von Kindern und jungen Männern durch Al Shabaab thematisieren. Es komme derzeit vermehrt zu Angriffen der Al Shabaab in Mogadischu, im Rahmen derer gezielt Regierungsmitglieder und Zivilisten getötet würden. Eine inländische Fluchtalternative nach Puntland oder Somaliland bestehe nicht. Al Shabaab sei in Mogadischu stark präsent. Bei der Beweiswürdigung wurde moniert, dass Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die objektive Wahrscheinlichkeit des Vorbringens nicht eingeholt worden seien. Die Erstbefragung sei der Judikatur entsprechend unter Berücksichtigung zu bewerten, dass Asylsuchende in dieser Situation oft unkonzentriert, müde und eingeschüchtert seien. Die beschwerdeführende Partei hätte einerseits durch Al Shabaab zwangsrekrutiert werden sollen, andererseits sollte an ihr Rache geübt werden, weil sie gemeinsam mit ihrem Freund drei Mitglieder der Al Shabaab an die Polizei verraten habe.

6. Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihr Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Am 11.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde erschien zur Verhandlung unentschuldigt nicht. Die beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Befragung auszugsweise, um eventuelle Tippfehler korrigiert, an, wie folgt:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

P: Im Bezirk XXXX im Unterbezirk XXXXX.

R: Dort sind Sie auch geboren und aufgewachsen?

P: Ja.

R: Leben noch Familienangehörige in Somalia? Wenn ja, wer?

P: Ja, meine Eltern, meine Frau und meine Geschwister. Ich habe 4 Schwestern und 2 Brüder.

R: Wo leben die Familienmitglieder jetzt?

P: In XXXX. Alle leben im Lager.

R: Stehen Sie regelmäßig in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia?

P: Ja.

R: Und wie geht es Ihrer Familie?

P: Gut.

R: Wie verdienen sich Ihre Familienangehörigen nunmehr ihren Lebensunterhalt?

P: Durch Hilfsorganisationen, sie selbst arbeiten nicht.

R: Wieso ist die Familie nicht nach XXXX zurückgegangen?

P: Weil sie Ängste haben, es ist dort nicht sicher.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Hawiye, dem Subclan Habr Gedir.

R: Alle Ihre Familienmitglieder sind Hawiye?

P: Ja.

R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine Probleme in Somalia?

P: Nein.

R: Bitte erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschieden haben, Somalia zu verlassen:

P: Das Problem war, dass Al Shabaab Männer zu mir nachhause gekommen sind. Sie haben meinem Vater gesagt, dass sie seinen Sohn brauchen. Sie haben meinem Vater dafür Geld gegeben und sie haben gemeint, dass sie seinen Sohn brauchen. Mein Vater hat das verweigert, er hat "nein" gesagt. Danach hat mein Vater mich aus dem Land weggeschickt. Er sagte mir, dass ich weggehen soll.

R: Und dann sind Sie weggegangen?

P: Ja.

R: Wo hat Ihre Familie damals gelebt, als das passiert ist?

P: Damals waren wir in XXXX. XXXX war damals nicht sicher. Al Shabaab haben damals die Kontrolle gehabt. Bevor ich geflüchtet bin, hat mein Vater entschieden, dass sie nach XXXX gehen.

R: Wann war der Vorfall circa, bei dem Al Shabaab Ihren Vater aufgesucht hat?

P: Ich kann mich nicht daran erinnern. Man hat meinem Vater gedroht, an das Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Dann war dieser Vorfall, dann ging die Familie nach XXXX: wieviel Zeit war ungefähr dazwischen?

P: Ich glaube, 3 Wochen.

R: Es gab den Vorfall, und wann sind Sie circa danach ausgereist?

P: Circa 1 Monat, nachdem meine Familie nach XXXX gezogen ist.

R: Und Sie sind mit nach XXXX gegangen?

P: Ja.

R: Also die ganze Familie ist von XXXX nach XXXX, und Sie sind dann weitergereist?

P: Ja.

R: Wenn Sie jetzt theoretisch nach Mogadischu oder XXXX zurückkehren müssten, was wäre da Ihre größte Sorge?

P: Man hat Angst vor diesen Leuten, sie sind noch immer im Land, ich meine damit die Al Shabaab.

R: Gab es sonst noch Vorfälle mit Al Shabaab?

