BVwG G306 2117001-1

G306 2117001-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2015

Regest

Ausweisung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Hinterlegung, Rechtswidrigkeit, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2117001-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2117001.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.10.2010 teilte das Amt der XXXX Landesregierung, XXXX (im Folgenden: XXXX) der seinerzeitgen Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX), Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle.

2. In der am 19.11.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des BF gab dieser vor der seinerzeitigen Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) an, während seiner Aufenthalte in Österreich an der XXXX, wohnhaft zu sein und dessen Heimatadresse im Herkunftsstaat XXXX, XXXX laute. Zudem brachte der BF vor, dass seine Familie in Österreich wohnhaft sei.

In Kenntnis seiner unrechtmäßigen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, sei der BF immer wieder ausgereist und nach Serbien heimgekehrt. Zuletzt sei er im Mai aus dem Bundesgebiet ausgereist und erst wieder am 09.10.2012 in dieses zurückgekehrt.

3. Mit Schreiben vom 17.01.2013 teilte die Verwaltungserhebungsgruppe des Polizeikommissariates XXXX, der LPD

XXXX mit, dass im Zuge der angeordneten behördlichen Erhebung am

XXXX seitens Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, an der vom BF bekanntgegebenen Wohnadresse, der Großvater des BF gegenüber diesen angegeben habe, dass der BF am 21.11.2012 nach Serbien zurückgekehrt sei, jedoch zu Weihnachten erneut nach Österreich reisen werde.

Zudem habe der BF, im Beisein seines Großvaters, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 17.01.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, am 21.11.2012 das Bundesgebiet verlasssen zu haben, am 14.01.2013 in dieses zurückgekehrt zu sein und nunmehr bis 25.01. bzw. 26.01.2013 in Östereich aufhältig zu sein.

4. Mit mittels Hinterlegung ohne vorausgegangenen Zustellversuches bei der LPD XXXX hinterlegtem Bescheid dieser, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

5. Mit Schreiben der XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn mit obzitiertem Bescheid der LPD XXXX eine mittlerweile seit 29.08.2013 rechtskräftige aufenthaltbeendende Entscheidung erlassen worden sei, und daher dessen Antragsverfahren auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels formlos eingestellt werde.

6. Am 05.11.2014 nahm die Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) des BF Akteneinsicht in den Verfahrensakt des BF beim mittlerweile zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

7. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014, stellte der BF mittels seiner RV einen Antrag auf Zustellung des unter Pkt. 4 genannten Bescheides an das BFA und führte dazu zusammengefasst im Wesentlichen, unter Berufung auf Judikate des VwGH aus, dass mangels versuchter Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an die der belangten Behörde bekannten Heimatadresse des BF in Serbien die Voraussetzungen des § 8 ZustG nicht vorgelegen hätten. So hätte die belangte Behörde ihre zur Verfügung gestanden habenden Quellen in Bezug auf die Ausforschung der Abgabestelle des BF auszuschöpfen und den betreffenden Bescheid an eine der vom BF bekanntgegebenen Adressen zuzustellen gehabt. Der Umstand, dass die RV des BF im Zuge einer Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid erlangt habe, vermag den Zustellmangel nicht zu heilen und liege gegenständlich keine rechtswirksame Zustellung vor, weshalb der Bescheid auch nicht als erlassen gelte.

8. Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 ersuchte der BF mittels seiner RV, um Erledigung seines Antrages, in eventu diesem vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen.

9. Mit Verständigung des BFA, Zl. 404416707, vom 02.05.2015, teilte dieses dem BF mit, dass der in Rede stehende Bescheid nach negativ verlaufener vorangegangener Hauserhebung und ZMR-Abfrage im Akt hinterlegt worden sei. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass der BF über das laufende Verfahren in Kenntnis gewesen sei und bei seinen Ein- und Ausreisen unterlassen habe den Wechsel seiner Postabgabestelle bekanntzugeben. Auch wenn eine Adresse in Serbien im Jahre 2012 vom BF erwähnt worden sei, stehe nicht fest bzw. habe vom BF nicht bewiesen werden können, dass dieser bei seinen Ausreisen sowie zum Hinterlegungszeitpunkt tatsächlich an dieser Adresse Unterkunft genommen habe.

10. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 nahm der BF mittels seiner RV Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass im Akt keine Vornahme einer Hauserhebung vor Hinterlegung des Bescheides ersichtlich sei, jedoch selbst im Falle der tatsächlichen Durchführung einer solchen, die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, eine Zustellung an die Heimatadresse des BF vorzunehmen. So sei der BF nämlich im August 2013 tatsächlich an dieser aufhältig gewesen, und ergeben sich dessen Ein- und Ausreisen aus den bezughabenden Stempeln im Reisepass. Da der BF der belangten Behörde seine Adresse im Herkunftsstaat genannt habe und sohin seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, wäre jedenfalls ein Zustellversuch an diese, nach in Kenntnisbringung seiner Abwesenheit von Österreich seitens der belangten Behörde, vor Hinterlegung bei dieser, vorzunehmen gewesen. Der BF müsse zudem nicht beweisen, dass es sich bei der Anschrift in Serbien weiterhin um seine richtige Adresse handle, zumal er sich ohnehin weiter darauf stütze.

11. Mit dem oben im Spruch angeführten, der RV des BF am 12.10.2015 zugestellten Bescheid, wurde der Antrag des BF vom 05.12.2014 auf Zustellung des Bescheides der BPD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, mit welchem gegen den BF eine Ausweisung ausgesprochen wurde, gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 ZustG abgewiesen.

Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2012 dessen wiederholten Verstöße gegen das Meldegesetz, derart, trotz wiederholter Ein- und Ausereisen keine Meldung bzw. Abmeldung im Bundesgebiet vorgenommen sowie die belangte Behörde über die Änderung seiner Postabgabestelle nicht verständigt zu haben eingestanden. Mangels Beweiserbringung, dass der BF zum Hinterlegungszeitpunkt an der aktenkundigen serbischen Adresse aufhältig gewesen sei, und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten fetzustellen nicht beinhalte den Versuch an eine ca. ein Jahr zuvor mitgeteilte Auslandsanschrift zuzustellen, von der nicht ausgegeangen werden könne, dass es sich dabei um den ständigen Auslandswohnsitz des BF handle, sei gegenständlich eine rechtswirksame Zustellung des in Rede stehenden Bescheides in Form der Hinterlegung im Akt ohne vorausgegangenen Zustellversuch erfolgt.

12. Mit mittels Post am 27.10.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 20.10.2015 datiertem Schriftsatz erhob der BF mittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

Die Beschwerde näher begründend führt der BF, nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und unter Berufung auf Judikate des VwGH, zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihrer Pflicht zur Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Quellen in Bezug auf die Ausforschung der Abgabestelle des BF nachzukommen. Der BF selbst, sei stets seiner Mitwirkungsspflichten insofern nachgekommen, als er dessen, immer noch gültige, Heimatadresse der belangten Behörde mitgeteilt habe. Zudem habe der BF kundgetan immer wieder zwischen Österreich und Serbien hin und her zu reisen, was an der Qualität seiner Abgabestelle im Herkunftsstaat nichts zu ändern vermag. So hätte die belangte Behörde, nachdem diese selbst davon ausgegangen sei, dass der BF sich nicht mehr dauerhaft im Bundesgebiet aufhalte, einen Zustellversuch an die Heimatadresse des BF vorzunehmen gehabt. Da sich diese bis dato nicht geändert habe, habe den BF auch keine Pflciht getroffen eine Änderungsmeldung vorzunehmen.

13. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses, welcher zahlreiche Ein- und Ausreisestempelungen aufweist.

