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G305 2004429-1•BVwG G305 2004429-1
G305 2004429-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2015
Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
G305 2004338-1/7E
G305 2004429-1/5E
G305 2004429-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
Steiermark, vom 05.11.2012, VSNR: XXXX, erhobene, undatierte, am 03.12.2012 bei dieser eingelangten Beschwerde sowie 2.) über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 23.08.2013, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, der im zweiten Beschwerdefall durch die XXXX, vertreten wird, zu Recht erkannt:
A)
1. In Stattgabe der Beschwerde wird der Bescheid vom 05.11.2012 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit (iVm.) § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., und den §§ 25 und 27 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. a u f g e h o b e n, und wird
2. die gegen den Bescheid vom 23.08.2013 gerichtete Beschwerde vom 23.09.2013 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG und den §§ 25 und 27 GSVG sowie gemäß § 49 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. Nr. 100/2002 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 05.11.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung mit EUR 4.764,41 mtl. fest und sprach aus, dass der BF gemäß § 27 GVSG verpflichtet sei, für diesen Zeitraum in der Pensionsversicherung monatliche Beiträge in Höhe von EUR 774,22 und in der Krankenversicherung monatliche Beiträge in Höhe von EUR 364,48 zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Auf Grund seiner Gewerbeberechtigung, lautend auf "Handelsgewerbe", sei der BF in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 weise überdies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 13.468,20 aus und werde dieser Gewinn der versicherungspflichtigen Tätigkeit des BF aus dem Handelsgewerbe zugerechnet. Mangels "Einkünften aus selbständiger Tätigkeit", die dadurch gekennzeichnet sind, dass es sich bei allen, als selbständiger Tätigkeit zu wertenden Tätigkeiten um Verrichtungen handeln muss, die eine bestimmte Berufsausbildung, in der Regel eine Hochschulausbildung oder besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse voraussetzen, sei umso mehr darauf zu schließen, dass die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Handelsgewerbe zuzurechnen seien, und nicht der Tätigkeit des BF als Architekt, da Einkünfte aus dieser Tätigkeit jedenfalls unter "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" zu subsumieren seien.
In der Begründung des Bescheides findet sich weiters eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG, sowie der Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01-03/2010.
1.2. Gegen diesen, dem BF am 15.11.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich der am 03.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangte - rechtzeitige - Einspruch des BF, worin dieser ausführte, dass er sämtliche Einkünfte im Kalenderjahr 2010 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt erworben habe. Die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 28.02.2010 ausgewiesenen Einkünfte seien von seiner steuerlichen Vertretung irrtümlich als solche aus Gewerbebetrieb ausgewiesen worden und habe seine steuerliche Vertretung bereits eine Änderung des Einkommensteuerbescheides beantragt.
1.3. Am 12.12.2012 legte die belangte Behörde den gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor.
Im dazu ergangenen, zum 06.12.2012 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der für das Jahr 2010 herangezogene Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus der betrieblichen Einkunftsart "Gewerbebetrieb nach § 23 EStG" ausweise. Wenn nun mitgeteilt werde, dass diese Einkünfte ausschließlich aus seiner in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Architekt resultieren würden, werde es notwendig sein, diese Einkünfte durch Änderung im Einkommensteuerbescheid unter die Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zu subsumieren. Der Gesetzgeber lasse keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen und damit materiell die Zuordnung der Einkünfte auf einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid in einer entschiedenen Rechtsfrage neu zu prüfen. Somit sei der Nachweis oder die Erklärung einer eventuell irrtümlichen Versteuerung unter einer falschen Einkunftsart (hier richtig: eventuell Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) ohne Vorlage berichtigter Einkommensteuerbescheide nicht geeignet, von der Beurteilung der Höhe der Beitragsgrundlage und damit der Beiträge abzugehen.
1.4. Mit Schreiben vom 13.12.2012, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark den Vorlagebericht der belangten Behörde dem BF und gab diesem die Gelegenheit zur Äußerung binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist.
1.5. Eine Reaktion des BF in der ihm gesetzten Frist ist nicht aktenkundig.
1.6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde den gegen den oben genannten Bescheid gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 zur Erledigung vor.
1.7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 wurde der BF unter gleichzeitiger Übermittlung des oben genannten Vorlageberichtes der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die ihm zur Stellungnahme gesetzte Frist ließ der BF abermals reaktionslos verstreichen.