P: Es gab keine anderen Vorfälle mit Al Shabaab, aber nachdem wir weg waren, haben die Al Shabaab die Nachbarn in XXXX angerufen und haben nach uns gefragt.

R: Ich frage das deswegen, ob es noch andere Vorfälle gegeben hat, weil Sie in der Einvernahme vom 27.08.2012 noch erzählt haben, dass Sie mit einem Freund in einem Bus auf dem Weg nach XXXX gewesen sind, der Bus sei von Polizisten angehalten worden, Sie hätten 3 verdächtige Personen verraten, weswegen Ihr Vater von Al Shabaab einen Tag verhaftet worden sei. Sie hätten sich dann noch bei einem Bekannten Ihres Onkels in XXXX aufgehalten.

P: Ja, das ist passiert.

R: Wieso erzählen Sie mir das nicht?

P: Sie sind zuerst zu uns gekommen und haben meinen Vater gesagt, dass sie seinen Sohn brauchen.

R: Ich möchte von Ihnen wissen, was der Grund für Ihre Ausreise war? Es macht einen Unterschied, ob Sie in einem Bus Mitfahrer an Regierungssoldaten verraten habe und ob Ihr Vater verhaftet wurde?

P: Sie haben mich gefragt, warum ich aus Somalia flüchtete, und ich sagte, weil sie zu uns nachhause gekommen sind. Es macht einen Unterschied, ob Sie mich fragen, ob es einen anderen Vorfall mit der Polizei gegeben hat.

R: Ich habe Sie aber nach einem anderen Vorfall gefragt.

P: Ich dachte, das sei alles in dieser Frage enthalten gewesen.

R: Jetzt frage ich Sie eben noch einmal ganz konkret, was war, und jetzt möchte ich alle Gründe wissen, weswegen Sie aus Somalia ausgereist sind?

P: Eines Tages waren wir unterwegs, ich und ein Freund von mir. Wir wollten nach XXXX. Wir kamen vom Fußballspielen zurück. Ich und mein Freund sind mit einem Minibus gefahren, wir waren circa 42 Personen im Bus. Im Bus gab es auch Al Shabaab Männer. Dieser Bus wurde von Regierungssoldaten angehalten. Die Regierung wurde benachrichtigt dass Al Shabaab Männer im Bus seien. Man hat den Bus angehalten und wir mussten in 2 Reihen stehen, Männer in einer Reihe, Frauen in einer Reihe. Mein Freund sagte mir dann, ich kenne diese Männer, er habe sie mal mit Waffen gesehen. Ich sagte meinem Freund, er solle diese Männer nicht verraten, man soll sich nicht einmischen. Mein Freund sagte aber, er wird es verraten und er hat dann die Männer verraten. Diese Al Shabaab Männer sind festgenommen worden. Danach sind wir nach XXXX gegangen; beim Nachmittagsgebet in der Moschee, habe ich gehört, dass mein Freund getötet wurde. Dann habe ich gehört, dass sie nach mir auch suchen. Danach hat man mich in einem verlassenen Haus (es war kein richtiges Haus, eine Art Zelt, Baracke) versteckt. Mein Vater hat meinen Onkel angerufen und sagte ihm, dass man nach mir suchen würde, aber die Al Shabaab sind zu meinem Vater gekommen und haben nach mir gefragt, und sie sagten, dass sie mich brauchen. Dann hat man mich von diesem "Haus" abgeholt. Meine Familie ist nach XXXX gegangen, ich wurde danach nach XXXX gebracht und danach habe ich das Land verlassen. Sie haben mich gefragt, warum ich das Land verlassen habe und ich habe damit zuerst angefangen, dass die Al Shabaab nach mir suchen.

R: Wir müssen das alles in eine chronologische Abfolge bringen, ich verstehe die Chronologie nicht mehr. Als Sie mit Ihrem Freund und dem Bus nach XXXX gefahren sind, hat Ihre Familie in XXXX oder in XXXX gelebt?

P: Meine Familie hat noch in XXXX gelebt.

R: Früher haben Sie gesagt, "am nächsten Tag wurde mein Vater in der Wohnung in XXXX verhaftet".

P: Als mein Vater verhaftet wurde, war ich im Haus bei meinem Freund in XXXX.

R: Wann wurde Ihr Vater verhaftet?

P: Am nächsten Tag sind sie gekommen, sie haben gehört, dass wir dort sind.

R: Wo - dort?

P: Als mein Vater verhaftet wurde, war er in XXXX.

