G312 2115061-1•BVwG G312 2115061-1
G312 2115061-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2015
Einstellung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Sachwalter,<br/>triftige Gründe
G312 2115061-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 14.09.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 21.08.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 49 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.05.2015 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe der Frau
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 16.04.2015 gemäß § 49 iVm § 24 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF eingestellt ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF mittels RSb-Brief ein Kontrollmeldetermin für den 16.04.2015 übermittelt worden sei und aufgrund des negativen Zustellversuchs am 08.04.2015 eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt XXXX mit Beginn der Abholfrist 09.04.2015 in die Abgabeneinrichtung eingelegt worden sei. Die BF habe den Brief jedoch nicht behoben, dieser gelte als zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 sei der BF mitgeteilt worden, dass sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und daher der Leistungsbezug mit 16.04.2015 eingestellt werde habe müssen. Da die BF den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und bis dato keine persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die, am 16.06.2015 eingelangte und mit 12.06.2015 datierte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF entweder keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, da sie das Einkommen von ihrem Gatten nicht vorlegen habe können oder da ihr Mann nicht mehr am XXXX gemeldet sei, wie er ihr gesagt habe. Die PVA habe das Einkommen von 2014 von ihrem Mann gebraucht und dieses liege jetzt wahrscheinlich auch bei der belangten Behörde auf, zudem nehme sie an, dass dies ein höherer Betrag als € 6.000 sei. Jeder erzähle ihr nur Geschichten, da könne sich niemand mehr auskennen. Sie sei in ihrem Alter nicht mehr verpflichtet, arbeiten zu gehen, da ihr Ehemann zu einer angemessenen Unterhaltszahlung verpflichtet sei, schließlich habe sie die Kindererziehung allein übernommen und ihre Kinder hätten einen Altersunterschied von 7 Jahren. Ihr beruflicher Werdegang liege bei der belangten Behörde auf und sie sei ein ehrlicher Mensch.
3. Mit E-Mail vom 21.08.2015 erteilte der Sachwalter XXXX die Zustimmung zur vorliegenden Beschwerde der BF.
4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.08.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass mittels Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.11.2012 Herr Mag. XXXX für Angelegenheiten "Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Sozialversicherungsanstalten und Behörden" zum Sachwalter der BF ernannt worden sei.
Die BF habe mittels eingeschriebenen Brief vom 07.04.2015 einen Kontrollmeldetermin für 16.04.2015 vorgeschrieben erhalten, darin sei auch die Rechtsbelehrung über die Folgen, sollte sie den Kontrollmeldetermin nicht einhalten, enthalten gewesen. Am 07.04.2015 sei die Kanzlei XXXX über den Kontrollmeldetermin informiert worden. Die Zustellung sei durch Hinterlegung beim Postamt XXXX mit Beginn der Abholfrist 09.04.2015 erfolgt. Am 08.04.2015 habe die BF telefonisch über die ServiceLine bei der belangten Behörde nachgefragt, weshalb sie einen Brief erhalten habe. Sie sei seit Jänner nicht mehr gemeldet und wolle mit der belangten Behörde nichts mehr zu tun haben. Die BF sei in diesem Telefonat über den Termin informiert worden. Die BF habe sich im Zuge des Telefonates heftig beschwert und gemeint, dass sie zu diesem Termin nicht komme, sondern von der belangten Behörde in Ruhe gelassen werden möchte, zudem habe sie sich schon selbst versichert. Den eingeschriebenen Brief selbst habe die BF nicht behoben. Am 21.04.2015 sei der Sachwalter der BF schriftlich darüber informiert worden, dass der Leistungsbezug der BF mit 16.04.2015 eingestellt worden sei und binnen 4 Wochen ein Bescheid über die Einstellung verlangt werden könne, einen solchen Einstellungsbescheid habe der Sachwalter am 27.05.2015 begehrt und sei mit 28.05.2015 erlassen und an den Sachwalter übermittelt worden.
5. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015 beantragte der Sachwalter der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der weder der Sachwalter noch die BF teilnahmen. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF steht seit 17.06.2014 - nach Beendigung der befristeten Invaliditätspension mit 31.05.2014 - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 11,28.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 14.12.2012, Zahl XXXX, wurde Herr Mag. XXXX als Sachwalter der BF gemäß § 268 ABGB bestellt. Der Sachwalter hat gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Sozialversicherungsanstalten und Behörden zu besorgen.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 wurde der BF ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 16.04.2015 um 10 Uhr zwecks Betreuungs- und Beratungsgespräch mittels RSb - die Verständigung über die Hinterlegung wurde mit 10.04.2015 in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Hinterlegung ab 09.04.2015 bei der Poststelle XXXX mit Beginn der Abholfrist 09.04.2015 - zugestellt. Dem Sachwalter wurde die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins ebenfalls zugestellt.