1.8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 28.09.2015 wurde auch die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt und wurde auch dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Auch diese ließ die ihr gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
2.1. Nachdem das Finanzamt XXXX am 20.02.2013 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erlassen hatte, der beim BF "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in einer die für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe (EUR 13.468,20) ausweist, erließ die belangte Behörde abermals einen, zum 23.08.2013 datierten Bescheid, indem sie gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG feststellte, dass der BF auf Grund seiner Erwerbstätigkeit als selbständiger Architekt im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2010 EUR 1.191,10 monatlich betrage und dass er gemäß § 37 GSVG verpflichtet sei, für diesen Zeitraum monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 193,55 und monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 91,12 zu entrichten. Auch sei er gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG zur Entrichtung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 18,22 monatlich zur verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen, sofern diese Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung begründet. Dabei sei von dem Sachverhalt auszugehen, dass der am 25.02.2013 übermittelte Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufweise. Mit seiner Versicherungserklärung vom 11.06.2013 habe der BF mitgeteilt, dass es sich dabei um Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt handle, da er in Österreich Aufträge ausgeführt habe, die in Österreich zu versteuern gewesen seien. Eine Kammermitgliedschaft bestehe nur in Deutschland. Da der BF im genannten Zeitraum eine Ziviltechnikertätigkeit in Österreich ausgeübt habe, eine Kammermitgliedschaft für diese Tätigkeit in Österreich nicht bestanden habe und die relevante Versicherungsgrenze im Jahr 2010 jedoch überschritten worden sei, habe gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 festgestellt werden müssen.
Gemäß § 25 GSVG idF. BGBl. Nr. 139/1998 seien die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2010 heranzuziehen. Als Einkünfte gälten solche im Sinne des EStG 1988. Beitragsgrundlage sei dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. Die Bescheidbegründung enthält weiter eine (Anm.: gegenüber dem Bescheid vom 05.11.2012 abgeänderte) mathematische Darstellung der Beitragsgrundlage, sowie der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG und zur Selbständigenvorsorge gemäß § 49 BMSVG.
2.2. Gegen diesen, dem BF am 27.08.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich der im Wege seiner steuerlichen Vertretung eingebrachte, als "Berufung" titulierte - rechtzeitige - Einspruch des BF vom 23.09.2013, den dieser einerseits mit dem Antrag verband, ihn von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auszunehmen, und den er andererseits im Wesentlichen damit begründete, dass er eingetragener Architekt in Deutschland und somit Mitglied der Architektenkammer in Deutschland sei. Dadurch sei in Deutschland eine Pflichtversicherung begründet worden.
2.3. Am 30.09.2013 legte die belangte Behörde den gegen den vorgenannten Bescheid gerichteten Einspruch dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor.
Im dazu ergangenen, zum 25.09.2013 datierten Vorlagebericht nahm die belangte Behörde ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug und erklärte, diese zum Inhalt des gegenständlichen Vorlageberichtes zu erheben. Weiter führte sie aus, dass eine Ziviltechnikertätigkeit ohne österreichische Kammermitgliedschaft ausgeübt worden sei, weshalb eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen sei.
2.4. Mit Schreiben vom 10.10.2013, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann für Steiermark den Vorlagebericht der belangten Behörde dem BF und gab diesem im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist.
2.5. Per E-Mail vom 07.11.2013 erging das an die Einspruchsbehörde im Wege seiner steuerlichen Vertretung übermittelte Ersuchen des BF um Gewährung einer Fristverlängerung von vier Wochen, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er noch auf Unterlagen aus Deutschland warte.
2.6. Mit Schreiben vom 19.11.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Fristverlängerungsgesuch des BF Folge.
2.7. Mit E-Maileingabe vom 05.12.2013 übermittelte der BF der Einspruchsbehörde eine Sachverhaltsdarstellung, die eine tabellarische Darstellung seiner beruflichen und sozialversicherungsrechtlichen Genese enthält. Die mit E-Mail vom 07.11.2013 angekündigten Unterlagen aus Deutschland, waren dieser Eingabe jedoch nicht beigefügt.
2.8. Am 13.03.2014 legte der Landeshauptmann für Steiermark infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2013 gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurde die beschwerdegegenständliche Angelegenheit zu Zlen. XXXX und XXXX vorerst der Gerichtsabteilung G308 zur Erledigung zugeteilt. Nachdem sich diese gemäß §§ 6 und 24 GV des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Annexität (Personenidentität) und des engen sachlichen Zusammenhanges mit der bereits anhängigen Rechtssache derselben Zuweisungsgruppe XXXX für unzuständig erklärte, erfolgte die Abnahme und Zuteilung zur Gerichtsabteilung G305.
2.9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.11.2015 wurde dem BF einerseits der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und das (vorläufige) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Wochen ab erfolgter Zustellung gegeben. Überdies wurde der BF um die Beantwortung noch offener Fragestellungen ersucht.