R: Was hat er dort gemacht, wo war er dort?

P: Mein Vater hat dort gewohnt, sie haben dort in einem Buschhaus gewohnt, im Flüchtlingslager.

R: Sie haben vorher gesagt, Ihre Familie hat während dieses Vorfalls in XXXX gelebt.

P: Zuerst waren sie in XXXX, aber als mein Vater verhaftet wurde, war er in XXXX.

R: Wann ist Ihr Vater von XXXX nach XXXX gegangen?

P: Nachdem man gesagt hat, dass man nach mir sucht, als ich in diesem Haus versteckt war, ist er nach XXXX gegangen.

R: Wo war dieses Haus, indem Sie sich versteckt haben?

P: In der Nähe von XXXX.

R: Wir sind uns einig darüber, dass XXXX und XXXX nicht nebeneinander liegen?

P: Nein, sind weit voneinander entfernt.

R: Das ist alles nicht sehr schlüssig, ich weiß immer noch nicht, wo Ihre Familie bei diesem Vorfall war? Ich stelle jetzt konkrete Fragen und Sie sagen mir konkrete Antworten.

Von wem haben Sie gehört, dass Ihr Freund umgebracht wurde?

P: Von seiner Familie.

R: Und wo haben Sie das gehört?

P: Ich war im Bezirk XXXX, vor der Moschee, gerade habe ich die Moschee verlassen.

R: Das heißt, "als mein Freund getötet wurde, rief mich die Tante an und sagte mir das", stimmt nicht?

P: Nein, das ist nicht richtig. Ich habe davon gehört, als ich die Moschee verlassen habe.

R: Wenn Sie gesagt haben "ich hielt mich in XXXX bis November 2011 bei einer Familie von Bekannten meines Onkels auf", dann stimmt das nicht?

P: Ja, stimmt.

R: Wo ist XXXX?

P: Das ist ein Unterbezirk in XXXX.

R: Haben Sie bei der Familie gewohnt oder in einem verlassenen Haus?

P: In diesem Zelt lebte diese Familie.

R: Also es ist kein verlassenes Haus?

P: Nein.

R: Haben wir das vorher falsch protokolliert?

P: Ja, die D hat das wohl falsch verstanden.

D: Es kann sein, dass ich das falsch verstanden habe.

R: Mit wem hatten Sie dann Kontakt nach diesem Vorfall, als Sie dann nach XXXX gegangen sind, mit wem haben Sie da gesprochen?

P: Mein Vater hat mich angerufen, als ich in diesem Zelt war und hat mich gefragt, wie es mir geht.

R: Wann hat Ihr Vater Sie angerufen?

P: Am ersten Abend hat er mich angerufen.

R: Was Ihr Vater Ihnen erzählt bei diesem Anruf?

P: Er hat mich gefragt, wie es mir geht, ob ich gesund bin, ich habe ‚gut' gesagt, dann habe ich nach den Geschwistern gefragt, wie es ihnen geht.

R: Worauf ich hinaus will, hat Ihnen Ihr Vater erzählt, dass er verhaftet wurde?

P: Nein, das hat er verheimlicht, mein Onkel hat davon erzählt.

R: Und was hat Ihnen Ihr Onkel erzählt?

P: Er sagte mir, dass ich mir keine Sorgen machen soll, mein Vater wurde verhaftet und später freigelassen.

R: Hat zuerst Ihr Onkel oder Ihr Vater nach diesem Vorfall mit Ihnen gesprochen?

P: Mein Onkel hat mich am Tag angerufen und mein Vater am Abend.

R: Und wieso sagen Sie das nicht gleich? Zuerst war es Ihr Vater und jetzt Ihr Onkel, der zuerst nach dem Vorfall mit Ihnen gesprochen hat?

P: Sie haben mich gefragt, wer mich von der Familie angerufen hat, damit habe ich meinen Vater verstanden.

R: Wieso blieben Sie dann noch 4 bis 5 Monate in Somalia, bevor Sie ausgereist sind?

P: Weil ich die Reise nicht finanzieren konnte, später hat mein Vater ein Haus verkauft. (...)

R: Wenn Sie heute an Mogadischu denken und wenn Sie heute an eine theoretische Rückkehr denken, wovor ganz konkret haben Sie persönlich Angst?

P: Ich habe Angst vor diesen Leuten, sie sind noch immer dort. Sie sind schlechte Leute. Sie töten die Menschen, sie köpfen sie. [...]

