BVwG W136 2111157-1

W136 2111157-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2015

Regest

Diebstahl, Entlassung, Generalprävention, Milderungsgründe,<br/>Polizist, Strafbemessung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2111157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2111157.1.00

Spruch

W136 2111157-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde der Revierinspektorin XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 10.06.2015, GZ 16-23-DK/2/2014, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 18.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamtin und versah zuletzt seit Juni 2013 Dienst beim XXXX in Wien.

2. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 24.07.2014 wurde die BF vorläufig vom Dienst suspendiert und am 29.07.2014 Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattet, die mit Bescheid vom 05.08.2014 die BF wegen des Verdachtes, sie habe am

XXXX während ihres Dienstes ihrem Kollegen RevInsp XXXX (R.) eine 20,- Eurobanknote aus dessen Geldbörse gestohlen, gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendierte. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 07.08.2014 wurde gegen die BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Diesen Bescheiden lag folgender Sachverhalt zugrunde:

An der Dienststelle der BF (XXXX) kam ab Herbst 2013 in zwei Fällen Beamten Geld abhanden, die Umstände konnten jedoch nicht genauer eruiert werden. Am XXXX wurde dem Exekutivbeamten R. aus seiner Geldbörse, die sich im Aufenthaltsraum befand, eine 100,- Euro Banknote gestohlen. Nachdem R. ausschließen konnte, dass der Geldschein anderweitig abhanden gekommen war, wurde in weiterer Folge eine Diebsfalle erstellt. Dabei wurden mehrere mit Anthracen-Pulver versehene Geldscheine in der Geldbörse des Beamten R. deponiert, die mehrmals im Aufenthaltsraum abgelegt wurde. Am XXXX stellte der Beamte R. gegen 15:30 Uhr das Fehlen einer 20,-

Euro-Banknote fest, die sich zwei Stunden zuvor noch in der Geldbörse befunden hatte. Bei einer kriminaltechnischen Untersuchung des unmittelbaren Tatortes und der anwesenden Beamten konnten große Mengen des unter UV-Licht sichtbaren Anthracen-Pulvers an der BF selbst sowie ihrer Handtasche und Geldbörse festgestellt werden. Der zuvor in der Geldbörse des Beamten R. befindliche präparierte Geldschein konnte in der Geldbörse der BF sichergestellt werden. Die am selben Tag als Beschuldigte vernommene BF gab den Diebstahl aus der Geldbörse des Kollegen zu und rechtfertigte sich damit, dass ihr selbst im Laufe ihrer Tätigkeit an ihrer Dienststelle des Öfteren Bargeld, etwa € 300,-, gestohlen worden wäre, was sie jedoch nicht angezeigt habe.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom XXXX wurde das gegen die BF wegen Diebstahls geführte Strafverfahren gemäß § 199 iVm § 204 Abs. 1 StPO nach Diversionsverfahren mit außergerichtlichem Tatausgleich (die BF hat dem Privatbeteiligten Kollegen R. € 150,- in bar ersetzt) eingestellt.

4.1. Im Rahmen der am 19.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bekannte sich die BF schuldig und gab an, dass sie diesen Vorfall, der ihr leid tue, nur auf ihre damalige psychische Störung (Depression seit 2010, Essstörung seit 2002, Beziehungskrise) zurückführen könne und legte ein entsprechendes Privatgutachten vor. Seitens der belangten Behörde wurde im Hinblick auf die Verantwortung der BF ein psychiatrisch-neurologisches Facharztgutachten eines Gerichtssachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der BF zum Tatzeitpunkt eingeholt.

4.2. Gemäß diesem Gutachten vom 14.05.2015 befand sich die BF zum Tatzeitpunkt in einer sozialen Ausnahmesituation, die eine Beeinträchtigung ihrer Handlungsweise bewirkte, aber nicht so stark war, dass sie von ihr nicht willentlich gesteuert werden konnte. Die Schuldfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt leicht eingeschränkt, aber sicher nicht aufgehoben.

