BVwG I403 2117195-1

I403 2117195-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Rückforderung, Urlaubsersatzleistung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2117195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2117195.1.00

Spruch

I403 2117195-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Senatsvorsitzende sowie über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ferdinand KALCHSCHMID, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 07.05.2015 bzw. die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 20.10.2015 betreffend den Widerruf und den Rückersatz des zwischen 25.02.2014 bis 20.03.2014 empfangenen Arbeitslosengeldes nach nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 und § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), in der geltenden Fassung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hatte am 25.02.2014 beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Unternehmen XXXX war mit 25.02.2014 aufgrund einer einvernehmlichen Lösung beendet worden. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge ab dem 25.02.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 28,59 Euro täglich.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden war, dass sie im Zeitraum von 25.02.2014 bis 20.03.2014 im Bezug einer Urlaubsabfindung/Entschädigung stand und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass, wenn bis zum 04.05.2015 keine Stellungnahme dazu eingebracht werde, die Angaben des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs herangezogen würden. Das Einlangen einer Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.

3. Von der belangten Behörde wurde in der Folge beim früheren Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein Nachweis über die Auszahlung der Urlaubsentschädigung verlangt; in der Folge wurde ein Abrechnungsbeleg vom Februar 2014 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Urlaubsentschädigung in Höhe von 1307,85 im Februar 2014 ausbezahlt wurde.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.02.2014 bis 20.03.2014 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 686,16 Euro verpflichtet. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie Urlaubsersatzleistungen erhalten habe und dies nicht gemeldet habe.

5. Am 26.08.2015 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid ein, der laut Beschwerdeschriftsatz in der Kalenderwoche vom 3. bis 9.08.2015 zugestellt worden war. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass sie Rechtsanwalt Mag. Ferdinand Kalchschmied mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt habe. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Bezug von Arbeitslosengeld weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe: "Sie konnte und musste auch nicht erkennen, dass ihr Leistungen nicht in dieser Höhe gebührten." In dem Zeitraum von 25.02.2014 bis 20.03.2014 sei sie in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Als Beweis wurden die amtswegige Einschau in die Versicherungszeiten und die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei beantragt. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015 ersatzlos zu beheben.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2015 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine verschuldensfreie Rückersatzpflicht der Beschwerdeführerin aufgrund des einer rückwirkenden Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehaltenen Bestehens eines Anspruches auf Urlaubsentschädigung vorliege. Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin komme es daher nicht an, sondern nur darauf, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestanden hatte oder nicht. Sowohl der Bezug des Arbeitslosengeldes als auch die Zahlung der Urlaubsentschädigung seien unstrittig.

7. Am 03.11.2015 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin war vom 01.06.2004 bis 17.01.2012 bei dem Unternehmen XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Zwischen 18.01.2012 und 20.08.2012 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld, zwischen 21.08.2012 und 24.02.2014 bezog sie pauschales Kindergeld. Nach Ende der mutterschaftsbedingten Karenzierung wurde das Arbeitsverhältnis bei der XXXX per 25.02.2014 einvernehmlich aufgelöst. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin vom Unternehmen für den Zeitraum von 25.02.2014 bis 20.03.2014 noch einmal angemeldet, um die offene Urlaubsabfindung auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 25.02.2014 bis 20.03.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 28,59 Euro täglich. Das Arbeitsmarktservice erfuhr durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes des österreichischen Sozialversicherungsträgers vom 16.04.2015 von der Zahlung der Urlaubsentschädigung.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsakts und waren im gegenständlichen Fall unstrittig.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt, dies allerdings unter dem Gesichtspunkt, dass argumentiert wurde, dass die Beschwerdeführerin den Bezug von Arbeitslosengeld weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Diese Frage ist im gegenständlichen Verfahren - wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird - aber nicht entscheidungsrelevant. Selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens in der Beschwerde kann dies am Ergebnis nichts ändern. Die behaupteten tatsächlichen Vorgänge (das Nichtverschulden der Beschwerdeführerin in Hinblick auf eine Meldung der Urlaubsentschädigung) stellen sich aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich dar. Wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt, kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Sind wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt (VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 und vom 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Vorbringen in der Beschwerde ist aufgrund der Rechtslage per se nicht dazu geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, eine Erörterung dieser Frage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt (der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentgelt und Bezug einer Urlaubsentschädigung) ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A)

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrer Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag den mit Bescheid vom 07.05.2015 bzw. Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2015 festgestellten Widerruf des Bezuges von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.02.2014 bis 20.03.2014 und die ebenfalls festgestellte Rückforderung eines Betrages in Höhe von Euro 686,16.

