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W181 2115321-1•BVwG W181 2115321-1
W181 2115321-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2015
Gebührenfestsetzung, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,<br/>Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten, verspäteter Antrag
W181 2115321-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die gebührenrechtlichen Anträge von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 493,-- (inkl. USt)
bestimmt.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger vom XXXX in der Höhe von € 98,-- (inkl. USt) werden gemäß § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, wurde mit Beschluss vom XXXX XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Weist der Beschwerdeführer Verletzungsspuren auf, die möglicherweise auf eine erlittene Folter zurückgeführt werden können?
Korrelieren die Verletzungsspuren mit den Angaben des Beschwerdeführers zu den Foltermaßnahmen?
Mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt einer aufgeschlüsselten Gebührennote wie folgt vor:
-) Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG
3 Stunden á € 182,00 € 546,00
-) Schreibgebühr gemäß § 31/3
9 Urschriften á € 2,00 € 18,00
18 Durchschriften á € 0,60 € 10,80
-) CT-Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92
2 (Pauschale á € 120,00) € 240,00
€ 814,80
20% USt. € 162,96
Gesamtbetrag (gerundet) € 977,00
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 3 sowie des § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen entgegengehalten, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG eine doppelte Honorierung zulässig sei. Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen CT-Pauschale in der Höhe von € 240,00 wurde der Sachverständige zur Bekanntgabe aufgefordert, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder (MR-Fußsohle links und MR-Fußsohle rechts) benötigt habe.
Mit Schriftsatz vom XXXX, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote vor:
-) Gebühr für Befund und Gutachten nach § 43 (1) € 116,20
-) Gebühr für Aktenstudium nach § 36 plus Mühewaltung € 35,00
-) Schreibgebühr gemäß § 31/3
9 Urschriften á € 2,00 € 18,00
18 Durchschriften á € 0,60 € 10,80
-) Schreibmaterial und Protogebühren und div. Telefonate € 24,30
-) Aktenrückleitung gemäß § 32 /1 € 22,70
-) CT-Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92
2 x Pauschale á € 120,00 € 240,00
€ 467,00
20% USt. € 93,40
Gesamtbetrag (gerundet) € 560,00
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
I. Zu Spruchteil I.:
Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 30,30 Euro
[...]"
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt zwei vom Antragsteller in seinem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe, weshalb - aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze - eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von einem weiteren Fragenkomplex nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.
Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen CT-Pauschale in der Höhe von € 240,00 ist Folgendes auszuführen:
Nach der bisherigen Judikatur kommt für die Befundung von CT- und MRT-Bildern eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Vielmehr sind für die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr die Rahmensätze des § 34 Abs. 3 GebAG maßgeblich (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 31 zu § 34).
Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ersucht, bekanntzugeben, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder (MR-Fußsohle links und MR-Fußsohle rechts) benötigt habe. Eine Stellungnahme dazu gab der Antragsteller jedoch nicht ab, sondern verwies in seiner zweiten Honorarnote - wie auch bereits in seiner ersten Honorarnote - lediglich auf eine Entscheidung des OLG Wien vom 25.01.1993, 32 Rs 183/92, aus welcher sich die Geltendmachung einer CT-Pauschale á €
120,00 ergeben soll. Dazu ist zu bemerken, dass die zitierte Entscheidung für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat, zumal diese eine Auseinandersetzung mit der Verrechnung von Röntgenbildern nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG, der eine Honorierung von einzelnen Röntgenaufnahmen vorsieht, zum Inhalt hat. Wie bereits festgehalten wurde, ist jedoch gerade eine solche Einzelverrechnung nach dem (deutlich geringeren) Tarif des § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht für MRT- und CT-Bilder vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Verrechnung bei MRT- und CT-Bildern nach den Rahmensätzen des § 34 Abs. 3 GebAG.
Da der Antragsteller von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch machte und nicht darlegte, wie lange er für die Befundung der beiden MRT-Bilder tatsächlich benötigte, erscheint diesbezüglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG in der Höhe von 150 € für eine begonnene Stunde - dies stellt den gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde dar - als angemessen.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
-) Gebühr für Mühewaltung nach § 43 GebAG:
fachärztliches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20
eine weitere Fragestellung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
116,20
-) Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG:
Befundung von 2 MRT-Bildern € 150,00
-) Schreibgebühr wie beantragt
9 Urschriften á € 2,00 € 18,00
18 Durchschriften á € 0,60 € 10,80
€ 411,20
20% USt. € 82,24
Gesamtbetrag (abgerundet) € 493,00
Die Gebühren des Sachverständigen waren daher mit € 493,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
II. Zu Spruchteil II.:
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im gegenständlichen Fall übermittelte der Antragsteller mit Schriftsatz vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, das schriftlich erstellte Gutachten. Davon ausgehend, dass die Tätigkeit des Sachverständigen damit am XXXX abgeschlossen war, begann die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühren gemäß § 38 Abs. 1 GebAG am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX.
Soweit der Antragsteller in seiner (zweiten) Honorarnote vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, erstmals eine Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 plus Mühewaltung in der Höhe von € 35,00, eine Gebühr in der Höhe von € 24,30 für Schreibmaterial, Porto und diverse Telefonate sowie eine Gebühr in der Höhe von €
22,70 für die Aktenrückleitung gemäß § 32 Abs. 1 GebAG anspricht, ist festzustellen, dass dieser Anspruch nicht innerhalb der in § 38 Abs. 1 GebAG normierten vierzehntätigen Frist geltend gemacht wurde.
Die gebührenrechtlichen Ansprüche waren daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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