5. Nach fortgesetzter mündlicher Verhandlung am 29.05.2015 wurde die BF schuldig erkannt, am XXXX im Dienst € 20,- aus der Geldbörse ihres Kollegen R. gestohlen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben. Es wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. In der Begründung des schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnisses wurde nach Wiedergabe des Verfahrens vor der belangten Behörde zur Strafbemessung wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um die Täterin von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Außerdem sind die Erschwerungsgründe und auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer, insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat, so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung aber nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung zu wie bisher und sind die Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß erforderlich, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eines solche schwere Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten, was nichts anderes bedeutet als das bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen alleine schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein wird (VwGH 2011/09/0105 vom 15.12.2011).

Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein typisches Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht besteht vielmehr die Aufgabe, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens der in Betracht kommenden Strafe bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 93 Abs. 1 BDG vorzunehmen.

Die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist "wesentlich........durch

das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert" (Kucsko-Stadlmayer, 3. Auflage S. 79f), wobei bei der Beurteilung nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen ist, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355).

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung liegt vorliegendenfalls sehr hoch. Auch wenn die Staatsanwaltschaft und das Gericht von einer geringen Schuld ausgegangen sind, ändert dies nichts an dem Umstand, dass für das Disziplinarrecht, wie bereits erwähnt, die die disziplinären Aspekte unabhängig vom Gericht zu bewerten sind.

In dem Judikat 2011/09/0105 geht der VwGH sogar soweit, dass er meint, dass bei Vorliegen einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung alleine aus generalpräventiven Gründen möglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann bzw. es für ihn eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt.

Selbst wenn man von der Möglichkeit einer Versetzung ausgehen würde, ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte auch auf einer anderen Dienststelle jederzeit die Gelegenheit hätte, eine derartige Dienstpflichtverletzung neuerlich zu begehen, da sie auch auf diesen Dienststellen mit anderen Kollegen zusammenarbeiten würde. Belastende Konfrontationen wären vorprogrammiert, wenn es etwa um gegenseitiges Vertrauen, Zusammenarbeit und Kooperation im Zuge sicherheits- bzw. kriminalpolizeilicher Arbeit und Durchführung derartiger Amtshandlungen geht.

Auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten der Exekutivbeamtin verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung sein kann, kann aber durchaus zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Disziplinarbeschuldigten für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Exekutivbeamten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176).

Ein strafgerichtliches Urteil vermag den mit der Disziplinarstrafe mitverfolgten Zweck, den Beamten an die Erfüllung seiner Pflichten zu mahnen, nicht mit zu erfüllen. Ebenso wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt (VwGH 05.03.1980, VwSlg. 10.060A).

Die Anwendung einer Diversionsbestimmung - im vorliegenden Fall ein außergerichtlicher Tatausgleich - durch das Gericht begründet keine Bindung der Disziplinarkommission an eine derartige Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BDG.

Wenn nun ein Exekutivbeamter, der mit der Verhinderung und Aufklärung von Angriffen gegen fremdes Vermögen betraut ist, selbst Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremden Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Aufgabenerfüllung und Dienstführung des Beamten damit nachhaltig beeinträchtigt wird.

Der Kollegendiebstahl kann im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug keinesfalls als Bagatelldelikt angesehen werden. Am schweren Gewicht der der Beamtin vorgeworfenen Pflichtverletzung vermag auch ein einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212).

Wiederholter Diebstahl - nämlich zweimaliger Griff in die Geldbörse des Kollegen) auch von geringen Vermögenswerten, begründet die Untragbarkeit der schuldig gewordenen Exekutivbeamtin für die Fortsetzung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (VwGH 15.09.1994, 04/09/0174).

Im gegenständlichen Fall war zwar im Disziplinarverfahren nur ein Diebstahl Verhandlungsgegenstand, vor Gericht hat aber die Beschuldigte auch die Verantwortung hinsichtlich des weiteren Diebstahls aus der Geldbörse des Kollegen übernommen. Dieser erste Diebstahl war ja auch Auslöser dafür, dass in der Dienststelle überhaupt erst die Diebsfalle errichtet worden ist.

