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W208 2104479-1•BVwG W208 2104479-1
W208 2104479-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
Dolmetschgebühren, Einvernahme, Mühewaltung
W208 2104479-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.07.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) teilweise Berechtigung zuerkannt und dem BF ist gem. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG eine zusätzliche Gebühr von € 7,60 zuzüglich 20 % MWSt anzuweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache SERBISCH und wurde von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) am Samstag den 29.11.2014 mit Dolmetscherleistungen gem. § 126 StPO iVm § 53b AVG beauftragt. Diese wurden in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:45 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX (PI) durch Übersetzung von zwei Niederschriften (inkl. Rechtsmittelbelehrung, 1731 Zeichen [Grozdana S.] u. 1842 Zeichen [Tomislav P.]), der Übersetzung eines Personalblattes (1388 Zeichen von Grozdana S.) und einer weiteren - in einer anderen Vernehmung am 14.11.2014 entstandenen - Niederschrift (3774 Zeichen [Goran S.]) erbracht. In der Sache ging es um den Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen Goran S. und Grozdana S. (§ 117 FPG).
2. Für diese Leistungen legte der BF eine Gebührennote, datiert mit 29.11.2014, wie folgt:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)
II. Mühewaltung (§ 54)
Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung
Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
á EUR 20,- = 40,- plus 50 % = 20,- ergibt EUR 60,--
V. Reisekosten (§ 27 ff)
130 km á EUR 0,42 EUR 54,60
Zwischensumme EUR 381,27
USt 20% EUR 76,25
ENDSUMME EUR 457,--
3. Mit Mandatsbescheid der LPD, Büro Budget, vom 15.12.2014 (Zustellungsdatum nicht ersichtlich) wurden die Gebühren lediglich mit EUR 292,- bestimmt.
4. Mit Schreiben vom 05.01.2015 (Datum des Einlangens nicht ersichtlich) erhob der BF Vorstellung.
Im Wesentlichen führte er an, dass am 29.11. zwei Personen einvernommen worden seien und daher auch jeweils einmal die erste halbe Stunde und jeweils ein weitere halbe Stunde zu verrechnen wären. Die Streichung sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Streichung der Beträge 99,57 sowie 40,-und 20,- seien ebenfalls zu Unrecht korrigiert worden.
Das Personalblatt und die Rechtsmittelbelehrung für die beiden Einvernommenen seien vor der Vernehmung angefertigt und ausgedruckt worden. Danach habe er diese der einvernehmenden Personen vorgelesen. Erst wenn diese den Ausdruck unterzeichnet habe, beginne die Einvernahme und die eigentliche Niederschrift. Diese Schriftstücke seien daher keinesfalls im Rahmen derselben Vernehmung angefertigt worden, sondern davor.
Die Schriftstücke hätten insgesamt 8735 Zeichen (1388 + 1731 + 1842 + 3774) gehabt, wobei ein Zuschlag von 50 % (11,40 statt 7,60) aufgrund der Übersetzungsleistung an einem Samstag zu verrechnen gewesen sei, sowie zusätzlich je 20,- pro Niederschrift (= € 40,-
wiederum zuzüglich 20,- Samstagszuschlag).
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 17.02.2015 (Zustellungsdatum im Akt nicht ersichtlich) wurden dem BF folgende Gebühren zuerkannt.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)
Entschädigung für Mühewaltung (§ 54 GebAG)
Übersetzung von Schriftstücken während derselben Vernehmung
Übersetzung von Schriftstücken außerhalb der Vernehmung
Reisekosten (§ 27 GebAG ff)
120 km á EUR 0,42 EUR 50,40
Zwischensumme EUR 278,58
USt 20% EUR 55,72
ENDSUMME gerundet (§ 39 Abs. 2 GebAG) EUR 334,00
In der Begründung werden im Wesentlichen der Verfahrensgang und die Rechtsgrundlagen dargestellt und zur Sache abweichend von den Angaben des BF lediglich angeführt, dass die Entfernung vom Wohnort zur PI 59,1 km (gerundet hin und retour 120 km) betrage und daher ein Zeitaufwand von insgesamt einer Stunde angesetzt worden sei. Die Verrechnung von zwei ersten halben Stunden sei nicht möglich, weil nur in einer Sprache übersetzt und auch nur eine Aktenzahl bearbeitet worden sei. Ein Zuschlag von 50 % für die Übersetzungsleistung der Schriftstücke an einem Samstag sei vom Wortlaut des Gesetzes und nach einem Beschluss des OLG WIEN vom 25.09.2014, 17 Bs 319/14g nicht vorgesehen. Die Rechtsmittelbelehrung sei Teil der Niederschrift und diese Niederschrift als ein Schriftstück anzusehen.
6. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 02.03.2015 erhobenen Beschwerde (Poststempel 11.03.2015) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdegründe auf das Erstschreiben [Anmerkung BVwG: gemeint offenbar die Vorstellung] verwiesen werde. Der BF kritisierte die "schwammigen Formulierungen" des Gesetzes und man könne keinesfalls davon ausgehen, dass das Personalblatt und die Rechtsbelehrung im Rahmen der Vernehmung verfasst worden seien.
In der Folge wurden nochmals die Abläufe in der Praxis - wie bereits in der Vorstellung angeführt und von der belangten Behörde auch nicht bestritten - dargestellt. Weiters zeigte der BF den Widerspruch auf, einerseits zu behaupten, das Personalblatt sei nicht Teil der Niederschrift und könne verrechnet werden, andererseits dies bei der Rechtsbelehrung umgekehrt zu sehen.
Der BF monierte auch allgemein seine Einkommensverluste und ortet Willkür der Verrechnungsstelle des LPD seit der Gesetzesnovelle. Als Beweise dafür legte er die Gebührennote einer Dolmetscherkollegin und zwei weitere Gebührennoten von ihm selbst bei, die - ohne dass ein Bescheid erlassen worden wäre- einfach korrigiert worden seien.
Die Eingabegebühr von € 14,30 beeinspruchte er ebenfalls, mit der Begründung, dass er zu einem Teil Recht behalten und die Behörde durch die Korrektur ein Fehlverhalten eingeräumt habe. Die Gebühr wäre daher zum Teil durch die LPD zu tragen.
7. Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 legte das LPD die Beschwerde samt Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 27.03.2015). Ergänzend wurde ua. darauf hingewiesen, dass die Nichteinzahlung der Gebühren dem Finanzamt mitgeteilt worden sei und die Rechtsmittelbelehrungen gem. §§ 49, 50 StPO am Beginn der Einvernahmen erfolgt seien.
8. Auf Ersuchen des BVwG teilte das LPD am 10.04.2015 im Wesentlichen mit, dass der Bescheid ohne Zustellnachweis, spätestens am 18.02.2015 übermittelt worden sei. Aufgrund des Poststempels auf dem Kuvert der Beschwerde (11.03.2015) ergäbe sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Ermittlungen gem. § 57 Abs. 3 AVG seien getätigt worden und hätten das Ergebnis gebracht, dass irrtümlicher Weise die Übersetzung des Personalblattes und einer Niederschrift nicht honoriert worden seien. Das Mandat sei durch den neuen Bescheid ersetzt worden.
9. In der Folge tauchte die Frage auf, warum hinsichtlich der Grozdana S. ein Personalblatt ausgefüllt wurde, nicht hingegen bei Tomislav P. (der BF gab in der Vorstellung an, ein Personalblatt und die Rechtsmittelbelehrung für beide übersetzt zu haben, vergebührt wurde aber letztlich im bekämpften Bescheid nur jenes der Grozdana
S.).
Recherchen des BVwG bei der LPD ergaben, dass bei Beschuldigteneinvernahmen zusätzlich zu den Personendaten die im Niederschriftenformular angeführt sind, ein weiteres sogenanntes Personalblatt am Beginn der Vernehmung (allenfalls mit Dolmetscherunterstützung) ausgefüllt wird. Dieses Personalblatt wird nur von Beschuldigten angefertigt und ist einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft beizulegen, es enthält dieselben detaillierteren Angaben die auch am Beginn der Niederschrift abgefragt werden. Dieses Personalblatt ist nicht Teil der Niederschrift, muss vom Beschuldigten auch nicht unterschrieben und diesem nicht rückübersetzt werden, weil die Daten ohnehin aus der Niederschrift entnommen werden können. Manchmal wird der Dolmetscher vom Leiter der Amtshandlung (unnötigerweise) zur Rückübersetzung aufgefordert. Dies sei auch hier erfolgt und deshalb sei die Übersetzungsleistung zu Recht beantragt und abgegolten worden.