RV: Die Länderberichte bestätigen die Unrichtigkeit der Annahme seitens des BAA, dass Al Shabaab sich aus Mogadischu zurückgezogen hätte, in diesem Sinne wird auch besonders in den Länderberichten XXXX erwähnt, wo sich die Sicherheitslage danach verschlechtert hat, vor allem bei Nacht. Ich gehe daher davon aus, dass der P die Rückkehr nach XXXX praktisch unmöglich wäre. [...]

8. Zusätzlich zu den Länderberichten, die mit der Ladung mitgeschickt wurden, wurden in der Verhandlung Auszüge aus dem Bericht des Danish Immigration Service zu seiner Fact Finding Mission im Mai 2015 ausgegeben und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt. Eine solche Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 12.06.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye und dem Subclan der Habr Gedir an. Sie wuchs in XXXX in Mogadischu auf und lebte dort bis kurz vor ihrer Ausreise. Ob und wie lange die beschwerdeführende Partei in XXXX lebte, kann nicht eindeutig festgestellt werden.

Ihre Familie - ihre Eltern, ihre Frau und sechs Geschwister - leben in XXXX. Die beschwerdeführende Partei steht mit ihren Familienmitgliedern in Kontakt; es geht ihnen soweit gut.

1.2. Es wird weder festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 über ihren Vater zur Al Shabaab hätte rekrutiert werden sollen, noch wird festgestellt, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei verfolgen würde, weil sie und ein Freund im Juli 2011 drei ihrer Mitglieder an Regierungssoldaten bei einer Buskontrolle verraten haben. Weiter wird nicht festgestellt, dass der Freund der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2011 durch Al Shabaab umgebracht wurde.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre religiöse Überzeugung, politische Gesinnung und an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)

Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).

Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).

Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).

Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).

Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).

Quellen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service: South Central Somalia; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, FFM Report, September 2015; online abrufbar

Die verfügbare Information lässt mit Stand Mai 2015 den Schluss zu, dass AMISOM/SNAF unter anderen in Mogadischu über eine Präsenz verfügen (Seite 7). Zwei Quellen hätten angegeben, dass eine Machtübernahme durch Al Shabaab von Städten mit AMISOM Präsenz unwahrscheinlich sei. Zwei Quellen würden diese Einschätzung als sehr unwahrscheinlich für Mogadischu ansehen (Seite 8).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service: South Central Somalia; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, FFM Report, September 2015; online abrufbar

Zwangsrekrutierung passiere durch die bereits etablierten Netzwerke, auch in Gebieten mit AMISOM/SNAF Präsenz. Betreffend Zwangsrekrutierung in Städten und Gebieten mit AMISOM/SNAF Präsenz gebe es keine Informationen über das Ausmaß. Eine Quelle gebe an, dass eine Zwangsrekrutierung in solchen Städten weniger wahrscheinlich sei, aber von Zeit zu Zeit vorkomme (Seite 13).

Al Shabaab könne überall Anschläge durchführen. Wenn es einen ausreichend wichtigen operationellen Grund gibt, könnte Al Shabaab jedes Ziel überall treffen.

Hauptangriffsziele seien Personen und Institutionen, die die internationale Gemeinschaft vertreten, die Regierung Somalias und ihre Unterstützer oder solche Personen, die als ihre Unterstützer angesehen werden, also ua AMISOM, die UN und Vertreter_innen der Regierung und von NGOs.

Manche Quellen führten aus, dass Al Shabaab zur Zeit spektakuläre Angriffe auf hochkarätige Ziele ausführen würde. Zusätzlich führte eine Quelle aus, dass Vertreter_innen von Bildungseinrichtungen, Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit der Regierung kollaborieren oder für diese spionieren würden, Personen, die die Al Shabaab - Steuer nicht bezahlen würden oder Geschäftsleute, die Geld, das Al Shabaab von ihnen verlange, nicht bezahlen würden.

