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W209 1411418-1•BVwG W209 1411418-1
W209 1411418-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zumutbarkeit
Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zl. 09 11.635-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass seine Familie Probleme mit einem anderen afghanischen Volksstamm gehabt habe. Nach den Kämpfen in XXXX sei seine Familie spurlos verschwunden gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht bei ihnen gewesen. Daraufhin habe er Angst bekommen, weshalb Familienangehörige seine Flucht organisiert hätten. Er sei Sunnit, habe 6 Jahre Grundschule absolviert und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
3. Am 16.12.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er XXXX heiße und am
XXXX geboren sei. Er könne zwar keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen, doch sei sein Vater Lehrer und habe die Geburtsdaten seiner Kinder immer aufgeschrieben. Er stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, welches in der großen Ortschaft XXXX liege, sei Moslem und Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Pashai an. Seine leibliche Mutter sei bereits verstorben, sein Vater habe eine neue Frau. Er habe drei leibliche Brüder und eine leibliche Schwester sowie zwei Halbbrüder und eine Halbschwester.
Der Beschwerdeführer habe im Dorf XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, gemeinsam mit seiner Familie und zwei Onkeln väterlicherseits und deren Familien in einem Lehmhaus gewohnt, welches der Familie gehört habe. Die Familie habe Tiere und landwirtschaftliche Grundstücke besessen, sie seien Großgrundbesitzer gewesen. Daneben sei sein Vater auch Lehrer und sozusagen Dorfvorsteher von XXXX gewesen, er sei auch von vielen ausländischen Hilfsorganisationen unterstützt worden. Eigentlich sei er kein Dorfvorsteher gewesen, sondern habe lediglich die Unterstützungen von den ausländischen Hilfsorganisationen erhalten und im Dorf verteilt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX die Schule bis zur dritten Klasse besucht, sein Vater habe ihn dort unterrichtet. Dies sei aber keine ordentliche Schule gewesen, denn diese sei von den Taliban abgebrannt worden. Seine Familie habe private Feinde auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit Personen aus ihrem Stamm gehabt. Da der Vater des Beschwerdeführers und dessen Brüder XXXX und XXXX viele Grundstücke von ihren Großeltern geerbt hätten, hätten die Leute aus ihrem Stamm einen Teil der Grundstücke für sich gewollt. Diese Personen seien entfernte Verwandte seines Vaters und ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Pashai gewesen, weshalb sie ein Recht auf einen Teil der Erbschaft behauptet hätten. Vor etwa 3,5 Jahren habe dann in seinem Elternhaus eine Jirga stattgefunden, doch hätten sein Vater und seine Onkeln abgelehnt, dass die Verwandten Teile der Grundstücke erhalten sollten. Kurze Zeit danach seien zwei Cousins väterlicherseits von XXXX, XXXXund XXXX erschossen worden, dadurch habe eine Feindschaft zu den betroffenen Personen begonnen. Daraufhin hätten seine beiden Onkel einen Sohn des XXXXgetötet.
Außerdem hätten einige Taliban-Kommandanten seinem Vater einen Brief geschickt, in welchem sie ihn aufgefordert hätten, die Schule - also jene beiden Zimmer, in welchen er unterrichtet habe - zu schließen. Auf Grund seiner Unterrichtstätigkeit sei er als Ungläubiger und Kommunist bezeichnet worden. Die Taliban hätten sich dann mit den Feinden der Familie verbündet und seien gemeinsam gegen diese vorgegangen.
Sein Vater habe Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt, weshalb dieser nicht mehr das Haus habe verlassen können. Da er sich sehr für das Lernen interessiert habe, sei er dann vor drei oder vier Jahren von seinem Heimatdorf XXXX zu seinen Onkeln XXXX, XXXX und XXXX im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX, Provinz XXXX, geschickt worden, wo er etwa dreieinhalb Jahre gelebt habe. Er sei dort zur Schule gegangen. Die Sommerferien habe er jedoch in seinem Heimatdorf XXXX verbracht, wo er das Haus aber nicht habe verlassen dürfen.
Etwa 6 bis 7 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan, als er bei seinen Onkeln in XXXX gewesen sei, habe er erfahren, dass seine Familie im Dorf XXXX Probleme bekommen habe. Als er dann dort angekommen sei, sei seine Familie nicht da gewesen. Ihr Haus sei niedergebrannt und ein Onkel getötet gewesen. Die Dorfbewohner hätten ihm gesagt, er solle aus XXXX weggehen, ansonsten würden die Feinde seiner Familie auch ihn töten. Daher sei er zu seinen Onkeln nach XXXX zurückgegangen. Etwa 6 bis 7 Monate später sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist, weil seine Onkel Angst um sein Leben gehabt hätten.