Das LPD legte in der Folge die Niederschriften der Einvernahmen des Goran S. vom 14.11.2014, das Personalblatt der Grozdana S. sowie die Niederschrift des Tomislav P. und der Grozdana S. vom 29.11.2014 vor.
Daraus ergibt sich, dass am 29.11.2014 Tomislav P. als Zeuge (09:22 - 10:05 Uhr) und Grozdana S. als Beschuldigte (10:15 - 10:30 Uhr) einvernommen wurden. Dem P. wurde von 09:45 - 09:55 Uhr die mit Goran S. aufgenommene Niederschrift vom 14.11.2014 übersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Dolmetschertätigkeit wurde am 29.11.2014, in der Zeit von 09:00 Uhr bis 10:45 Uhr in der angeführten PI im Rahmen der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung gem. Strafprozessordnung bzw. Fremdenpolizeigesetz erbracht, dass sind insgesamt vier halbe Stunden.
Es wurden zwei Personen, die Beschuldigte Grozdana S. (10:15 - 10:30 Uhr) und der Zeuge Tomislav P. (09:22 - 10:05 Uhr) befragt, letzterem wurde von 09:45 - 09:55 Uhr die mit Goran S. aufgenommene Niederschrift vom 14.11.2014 rückübersetzt. Von 09:00 Uhr bis zum Beginn der Einvernahme und vom Ende der Einvernahme bis 10:45 Uhr sind lt. Bestätigung der PI Unterbrechungen bzw. Wartezeiten des Dolmetschers angefallen.
Im Zuge der Einvernahme wurde beiden Personen ihre Niederschrift rückübersetzt.
Sowohl die Übersetzung der Personaldaten am Beginn der Einvernahme als auch die Belehrung der Beschuldigten/des Zeugen über deren Rechte und Pflichten (bezeichnet als Rechtsmittelbelehrung) erfolgte am Beginn der jeweiligen Vernehmung und sind diese ein Teil des Vernehmungsprotokolls bzw. der Niederschrift.
Die Niederschrift mit Goran S. entstand bei einer anderen Vernehmung und ist nicht Teil der Niederschrift vom 29.11.2014, sie ist ein eingebrachtes Schriftstück. Die Rückübersetzung der Niederschrift des Goran S. (3774 Zeichen) erfolgte zwar in derselben Vernehmung, diese Niederschrift ist aber außerhalb der gegenständlichen Vernehmung bereits davor vorgelegen und daher nicht während der Vernehmung erstellt worden.
Die Rückübersetzung der Personaldaten und der jeweiligen Rechtsbelehrungstexte (1731 + 1842 Zeichen), die bereits in deutscher Sprache in einem Teilausdruck des späteren Vernehmungsprotokolle vorlagen, stellen hingegen kein eingebrachtes Schriftstück dar, weil sie am Beginn der Einvernahme erfolgt sind.
Die zusätzliche Übersetzung des nur bei der Beschuldigten anzufertigenden "Personalblattes" (hier: Personalblatt Grozdana S. / 1388 Zeichen), das dieselben Daten enthält, wie die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen am Beginn der Niederschrift ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - Teil der Beschuldigtenvernehmung und kein eingebrachtes Schriftstück.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und werden weder von der belangten Behörde noch vom BF im Wesentlichen bestritten. Ergänzende Recherchen des BVwG haben den Sachverhalt bestätigt.