Eine Quelle gab an, dass Al Shabaab vorsichtig bei lokalen Zielen wäre, die wenig oder nichts mit AMISOM oder der Regierung zu tun hätten, so zB betreffend Schneider oder Teeverkäufer. Systematische Tötung von solchen Personen würde Al Shabaab in den Augen der Bevölkerung sehr unpopulär werden lassen. Eine Quelle führte aus, dass Al Shabaab hochkarätige Ziele bei NGOs, der UN oder AMISOM vorziehen würde und einfache Mitarbeiter nur dann gezielt angreifen würde, wenn keine hochkarätigen Ziele greifbar wären. Mehrere Quellen gaben an, dass Zivilisten von Al Shabaab nicht direkt angegriffen würden; sie wären Opfer von Angriffen auf andere Ziele, zB durch Autobomben, Angriffe durch Handgranaten oder Suizidbomber. Al Shabaab würde aber zB die Nahrungsmittelzufuhr in Gebiete, die eine AMISOM/SNAF Präsenz haben würden, stören und damit das Leben der lokalen Bevölkerung erschweren (Seiten 11,12).

Al Shabaab könne Deserteure auch in Gebieten mit AMISOM/SNAF Präsenz ausfindig machen und töten. Eine Quelle gab an, dass Al Shabaab in solchen Gebieten keine systematischen Tötungen durchführe. Eine andere Quelle meinte, dass Al Shabaab nicht viele Deserteure getötet habe. Bei ausreichendem strategischem Grund könne Al Shabaab immer und überall töten. Ob Al Shabaab einzelne Deserteure suchen und bestrafen würde, hinge vom Einzelfall ab. Ein Grund könne die strategische Wichtigkeit der Tötung eines hochrangigen Deserteurs sein. Die Wichtigkeit eines Deserteurs könne an seinem Wissen über Al Shabaab und ihre Operationen gemessen werden. Es könne aber auch vorkommen, dass Al Shabaab bei der Tötung eines Deserteurs, auch eines Fußsoldaten, ein Exempel statuieren wollen würden. Eine Quelle führte aus, dass Racheaktionen auch Repressalien gegen Familienangehörige beinhalten könnten; das wäre aber nicht die Norm und hinge stark davon ab, welche Vorteile sich Al Shabaab von einem solchen Vorgehen erhoffen würden. Die gleiche Quelle meinte, dass Al Shabaab jedenfalls nicht viele Deserteure hätte töten können oder Verwandte angegriffen habe.

Minderjährige würden desertieren und in Gebiete mit AMISOM/SNAF Präsenz umziehen. Diese Minderjährigen seine keine hochrangigen Mitglieder der Al Shabaab und hätten keine Kenntnis über Al Shabaab Operationen. Al Shabaab sei daher im Allgemeinen nicht an einer Verfolgung interessiert. In 2013 und 2014 habe es jedoch auch Minderjährige gegeben, die in Baidoa desertiert und von Al Shabaab getötet worden seien. Dies müsse als Beispiel dafür gelten, wie Al Shabaab ein Exempel statuieren könne (Seiten 14,15).

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)

Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft, Clanzugehörigkeit und zur Familie in Somalia ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3.3. Das angeblich fluchtauslösende Vorbringen scheint dem Bundesverwaltungsgericht als asylzweckbezogen angelegt und kann nicht geglaubt und damit auch nicht festgestellt werden.

Ins Auge fallend ist gegenständlich wohl ganz besonders, dass die beschwerdeführende Partei einen wichtigen Teil des angeblich fluchtauslösenden Geschehens - nämlich den Verrat von Al Shabaab Mitgliedern im Bus, das Verstecken über mehrere Monate bei Verwandten in Mogadischu, den Tod des Freundes - im Rahmen der mündlichen Verhandlung erst erwähnte, als sie von der erkennenden Richterin direkt darauf angesprochen wurde.

Zuerst meinte sie, dass Al Shabaab sie über ihren Vater habe rekrutieren wollen. Die ganze Familie sei nach diesem Vorfall - ca. drei Wochen später - nach XXXX gegangen; die beschwerdeführende Partei sei dann von dort ca. ein Monat später ausgereist. Auf die Frage, ob es weitere Vorfälle mit Al Shabaab gegeben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, nein, es habe keine weiteren Vorfälle gegeben.

Erst nach Vorhalt gab sie weiter an, bei einer Busfahrt mit ihrem Freund drei verdächtige Personen an Regierungssoldaten verraten zu haben. Sie sei daraufhin zurück nach Mogadischu gegangen und habe sich in einem Haus, möglicherweise bei Verwandten, versteckt gehalten. Eines Tages im Juli 2011 bei der Moschee habe man ihr erzählt, dass ihr Freund getötet worden sei. Am Telefon habe ihr ihr Onkel gesagt, dass ihr Vater einen Tag verhaftet worden wäre. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung von sich aus überhaupt nicht von diesen Geschehnissen erzählte, konnte die erkennende Richterin in diesem Abschnitt der Befragung bis zuletzt nicht festhalten, in welcher Chronologie sich diese Ereignisse mit dem Umzug der Familie nach XXXX versöhnen lassen: einmal gab die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung an, dass ihre Familie damals - also beim Vorfall im Bus - in XXXX gelebt habe; später meinte sie, ihr Vater sei jedoch damals in XXXX gewesen und habe dort in der Buschhütte gelebt.