Er habe keine Probleme mit der Polizei gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen, nie in Afghanistan angezeigt worden und habe es kein Gerichtsverfahren ihn betreffend gegeben.
Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstbefragung als Fluchtgrund ausgeführt, dass seine Familie Probleme mit einem anderen Volksstamm gehabt habe und dem widersprechend bei seiner Einvernahme angegeben, dass die Feinde seiner Familie entfernt mit seinem Vater verwandt seien und ebenso der Volksgruppe der Pashai angehören würden, brachte er vor, dass er dies nicht gesagt habe. Er habe lediglich vorgebracht, Pashai zu sein.
Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, da er nicht wisse, wo sie sich aufhalte.
Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, dass die Feinde seiner Familie ihn umbringen würden, wenn sie ihn fänden.
4. Mit oben genanntem Bescheid vom 19.01.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2011.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates seien nicht glaubwürdig. So sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit 3,5 oder 4 Jahren bei seinen Onkeln XXXX, XXXX und XXXX im Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX gewohnt und die Schule besucht habe. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass es vor etwa 3,5 Jahren zu einem Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und entfernten Verwandten namens XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gekommen wäre, welcher zur Ermordung seiner Cousins XXXX und XXXX sowie eines Sohnes des XXXXgeführt hätte, dass sich die Feinde seiner Familie XXXX,XXXX, XXXX und XXXX mit den Talibankommandanten XXXX, XXXX, XXXXund XXXX verbündet hätten, dass die Taliban gemeinsam mit den Feinden XXXX,XXXX, XXXX und XXXX die Qala - den Hof - seiner Familie im Dorf XXXX, Ortschaft XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Brand gesetzt hätten - wobei auch sein Onkel väterlicherseits getötet worden wäre -, dass er seine Familie letztmals vor mehr als einem Jahr in seinem Heimatdorf gesehen hätte, sowie, dass er dort das letzte Mal vor etwa 12 Monaten gewesen wäre, seine Familie nicht vorgefunden hätte und seither deren Aufenthaltsort nicht kennen würde.
Auf Grund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan - verbunden mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - würden jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der 8,5-stündigen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2009 getätigten Ausführungen würden keinesfalls dem Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht, zumal sie sich grundlegend von seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2009 unterscheiden würden. Außerdem würden sich inhaltliche Steigerungen in seinem Fluchtvorbringen finden, welches er seit der Erstbefragung augenscheinlich intensiviert hätte.
Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für die Asylantragstellung glaubhaft zu machen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Es sei jedoch festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei, weil die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass auf Grund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Fall einer solchen Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2010 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Land Salzburg, dieses vertreten durch den Magistrat Salzburg, Stadtjugendamt, dieses vertreten durch Mag. Gerhard BOUSKA und Dr. Andrea PUTTNER, SOS-Kinderdorf Clearing-House, Schwanthalerstraße 43a, 5050 Salzburg, mit Schriftsatz vom 31.01.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte vor, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides teilweise unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Die von der Behörde behaupteten Widersprüche bzw. Unklarheiten seien, sofern es sich überhaupt um solche handle, in erster Linie auf den allgemein verständlichen und nachvollziehbaren Umstand zurückzuführen, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle vor mittlerweile etwa 4 Jahren noch ein Kind gewesen sei. Das Leben des Beschwerdeführers und andere asylrelevante Güter seien in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr bzw. bedroht. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan könne eine Verfolgung keinesfalls ausgeschlossen werden. Im Zuge dessen fürchte er sich vor einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung und Folter. Darüber hinaus habe er Angst, umgebracht zu werden. Die Gefahr sei jedenfalls so groß, dass sie wohlbegründet und geeignet sei, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Daher stelle er die Anträge, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihn erneut einzuvernehmen sowie allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes
I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.01.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
7. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014, Zl. 821765209-1592330 (12 17.652-BAT) wurde dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zustehe. Aus dem Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen, welches auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstattet habe, unglaubwürdig gewesen sei. Es sei jedoch erwiesen, dass XXXX für die NGO "XXXX" tätig gewesen sei. Ebenso sei festzustellen gewesen, dass er in Afghanistan als "Vermittler" - z.B. in Entführungsfällen - für die EU-Mission in Kabul unter der Leitung des früheren EU Special Representative Prof. XXXX agiert habe. Auf Grund dieser Tätigkeiten sei XXXX seitens der Taliban und auch seitens korrupter afghanischer Behördenvertreter bedroht worden, die seine enge Zusammenarbeit mit der EU Mission nicht gutgeheißen hätten.