1.1. Der BF reiste seit dem Jahr 2009 wiederholt in das Bundesgebiet ein, wo er auch vorübergehend Wohnung nahm.

Der BF weist folgende Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im verfahrensrelevanten Zeitraum im Bundesgebiet auf:

  • 28.06.2007 bis 21.11.2012; in XXXX (Hauptwohnsitz)

  • 15.01.2013 bis 24.01.2013 sowie 03.04.2013 bis 15.04.2013; in XXXX (Nebenwohnsitz)

1.2. Der BF gab vor der seinerzeitig zuständigen Fremdenrechtsbehörde, der LPD XXXX, sowohl dessen seinerzeitige vorübergehende Wohnadresse im Bundesgebiet als auch dessen Heimatadresse in Serbien, sowie seine wiederholten Reisebewegungen zwischen Serbien und Österreich bekannt.

1.3. Im Bundesgebiet halten sich unter anderem die Eltern, wohnhaft in XXXX, sowie der Großvater, wohnhaft in XXXX, des BF auf, was dieser der LPD XXXX am 19.11.2012 mitgeteilt hat.

1.4. Am 12.08.2013 hinterlegte die LPD XXXX einen Bescheid, Zl. XXXX, vom 12.08.2013, ohne vorausgegangenen Zustellversuch im Akt, wonach der BF gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 FPG idF. BGBl. Nr. 38/2011 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

1.5. Am 05.11.2014 nahm die RV des BF Akteneinsicht in die gegenständlichen Verfahrensakten und erlangte Kenntnis vom unter Pkt. 1.1. genannten Bescheid.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die seinerzeit in der Sache zuständige LPD XXXX eine Wohnungserhebung an der vom BF genannten Anschrift im Bundesgebiet in zeitlicher Nähe zur von dieser vorgenommenen Hinterlegung des Bescheides ohne vorausgegangenen Zustellversuch am 12.08.2013 vorgenommen hat.

Auch sonst konnten, bis auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, keine Ermittlungsschritte seitens der seinerzeitig zuständigen LPD XXXX in Bezug auf die Erhebung einer aktuellen Abgabestelle des BF im verfahrensrelevanten Zeitraum festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zum Reisepass und der darin befindlichen Stempelungen ergeben sich aus einer im Akt befindlichen Kopie dieses. (siehe AS 31ff)

Die erfolgte Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch eines die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet anordnenden Bescheides der LPD XXXX beruht auf einer im Akt befindlichen Ausfertigung des besagten Bescheides (siehe AS 70f) sowie eines die besagte Hinterlegung im Akt beurkundenden Aktenvermerkes der LPD XXXX, Zl XXXX, vom 12.08.2013 (siehe AS 74).

Die Feststellung zur erfolgten Akteneinsicht durch die RV des BF ergibt sich aus einem im Akt befindlichen diesbezüglichen Antrag (siehe AS 85), dem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk über die erfolgte Vornahme (siehe AS 86) sowie den Ausführungen des BF in dessen Stellungnahmen und in seiner Beschwerdeschrift.

Die Feststellungen hinsichtlich der wiederholten Einreisen des BF ins Bundesgebiet und der ebendortigen Wohnsitznahmen sowie des Aufenthaltes von Familienmitgliedern des BF in Österreich und deren Wohnadressen beruhen auf den Aussagen des BF vor der seinerzeitigen LPD XXXX (siehe AS 29f), den im Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln, dem Erhebungsbericht des Polizeikommissariats XXXX vom 17.01.2013 sowie Auszügen aus dem ZMR.

Die Feststellungen, dass der BF vor der LPD XXXX dessen vorübergehende Wohnadresse im Bundesgebiet, dessen Heimatadresse sowie dessen wiederholten Reisebewegungen zwischen Serbien und Österreich vorgebracht hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen im Rahmen der Befragung des BF am 19.11.2012 erstellten Niederschrift des LPD XXXX (siehe AS 29f).