Dem BF wurde die hg. Verfahrensanordnung im Wege seiner steuerlichen Vertreterin am 18.11.2015 zugestellt.
2.10. Mit Schreiben vom 03.12.2015 teilte der BF mit, dass er im Zeitraum 11.07.2001 bis 31.03.2010 nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei. Im genannten Zeitraum habe er in Österreich verschiedene Gewerbe ausgeübt und sei er seit dem 27.07.2004 auch frei schaffender Architekt in Bayern gewesen. Seiner Versicherungspflicht sei er über den gesamten Zeitraum durch Beitragszahlungen bei der belangten Behörde nachgekommen. Durch die Pflichtversicherung bei der belangten Behörde sei auch die Versicherungspflicht für seine Tätigkeit als frei schaffender Architekt in Bayern erfüllt gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2015 sei ihm das Ende der Pflichtversicherung bzw. der Beitragspflicht nach dem GSVG mitgeteilt worden. In diesem Schreiben sei das Wegfallen der Voraussetzungen (Erlöschen der Kammermitgliedschaft) für den Fortbestand seiner Pflichtversicherung genannt worden. Im Bescheid vom 23.08.2013 seien jedoch weitere Voraussetzungen zur Pflichtversicherung (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Architekt) genannt, die bereits seit dem 27.07.2004 neben den ebenfalls bestehenden Gewerbeausübungen bestanden hätten. Es stelle sich ihm nunmehr die Frage, ob die Beendigung seiner Pflichtversicherung bei der belangten Behörde durch diese gerechtfertigt war. Auf Grund des Schreibens vom 09.04.2010 habe er eine telefonische Anfrage an die belangte Behörde gerichtet und sich erkundigt, ob eine Weiterversicherung durch seine Tätigkeit als Architekt in Deutschland mit Hauptwohnsitz in Österreich möglich sei. Diese Anfrage sei verneint und ihm stattdessen eine private Versicherung empfohlen worden. Es liege ihm fern, den Inhalt des offensichtlich richtig ausgestellten Bescheides vom 23.08.2013 anzuzweifeln, doch gelte seine Beschwerde dem Umstand, dass ihm ab dem 01.04.2010 die Versicherung nach GSVG durch die belangte Behörde verwehrt worden sei und er gezwungen gewesen sei, eine andere Pflichtversicherung abzuschließen. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt ein Anliegen gewesen, Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu begehren. Er sei sehr daran interessiert, diesen Sachverhalt so rasch wie möglich zu klären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hatte (zumindest) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2010 bis 31.12.2010) seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX.
1.2. Er ist seit dem 11.07.2001 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Energiekostenberater".
Hierüber hat ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 24.07.2001 zur Registernummer XXXX einen Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 idgF. ausgestellt.
Weiter ist er seit dem 11.07.2001 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Zeichenbüro unter Ausschluss jeder Tätigkeit, welche dem Baumeistergewerbe oder einem Technischen Büro vorbehalten ist".
Darüber hat ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 24.07.2001 zur Registernummer XXXX einen Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 idgF. ausgestellt.
Die erwähnten, zwischenzeitig zurückgelegten Gewerbeberechtigungen lösten gemäß § 1 Abs. 1 WKG die Pflichtmitgliedschaft des BF zur Wirtschaftskammer aus, weshalb der BF in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.
1.3. Mit Schreiben vom 07.08.2001 wurde er von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit 11.07.2001 die Pflichtversicherung nach GSVG in der Kranken- und in der Pensionsversicherung beginnt.
1.4. Am 22.08.2001 überbrachte der BF der belangten Behörde eine Versicherungserklärung, in der er die Frage 2), ob er bereits zur Einkommensteuer veranlagt werde, die Frage 3), ob er neben den Einkünften auf Grund der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit auch über ein Einkommen im Ausland verfüge und die Frage 5), ob er Angehörige habe, die berechtigt sind, die Leistungen der GSVG-Krankenversicherung zu beanspruchen, jeweils verneinte.
1.5. Seit dem 27.07.2004 betreibt der Beschwerdeführer ein Architekturbüro in Deutschland und wurde er in der bayerischen Architektenkammer als Mitglied eingetragen. Das trifft auch auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2010 bis 31.12.2010) zu.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war der BF auch in Österreich als Architekt tätig, ohne in der österreichischen Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Mitglied erfasst gewesen zu sein.
Auf Grund dieser Tätigkeit in Österreich erzielte er hier Einkünfte in Höhe von EUR 13.468,20, die jedoch die für den genannten Zeitraum maßgebliche Versicherungsgrenze überstiegen.