Der BF vermeint, dass die am Beginn der Vernehmung übersetzten Rechtsmittelbelehrungen und Personaldaten sowie das zusätzlich übersetzte Personalblatt der Beschuldigten (bezüglich letzterem teilt die belangte Behörde diese Meinung), als außerhalb der gegenständlichen Vernehmung entstanden, zu werten und extra zu vergebühren seien und für die Vernehmungen pro Person eine angefangene halbe Stunde abzugelten ist. Damit wirft er keine Sachverhalts-, sondern Rechtsfragen auf, auf die in der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 17.02.2015 unterschrieben wurde und die Beschwerde am 11.03.2015 der Post übergeben wurde (Datum am Kuvert), ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht besonders komplex, sodass aus diesem Grund keine Verhandlung erforderlich ist. Die vom BF gewünschten rechtlichen Aufklärungen können - da es sich im Wesentlichen um tarifmäßige Berechnungen handelt - besser schriftlich dargestellt werden, dazu bedarf es daher ebenfalls keiner Verhandlung.
Die Vernehmungen dienten der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), erfolgten daher im Rahmen der Kriminalpolizei nach der Strafprozessordnung (§§ 49, 50 StPO). Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gem. § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.
Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.
Da im konkreten Fall der Dolmetscher von der LPD in Vollziehung der StPO bzw. der Ausübung der Kriminalpolizei bzw. Fremdenpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen wurde und der Kostenbestimmungsbescheid daher durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG gem. Art 131 Abs. 2 B-VG zuständig (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 24.06.2015, G 193/2014 ua.).
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
[...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
[...]
Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33 (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.
(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
[...]
Dolmetscher
Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Gebühr für Mühewaltung
§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro
bzw. 15,40 Euro;
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."
Die Erläuterungen zur RV zu BGBl. I. 40/2014 (Budgetbegleitgesetz 2014) - 53 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - führen hinsichtlich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG aus:
Zu Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)
"[...]
Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.
Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.
[...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, StF:
BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), lauten (auszugsweise):
"Rechte des Beschuldigten
§ 49. Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
[...]
12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).
Rechtsbelehrung
§ 50. Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
[...]
Erkundigungen und Vernehmungen
Definitionen
§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. -"Erkundigung" das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
2. -"Vernehmung" das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
[...]
Vernehmungen
§ 153 (1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.
[...]
§ 161 (1) Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig, vollständig und derart auszusagen, dass er seine Aussage erforderlichenfalls vor Gericht beeiden könne. Sodann ist er über Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie über sein Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen. Im Falle der Anwesenheit anderer Personen ist darauf zu achten, dass die persönlichen Verhältnisse des Zeugen möglichst nicht öffentlich bekannt werden.
(2) Danach ist der Zeuge um eine zusammenhängende Darstellung seiner Wahrnehmungen zu ersuchen. Sodann sind allfällige Unklarheiten oder Widersprüche aufzuklären.
[...]
Vernehmung des Beschuldigten
§ 164. (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 56 erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.
(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur Übersetzung des Personalblattes und der Rechtsmittelbelehrung (§ 54 GebAG)
Die Vernehmung ist eine Befragung von Personen "nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte (§ 151 Z 2 StPO). Die förmliche Information macht die Befragung zu einer Vernehmung (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 153 Rz 2).
Gewöhnlich wird der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei nach § 50 StPO belehrt. Diese Belehrung wird in einem für alle Beschuldigten und alle Taten verwendeten Formeltext im Vernehmungsprotokoll festgehalten (Bertel in Bertel/Venier, StPO:
Kommentar (2012) § 50 Rz 5).
Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist, dh durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK § 164 Rz 14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Abs 1). Erst diese förmliche Information (§ 151 Z 2, s dort Rz 1 ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 164 Rz 1).
Gleiches gilt - ungeachtet der Formulierung des § 159 Abs. 1 StPO wonach Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung über ihrer Rechte zu informieren sind - für die Vernehmung eines Zeugen
Bereits aus der Definition des § 151 Z 2 StPO ist ableitbar, dass die Belehrung der Beschuldigten und des Zeugen über dessen Rechte und Pflichten zwingend im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden hat, sodass es sich um einen untrennbare Teil der jeweiligen Vernehmung handelt, sofern diese zum selben Termin stattfindet. Vernehmung ist hier iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als Einheit zu interpretieren.
Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Rechtsansicht des BF - wonach zwischen der Belehrung und der Einvernahme zur Sache zu unterscheiden sei - ist vor diesem Hintergrund nicht zutreffend. Es wurden zwei Personen befragt (Grozdana S. und Tomislav P.) und diesen die Rechtsbelehrung am Beginn der jeweiligen Vernehmung übersetzt.
Ähnliches gilt für die Daten die die einzuvernehmende Person zu ihren persönlichen Verhältnissen angibt. Dass diese Daten im Vernehmungsprotokoll bereits soweit als möglich vorausgefüllt sind und die Übersetzung der Daten der Berichtigung und Ergänzung dient, ändert nichts daran, dass diese Angaben ein Teil des Vernehmungsprotokolls darstellen, was sich schon daraus ergibt, dass die Beschuldigte bei der Vernehmung gem. § 164 Abs. 3 StPO (der Zeuge gem. § 161 Abs. 1 StPO) zunächst über die persönlichen Verhältnisse zu befragen und sodann Gelegenheit zu geben ist, eine zusammenhängenden Darstellung zur Sache zu geben.
Im vorliegenden Fall fand im Rahmen der Beschuldigten- bzw. Zeugenvernehmungen zusätzlich zu den in die Niederschriften aufzunehmenden Daten über die persönlichen Verhältnisse offenbar die separate Übersetzung des Personalblattes der Grozdana S. statt. Das Personalblatt war jedoch kein (eingebrachtes) Schriftstück iSd des (§ 54 Abs. 1 Z 4 1. Halbsatz GebAG), sondern Bestandteil der Vernehmung und war folglich ausschließlich nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu verrechnen. Es ist auch nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass der Dolmetscher bei einer Vernehmung, wenn er die identen Daten zur Person im Rahmen des Personalblattes schon einmal kurz davor übersetzt hat, diese noch einmal in der Rückübersetzung der Niederschrift übersetzt.
Unzutreffend ist folglich die Rechtsansicht der Behörde das Personalblatt der Grozdana S. mit 1388 Zeichen sei "außerhalb der Vernehmung erstellt" worden. Die zusätzliche Verrechnung von € 10,55 war vor diesem Hintergrund unzulässig, weil die Übersetzung des Personalblattes im Rahmen der selben Vernehmung erfolgt ist und bereits durch die Gebühr von € 20,- gem. § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG (mit)honoriert wurde.
Diese Gebühr würde im Übrigen, zusätzlich zur Gebühr für die Heranziehung zur Vernehmung gem. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, auch dann fällig, wenn es nach der Übersetzung des Personalblattes und der Rechtsmittelbelehrung zu einer Aussageverweigerung käme und keine Einvernahme in der Sache selbst erfolgen könnte (sofern dieser Betrag durch die Anzahl der Schriftzeichen nicht unterschritten wird und gem. § 54 Abs. 1 Z 3 iVm Z 1 GebAG entsprechend niedriger ausfällt).
3.3.2. Zur Gebühr für die erste begonnene halbe Stunden (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG)
Gem. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit die er einer Verhandlung oder Vernehmung zugezogen wird Anspruch auf Pauschalgebühren für Mühewaltung. Für die erste halbe Stunde beträgt diese Gebühr € 24,50 für jede weitere € 12,40.
Dass die höhere Gebühr jeweils für die erste halbe Stunde einer jeden Vernehmung anfällt und keine Zusammenrechnung stattfindet, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den Begriff "einer Vernehmung" verwendet und die Gebühr für die Zeitversäumnis von jener für die Mühewaltung zu unterscheiden ist, sodass eine analoge Heranziehung des § 33 Abs. 2 GebAG (Aufteilung der Gebühr für Zeitversäumnis bei in annähernd zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Vernehmungen) nicht in Frage kommt. Eine Zusammenrechnung der Einvernahmezeiten findet daher - weil es sich um eine Gebühr für Mühewaltung handelt und nicht für Zeitversäumnis - gerade nicht statt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, 3. Auflage (2001), § 54 GebAG Anm 5 unter Hinweis auf Anm 9 zu § 35).
