BVwG W104 2104916-1

W104 2104916-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2104916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2104916.1.00

Spruch

W104 2104916-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX "), XXXX ") und XXXX ") für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.722,82 gewährt. Dabei wurden 17,99 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 17,75 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,66 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 31.10.2012 und 14.5.2013 wurde der Obmann der Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2010 beantragten Futterfläche, im Ergebnis von 103 auf 81,47 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt und von einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auch bestätigt.

Vor-Ort-Kontrollen fanden auch auf den anderen Almen statt, im Jahr 2012 auf der XXXX und im Jahr 2013 auf der XXXX , wobei in beiden Fällen Abweichungen festgestellt wurden.

Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 3.1.2014 wurde der Beihilfebescheid vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.385,16 gewährt und eine Rückforderung von EUR 337,66 ausgesprochen wurde; dabei wurden 17,99 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,71 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,47 ha zugrunde gelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich nur gegen das Ergebnis in Bezug auf die XXXX wendet. In weitwendigen Ausführungen wendet er sich darin gegen die Berechnung der Futterfläche und beantragt die ersatzlose Aufhebung des Abänderungsbescheides bzw. die Abänderung dahingehend, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt, die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt, der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung aufgehoben und dem offensichtlichen Irrtum entsprechend der eigenen Beschwerdepunkt anerkannt und die Berichtigung des Behilfeantrages zugelassen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX "), XXXX ") und XXXX ") für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 31.10.2012 und 14.5.2013 wurde der Obmann der Almbewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2010 beantragten Futterfläche, im Ergebnis von 103 auf 81,47 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt und von einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auch bestätigt.

Die Veränderung der dem angefochtenen Beihilfebescheid für 2010 gegenüber dem Vorbescheid für die XXXX zu Grunde gelegten beantragten Futterfläche ergibt sich ausschließlich aus dieser Antragskorrektur.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. In der Sache selbst:

1. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde zur Berechnung der Futterfläche und zur mangelnden Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Fleckalm ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die betroffenen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers.

2. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht substanziell dargelegt bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht auch zurückgenommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem der Beihilfeantrag ausdrücklich und bewusst durch Vorstelligwerden bei der Bezirksbauernkammer zurückgenommen wurde, für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

3. Auch das Beschwerdevorbringen zur rückwirkenden Antragskorrektur geht ins Leere, da sämtliche Antragskorrekturen des Beschwerdeführers von der Behörde bei der Beihilfenberechnung berücksichtigt worden sind.

4. Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten. Das Vorbringen der Verjährung geht aber auch schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind.

5. Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Antragseinschränkung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall einer nachträglichen Änderung der beihilfefähigen Futterfläche (etwa infolge von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle) liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.