Die BF hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG nicht eingehalten.
Die BF ist in der Lage den Zweck eines Kontrollmeldetermin sowie die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eines solchen zu erfassen und sich entsprechend zu verhalten.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen und der am 12.09.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Der erkennende Senat kommt aus mehreren Gründen zu der Überzeugung, dass die BF in der Lage ist, den Zweck eines Kontrollmeldetermins sowie die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung eines solchen zu erfassen und sich entsprechend zu verhalten.
Zum einen erklärte die BF bereits mehrmals, nichts mehr mit der Behörde zu tun haben zu wollen und aus diesem Grund den Termin nicht einzuhalten.
Der Sachwalter, der bei der gegenständlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (der BF gegenüber erklärte er "wegen Aussichtslosigkeit", vertrat gegenüber der belangten Behörde die Ansicht, dass die BF aufgrund ihres Wahnes vom Bezug abgemeldet werden will.
Der erkennende Senat ist jedoch der Meinung, dass die BF dies wirklich so möchte und zwar zum einen, da sie sich selbst um ihre Krankenversicherung bemüht hat und zum anderen, da sie erklärte, dass sie verheiratet sei und möchte, dass ihr Mann für ihren Unterhalt aufkommt. Der BF ist somit sehr klar, welche Konsequenzen eine Abmeldung vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung für sie hat.
Zum anderen übermittelte die BF dem erkennenden Senat vor der Verhandlung ein Schriftstück, in dem sie darlegt, dass es für sie unverständlich sei, dass ihr Sachwalter nicht für ihre positiven Interessen in der Verhandlung erscheint und sie selbst jedoch für sich nicht auftreten darf. Offensichtlich kenne sie sich besser aus als ihr Sachwalter und ersuche um Abklärung mit dem Sachwalter.
Ihr Sachwalter hat jedoch - nach Klärungsversuche seitens des Gerichtes, nachdem die Verhandlung ohne ihn eröffnet werden musste - lediglich durch einen "Einzeiler" mitgeteilt, dass er bei der Verhandlung nicht einschreiten wird.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr gemäß § 268 Abs. 1 ABGB auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
Die Bestellung eines Sachwalters ist gemäß Abs. 2 leg. cit. unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter gemäß Abs. 3 leg. cit. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts (1), mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens (2), oder, soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person (3) zu betrauen.
Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht gemäß Abs. 4 leg. cit. auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.
3.2.2. Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, entweder keinen Anspruch auf Notstandshilfe zu haben, da sie das Einkommen von ihrem Gatten nicht vorlegen konnte oder da ihr Mann nicht mehr am XXXX gemeldet sei, wie er ihr sagte. Die PVA habe das Einkommen von 2014 von ihrem Mann gebraucht und dieses liege jetzt wahrscheinlich auch bei der belangten Behörde auf, zudem nehme sie an, dass dies ein höherer Betrag als € 6.000 sei. Jeder erzählte ihr nur Geschichten, da könne sich niemand mehr auskennen. Sie sei in ihrem Alter nicht mehr verpflichtet arbeiten zu gehen, da ihr Ehemann zu einer angemessenen Unterhaltszahlung verpflichtet sei, schließlich habe sie die Kindererziehung allein übernommen und ihre Kinder hätten einen Altersunterschied von 7 Jahren. Ihr beruflicher Werdegang liege bei der belangten Behörde auf und sie sei ein ehrlicher Mensch
Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 erklärte sie, dass sie einiges richtig stellen müsse. Es sei ihr und ihrem Sachwalter nicht möglich gewesen, bis zur Frist 31.01.2015 den Nachweis über das Einkommen ihres Ehemannes vorzulegen. Sie schildert in weiterer Folge ihre Probleme mit der GKK und erklärte einen Antrag auf Selbstversicherung mit 16.03.2015 gestellt zu haben. Sie erläuterte weiters die Angelegenheit mit der Versicherung und mit Arbeiten im privaten Haushalt über den Dienstleistungsscheck und teilte mit, dass sie eine Kopie des Schreibens vom 20.04.2015 zugeschickt erhalten habe, dieser aber verloren gegangen sei, sie habe bis zu diesem Tag nichts erhalten. Sie habe keine Beschwerde eingereicht, da sie bedroht wurde und diesen Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse, wenn sie bereits eine Arbeit aufgenommen habe. Sie habe falsche Informationen erhalten und ihr Sachwalter mache Alleingänge und sie verstehe nicht, warum sie für die Fehler von anderen den Kopf hinhalten müsse. Dies habe sie der belangten Behörde auch telefonisch mitgeteilt. Auch ihr Sachwalter hätte keine Zustimmung zu einer Beschwerde erteilt. Sie mache da nichts mehr, gebe keine Zustimmung, dass irgendwelche Laienrichter über das Recht oder Unrecht dieser Abmeldung entschieden sollten. Sie sei abgemeldet und nehme das so zur Kenntnis, außerdem habe ihr Sachwalter ohnehin schon um Aufhebung der Sachwalterschaft mit am 20.07.2015 bei Gericht angesucht.