9. Mit Stellungnahme vom 27.10.2014 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er mittlerweile wieder Kontakt zu seinem Vater sowie seinen Geschwistern habe herstellen können, welche sich nunmehr ebenfalls in Österreich aufhalten würden. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 26.03.3013 habe sein Vater, XXXX, geb. XXXX (Zahl 821765209 - 1592330, AIS 12 17.652-BAT) dieselben Fluchtgründe angegeben, die der Beschwerdeführer schon in seinem erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe. Seinem Vater sei daraufhin vom Bundesasylamt der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Da ihre Fluchtgründe im Wesentlichen ident seien, ersuche er, die Angaben seines Vaters zu berücksichtigen.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.08.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
11. Am 10.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ist unentschuldigt nicht erschienen. XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, wurde in der Verhandlung als Zeuge einvernommen.
Die wesentlichen Passagen der Verhandlung lauten:
R: Sie sind schon im Jahr 2009 nach Österreich gekommen. Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe. BF: Ich bin wegen einer Feindschaft bei unseren Verwandten nach Österreich gekommen. Wir hatten Felder. Der Hauptgrund waren die Grundstücke.
R: Hat Ihnen Ihr Vater erzählt, dass er bedroht wird wegen seiner Tätigkeit als Lehrer bzw. Ansprechperson von ausländischen Hilfsorganisationen in ihrem Dorf? BF: Er hat als Lehrer gearbeitet und wurde mehrmals von den Taliban bedroht. Ich war sehr jung, ich habe nicht viel davon gewusst. Ich weiß, dass mein Vater bei verschiedenen Projekten bei ausländischen Organisationen mitgemacht hat. Die Projekte waren von der EU.
R: Das haben Sie auch schon gewusst vor Ihrer Ausreise? BF: Ich habe damals nur gewusst, dass die Organisation dort zur Hilfe gekommen sind. R: Dass Ihr Vater bedroht wurde von den Taliban haben Sie nicht gewusst? BF: Ich habe gewusst, dass er Drohbriefe bekommen hat. Einen Drohbrief habe ich auch selbst gesehen.
R: Was ist da drinnen gestanden? BF: Mein Vater wurde als Kommunist beschimpft und es wurde verlangt, dass er die Schule zusperren soll.
R: Warum haben Sie das nicht als Fluchtgrund genannt? BF: Die Informationen habe ich erst danach bekommen. Ich habe vieles noch nicht gewusst.
BFV: Er hat den Brief bei der Ersteinvernahme (Bescheid S. 15) erwähnt.
D: Ein Drohbrief stammt aus dem Jahr 2005, das ist jener Drohbrief, den der BF in der Verhandlung als jenen erkannt hat, den er schon vor seiner Ausreise gesehen hat. Der zweite Brief ist aus dem Jahr 2008.
R: Haben Sie diesen Brief aus 2008 auch schon vor Ihrer Ausreise gesehen? BF: Ja.
Befragung des Zeugen:
R: Bei der Erstbefragung wurde angegeben, dass Ihr Sohn wegen den Grundstücksschwierigkeiten geflohen ist. Er hat auch erwähnt, dass Sie wegen der Zusammenarbeit mit ausländischen Hilfsorganisationen bedroht worden sind.
Z: Das stimmt.
R: Ihr Sohn, der BF, war der erste Ihrer Familie, der aus Afghanistan geflohen ist. Sie haben ihn ausgewählt, dass er in einem Land um Asyl ansucht?
Z: Da er in Afghanistan nicht mehr die Möglichkeit zum Leben hatte, musste er das Land verlassen.
R: Was war genau der Grund, warum er nicht mehr in Afghanistan bleiben konnte? Z: Der erste Grund waren Grundstücksstreitigkeiten. Der zweite Grund war, dass ich in einer Schule als Lehrer gearbeitet habe. Die Regierung konnte der Schule nicht helfen. Ich bin dann nach Kabul gegangen. Ich habe ausländische Hilfsorganisationen um Hilfe gebeten. Ein Stellvertreter der EU ist dann nach XXXX gekommen. Er hat das selbst festgestellt, dass dort Hilfe notwendig war und die Sicherheitslage sehr schlecht ist. Wir haben Hilfe bekommen. Es wurde dann ein kleines Krankenhaus gebaut und auch für die Schule haben wir Schulmaterial bekommen. Dadurch wurde mein Ruf verschlechtert. Ich wurde beschuldigt, dass ich früher den Kommunisten angehörte und jetzt mit den Ungläubigen kooperiere. Die Taliban wollten mich mehrmals angreifen, da aber die Dorfleute teilweise auf meiner Seite waren, war ich ein bisschen geschützt. Ich nehme an, dass auch die Grundstücksstreitigkeiten eine Rolle gespielt haben, weil ich vermute, dass diese sich mit den Taliban verbündet haben um an die Grundstücke ranzukommen.