Der frühere Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zahlte dieser für den Zeitraum von 25.02.2014 bis 20.03.2014 eine Urlaubsentschädigung aus. Die Beschwerdeführerin bezog im selben Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von 28,59 Euro täglich.

Gemäß § 24 Abs 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

Der Erhalt einer Urlaubsentschädigung stellt gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG einen Ruhenstatbestand dar. Gemäß § 16 Abs. 4 AlVG beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, wenn Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht. Ruhen des Anspruches bedeutet, dass zeitlich befristet grundsätzlich keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden kann, obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht. Das Ruhen des Leistungsanspruches tritt ex lege ein und fällt ebenso ex lege weg. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit l AlVG iVm Abs 4 leg cit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0033).

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war für den Zeitraum von 25.02.2014 bis 20.03.2014 gesetzlich nicht begründet und wurde daher die Zuerkennung von Seiten der belangten Behörde zu Recht widerrufen. Infolge des (auf das Zustehen einer Urlaubsentschädigung zurückzuführenden und der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erst nachträglich bekannt gewordenen) Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vor (vgl. das einen nachträglich hervorgekommenen Anspruch auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis des VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0056).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Unabhängig von der bereits festgestellten Zulässigkeit des Widerrufs des Arbeitslosengeldbezugs gemäß § 24 Abs. 2 AlVG stellt sich daher in weiterer Folge die Frage der Zulässigkeit der Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG. In der Beschwerde werden die zwei Tatbestände offenbar vermischt, ist diese doch auch schon als "Rückforderung gemäß § 24 Abs 2 AlVG" überschrieben, obwohl § 24 Abs. 2 AlVG den Widerruf und § 25 Abs. 1 AlVG die Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen behandelt. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass man den Bescheid dem gesamten Inhalt nach anfechte und wird auch der Antrag gestellt, den Bescheid in vollem Umfang zu beheben, obwohl in der Folge nur mehr auf § 25 Abs. 1 AlVG eingegangen wird. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG wurde ausgeführt (Hervorhebung im Original): "Die Beschwerdeführerin war bis in das Jahr 2011/2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin hat weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen den Bezug von Arbeitslosenentgelt herbeigeführt. Sie konnte und musste auch nicht erkennen, dass ihre Leistungen nicht in dieser Höhe gebührten. Insoferne ist die Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Arbeitslosenentgeltes in der Höhe von € 686,16 für den Zeitraum 25.2.2014 bis 20.3.2014 zu Unrecht ergangen. In diesem Zeitraum stand die Beschwerdeführerin in keinem Beschäftigungsverhältnis. Das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis war wie oben ausgeführt im Jahr 2011/2012 gegeben."

Diese Ausführungen gehen davon aus, dass die Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG basierte. Diesfalls ist auch die Begründung im angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015 insofern mangelhaft, als nur dieser Teil der gesetzlichen Bestimmung zitiert wurde und weiter ausgeführt wurde:

"Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.02.2014 bis 20.03.2014 zu Unrecht bezogen, da Sie Urlaubsersatzleistungen erhalten haben und dies nicht gemeldet haben." Diese Begründung ist irreführend, stützt sich doch die Rückzahlungsverpflichtung - wie dann in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.10.2015 korrekt und ausführlich dargelegt wurde - eben nicht auf den verschuldensabhängigen Tatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG, sondern vielmehr auf § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG: "Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird."

Dazu wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2004, 2000/02/0269 in Bezug auf einen Fall, bei dem das Arbeitsmarktservice ebenfalls erst durch Rückmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger von der erhaltenen Urlaubsentschädigung erfahren hatte, in aller Deutlichkeit ausgeführt: "Dabei kann es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose - etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage - von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. Für die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.

Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) vom 1. April bis zum 16. Mai 1999 kann daher zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 97/08/0624, sowie das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0106), kommt es daher im vorliegenden Fall gar nicht mehr an."

Auf Basis dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht darauf ankommt, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wurde, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. dazu auch Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 533). Es kommt vielmehr nur darauf an, dass eine Urlaubsentschädigung parallel zum Arbeitslosengeldbezug ausgezahlt wurde und dies dem Arbeitsmarktservice erst nachträglich bekannt wurde.

Da die belangte Behörde die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis daher ebenfalls zu Recht bejaht hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des VwGH zu § 25 AlVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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