Der Strafmilderungsgrund der Unbesonnenheit kann sohin ausgeschlossen werden, denn bei zweimaligen Angriffen auf fremdes Eigentum kann nur mehr ein bewusstes Handeln vorliegen.

Es besteht sohin der Verdacht, dass die Beschuldigte durch die Verwirklichung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung gerade jene Rechtsgüter verletzt hat, zu deren Schutz sie nach den Gesetzen des Staates berufen ist im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG.

Abgesehen davon, dass der Vermögenswert gering ist, ist jedenfalls das Gewicht der Tat disziplinarrechtlich erheblich, weil die Beamtin gerade jene Werte verletzte, die sie im Rahmen ihrer exekutiven Aufgaben täglich zu schützen hat; weiters wurde die Tat während der Dienstzeit an der Dienststelle zum Nachteil eines Kollegen begangen.

Eine Dienstpflichtverletzung wird als besonders schwer angesehen, wenn der Beamte durch die Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm obliegt und der Schutz des gesamten StGB - und der Schutz des fremden Vermögens fällt darunter - gehört zu den Kernaufgaben eines Polizisten. Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde sowohl in der Öffentlichkeit als auch innerhalb der Kollegenschaft der Eindruck entstehen, dass es der Polizei nicht einmal gelingt, ihre Beamten von Diebstählen im Kollegenkreis abzuhalten.

Ein Polizist, der seine Kernaufgaben in einem derartigen Ausmaß verletzt, ist inakzeptabel. Ein Polizist, der fremdes Eigentum mit Füßen tritt und nicht unterscheiden kann zwischen Dein und Mein hat massive charakterliche und moralische Defizite.

Auch wenn die Verteidigung die Ansicht vertritt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten in deren Gesamtheit betrachtet die Schuldfähigkeit herabgesetzt und dies als Milderungsgrund heranzuziehen ist, kann sich der Senat dieser Ansicht nicht anschließen.

Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass das abzuvotierende Verhalten eine schwerstwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, wurde bereits ausgeführt und steht wohl außer Zweifel. Wie bereits ebenso ausgeführt, vermag der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe nicht aufzuwiegen. Zu würdigen ist auch, dass dem Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion zukommt, nämlich die Erhaltung der Sauberkeit und der Leistungsfähigkeit des Beamtentums sowie Wahrung des Ansehens desselben als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

Diese Tat gilt als dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie der guten Dienstbeschreibung und der zahlreichen Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt, (vgl. dazu die Jud. des VwGH vom 6.9.2012, GZ 2013/09/0133). Es war daher mit Entlassung vorzugehen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Entlassung keine Strafe darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung der Täterin oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass ein Geständnis nicht mildernd wirkt, wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Im konkreten Fall liegt zwar ein Geständnis vor und gab die Beschuldigte an, dass sie ihr Verhalten zutiefst bereue, doch waren die Ermittlungen bereits im Gange und wäre die Tat auch ohne Geständnis bereits aufgrund der Diebsfalle unbestreitbar nachgewiesen worden. Leugnen hätte daher keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt und liegt der Milderungsgrund sohin nicht vor.

Ähnliches gilt für die Schadensgutmachung. Gerichtlich angeordnete Schadensgutmachung bzw. Schadensersatzleistungen stellen keine "Gutmachung" im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nur einer nach einem strafrechtlichen Urteil bzw. vorliegendenfalls einem außergerichtlichen Tatausgleich bestehenden Verpflichtung nachgekommen wird (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082).

Aufgrund der Ausführungen im medizinischen Gutachten des Prof. Dr. LESCH kann auch von keiner Augenblickstat ausgegangen werden. Das medizinische Gutachten attestierte eine leichte Depression, sodass zwar eine leichte Beeinträchtigung vorgelegen ist, nicht aber in dem Ausmaß, dass die Beamtin nicht gewusst hätte, was sie tat.