R: Das spielte sich etwa zur selben Zeit ab als Ihr Sohn nach Europa geschickt wurde oder schon vorher?
Z: Das war ein paar Monate vor der Ausreise meines Sohnes, ca. ein Jahr. Wir konnten nicht einfach rausgehen, wir waren zuhause eingesperrt.
R: Der erste Drohbrief ist aus dem Jahr 2005? Z: Sie wollten mir Angst machen. Der Hauptgrund der Ausreise waren die Grundstücksstreitigkeiten.
R: Die primäre Bedrohungsquelle waren die Grundstücksstreitigkeiten?
Z: Ja. Ich habe alles erzählt wie das war.
BFV: Der Vater ist vor dem Sohn ausgereist. R: Wohin? Z: Ich bin nach Pakistan gegangen. Mein Sohn hat bei Verwandten von mir in XXXX gelebt und ist dort in die Schule gegangen. R: In der Zwischenzeit ist die Familie dann nach Pakistan? Z: Wir haben zuerst das Land verlassen.
R an den BF: Sie sind dann nach Europa? BF Ja.
BFV: Man wusste auch länger nicht wo die Familie sich befindet. Die Onkel haben das dann herausgefunden.
R an BF: Wann haben Sie dann wieder Kontakt gehabt mit Ihrem Vater?
BF: Ca. ein oder eineinhalb Jahre nachdem ich Österreich erreicht habe. Den Kontakt habe ich durch den Onkel mütterlicherseits hergestellt.
R: Bei den Onkeln mütterlicherseits in XXXX, sind Sie da bedroht worden? BF: Nein.
R: Wie sieht die Lage jetzt aus? Würden Sie in XXXX jetzt bedroht werden? BF: Natürlich. Ich fühle mich bedroht. Sie werden mich nicht am Leben lassen.
R: Auch in XXXX nicht? Sie waren ja dort relativ sicher. Dort sind Sie ja nicht bedroht worden.
BF: Sie werden mich finden. Die Probleme haben zugenommen. Damals gab es keine Probleme als ich dort gelebt habe.
R: Die Taliban würden Sie suchen? Wegen der Tätigkeit Ihres Vaters?
BF: Ja. Der Grund ist die Tätigkeit meines Vaters.
Schließlich wurde am Ende der Verhandlung das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimisch-sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Pashai und spricht Paschtu.
Er stellte am 23.09.2009 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wird in seiner Heimatprovinz XXXX von den Taliban wegen der Arbeit seines Vaters als Lehrer sowie auf Grund dessen Inanspruchnahme der Hilfe von ausländischen Hilfsorganisationen für sein Dorf mit dem Tod bedroht.
Staatlichen Schutz vor den drohenden Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht zu erwarten.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, weil der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen verfügt und somit mangels eines ihn unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerks nicht in andere Landesteile ausweichen kann.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz-und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 -Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry - unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan -A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Politische Lage
Afghanistan mangelt es weiterhin an einer guten Regierungsführung, transparenten Kontrollmechanismen sowie Rechtsstaatlichkeit. Korruption und Nepotismus greifen weiterhin auf allen Regierungsebenen ums sich. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption stagnierten 2014, wurden von Präsident Ashraf Ghani jedoch zu einer seiner Prioritäten erklärt. Die Regierungsführung auf lokaler Ebene ist weit zurück-geblieben und es gelingt der afghanischen Regierung weiterhin nicht, die Bevölkerung auf Provinz- und Distriktebene ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. 2014 ist zudem das Wirtschaftswachstum eingebrochen und beträgt nur noch 1,5 Prozent. Der Rückgang der Staatseinnahmen hat zu einer ausgeweiteten Budgetkrise geführt. Hilfsgelder machen nach wie vor 95 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts aus.
Regierungsbildung. Nach monatelangem erbittertem Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen fand am 29. September 2014 die Vereidigung der beiden neuen Machthaber der Regierung der nationalen Einheit statt: Ashraf Ghani zum Präsidenten und Abdullah Abdullah zum Regierungsvorsitzenden. Kompetenzstreitigkeiten waren mit der Schaffung des neuen Amtes des Regierungsvorsitzenden vorhersehbar und es erstaunt wenig, dass die Rolle Abdullah Abdullahs noch immer unklar ist. Die Spannungen, welche sich immer wieder zwischen den beiden Machthabern ergeben, haben die Position des ehemaligen Präsidenten Karzai gestärkt. Aufgrund der langanhaltenden Wahlstreitigkeiten ist die neue Regierung zudem nur zweifelhaft legitimiert, die politische Elite diskreditiert und ein weiterer Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die staatlichen Strukturen zu beobachten. Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen den beiden Machthabern kam die Regierungs-bildung nur schleppend voran. Rund zwei Drittel der Nominierungen wurden von der Nationalversammlung zurückgewiesen. Erst Mitte April 2015 konnten alle Sitze bestätigt werden. Bis zuletzt umstritten blieb die Besetzung des Amtes des Verteidigungsministers. Dass sich die Regierung nicht auf die Besetzung des Kabinetts einigen konnte, stellt das Funktionieren der Regierung grundsätzlich in Frage. Weiter konnte das neue Wahlgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden; die Amtsdauer des Parlaments ist abgelaufen, ohne dass Neuwahlen stattgefunden hätten. Ashraf Ghani verlängerte daher die Amtszeit des Parlaments auf unbestimmte Zeit.