Unklar bleiben weiter die Angaben zur Unterkunft der beschwerdeführenden Partei von Juli bis November 2011 wie auch, wie sie vom Tod ihres Freundes erfahren haben will: so gab sie am 27.08.2012 an, dass die Tante des Freundes mit dieser Nachricht angerufen habe, während sie in der mündlichen Verhandlung meinte, dass sie vor der Moschee davon erfahren haben will.

Damit leidet jedoch das gesamte angeblich fluchtauslösende Vorbringen rund um eine versuchte Rekrutierung durch Al Shabaab bzw. rund um Verfolgung durch Al Shabaab wegen eines angeblichen Verrats an vielerlei Unstimmigkeiten und chronologischen bzw. die Sequenz betreffenden Fehlern, die sich nicht nur auf Daten und Zahlen beziehen - die man ja auch vergessen oder verwechseln kann -, sondern auf Abläufe, die bei Selbsterlebtem erinnerlich sein sollten.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher vom angeblich fluchtauslösenden Vorbringen nicht ausgehen und stellt es nicht fest.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben. Sie wurden mit der Ladung bzw. in der Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt; die in der Verhandlung vorgebrachte Stellungnahme wird vom Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen miteinbezogen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.2. Zu A)

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie oben unter 1.2. und 3.3. dargestellt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 in Mogadischu bzw. in XXXX ins Visier der Al Shabaab geraten ist. Es wurde weder festgestellt, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei über ihren Vater rekrutieren wollte, noch, dass sie und ihr Freund drei Mitglieder an Regierungssoldaten verraten haben und daher verfolgt würden.

4.3.2. Nach den aktuellen Länderberichten hat Al Shabaab keine Kontrolle mehr über Mogadischu, kann aber nach wie vor im Untergrund agieren und überall jeden und jede angreifen, wenn sie es will. Dennoch bestehen bestimmte Charakteristika bei möglichen Angriffszielen der Al Shabaab: so sind nach den aktuellen Berichten (siehe oben unter 2.2.) - kurz gesagt - regierungsnahe Personen oder solche, die als regierungsnahe wahrgenommen werden, besonders gefährdet. Was nun Deserteure angeht, so gehen die aktuellen Berichte davon aus, dass Al Shabaab nicht grundsätzlich Deserteure verfolgt, dies aber vermutlich dann tun kann, wenn sie sich einen strategischen Vorteil daraus erhofft (siehe oben zB 2.2.2.).

4.3.3. Gegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei rekrutieren wollte, geschweige denn, sie auch rekrutiert hat. Weiter konnte kein Sachverhalt festgestellt werden, nach dem Al Shabaab an der beschwerdeführenden Partei Vergeltung üben wollen würde. Es konnte auch kein Sachverhalt festgestellt werden, nach dem Al Shabaab die beschwerdeführende Partei gezielt wegen ihrer religiösen Überzeugung oder politischen Gesinnung verfolgen wollen würde. Es konnte kein Sachverhalt festgestellt werden, nach dem die beschwerdeführende Partei besonders ins Visier der Al Shabaab, die in Mogadischu nur mehr im Untergrund agieren kann, geraten würde. Damit kann dann aber auch keine maßgeblich wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Mogadischu angenommen werden.

4.3.4. Die beschwerdeführende Partei gehört einem Mehrheitsclan in Mogadischu an und brachte auch keinerlei Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia vor. Eine asylrelevante Überprüfung aus Gründen der Ethnie kann daher entfallen. Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht.

4.3. 5 Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ist damit im Recht, dass aus den Berichten tatsächlich ein höheres allgemeines Sicherheitsrisiko im Bezirk XXXX in Mogadischu hervorgeht. Den allgemeinen Befürchtungen wegen der prekären Sicherheitslage in Mogadischu und Somalia wurde jedoch bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Sorge getragen.

4.3.6. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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