Die Unmöglichkeit der Feststellung, dass die LPD XXXX seinerzeit in zeitlicher Nähe zur Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch des in Rede stehenden Bescheides der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 12.08.2013, im Akt des BF sowie die über eine ZMR- Anfrage hinausgehenden bezughabenden Ermittlungsschritte dieser, beruht auf diesbezüglich, bis auf einen ZMR-Auszug vom 12.08.2013 (siehe As 69), fehlende Vermerke bzw. bezughabende Unterlagen im Akt. Dem Akt kann einzig ein Erhebungsersuchen der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 07.12.2012, an das Polizeikommissariat XXXX, sowie ein Erhebungsbericht dieses, Zl, XXXX, vom 17.01.2013, wonach die letzte diesbezügliche Vorortermittlung auf den XXXX datiert, entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß der am 01.01.2014 in Kraft getretenen (vgl. 8 BFA-G) § 1 BFA- Einrichtungsgesetz (BFA-G) wurde das Bundesamt für Fremdenwesen geschaffen welches gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G nunmehr für die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG zuständig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1.1. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen, die rechtswirksame Erlassung des in Rede stehenden Bescheides in Zweifel ziehende, Antragstellung des BF auf Zustellung einer am 12.08.2013 erfolgten Entscheidung der LPD XXXX, und dem Abspruch des BFA über dessen Rechtmäßigkeit, ist die seinerzeitige Entscheidung der LPD XXXX Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, weshalb auf die zum 12.08.2013 gültigen Rechtnormen Bezug zu nehmen, und die seinerzeitig vom LPD XXXX vorgenommenen Handlungen im Lichte dieser auf deren Rechtmäßigkeit hin zu beurteilen ist.

Der mit "Änderung der Abgabestelle" betitelte, im verfahrensrelevanten Zeitpunkt, konkret am 12.08.2013, gültige § 8 ZustG idF. BGBl. I Nr. 200/1982 lautete wie folgt:

"§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

Der mit "Hinterlegung ohne Zustellversuch" betitelte, am 12.08.2013 gültige § 23 ZustG idF. BGBl. I Nr. 5/2008 lautete wie folgt:

"§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

"Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten" (VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056)

"§ 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur eine Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff ‚Änderung' ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden." (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).

"Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden." (VwGH 22.01.2015, 2013/22/0131)

"... Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht ‚ohne Schwierigkeiten' feststellen kann. ..." (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011)

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0071).

3.2.1.2. Wenn der BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde wiederholt vorbringt, der seinerzeit zuständigen Behörde sowohl dessen Wohnadresse im Inland als auch dessen, aktuell immer noch gültige, Heimatadresse in Serbien, an welcher er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides aufgehalten habe, bekanntgegeben zu haben, übersieht dieser, dass er dennoch verpflichtet gewesen wäre, nicht nur eine Wohnsitzänderung sondern auch dessen - grenzüberschreitenden -Wohnsitzwechsel im seinerzeit, im Wissen des BF, gegen diesen geführten "Ausweisungs-Verfahren", bekannt zu geben. So vermeint auch der VwGH, dass mit dem Begriff "Änderung" die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe und des - verfahrensgegenständlichen - Wechsels verbunden sei" (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).

Da der BF sohin seinen Wohnsitzwechsel im verfahrensrelevanten Zeitpunkt der damals zuständigen Fremdenrechtsbehörde, der LPD XXXX, nicht mitgeteilt hat, ist daher in weiterer Folge zu untersuchen, ob der LPD XXXX der Versuch der Ermittlung der gewechselten/neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" und mit "einfachen Mitteln" möglich gewesen wäre.

Mit Blick in die Verfahrensakten muss erkannt werden, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bis auf eine ZMR-Anfrage keine weiteren Schritte zur Abgabenstellenerforschung seitens der LPD XXXX im verfahrensrelevanten Zeitpunkt vorgenommen worden sind. Vielmehr datiert die letzte diesbezügliche Vorort Ermittlung mit 19.12.2012, und kann dieser, angesichts der bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung verstrichen Zeit, mangels hinreichender Aktualität, nicht als Rechtfertigung iSd. § 8 Abs. 2 ZustG gelten.