Seit Ashraf Ghanis Amtsantritt hat sich der Ton in den bilateralen Beziehungen mit den USA bedeutend gebessert. Die erste Auslandreise des neuen Präsidenten führte jedoch weder in die USA noch nach Europa, sondern nach Peking, womit Präsident Ghani ein klares Zeichen setzte.
Verhandlungen mit den Taliban. Ashraf Ghani hat Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 2. Mai 2015 trafen sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar. Am 4. Juni 2015 fanden in Norwegen informelle Gespräche zwischen Angehörigen der Taliban und Vertretern der afghanischen Zivilgesellschaft über die Lage der Frauen in Afghanistan statt. Am 7. Juli 2015 kam es in Pakistan erneut zu Gesprächen. Die Taliban schlugen teilweise erstaunlich gemäßigte Töne an, so etwa in Katar in Bezug auf die Rechte der Frauen. Die Friedensgespräche hätten am 31. Juli 2015 weitergeführt werden sollen, wurden von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen. Dass die Verhandlungen zunächst vom Tisch zu sein scheinen, dürfte auch die innenpolitische Position Präsident Ghanis schwächen. Er hat Verhandlungen nicht nur zu seinen Prioritäten erklärt sondern auch seine Aussenpolitik danach ausgerichtet. In Afghanistan hat er dafür von verschiedenen Seiten Kritik geerntet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 1f)
Sicherheitslage
Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheits- kräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".
Afghanische Sicherheitskräfte. Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschub-versorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiteter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begegnet.
Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheits-kräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)
Taliban
Weiterhin kommt es zu Anschlägen und Kampfhandlungen. Die Fronten wechseln, einzelne Distrikte werden immer wieder von Taliban überrannt, wobei es den afghanischen Sicherheitskräften häufig gelingt, die Taliban wieder zurückzudrängen.
Ein Teil der Taliban soll nicht mehr dem offiziellen Anführer Mullah Akhtar Mansur folgen, sondern sich Mullah Mohammad Rasul angeschlossen haben.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 09. November 2015)
Die Lage in Afghanistan bleibt unverändert. Weiterhin kommt es zu Anschlägen und Kampfhandlungen. Dabei scheinen die Taliban neben der bisher praktizierten Guerillataktik wieder zu großangelegten Angriffen auf strategisch wichtige Ziele oder Provinz- bzw. Distriktszentren überzugehen. Neben den Taliban sind inzwischen auch Aufständische unter der Flagge des IS aktiv.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 26. Oktober 2015)
Kabul und Zentrum
Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadtkomplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region innertribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10f)
Laghman
Am 16.10.15 konnte ein Angriff der Taliban auf das Zentrum des Distrikts Dawlat Shah in der östlichen Provinz Laghman abgewehrt werden. Am 14.10.15 soll der Distrikt Chahar Dara in der nordöstlichen Provinz Kunduz durch afghanische Truppen von den Taliban zurückerobert worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19. Oktober 2015)
Am 29.08.15 nahmen Regierungstruppen einen wichtigen Stützpunkt der Taliban in Badakhshan (Nordosten) ein. In Zabul (Süden) hingegen drohen gegenwärtig vier Distrikte in die Hände der Taliban zu fallen.
Weitere Kämpfe gab es in Helmand, Kandahar (Süden), Ghazni (Südosten), Laghman (Osten) und Kunar (Osten).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 31. August 2015)
Auch in der vergangenen Woche kam es wieder zu Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Betroffen waren die Provinzen Kapisa, Maidan Wardak (Zentrum), Paktia (Südosten), Helmand, Nimroz, Uruzgan (Süden) und Laghman (Osten).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20. Juli 2015)
Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es vergangene Woche in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), Badghis, Herat (Westen), Laghman (Osten), Baghlan (Nordosten), Ghazni, Paktika (Südosten) und Logar (Zentralregion).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 26. Mai 2015)
Am 25.04.15 gab es Militäroperationen in Ghazni, Paktika (Südosten), Laghman (Osten), Farah (Westen), Zabul (Süden), Maidan Wardak (Zentrum). Auf die Familie eines Abgeordneten wurde in Laghman ein Anschlag verübt.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 27. April 2015)
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20. April 2015)
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Baghlan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor (Westen), Faryab (Norden), Khost und Ghazni (Südosten).