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 teilte der Sachwalter mit, dass er im ausdrücklichen Wunsch der BF den Vorlageantrag als Sachwalter genehmige und daher beantrage, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
3.2.3. Zunächst ist zu dem Vorbringen der BF bzw. des Sachwalters festzuhalten, dass ein eingeschränkter Geisteszustand zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 9. August 2002, Zl 2002/08/0039).
Mit Beschluss des BG XXXX vom 14.11.2012 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin zu ihrem einstweiligen Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Sozialversicherungsanstalten und Behörden bestellt.
Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde die Beschwerdeführerin nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihr ist es nicht möglich, ohne Zustimmung ihres Sachwalters ihre Angelegenheiten vor Gerichten, Ämtern, Sozialversicherungsträger und Behörden zu regeln (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117).
Gegenständlich ist strittig, ob auf Grund des geistigen Gesundheitszustandes der BF ein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vorlag, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe hindern könnte.
Nach Bescheidzustellung hat die BF durch eine telefonische Kontaktaufnahme über die ServiceLine bei der belangten Behörde nachgefragt, warum ihr ein Brief seitens der belangten Behörde übermittelt wurde, da sie seit Jänner 2015 nicht mehr gemeldet sei. Die BF erklärt in diesem Telefonat, dass sie nichts mehr mit der belangten Behörde zu tun haben wolle und sie daher auch nicht zu diesem Termin erscheine, sie wolle von der belangten Behörde in Ruhe belassen werden.
Am 16.04.2015 wurde der Sachwalter XXXX über die Bezugseinstellung aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses gemäß § 49 AlVG informiert, wie auch über die gesetzlichen Grundlagen.
Bereits im Feber 2015 informierte der Sachwalter XXXX die belangte Behörde darüber, dass eine Abmeldung der BF bei der belangten Behörde nicht erfolgen werde und sie diese Schreiben in ihrem Wahn anfertige. Sie sei derzeit dermaßen psychisch belastbar und krank. Sie weigere sich weiter zu Ärzten zu gehen, obwohl dies vom Richter aufgrund des laufenden Pensionsverfahrens angeordnet wurde. Der Sachwalter führte weiters aus, dass er auf den positiven Ausgang des Pensionsverfahrens hoffe und ersuchte, keine weiteren Vermittlungsversuche zu starten. Die BF sehe mittlerweile jeden als Feindbild an.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 ersuchte der Sachwalter XXXX um Ausstellung eines Bescheides betreffend Kontrollmeldeversäumnis gemäß § 49 AlVG, worüber die belangte Behörde mit 28.05.2015 einen Bescheid erstellt und diesen damit begründete, dass der BF mittels RSb-Brief ein Kontrollmeldetermin für den 16.04.2015 übermittelt wurde, die BF diesen jedoch - trotz ordnungsgemäßer Zustellung (Hinterlegung bei der Poststelle) nicht behoben habe. Da die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und bis dato auch keine persönliche Vorsprache seitens der BF erfolgt sei, musste die Notstandshilfe mit 16.04.2015 eingestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2015 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie entweder keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, da sie das Einkommen ihres Mannes nicht vorlegen könne oder da ihr Mann nicht mehr am XXXX gemeldet sei, wie er ihr mitteilte. Jetzt würde die PVA das Einkommen des Mannes von 2014 benötigen und dieses liege höchstwahrscheinlich auch bei der belangten Behörde auf, sie nehme an, dass dies ein höherer Betrag als 6.000 Euro sei. Sie sei der Meinung, dass sie in ihrem Alter nicht mehr verpflichtet sei, arbeiten zu gehen, da ihr Ehemann zu einer angemessenen Unterhaltszahlung verpflichtet sei, schließlich habe sie die Kindererziehung alleine übernommen.