1.6. Aus steuerrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass die zuständige Abgabenbehörde, das Finanzamt XXXX, mit dem für das Kalenderjahr 2010 erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 28.02.2012 die vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 13.468,20 wegen der entsprechenden Meldung seiner steuerlichen Vertretung zunächst der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gemäß § 23 EStG 1988 zuwies.
Über Antrag des BF vom 29.11.2012 wurde dieser Einkommensteuerbescheid mit einem sich ebenfalls auf das Kalenderjahr 2010 beziehenden, zum 20.02.2013 datierten Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und die in diesem Kalenderjahr erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 13.468,20 der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" gemäß § 22 EStG 1988 zugeordnet.
Die Abgabenbehörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF die in den genannten, jeweils das Kalenderjahr 2010 betreffenden Einkommensteuerbescheiden angeführten Einkünfte in Höhe von EUR 13.468,20 ausschließlich auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt im Bundesgebiet erzielte.
1.7. Am 14.06.2013 überreichte der BF der belangten Behörde eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, worin er zur Frage 1) bezüglich der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ausführte, dass er als selbständiger Architekt in Deutschland tätig sei und dass von 2001 bis einschließlich 31.03.2010 ein aufrechtes Gewerbe in Österreich bestanden habe. In der Versicherungserklärung findet sich weiters die Anmerkung: "Es werden lediglich auch Aufträge in Österreich ausgeführt, welche daher auch in Österreich zu versteuern sind. Es wird kein Gewerbe oder Betrieb in Österreich geführt!"
Zur Frage 5) führte der BF aus, dass er neben Einkünften auf Grund der in Österreich ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland, als Architekt erzielt habe. Sein Wohnsitz liegt in Österreich, sein Bürositz in Deutschland.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Gewerberegister, sowie aus den vorgelegten Gewerbescheinen.
Die zu den vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünften bzw. zu den jeweiligen Einkunftsarten getroffenen Feststellungen gründen auf den vorgelegten, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXXfür das Jahr 2010. Die Zuordnung der im Kalenderjahr 2010 zur Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 13.648,20 ergibt sich aus der im Rahmen des Datenaustausches vom Finanzamt XXXX der belangten Behörde übermittelten Daten des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2010 vom 28.02.2012. Die Zuordnung der im Bundesgebiet erzielten Einkünfte zur Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 20.02.2013.
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF die in beiden genannten Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2010 angegebenen Einkünfte in Höhe von jeweils EUR 13.468,20 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Architekt erzielte, gründen überdies auf den glaubhaften und auch von der belangten Behörde so zur Kenntnis genommenen Angaben des BF in der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 14.06.2013.
Die Feststellungen dazu, dass der BF als Architekt in Deutschland tätig ist, gründen auf den Angaben des BG und den vorgelegten Bestätigungen der Bayerischen Architektenkammer vom 07.02.2011 laut RL 2005/36/EG.
Da sämtliche im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit unangefochten blieben, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1.1. Gemäß § 17 BVwGG iVm. der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: GV) wurde die Rechtssache Zl. XXXX der Gerichtsabteilung G305 und die Rechtssachen Zlen. XXXX und XXXX ursprünglich der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen. Nachdem sich die Gerichtsabteilung G308 in Folge Annexität zur Rechtssache XXXX für unzuständig erklärte, wurden die Rechtssachen Zlen. XXXX dieser Abteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen. Daraus ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung der Rechtssachen Zlen. XXXX.
3.1.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann für Steiermark vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Die Bestimmungen des § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG legen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde gegenüber dem BF zu Recht das Bestehen der Versicherungspflicht nach GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2010 (gemäß Bescheid vom 05.11.2012) bzw. für den 01.01.2010 bis 31.12.2010 (gemäß Bescheid vom 23.08.2013) zu Recht festgestellt hat.
In beiden bezogenen Bescheiden stützte die belangte Behörde die Versicherungspflicht des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf die von der Abgabenbehörde zunächst mit Einkommensteuerbescheid vom 28.02.2012 bzw. mit Einkommensteuerbescheid vom 20.02.2013 festgestellten, über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EstB vom 28.02.2012) bzw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (EStB vom 20.02.2013).
In dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2012 gerichteten Einspruch des BF heißt es, dass der BF sämtliche Einkünfte im Kalenderjahr 2010 aus seiner selbständigen Tätigkeit (Architekt) erworben habe und dass die im Einkommensteuerbescheid vom 28.02.2012 ausgewiesenen Einkünfte irrtümlich als solche aus Gewerbebetrieb bezeichnet worden seien.
In dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 gerichteten Einspruch des BF heißt es, dass eine Pflichtversicherung in Deutschland begründet worden sei, da der BF eingetragener Architekt in Deutschland sei. Er stellte daher einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG.
3.2.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen, ob auf den gegenständlichen Beschwerdefall österreichisches oder deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Sach-, als auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (siehe dazu VwGH vom 28.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0103; vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290 und vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).
Gegenständlich sind die Beitragspflicht und als Vorfrage die Pflichtversicherung des BF im Jahr 2010 zu beurteilen.
Im genannten Zeitraum (01.01.2010 bis 31.12.2010) stand die am 01.05.2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) 883/2004 teils noch nicht in Geltung. Nach Art. 87 Abs. 8 leg. cit. sind die nach der Verordnung (EWG) 1408/71 anzuwendenden Rechtsvorschriften bei gleich bleibendem Sachverhalt für einen Zeitraum von zehn weiteren Jahren weiterhin maßgeblich, wenn die betreffende Person nicht beantragt, pro futuro den nach der Verordnung (EG) 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Da sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergibt bzw. auch keine entsprechenden Behauptungen dahingehend erhoben wurden, dass ein derartiger Antrag gestellt worden wäre, ist im beschwerdegegenständlichen Fall die Verordnung (EWG) 1408/71 für die Beurteilung der Frage, ob der BF im Kalenderjahr 2010 österreichischem Sozialversicherungsrecht unterlag, anzuwenden.
Gemäß Art. 2 der VO (EWG) 1408/71 erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
Gemäß Art. 14a Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates, in dem sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedsstaates ausübt.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass sich der Hauptwohnsitz des BF im Jahr in Österreich befand und er hier auch einen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat. Aus den angeführten Gründen ist nach der hier anzuwendenden Verordnung (EWG) 1408/71 zur österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden, sohin die sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 (siehe dazu auch VwGH vom 28.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0103).
3.2.3. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Fall zeitbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 131/2006 wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden.
In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall richtet sich die Versicherungspflicht des BF nach der Einkommensteuerpflicht.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988).
Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Gegenständlich stellte die Abgabenbehörde mit dem für das Kalenderjahr 2010 erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 28.02.2012 zunächst fest, dass die vom BF im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 13.468,20 der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gemäß § 23 EStG 1988 zuzuordnen seien. Dieser Bescheid wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 20.02.2013 behoben und ordnete der bezogene, in Rechtskraft erwachsene Bescheid die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 13.468,20 der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Sozialversicherungsträger an die rechtskräftigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens strikt gebunden (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196 u.a.).
Da sich sowohl der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 05.11.2012, als auch der Bescheid vom 23.08.2013 auf die identen Einkünfte aus 2010 erstrecken und beide Bescheide hinsichtlich des BF die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG feststellten, war der Bescheid vom 05.11.2012 aufzuheben.
3.2.4. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit der BF entsprechend seinem Begehren im Einspruch vom 23.09.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für sich in Anspruch nehmen kann.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG Personen ("Neue Selbständige") gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a) aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b) angeführte Leistung beziehen. Diese Ausnahmebestimmung gilt für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben haben, nicht (§ 4 Abs. 1 Z 5 letzter Satz leg. cit.).
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (§ 5 Abs. 1 GSVG).
Der BF hat mehrfach angegeben, die im Jahr 2010 erwirtschafteten "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in Höhe von EUR 13.648,20 in Österreich in seiner Eigenschaft als Architekt erzielt zu haben. Es ist als unstrittig anzunehmen, dass er als Architekt lediglich Mitglied der Bayerischen Architektenkammer ist.
Dass er überdies Mitglied der österreichischen Kammer der Ingenieurkonsulenten + Architekten in Österreich wäre, wurde weder behauptet, noch ein entsprechender Nachweis dafür erbracht.
Sein in dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2013 gerichteten Einspruch enthaltener Antrag, ihn von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auszunehmen, vermag dem BF aus den angeführten Gründen daher nicht zum Erfolg verhelfen.
3.2.5. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.
Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.2.6. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde ließ der BF übedies das Faktum unbekämpft, dass er auf Grund des von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde in Österreich erlassenen, zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides vom 20.02.2013 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 13.468,20 erzielte.
Diese, im bezogenen Einkommensteuerbescheid dargestellten Einkünfte überschritten die für dieses Kalenderjahr maßgebliche Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36 deutlich.
Da auf Grund der vom BF im Jahr 2010 ausgeübten Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet war, ist schon auf Grund des vorliegenden - rechtskräftigen - Einkommensteuerbescheides Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als gegeben anzunehmen.
3.2.7. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Die Berechnung erweist sich als gesetzeskonform.
3.2.8. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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