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13. April 2015)
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Verfassung und Justizsystem
Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, die Gerichte operieren nicht in allen Provinzen, es fehlt den Gerichten an Kapazität und das Personal ist nicht adäquat ausgebildet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Viele Richterinnen und Richter wenden eine Mischung aus kodifizierten Gesetzen, Shari'a und lokalen Gebräuchen und Traditionen an. Dennoch gibt es inzwischen immer mehr Richterinnen und Richter mit einem Universitätsabschluss in ziviler Rechtsprechung. Auch der Zugang zu Gesetzestexten hat sich verbessert. Bestechung, Korruption und Drohungen seitens Beamter, Stammesführern, Familienangehörigen von beschuldigten Personen oder Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verunmöglichen jedoch eine unabhängige Rechtsprechung. Die Justizbehörden scheitern weiterhin darin, faire und transparente Ver-fahren in einem zeitlich akzeptierbaren Rahmen zu gewährleisten. Insbesondere in ländlichen Gebieten, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung leben, ist das afghanische Justizsystem nur schwach vertreten, was dazu führt, dass geschätzte 80 Prozent aller Streitigkeiten weiterhin durch traditionelle Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden. Diese garantieren jedoch nicht für Rechtsstaatlichkeit und missachten die grundlegendsten Rechte zur Selbstverteidigung. Gemäß UNAMA hat der schlechte Zugang zu staatlichen Justizinstitutionen auf Distriktebene sowie ihr Ruf, korrupt und ineffektiv zu sein, zu einem Anstieg parallelstaatlicher Justizstrukturen geführt.
Gemäß US Department of State sind willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft- und Haftzeiten in Afghanistan weiterhin verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Isolierungshaft, der prompte Zugang zu einem An-walt oder Angehörigen sowie faire Verfahren bleiben problematisch.
UNAMA untersucht die Behandlung afghanischer Gefangener seit 2010 systematisch und publizierte ihre Resultate in den Berichten von 2011 und 2013. Der im Februar 2015 veröffentlichte Bericht hält fest, dass genügend glaubhafte und substantiierte Hinweise vorliegen, dass 35 Prozent der interviewten Gefangenen in Einrichtungen des afghanischen Geheimdienstes (NDS), ANP, ANA oder ALP Folter oder Misshandlungen erfahren haben, darunter auch Kinder. Folter wird nach wie vor in erster Linie zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt, da das afghanische Justizsystem weiterhin hauptsächlich auf solchen beruht. Zudem erhielt UNAMA weiterhin Hinweise auf illegale von NDS und ANP betriebene Gefängnisse. Mit der Implementierung des Präsidialdekrets 129 hat die afghanische Regierung zwar einen signifikanten Schritt zur Vermeidung der Folter getan, UNAMA stellte jedoch fest, dass die Regierung weder die Täter für die begangene Folter oder Misshandlung zur Rechenschaft zieht, noch eine effiziente Strafverfolgung betreibt. Gemäß UNAMA verfügt die Nachfolgemission "Resolute Support" über kein spezifisches Gefängnis-Monitoringprogramm, da das Status of Force Agreement (SOFA) ausländischen Streitkräften die Inspektion von afghanischen Gefängnissen untersagt.
Sippenhaft. In einigen Fällen haben die Behörden Kinder und Frauen von Personen inhaftiert, die eines Vergehens verdächtigt wurden.
Taliban-Justiz. Gemäß UNAMA sind die regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend praktisch im ganzen Land in der Lage, parallelstaatliche Justizsysteme zu führen, insbesondere aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie in Gebieten, in welchen die staatlichen Justizsysteme nur begrenzt oder gar nicht vorhanden sind. Ihre Rechtsprechung beruht auf einer äußerst strikten Auslegung der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie als wesentlich effizienter und weniger korrupt gilt als die staatliche Justiz.
Todesstrafe. In Afghanistan werden trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Im Februar 2015 wurde die erste Hinrichtung unter dem neuen Präsidenten vollstreckt. Inzwischen hat Präsident Ashraf Ghani die Überprüfung der beinahe 400 noch nicht vollstreckten Todesurteile angeordnet.