Die BF wiederholte auch telefonisch gegenüber der belangten Behörde, dass sie mit dieser nichts mehr zu tun habe möchte, sich bereits im Jänner abgemeldet habe und für ihre Selbstversicherung gesorgt hat. Sie arbeitet im Rahmen eines Dienstleistungsschecks und zahlt für ihre Krankenversicherung selbst ein.
Es stellt sich gegenständlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage gewesen ist, die Bedeutung und Tragweite eines Nichterscheinens zur Kontrollmeldung und der sich daraus ergebenden Folgen zu erkennen, zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten um eine daraus folgende Versagung der Notstandshilfe hintanzuhalten.
Die BF hat - nachdem ihr vom Sachwalter mitgeteilt wurde, dass er nicht zur Verhandlung (wegen Aussichtslosigkeit) erscheinen wird - folgende Mitteilung an das Gericht übermittelt:
Nachdem ich über die Anwaltskanzlei des Herrn XXXX dieses Schreiben bzw. eine Vorladung bekommen habe, wäre meines Erachtens eine Aufklärung von Nöten. Denn ein logischer Hausverstand sagt einem, wenn eine Person durch einen Sachwalter bei Behörden vertreten ist, dass dieser zum Vorteil dieser Person Schriftstücke verfasst und dieser sich in rechtlichen Sachen besser auskennen sollte, wie die besachwaltete Person. Jetzt schreibt mir aber ein Herr XXXX, er wird diesen Verhandlungstermin nicht verrichten, da er aussichtslos ist, welch Kompetenz hat er dann bitte? Und wenn ich zu einem Termin persönlich erscheinen soll, dann schreiben Sie mich bitte persönlich an und dann brauche ich keinen Sachwalter und ich brauche außerdem ein Schriftstück, dass meine Sachwalterschaft aufgelöst wurde. Ich bitte Sie daher höflich, dieses mit dem Herrn XXXX zu klären.
Dazu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person betrifft aber weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die Bestellung eines Sachwalters für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer nur in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit, jedoch nicht in seiner faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihm war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung seines Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln; in seine Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht daher nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Die Bestellung eines Sachwalters im hier in Rede stehenden Umfang bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die Vermutung des § 1297 erster Satz ABGB gegen den Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt werden kann. Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078).
Jedoch gerade eine solche medizinische Begutachtung wollte die belangte Behörde durchführen lassen und hat, um dies der BF zur Kenntnis zu bringen und mit ihr die weitere Betreuungs- und Vermittlungssituation zu besprechen - und unter Wahrung der Informationspflicht des Sachwalters - den gegenständlichen Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.
Die belangte Behörde hat in der Verhandlung die Ansicht vertreten, dass die BF durchaus in der Lage ist, den Sinn und Zweck einer Kontrollmeldeterminvorschreibung zu verstehen, wie auch die Konsequenzen einer Nichteinhaltung, zudem habe sie der belangten Behörde gegenüber mehrmals schriftlich und telefonisch mitgeteilt, dass sie vom Leistungsbezug abgemeldet werden will, den Termin nicht einhalten will, sondern von ihrem Mann eine Unterhaltsleistung erhalten möchte und sie bereits selbst für ihre Krankenversicherung gesorgt hat.
Eine medizinische Abklärung ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht erforderlich, da zum einen bereits aufgrund der medizinischen Abklärung der PVA ersichtlich ist, dass eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist und zum anderen der Sachwalter selbst weder eine solche medizinische Abklärung beantragt noch eine solch geistige Beeinträchtigung der BF vorbrachte, die eine solche medizinische Abklärung erforderlich macht. Zudem ist die BF selbst in der Lage - wie bereits oben ausführlich dargelegt - den Zweck eines Kontrollmeldetermins zu erkennen, sich dementsprechend zu verhalten und auch die Rechtskonsequenzen bei Nichteinhaltung zu begreifen.
Aus all diesen Gründen kommt der erkennende Senat zu der Ansicht, dass somit keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung des Termins gemäß § 49 AlVG vorlagen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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