Sohin bleiben als Milderungsgründe lediglich ihre bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung.

Es stehen daher einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung 2 Milderungsgründe gegenüber, die bei Abwiegen nicht derart ins Gewicht fallen, dass ein Verbleiben bei der Polizei gerechtfertigt wäre.

Der Beruf des Polizeibeamten steht in beachtlichem öffentlichem Interesse. Die verhängte Strafe soll nicht nur Signalwirkung für Angehörige dieses Berufsstandes haben, sondern auch letztlich wieder das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeiapparat stärken.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass die Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis ihre berufliche Existenz bei der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen für ihren Lebensunterhalt bedeutet.

Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie ist ledig und hat keine Kinder, sodass sie nur für den eigenen Unterhalt aufkommen muss. Die Beschuldigte ist 37 Jahre alt und gelernte Kindergartenpädagogin. Es sollte ihr bei entsprechendem Willen möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen."

6. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 16.07.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt die Strafe schuldangemessen herabzusetzen, allenfalls die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung als mildernd berücksichtigt habe, die zahlreichen Belobigungen seien zwar erwähnt, aber nicht als Milderungsgrund angenommen worden. Rechtlich verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach das reumütige Geständnis nicht als mildern zu würdigen sei, da Leugnen ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Weiters hätte die belangte Behörde die Schadensgutmachung der BF, indem sie unmittelbar nach der Tat den 20,- Euroschein dem Kollegen zurückgegeben habe, zu Unrecht nicht als Milderungsgrund angenommen und sei der Hinweis auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt, da diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Weiters habe die belangte Behörde den damaligen Gesundheitszustand der BF falsch beurteilt, auch der von der belangten Behörde beauftragte Gutachter sei von einem Ausnahmezustand ausgegangen, trotzdem sei die belangte Behörde absurderweise von keiner herabgesetzten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen. Aufgrund des psychischen Ausnahmezustandes liege eine andere Qualität zu Gunsten der BF gegenüber Fällen, in denen gleiche oder ähnliche Handlungen gesetzt wurden, vor, weshalb die belangte Behörde zu einem günstigeren Ergebnis hätte kommen müssen. Eine weitere Fehlbeurteilung liege darin, dass der BF nicht der Milderungsgrund der Unbesonnenheit angerechnet worden sei, da die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass bei zweimaligem Angriff auf fremdes Eigentum nur bewusstes Handeln vorliegen könne. Tatsächlich habe die BF trotzdem sie ihren Kollegen den Anlassfallschaden ersetzt habe, diesen Diebstahl nicht begangen und sei dieser Vorfall, da nicht vom Einleitungsbeschluss umfasst nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch habe die BF keinen Bereicherungsvorsatz gehabt und zum Tatzeitpunkt ein ausreichend gedecktes Konto gehabt. Somit seien zumindest sechs Milderungsgründe gegeben und sei auch das Gericht von einem leichten Verschulden ausgegangen, andernfalls eine Diversion nicht möglich gewesen sei. Unrichtig sei jedenfalls die Ansicht der belangten Behörde, wonach allein aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung gerechtfertigt wäre.

7. Mit Note vom 17.07.2015, eingelangt am 24.07.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.

9. Im Rahmen der am 18.12.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich die BF zum Schuldspruch wie schon im bisherigen Verfahren geständig. Sie habe einen schweren Fehler gemacht, den sie zutiefst bereue, hoffe aber auf eine zweite Chance, da sie ihren Beruf liebe. Sie könne sich ihre Tat nur mit ihren damaligen psychischen Problemen erklären. Dieser Diebstahl wäre einmalig gewesen, sie habe davor nichts gestohlen. Sie habe im Rahmen der Diversion auch den Schaden abgedeckt, den ihr Kollege in jenem Fall, der Anlass für die Diebsfalle war, abgedeckt, weil dieser sie dafür verantwortlich gemacht habe, gleichwohl sie diesen Diebstahl tatsächlich nicht begangen habe.