Der LPD XXXX war aufgrund der Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme und den im Reisepass des BF angebrachten Stempelungen dessen Heimatadresse in Serbien sowie dessen wiederholenden Reisebewegungen bekannt und hat diese über eine ZMR Abfrage in Erfahrung bringen können, dass der BF seine - dessen neuerliche Ausreise aus Österreich nahelegende - Abmeldung im verfahrensrelevanten Zeitraum von der Wohnadresse im Bundesgebiet veranlasst hat. Angesichts des Umstandes, dass der LPD XXXX im Zuge der von ihr angestrengten Wohnungserhebung am 19.12.2012 und aufgrund der Angaben des BF vor dieser die Anwesenheit von Familienmitgliedern, insbesondere des Großvaters des BF, bei jenem dieser vor der in Rede stehenden Hinterlegung zuletzt gemeldet gewesen war, bekannt geworden ist, hätte diese durch neuerliche Wohnungserhebung und Befragung der Familienangehörigen des BF ohne großen Aufwand allenfalls den Aufenthalt des BF in Erfahrung bringen oder die Bestätigung der Bestand habenden Aktualität der vom BF seinerzeit bekanntgegebenen Heimatadresse in Serbien einer Überprüfung zuführen können.

Insofern, da der LPD XXXX die wiederholten Reisebewegungen des BF, dessen Heimatadresse in Serbien, dessen Wohnadresse im Bundesgebiet und die Anwesenheit von, den Aufenthalt des BF allenfalls kennen könnenden Familienmitgliedern im Bundesgebiet, bekannt gewesen sind, kann unter Verweis auf das zuvor Ausgeführte, der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese nach bloßer negativ verlaufenen ZMR-Anfrage vom seinerzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 ZustG ausgeht.

Sohin hätte - bei gegebenen Anzeichen einer Abwesenheit des BF von Österreich - der Zweifel der LPD XXXX darüber sowie über die Aktualität der Heimatadresse des BF im verfahrensrelevanten Zeitpunkt, ohne - im Sinne der obigen Ausführungen gegenständlich leicht zu bewerkstelligen gewesenen - diesbezüglichen Nachforschungen, diese nicht zur Verfügung und Vornahme der Zustellung des in Rede stehenden Bescheides durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch berechtigt.

Nach dem Gesagten wäre die Erstbehörde daher verpflichtet gewesen, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen des BF, insbesondere mit dessen Großvater, seine "neue" Abgabestelle zu ermitteln bzw. die Aktualität der vom BF bekanntgegebenen Heimatadresse in Serbien zu erforschen. Die Beurteilung der belangten Behörde, der erstinstanzliche Bescheid vom 12.08.2013 sei durch seinerzeitige Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG wirksam zugestellt worden, erweist sich daher als rechtswidrig.

Was die in Erfahrungsbringung der Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides durch die RV des BF im Zuge deren Akteneinsicht betrifft, ist auszuführen, dass eine Heilung des gegenständlich vorliegenden Zustellmangels im Zuge einer Akteneinsicht nicht eintritt. (vgl. VwGH 19.05.1993, 93/09/0041)

Aufgrund des oben Angeführten, ist festzustellen, dass die ausgesprochene Ausweisung der LPD XXXX, Zl. XXXX vom 12.08.2013, bis dato nicht rechtmäßig zugestellt und daher nicht rechtskräftig erlassen wurde.

3.2.2. Der mit "Unabhängige Verwaltungsbehörden, sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden, Vorstellungsbehörden und andere Verwaltungsbehörden" betitelte § 2 VwGbk-ÜG lautet wie folgt:

"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(2) Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.

(3) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.

(4) Ist der Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einer sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Vorstellungsbehörde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, so tritt der Bescheid mit Ablauf dieses Tages außer Kraft."

Angesichts der Tatsache, dass im Falle der rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, aufgrund der gesetzlich gemäß § 70 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011, angeordneten Verpflichtung des BF das Bundesgebiet im Falle einer Ausweisung unverzüglich zu verlassen, grundsätzlich keine Frist im allgemeinen Verständnis ausgelöst worden wäre, liegen gegenständlich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG nicht vor, was bedeutet, dass der in Rede stehende Bescheid inhaltlich weiterhin Bestand hat und dem BF gegenüber durch rechtskonforme Zustellung erlassen werden kann.

3.2.3. Die belangte Behörde wird sohin in weiterer Folge in Stattgebung des Antrages des BF, diesem den in Rede stehenden Bescheid zu Händen seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin rechtskonform zuzustellen haben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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