Eine neue erste halbe Stunde kann daher bei jeder zu vernehmenden Personen verrechnet werden, weil diese je als "eine Vernehmung" zu werten ist. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall - wo unbestritten zwei Vernehmungen stattgefunden haben (ein Zeuge, eine Beschuldigte) - die Verrechnung von zwei "ersten halben Stunden" nicht möglich sei, da nur in einer Sprache übersetzt und auch nur eine Aktenzahl mit gleichem Sachverhalt bearbeitet worden sei, findet keine Deckung im Gesetz. Diese Auslegung entspricht auch der Eigenart der Dolmetschertätigkeit; wo nicht selten die Zeit einer Vernehmung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen nur eine halbe Stunde in Anspruch nehmen wird (Krammer/Schmidt aaO unter hinweis auf die RV). Das Einstellen auf eine neue zu vernehmende Person zu Beginn einer Vernehmung durch den Dolmetscher ist auch durchaus als aufwendiger (mühevoller) zu bezeichnen, sodass eine höhere Gebühr für Mühewaltung für jede erste halbe Stunde auch aus diesem Blickwinkel nachvollziehbar erscheint.
Aufgrund der Verkennung der Rechtslage ist der belangten Behörde daher ein Berechnungsfehler unterlaufen und dem BF wären auch für die erste halbe Stunde der zweiten Vernehmung € 36,75 (eineinhalbfache Gebühr von 24,50 aufgrund Samstagdienstleistung statt nur € 18,60) zu vergebühren gewesen.
3.3.2. Zur erhöhten Gebühr für Samstag (§ 54 Abs. 1 Z 3 letzter Teilsatz GebAG)
Fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache der Beträge gem. § 54 Abs. 1 Z 3
GebAG. Mit der Formulierung " ... dieser Beträge;" im letzten
Teilsatz der Ziffer 3 bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die eineinhalbfache Gebühr nur die in der Ziffer 3 angeführten Beträge betrifft und nicht wie der BF vermeint auch jene der Ziffer
4. Ein Aufschlag von 50 % auf die Pauschalgebühr von € 20,- ist daher ebensowenig zulässig wie auf jene der Schriftzeichengebühr gem. § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG auf die in der Ziffer 4 verwiesen wird.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dadurch an, dass ihm die Behörde in Verkennung der Rechtslage auch für die Übersetzung des Personalblattes der Grozdana S. die Schriftzeichengebühr von € 7,60 pro 1000 Zeichen zuerkannt hat, ihm jedoch die erhöhte Gebühr für die erste halbe Stunde der zweiten Vernehmung iHv € 36,75 nicht zuerkannt hat.
Der Bescheid der LPD war daher diesbezüglich zu berichtigen. Dem BF sind die zuviel zuerkannten € 10,55 abzuziehen und mit der zuwenig erstatteten Gebühr von € 18,15 (€ 36,75 minus der zuerkannten € 18,60) gegenzuverrechnen. Was einen noch an den BF zu erstattende Differenzbetrag von € 7,60 zuzüglich 20 % USt ergibt.
Die Frage der nicht entrichteten Gebühren nach dem Gebührengesetz für die Vorstellung bzw. Beschwerde ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sondern eine Angelegenheit der Finanzbehörden und allenfalls im Beschwerdefall des Bundesfinanzgerichtes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Zur Auslegung des § 54 Abs. 1 Z 3 und § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG keine Rspr des VwGH vorliegt.
Die Frage, ob eine begonnene halbe Stunde hinsichtlich jeder einzelnen Vernehmung abgerechnet werden darf, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Ebenso wie die Frage, ob die Rückübersetzung des zusätzlich auszufüllenden Personalblattes bei der Beschuldigtenvernehmung sowie der Daten zu den persönlichen Verhältnissen und der Rechtsbelehrung (bei der Beschuldigten- bzw. Zeugenvernehmung nach der StPO) - die der zu vernehmenden Person noch vor der eigentlichen Befragung zur Sache rückübersetzt werden - gesondert nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG erster Halbsatz abzurechnen sind.
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