BVwG W137 2117894-1

W137 2117894-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2015

Regest

Rechtsberater, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2117894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2117894.1.00

Spruch

W137 2117894-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl. 1096403807/151866585, sowie die Anordnung der Schubhaft und (damals) fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 26.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Am 24.11.2015 wurde er - gemeinsam mit zwei weiteren Männern - von Organen der Finanzpolizei auf einer Baustelle betreten und festgenommen. Er konnte keinerlei Identitätsdokumente vorlegen und gab an, dass sich sein Reisepass in Wien befinde. Noch am selben Tag erging ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA). Bei seiner niederschriftlichen Befragung (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) gab der mutmaßliche Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer sei ein "Kollege" und aus Bosnien nach Wien gekommen. Ob dieser auch in Bosnien arbeite, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer und die beiden anderen Männer hätten von ihm nur Verpflegung (Essen und Trinken) erhalten; Geld hätten sie von ihm nicht bekommen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Männer nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung seien. Sie hätten ihm lediglich "ein paar Tage helfen" sollen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer einleitend, in Bosnien über keine aktuelle Anschrift zu verfügen. Er befinde sich schon seit 10 Jahren in der EU, sei geschieden und habe zwei Kinder. Seit 4-5 Jahren verfüge er über kein gültiges Reisedokument. Er "lebe schon seit 5 Jahren in Wien und arbeite auf verschiedenen Baustellen als Schwarzarbeiter"; dabei habe er auch den mutmaßlichen Arbeitgeber kennen gelernt. Diesem habe er allerdings nur im Sinne eines "Freundschaftsdienstes" helfen wollen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch regelmäßige Schwarzarbeit gesichert. Notfalls sei er auch von seinem Cousin "XXXX" finanziell unterstützt worden. Er sei aus Bosnien weg, weil er dort nichts mehr besitze; er habe dort "Probleme" und wolle nicht mehr zurück. Er wohne in Österreich bei dem genannten Cousin in Simmering. Zwischenzeitlich habe er allerdings auch in Deutschland bei Verwandten (Mutter, Bruder, Tante, Großvater) gelebt und dort ebenfalls "schwarz" gearbeitet. Er habe auch in Österreich noch weitere Verwandte, aber keinen Kontakt zu diesen. In Bosnien habe er "niemand", seine Ex-Frau lebe mit den Kindern in den Niederlanden. Derzeit verfüge er über keine Barmittel. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben betreffend den Reisepass erklärte der Beschwerdeführer, dass er doch einen Reisepass besitze. Sein Cousin könne diesen auch "herbringen". Er sei gesund und stimme einer freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat zu.

2. Das Bundesamt hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.11.2015, Zahl: 1096403807/151854701, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei. Zudem wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 26.11.2015 (Zahl: 1096403807/151866585), wurde gemäß "§ 76 Abs. 1 Z 2 FPG" idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp 5 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesland befinde, zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit gesichert habe und gegenwärtig mittellos sei. Auch sei er bei seinem Cousin nicht gemeldet gewesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer damit nicht vertrauenswürdig und gefährde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Bereits am 25.11.2015 hatte der Beschwerdeführer mittels Formular bekanntgegeben, eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat anzustreben. Dabei gab er auch an, über einen Reisepass zu verfügen und nannte eine Schwester als "Kontaktperson im Zielland".

Am 26.11.2015 teilte eine Rechtsberaterin der XXXX dem Bundesamt mit, dass es offenbar zu einem "Missverständnis" gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines gültigen Reisepasses, noch wolle er freiwillig nach Bosnien ausreisen. Zudem habe er stets bei seinem Cousin gelebt und dieser sei auch bereit, ihn an dieser Adresse anzumelden. Es gebe auch keine begründeten Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen würde, weshalb mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.

Am 27.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf freiwillige Rückkehr endgültig widerrufen habe. Am selben Tag informierte das Bundesamt die genannte Rechtsberaterin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden wiederholt widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht habe, nunmehr aber klar sei, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei. Zuletzt (bei der Einvernahme am 25.11.2015) habe er dem Cousin telefonisch beschrieben, wo sich der Pass befinde. Dieser sei dann auch bei der Dienststelle erschienen, habe aber nur angegeben, dass der Pass offenbar von seinen Kindern "entweder zerrissen oder aber versteckt" worden sei und somit nicht in Vorlage gebracht werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, sich schon 10 Jahre lang im EU-Raum, insbesondere auch in Deutschland, aufgehalten zu haben. Überdies hätte er schon rund fünf Jahre lang die Möglichkeit gehabt, sich behördlich zu melden - wie dies ohne gültiges Personaldokument möglich sein soll, habe allerdings noch nicht festgestellt werden können.

5. Eine - aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und eines fehlenden Identitätsdokuments durchgeführte - erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 30.11.2015 (Abnahme der Fingerabdrücke; AFIS-Abgleich) erbrachte keinen Treffer.

6. Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 26.11.2015" ein. Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass das Bundesamt sich auf eine nicht existente Gesetzesbestimmung stütze und den Mandatsbescheid nicht als solchen bezeichnet habe. Darüber hinaus sei die Schubhaft unverhältnismäßig, da sie die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend würdige. Insbesondere sei nicht auf die "besondere Abhängigkeit" vom Cousin "XXXX" Rücksicht genommen worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial verankert; in Bosnien jedoch nicht mehr. Überdies werde ihm Mittellosigkeit unterstellt, nur weil er erklärt habe, über keine Barmittel zu verfügen. Schließlich sei auch die Dauer der Schubhaft nicht absehbar, weil der Beschwerdeführer über keinen gültigen Reisepass verfüge. Der Beschwerdeführer sei überdies bereit, sich einer periodischen Meldeverpflichtung zu stellen. Diesbezüglich werde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde abschließend a) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien e) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den beschwerdeführer vom "Ersatz des Aufwandersatzes" zu befreien und f) dem Beschwerdeführer etwaige Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Zudem wurde jeweils beantragt, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 26.11.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015, GZ: W137 2117894-1/6E, wurde in Erledigung dieser Beschwerde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Unter einem wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015, GZ: W137 2117894-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt. Unter einem wurde eine Kostenentscheidung getroffen. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

8. Mit Erkenntnis vom 10.06.2016, E 2530/2015-16, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 07.12.2015, GZ: W137 2117894-1/6E, "wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" und ohne Eingehen auf dessen Inhalt und das Beschwerdevorbringen aufgehoben. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447/2015 ua verwiesen (das wiederum Bezug nimmt auf das Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015).

9. Mit Beschluss vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0236-13, hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängige Revision unter Verweis auf die obige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, § 40 VwGVG als verfassungswidrig zur Gänze aufgehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. § 40 VwGVG ist damit unverändert anwendbar.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig nicht mehr in Schubhaft aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1096403807/151866585 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen betreffend § 40 VwGVG ergeben sich aus der angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes.

Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde (samt darin enthaltener Anträge) zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers damit, dass § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden sei, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabegebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.

2.4. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtlich beigestellter Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Festzuhalten ist allerdings, dass die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, im Übrigen nicht zu entnehmen ist, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde zudem auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, § 40 VwGVG erst mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, worden ist, kann er bis dahin weiter angewendet werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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