Haftbedingungen. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Gemäß US Department of State sind die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen teilweise lebensbedrohend. Die Gefängnisse sind überfüllt, weshalb es oft nicht möglich ist, bereits verurteilte Gefangene und Personen in Untersuchungshaft getrennt festzuhalten. Die sanitären Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sind unzureichend. Sowohl UNAMA als auch der afghanischen Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gibt Berichte, dass Angehörige der ANSF private Gefängnisse führen sollen und in diesen Misshandlungen und Folter anwenden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 11f)
Menschenrechtslage
Gemäß dänischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sind die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird überwiegend missachtet und es herrscht offizielle Straffreiheit für diejenigen, welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die afghanische Regierung verfolgt Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die durch Regierungsbeamte begangen wurden weder konsistent noch wirksam.
Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2015 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen
Kinder. Die Zahl der missbrauchten Kinder hat 2014 landesweit zugenommen. Kin-der leiden unter genereller Vernachlässigung, physischem und sexuellem Miss-brauch, Kinderheiraten, Zwangsarbeit, Inhaftierungen sowie Rekrutierungen. Kin-der in Waisenhäusern haben nicht immer Zugang zu Wasser, Heizung, Bildungs-, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen. Es kommt zu mentalem, physischem und sexuellem Missbrauch. Manchmal werden Kinder aus Waisenhäusern auch Opfer von Kinderhandel. Die afghanische Menschenrechtsorganisation AIHRC schätzt, dass in Afghanistan etwa sechs Millionen Straßenkinder leben, die keinen oder nur einen sehr begrenzten Zugang zu Regierungsdienstleistungen haben. Die Praktizierung des sogenannten "bache bazi" (mächtige Männer halten sich Knaben quasi als Sklaven) ist seit 2001 angestiegen. Die Regierung unternimmt kaum etwas, um "bache bazi" zu unterdrücken und die Täter zu verfolgen. Zudem gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte Kinder straffrei vergewaltigten und sexuell missbrauchten. Mädchen werden meist von Männern aus dem Familienkreis missbraucht und laufen in Drogenanbaugebieten Gefahr, als "Opium Bräute" zwangsverheiratet zu werden, um Familienschulden bei Drogenhändlern zu begleichen.
Es gibt Hinweise, dass die ANSF und irreguläre Sicherheitskräfte Minderjährige als Soldaten rekrutieren und einsetzen. Auch die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen rekrutieren Kinder und setzen diese als Selbstmordattentäter, Bombenleger, menschliche Schutzschilde oder für Unterstützungsarbeiten ein. Kinder, welche Opfer von Verbrechen wurden, werden im afghanischen Justizsystem oft als Täter behandelt. Anlass zur Sorge gibt zudem der starke Anstieg von im Kreuzfeuer von Kampfhandlungen verletzten und getöteten Kinder.
Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen
Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte
Medienschaffende
Im Gesundheitswesen tätige Personen
Regierungsbeamte
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler. Gewaltsame Übergriffe auf Schulkinder erschwerten in weiten Teilen des Landes den Zugang zur Bildung insbesondere in von den Taliban kontrollierten Gebieten. Regierungsfeindliche Gruppierungen bedrohten, attackierten und entführten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten und brannten Schulen nieder. Im Rahmen der Kämpfe in Kunduz besetzten die ANSF mindestens vier Schulen für militärische Zwecke.
Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte
Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit. Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Am 7. März 2015 wurde ein Anschlag auf eine sufistische Einrichtung verübt.
Gemäßigte Geistliche und Stammesführer
Teilnehmende des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms
Konvertitinnen und Konvertiten
Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i
Homosexuelle
Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen
Blutrache. Sogenannte "Ehrenmorde" können sich über mehrere Generationen hinziehen. Das Urteil eines Gerichts muss einen solchen Streit nicht gezwungenermaßen beenden. Jährlich kommt es zu geschätzten 150 Ehrenmorden.
Ehemalige Angehörige der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)/ Regierung
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 14f)
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 2,8 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Mai 2013 traten einige Hazara an der Kabuler Universität in einen achttägigen Hungerstreik, um gegen ihre Diskriminierung durch die Universität zu protestieren. Die Vorwürfe wurden von einer Untersuchungskommission zurückgewiesen. Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Angehörige dieser Nomadenstämme sind auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Gleichzeitig heißt dies nicht, dass es nicht auch auf politischer Ebene einflussreiche Kutschi-Angehörige gibt.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)
Sozioökonomische und medizinische Lage
Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, das heißt von weniger als 20 US-Dollar (1150 Afghanis) pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Der langanhaltende Konflikt hat eine äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung zurückgelassen, die dem Krieg, interner Vertreibung, Menschenrechtsverbrechen, Krankheit und Invalidität, fehlender Lebensmittelsicherheit und den häufigen Naturkatastrophen hilflos gegenüber steht. Weite Teile der Bevölkerung haben aufgrund des Konflikts nur einen beschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Gleichzeitig gehen die Mittel für Hilfsprogramme zurück.