10. Gegenständliches Erkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die am XXXX geborene BF ist ausgebildete Kindergartenpädagogin und wurde 1998 in den Polizeidienst aufgenommen, versah zunächst Dienst in der XXXX und zuletzt seit Juni 2013 XXXX. Die BF ist disziplinarrechtlich unbescholten, wurde oftmals belobigt und hat eine gute Dienstbeschreibung. Der infolge Suspendierung gekürzte Monatsbezug der BF beträgt rund € 900,- netto.

Die BF ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzung geständig; im Übrigen ist der Schuldspruch des bekämpften Bescheides, da nicht in Beschwerde gezogen, in Rechtskraft erwachsen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der unbestrittenen Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) ....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) ....

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. .....

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

.........

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

..........

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem

Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

.........

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen

oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. ........

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage

wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

........"

2.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

2.4. Beschwerdegegenständlich wird eingewendet, die belangte Behörde habe das reumütige Geständnis, mit dem Argument, dass Leugnen ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, zu Unrecht nicht als mildernd angerechnet. Diesem Einwand kommt insofern Berechtigung zu, als einem reumütigen Geständnis, selbst wenn es zur Wahrheitsfindung nichts beiträgt, einen Anhaltspunkt für eine positive Zukunftsprognose bildet. Im Ergebnis ist jedoch für die BF nichts gewonnenen, hat doch die belangte Behörde die Verhängung der Disziplinarstrafe ohnehin nicht aus spezialpräventiven Erwägungen ausgesprochen.

Zum Einwand, der BF wäre der Milderungsgrund der Schadensgutmachung zu Unrecht nicht angerechnet worden, ist Folgendes zu bemerken:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die BF weder unmittelbar nach der Tat dem Kollegen das gestohlene Geld zurück gegeben (Anm: sonst wäre wohl tätige Reue vorgelegen) noch hat die BF, nachdem die Tat bemerkt wurde und somit der mögliche Täterkreis (die an der Dienststelle anwesenden Personen mit Zugang zum Aufenthaltsraum) feststand, von sich das Geld zurückgegeben. Dass sich die BF bereit erklärt hat, die in ihrer Geldbörse vorgefundene entwendete Geldnote wieder zu retournieren, stellt daher keinen wesentlichen strafmildernden Umstand dar. Den Ersatz der durch das Anthracenpulver verunreinigten Geldbörse des Kollegen hat die BF erst im Zuge der strafrechtlichen Diversion geleistet.

Weiters wird eingewendet, die belangte Behörde habe den Strafmilderungsgrund der Unbesonnenheit im Hinblick auf ihre unrichtige Annahme, die BF habe zweimal einen Angriff auf fremdes Eigentum gesetzt, nicht angerechnet. Dazu ist zu bemerken, dass - selbst wenn man dem Vorbringen der BF folgt, wonach sie den ersten Diebstahl, der letztlich der Auslöser für die Einrichtung einer "Diebsfalle" war, nicht begangen hat, - auch bei einem einmaligen Kameradschaftsdiebstahl im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres von Unbesonnenheit der BF ausgehen kann. Die BF hat sich nämlich unmittelbar nach der Tat damit gerechtfertigt, dass ihr selbst im Laufe ihres Berufslebens als Polizistin mehrere Male Geld gestohlen wurde. Dazu befragt, warum sie diese Diebstähle niemals gemeldet habe, gab die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass Diebstähle von Geld über Bekleidungsgegenstände bis zu Lebensmitteln an der Dienststelle des Öfteren vorgekommen wären und dies auch immer wieder unter den Kollegen besprochen worden wäre. Wenn nun also an einer Dienststelle Diebstahl unter Kollegen, wie die BF behauptet, wiederkehrendes Thema ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass die BF, als sie Geld aus der Börse ihres Kollegen nahm, in Unbesonnenheit gehandelt haben will.

