W127 2001397-1•BVwG W127 2001397-1
W127 2001397-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W127 2001397-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11116020889, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 30.03.2011 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Am 28./29.09.2011 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,41 ha festgestellt wurden.
Der Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei am 09.11.2011 übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 05.12.2011 brachte die beschwerdeführende Partei unter Verweis auf eine ihrerseits stattgefundene Begehung am 25.11.2011 und dabei angefertigten Fotografien vor, dass der Abzug des Flächenanteiles vom angrenzenden Wiesenstück trotz des Überhanges der Äste zu groß erscheint. Der letzte Schnitt der angrenzenden Wiese sei im September als Lohnarbeit von einem Großflächenmäher durchgeführt worden (Beweis: Maschinenringabrechnung). Für eine derart große Mähmaschine (Big M) sei es bei überhängenden Ästen nicht möglich, die Mählinie genau am Waldsaum durchzuführen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle, welche immer nur eine Momentaufnahme sein könne, werde daher nur die Wiesenfläche entlang dieser Mählinie aufgenommen. Den nachträglichen Begradigungsschnitt (3. Nutzung 2011) habe die beschwerdeführende Partei aus gesundheitlichen Gründen vor der Vor-Ort-Kontrolle nicht durchführen können. Die beschwerdeführende Partei nehme seit 1996 auch beim Ökopunkteprogramm teil und sei seit einigen Jahren als Biobetrieb zertifiziert. Sie habe immer versucht, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln korrekte Angaben abzugeben, und seien auch bei den bisherigen Kontrollen nie derartige Abweichungen zu verzeichnen gewesen. Falls trotz der Stellungnahme an der Bewertung der Vor-Ort-Kontrolle festgehalten werde, werde ersucht anzugeben, wo die fehlenden Flächen zuzuordnen seien. Es solle nicht sein, dass Grund und Boden der beschwerdeführenden Partei, welcher als Grundlage für die Erhaltung des Betriebes diene, plötzlich vermindert werde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 4.158,17 gewährt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Fläche von 19,03 ha bei 18,96 Zahlungsansprüchen beantragt und aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2011 eine Fläche von 18,55 ha, sohin eine Differenzfläche von 0,41 ha ermittelt worden sei.
Sanktion wurde keine verhängt, da die Flächenabweichungen weniger als 3% betrugen.
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht. Die beschwerdeführende Partei brachte begründend vor, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle Grünlandflächen entlang der Waldgrenze im Ausmaß von mindestens 0,41 ha abgezogen worden seien, weil diese zum Kontrollzeitpunkt gerade nicht gemäht gewesen seien. Die beanstandeten Flächen seien aber in den Sommermonaten bereits zweimal gemäht worden und nach der Vor-Ort-Kontrolle ein drittes Mal. Darüber hinaus wurde auf die Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Unter Hinweis auf die dargelegten Berufungsgründe werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben und die vollen Zahlungsansprüche - beantragt wurden 18,96 Zahlungsansprüche, ausbezahlt wurden 18,55 Zahlungsansprüche - auszubezahlen.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 23.09.2015 eine Stellungnahme und führte aus, dass die von der beschwerdeführenden Partei in deren Stellungnahme erwähnten Fotos bei der Agrarmarkt Austria nicht aufliegen würden. Jene Flächen, die mittels Großflächenmäher nicht bearbeitet worden seien, würden keiner landwirtschaftlichen Nutzfläche entsprechen. Die Bearbeitung nach der Flächenermittlung durch einen Prüfer sei für die Flächenfeststellung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht relevant. Die ermittelte Fläche 2011 sei von der beschwerdeführenden Partei bei der Beantragung der Flächen für die Antragsjahre 2012 und 2013 berücksichtigt und somit auch anerkannt worden (diesbezüglich wurden auch Screenshots vorgelegt). Auch seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 im Jahr 2013 bei einer weiteren Flächenkontrolle am 07.08.2013 bestätigt worden.
Diese Schreiben der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und die Möglichkeit geboten, hiezu eine Stellungnahme abzugeben; eine solche ist bis dato jedoch nicht eingelangt und hat die beschwerdeführende Partei auch keinen Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte in dem Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 19,03 ha. In diesem Jahr standen der beschwerdeführenden Partei 18,96 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.09.2011 wurde für das gegenständliche Antragsjahr Waldsaum als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,41 ha beanstandet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen auch zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht im Widerspruch. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle durch ein Prüforgan der Agrarmarkt Austria konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt (Artikel 57 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Gemäß Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet, wenn im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt.
Von der beschwerdeführenden Partei wurde weder das Ausmaß der beanstandeten Flächen noch die Tatsache, dass zum Prüfungszeitraum diese Flächen nicht gemäht waren, bestritten. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass in den Folgejahren von der beschwerdeführenden Partei die bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2011 ermittelte Fläche beantragt wurde - und letztlich bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auch bestätigt wurde.
Die Vor-Ort-Kontrolle im September 2011 wurde entsprechend den Vorgaben der dafür geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht beanstandet. Dass solche Kontrollen immer nur Momentaufnahmen darstellen, ist unvermeidlich und nicht zu beanstanden.
Gemäß Artikel 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Kürzungen oder Ausschlüsse wurden seitens der Agrarmarkt Austria nicht ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund war ein allfälliges Verschulden der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Artikel 58 der Verordnung (EG) 1122/2009 nicht näher zu prüfen.
Die Agrarmarkt Austria ist daher zu Recht von einer Differenzfläche von 0,41 ha ausgegangen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.