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate beträgt bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung ist weit verbreitet. Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500'000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfügt nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate ist nach wie vor sehr hoch und der Pool an Fachkräften, Angehörigen des Managements auf mittlerer Führungsebene, Buchhalter oder Informatiker immer noch sehr klein. Nur gerade etwa fünf Prozent können eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 Prozent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts.
Zugang zu Unterkünften. Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln. Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.
Zugang zu Bildung. Von den 8,2 Millionen Schulkindern sind gemäß Erziehungsministerium 3,2 Millionen Mädchen (39 Prozent). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule vor Erreichen eines Bildungsabschlusses.96 Das Universitätswesen ist stark unterfinanziert und die Nachfrage nach höherer Bildung überwiegt die Möglichkeiten des afghanischen Staates bei weitem. Die Studiengebühren sind für die meisten Afghaninnen und Afghanen nicht erschwinglich, weshalb viele Studierende nur Teilzeit eingeschrieben sind. Aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes bleiben weiterhin zahlreiche Schulen geschlossen. Gemäß Erziehungsministerium können geschätzte 150'000 Kinder in unsicheren Gebieten keine Schule besuchen. Der Status von Mädchen und Frauen in der Bildung bleibt äußerst ernst. Hindernisse für den Schulbesuch bilden Armut, frühe Heiraten, die unsichere Lage, mangelnde familiäre Unterstützung, fehlende Lehrerinnen sowie weite Schulwege.
Zugang zu medizinischer Versorgung. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Teilen des Landes keine ausreichende medizinische Versorgung. In den letzten Jahren konnte der Zugang der afghanischen Bevölkerung zu Gesundheitseinrichtungen zwar verbessert werden, doch aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes sowie den notwendigen Reise- und Behandlungskosten bleibt vielen Menschen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen verwehrt. Frauen und Kinder sterben unverhältnismäßig oft an eigentlich heilbaren Krankheiten. Die Müttersterblichkeit konnte zwar erheblich reduziert werden, Blutungen nach der Geburt sowie Komplikationen bei der Geburt bleiben die Schlüsselursachen für die Müttersterblichkeit. Für die Kosten des Gesundheitswesens wird weiterhin die internationale Staatengemeinschaft aufkommen müssen.
Land. Die fehlende nationale Strategie zur Landverteilung sowie mangelnde Transparenz und Kontrolle begünstigen den Missbrauch durch die politische und wirtschaftliche Elite Afghanistans, welche die Landverteilung zur Patronage, zur Verfestigung von Loyalitäten sowie zur Machtausübung und -kontrolle missbraucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 20f)
Rückkehr
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rück-kehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäß UNAMA wurden im ersten Halb-jahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 10.12.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative:
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und - vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Provinz Laghman - plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 bestätigt wird.
Die Verfolgung seines Vaters und dessen Arbeit als Lehrer sowie dessen Inanspruchnahme von Hilfe durch ausländische Hilfsorganisationen ergeben sich zweifelsfrei aus dessen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014, Zl. 821765209-1592330 (12 17.652-BAT), mit welchem ihm gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zusteht.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Gefahr droht, wird nicht nur durch zahlreiche herkunftslandspezifische Berichte bestätigt, sondern auch durch die Tatsache, dass bereits nahezu die gesamte Familie des Beschwerdeführers das Herkunftsland verlassen hat.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden in Afghanistan sowie zu den Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendes soziales Netzwerk drohen, ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten.
Die prekäre Sicherheitslage in der Heimatsprovinz Laghman und die mangelnde Rückkehrmöglichkeit dorthin ergeben sich ebenfalls aus zahlreichen - an der entsprechenden Stelle zitierten - herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wenngleich in den letzten Wochen insgesamt eine Verschlechterung der Sicherheitslage zu beobachten ist.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: ihm droht in seinem Heimatdorf Verfolgung durch die Taliban.
Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der ihm von seinen Verfolgern zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht darauf beruht, dass seiner Vater als Lehrer tätig war und die Hilfe von ausländischen Hilfsorganisationen für sein Dorf in Anspruch genommen hat.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 14.05.2002, 2001/01/0140; 24.05.2005, 2004/01/0576).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann zwar nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Dies ist, wie den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten zu entnehmen ist, in Afghanistan in Bezug auf eine Verfolgung durch die Taliban mit wenigen Ausnahmen im gesamten Land der Fall.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer außer in seiner Heimatprovinz, in die er jedoch aus Sicherheitsgründen nicht zurückkehren kann, in Afghanistan über keine Angehörigen mehr verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die behauptete Verfolgung glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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