Die BF wendet weiters ein, dass die belangte Behörde trotz Vorliegens zweier Gutachten, wonach ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war, diesen Umstand nicht als mildernd gewertet habe. Dazu ist zu bemerken, dass das von der BF beigebrachte nervenfachärztliche Fachgutachten dieser für den Tatzeitraum einen Ausnahmezustand bedingt durch eine depressive Störung mit bulimischen Attacken attestierte, jedoch keine Aussage zur Schuld- oder Zurechnungsfähigkeit der BF traf. Diese Diagnose wurde durch den von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie mit dem Hinweis auf die habituelle Persönlichkeitseigenart der BF bestätigt, der hinsichtlich der Schuldfähigkeit jedoch ausführte, dass die psychische Beeinträchtigung der BF niemals dergestalt gewesen sei, dass sie ihre Handlungsweisen nicht willentlich steuern konnte, und in Folge (Anm.: ohne nähere Begründung) eine leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert wurde. Auf der Grundlage dieser Gutachten kann jedoch nicht erkannt werden, dass die BF ihre Tat in einem einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Zustand, somit im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit, begangen habe, weshalb die belangte Behörde zu Recht auch nicht vom Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ausging und dies auch ausführlich begründete.

2.5. Zum Beschwerdevorbringen, dass das Strafgericht von leichtem Verschulden ausgegangen sei und eine Differenzierung des Schuldelements bei demselben Sachverhalt nicht geboten oder zulässig sei, ist darauf zu verweisen, dass verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt, der auch in der Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung oder wie vorliegendenfalls in einer Diversion seinen Niederschlag finden kann, keineswegs bedeutet, dass auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen ist, dient doch das Disziplinarrecht im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum im allgemeinen und in die Polizei im speziellen. Im gegenständlichen Fall war mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der Bindungswirkung im Sinne des § 95 BDG entfalten konnte durch die Disziplinarbehörde ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer (schweren) Dienstpflichtverletzung vorliegt (vgl. VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/09/0044

2.6. Wenn die BF vermeint, dass mangels Vorliegens spezialpräventiver Gründe für die Disziplinarstrafe der Entlassung sich die Strafe nur aus generalpräventiven Erwägungen als überhöht erweist, ist darauf zu verweisen, dass der spezialpräventiven Wirkung bei der Strafbemessung insbesondere bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht die ausschlaggebende Rolle zukommt, sondern die Höhe der Strafe bei schweren Dienstpflichtverletzungen an generalpräventiven Erfordernissen zu messen ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen und in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung gerade bei Dienstpflichtverletzungen mit besonderem Funktionsbezug auch bei Vorliegen von Milderungsgründen zu Recht in Betracht zu ziehen war (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0133 und Zl. 2013/09/0149).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausdrücklich mit der Schwere der Pflichtverletzung und der daraus resultierenden generalpräventiven Erforderlichkeit der strengsten Strafe begründet. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Diebstahl aus der Geldbörse eines Kollegen in erster Linie das Vertrauen der Vorgesetzten und vor allem jenes der Kollegen in die BF schwer erschüttert. Gerade aber im Exekutivdienst ist ein intaktes Vertrauen unter Kollegen im Hinblick auf die Art der Dienstverrichtung unabdingbar. Zum anderen ist das Verhalten der BF im Hinblick darauf, dass die BF als Polizistin im Dienst gerade jene Rechtsgüter verletzte, deren Schutz ihr als Exekutivbeamtin oblag, geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Im vorliegenden Fall ist die der BF zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung angesichts des objektiven Unrechtsgehaltes der Dienstpflichtverletzung so hoch, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht kommt. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides kann daher selbst dann nicht erblickt werden, wenn der BF als weiterer Milderungsgrund, wie oben unter Punkt 2.4. angeführt, jener des reumütigen Geständnisses angerechnet wird.

Zusammengefasst sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände zutage getreten, wonach sich die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung allein schon aus generalpräventiven Erwägungen in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung als unzutreffend erwiesen hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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